{"status":"available","doknr":"OLD277613","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0923.2K4125.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"2 K 4125/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juni 2003 verpflichtet, festzustellen, dass \nbeim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger \nund Beklagte jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1966 geborene Kläger und die am 0.0.1977 geborene L sind\nEheleute und iranische Staatsangehörige. Sie reisten am 16. Januar 2001 auf dem\nLandweg über Bosnien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und\nbeantragten am 24. Januar 2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nZur Begründung seines Asylantrages machte der Kläger im Rahmen der\nVorprüfung folgende Angaben: Er habe sein 1372 begonnenes Studium der\nFachrichtung Bauwesen im Mehr 1379 beendet. Er habe schon seit längerer Zeit\ndiese Regierung nicht gemocht und sie gehasst. Dies habe zu Aktivitäten gegen das\nRegime geführt. 1362 habe er Probleme gehabt, sei festgenommen und zusammen\ngeschlagen worden. Danach sei er aktiv geworden, habe Parolen aufgeschrieben,\nu.a. in Toiletten. Er habe Flugblätter verteilt. Während des Studiums habe er andere\nLeute kennen gelernt, die auch gegen die Regierung gewesen seien und durch die\ndie Regierung einen Schaden erlitten habe. Weil sie keine Führungsperson hätten,\ndie die Aktivitäten in eine bestimmte Richtung geleitet hätte, hätten sie sich darauf\nbeschränkt, Flugblätter und Nachtbriefe zu schreiben und zu verteilen. Sie hätten\ndamit die Leute aufklären wollen. Als sein Studium zu Ende gegangen sei habe er\ndie Verbindung nicht verlieren wollen, weshalb er in der Cafeteria einen von ihm\ngepachteten Sandwichladen geführt habe. Durch einen Freund sei er mit einer sehr\naktiven Person namens O bekannt gemacht worden. Von da an seien seine\nAktivitäten ernster geworden. Er habe sich selbst als Verbindungsmann gefühlt. Er\nhabe Flugblätter bekommen, die in das Papier gewickelt worden seien, in die\nnormalerweise Sandwiches gepackt worden seien. Wenn einer gekommen sei und\nein Codewort gesagt habe, habe er ein in Sandwichpapier gewickeltes Flugblatt\nbekommen. Die Flugblätter habe er vom O bekommen, der ihm diese gebracht habe.\nDiesen Mann habe er Endes des Monats Farwardin 1379 kennen gelernt. Die\nFlugblätter habe er in verschiedenen Ecken, wo man sie habe verstecken können,\naufbewahrt. Er habe sie nicht immer an der gleichen Stelle aufbewahrt. Die Leute\nseien gekommen und hätten ein bestimmtes Codewort genannt, und dann ein Blatt\nbekommen, das in Sandwichpapier eingewickelt gewesen sei. Wenn sie mehrere\nhätten bekommen sollen, hätten sie zu ihrer normalen Bestellung noch ein Päckchen\ndazu bekommen. Codewörter hätten sie mehrere benutzt. Diese seien durch den O\nbestimmt worden, wenn dieser die Flugblätter gebracht hätte. Wenn jemand\ngekommen sei und beispielsweise gefragt hätte, was der Hamid für ein\nMusikinstrument spiele, habe er gewusst, dass er ein Interessent sei. Jedes Mal\nnach dem Verteilen der Flugblätter habe er sich gut gefühlt und gedacht, er hätte\nseinen Landsleuten jetzt einen Dienst erwiesen. Seine Frau, die in dem\nSandwichladen geholfen habe, habe er nicht in die Sache einweihen wollen. Sie\nhabe aber etwas geahnt, worauf er sie dann doch eingeweiht habe. Er habe ihr\ngesagt, dass er aktiv sei und Flugblätter von diesen Leuten bei ihm abgeholt würden.\nWeil er selbst aus Abadan stamme, habe er seinem Verbindungsmann gesagt, dass\ner auch etwas wegen dem salzigen Wasser unternehmen wolle. Er sei einverstanden\ngewesen. Er habe seine ganze Kraft dafür aufgewendet, herauszufinden, warum das\nWasser so salzig gewesen sei. Da habe er feststellen können, dass alles auf die\nZuckerrohrfelder zurückzuführen gewesen sei. Diese hätten alle dem S gehört. Er\nhabe feststellen können, dass für diese Felder von dem Fluss Karoun Wasser\nentnommen worden sei. Nach der Bewässerung würden die Salze aus dem Boden\nausgeschwemmt und gelangten dann wieder in den Fluss. Aus dem Fluss werde\ndann auch das Trinkwasser gewonnen. Diese Begründung hätte aber nicht mit der\nBegründung übereingestimmt, die von der Regierung gekommen sei. Hierüber habe\ner auch einen Bericht geschrieben. Die Flugblätter hätten sich auch mit diesen\nProblemen beschäftigt. Zuvor hätten sie angeprangert, dass sich Leute der\nRegierung auf Kosten anderer bereicherten. Beispielsweise hätten sie auch darüber\nberichtet, dass eine Shampoofabrik in der Gegend dort zu den Hühnerfarmen\ngefahren sei und kaputte Eier gekauft habe, um sie dann für die Herstellung von\nEishampoo zu verwenden. Nach ihrer Hochzeit am 5. Dezember 2000 seien sie zu\nihrer Hochzeitsreise aufgebrochen und zunächst einer Einladung eines\nHochzeitsgastes gefolgt. Hierbei habe es sich um einen Oberst gehandelt, der als\nArzt beim Militär gewesen sei. Während ihres Aufenthalts bei diesem Mann habe die\nMutter seiner Ehefrau bei ihm angerufen und mitgeteilt, dass dort eine Person\nvorbeigekommen sei und mitgeteilt habe, dass der Kontaktmann festgenommen\nworden sei, sie sollten sich in Sicherheit bringen. Von der Hochzeitsreise aus hätten\nsie mit der Hilfe eines T dann den Iran verlassen. Sie seien zunächst von Teheran\naus nach Syrien und von dort nach Bosnien geflogen. Nach der Ankunft in Bosnien\nhätte seine Frau versucht, mit ihren Eltern Kontakt aufzunehmen. Sie habe aber\nniemanden erreichen können. Er habe dann seine Nachbarn angerufen, um zu\nerfahren, ob diese etwas wüssten. Sie hätten erzählt, dass seine Wohnung gestürmt\nworden sei und dass einige Sachen aus der Wohnung mitgenommen worden seien.\nIn der Wohnung habe er Flugblätter und auch den Bericht, den er angefertigt habe,\naufbewahrt. Man habe ihm auch gesagt, dass sein Schwiegervater und seine\nSchwiegermutter festgenommen worden seien und dass es seiner Schwiegermutter\nbei der Festnahme schlecht geworden sei. Ihr Nachbar habe deswegen gewusst,\nwas mit seinen Schwiegereltern passiert sei, weil diese in dem gleichen Gebäude ein\nAppartement gehabt habe, wie er. Die Flugblätter habe er zu Hause aufbewahrt, weil\ner stolz darauf gewesen sei, diese verteilt zu haben. Er wolle auch deswegen nicht in\nden Iran zurückkehren, weil er 1362 mit seiner damaligen Verlobten auf der Straße\nangehalten worden sei und man ihn während dieser Zeit misshandelt habe. Seine\nVerlobte sei während der Haft vergewaltigt worden. In eine solche Situation wolle er\nnicht noch einmal geraten. \n\n4\n\nDie L machte zu ihrer Ausreise befragt die folgenden Angaben: Sie habe seit\n1376 bis zu ihrer Ausreise als Grundschullehrerin in dem Ort N, 30 km von Ahwaz\nentfernt, unterrichtet. Am 15. Azar 1379 hätte sie den Kläger geheiratet. Mitte\nFarwardin 1379 hätten sie einen Sandwichstand gemietet. Mitte Ordibehesht habe\nsie angefangen dort mitzuarbeiten. Sie habe dann mitbekommen, dass ihr Mann so\nverdächtige Sachen gemacht habe. Da seien Leute gekommen, die etwas gesagt\nund dann etwas bekommen hätten. Sie habe bemerkt, dass dies nichts mit dem\nSandwichverkauf zu tun gehabt habe. Sie habe ihren Mann zur Rede gestellt. Er\nhabe nicht antworten wollen, sie habe aber gewusst, was er denke. Sie habe ihn\ndaraufhin vor die Wahl gestellt, dass er entweder alles sage, oder dass sie gehe.\nDarauf hin habe er ihr gesagt, was er tue, ihr aber gesagt, sie solle sich zurückhalten\nund sich nicht einmischen. Für eine Frau sei es zu gefährlich. Sie habe aber\nmitarbeiten wollen, weil sie daran interessiert sei. Später habe sie auch noch\nerfahren, dass er Nachtbriefe und wie sie, selber Parolen auf Toiletten geschrieben\nhabe. Durch ihren Mann habe sie Mitte Farwardin den O kennengelernt gehabt.\nDiesen habe ihr Mann durch einen alten Freund in Shushtar kennengelernt. Dieser\nFreund heiße O1 und sei bestimmt mit dem O verwandt. Der O habe Flugblätter in\nden Sandwichstand der Universität gebracht, wo diese meistens in einem Fach unter\nder Theke aufbewahrt worden seien. Wenn jemand ein Codewort gesagt habe, habe\ner die Flugblätter bekommen. Sei ihr Mann nicht da gewesen, weil er gerade zum\nEinkaufen unterwegs gewesen sei, habe auch sie die Flugblätter gegen das gültige\nCodewort weitergegeben. Die Codewörter seien jeweils für eine Woche gültig\ngewesen und ihnen durch den O mitgeteilt worden. Zum Beispiel sei gefragt worden,\nob der Hamid nicht angerufen habe und sie hätten dann antworten müssen, wen\nHamid habe anrufen sollen. Die Antwort sei dann wiederum Soraja gewesen. Eine\nandere Frage sei gewesen, ob der Ali zum Rathaus sei, die Gegenfrage habe\ngelautet, \"Warum?\", und die Antwort habe dann gelautet, \"um Blumen zu holen\". Eine\nweitere Frage sei gewesen, welches Instrument der Hamid spiele, worauf die Antwort\n\"Tamborin\" gelautet habe. Die Leute, die gekommen seien, um Flugblätter in\nEmpfang zu nehmen, habe sie nicht gekannt, aber zwei von ihnen seien öfters\ngekommen. Diese hätten auch den O gekannt. Der O habe mal fünf, sieben oder\nauch neun Flugblätter gebracht. Sie seien nicht immer beide anwesend gewesen,\nwenn die Flugblätter gekommen seien. Manchmal sei sie allein und manchmal sei\nauch ihr Mann allein gewesen. Ab und an habe sie die Flugblätter auch gelesen.\nEinige hätten sich mit der Shampoofabrik befasst, die faule Eier zur Herstellung von\nShampoo benutzt habe. Nach der Demo von Abadan wegen des schlechten\nWassers sei auch hierüber berichtet worden. Wer die Flugblätter verfasst habe, sei\nihr aber nicht bekannt. Anhand der Flugblätter sei auch kein Rückschluss auf die\nVerfasser möglich gewesen. \n\n5\n\nAuf Vorhalt, dass es einfacher gewesen sei, wenn der O die Flugblätter direkt an\ndie Studenten weitergegeben hätte, erklärte die Klägerin, dass der O sehr aktiv\ngewesen sei und sie denke, dass er auch noch andere Leute zu versorgen gehabt\nhabe. Sie denke auch, dass ein Sandwichladen nicht so verdächtig sei, wie ein\nanderer Platz. Sie hätten einen festen Platz zum Verteilen gehabt. \n\n6\n\nIhr Mann habe bei den Zuckerrohrfeldern in Ahwaz angefangen zu recherchieren\nund sei oft auch nach Abadan gefahren. \n\n7\n\nAls sie ihre Hochzeitsreise nach ihrer Hochzeit vom 15. Azar 1379 (5. Dezember\n2000) gemacht hätten, seien sie bei einem Oberst eingeladen gewesen. Als Ziel der\nHochzeitsreise hätten sie sich letztendlich für den Norden des Iran entschieden.\nFreitags habe aber das Telefon geläutet und sie hätten von ihrer Mutter erfahren,\ndass der O festgenommen worden sei. Jemand sei zu ihrer Mutter gekommen, um\nihr von der Festnahme des O zu berichten. Bestimmt sei der O verraten worden oder\nman sie auf ihn gekommen. Sie und ihr Mann hätten sich in Sicherheit bringen sollen.\nSie denke, dass er festgenommen worden sei, weil sie diese Flugblätter an Leute\nweiterverteilt hätten. Am Sonntag, dem 20. Azar 1379 (10.Dezember 2000), seien sie\nmit ihrem Reisepass von Teheran nach Syrien abgeflogen. Erst später, in Sarajevo,\nhätten sie erfahren, dass jemand sie verraten habe und jemand bei ihnen gewesen\nsei. Einen Tag nach der Ankunft in Sarajevo sei der Schlepper, der ihnen auch die\nPässe abgenommen habe, wieder zu ihnen gekommen. Sei hätten ihn gebeten, zu\nHause anrufen zu können. Zu Hause bei ihren Eltern sei aber niemand ans Telefon\ngegangen. Sie hätten dann bei dem Nachbarn angerufen. Der habe gesagt, am\nAbend vorher sei ein Auto voller Sicherheitskräfte da gewesen. Die hätten die ganze\nWohnung durchsucht und auch einige Sachen mitgenommen. Ihr Vater sei\nmitgenommen worden. Ihrer Mutter sei es schlecht geworden, man habe sie dann\nzur Verwandtschaft gebracht. Der Nachbar habe nicht sagen können, was nach der\nHausdurchsuchung mitgenommen worden sei. Sie vermuteten aber, dass es der\nBericht über die Wasserqualität gewesen sei und einige Flugblätter, die ihr Mann zu\nHause aufbewahrt habe. Von Sarajevo aus seien sie dann auf dem Landweg in die\nBundesrepublik Deutschland gekommen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 6. Juni 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger\nab, stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und 53 AuslG\nnicht vorliegen und forderte den Kläger und seine Ehefrau unter Androhung der\nAbschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur\nBegründung hieß es in dem Bescheid, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht\ndavon überzeugt hätten, im Iran Flugblätter verteilt zu haben und deshalb bei einer\nRückkehr dorthin verfolgt zu werden. Zwar hätten sie insbesondere die Art und\nWeise, wie die Flugblätter weitergegeben worden seien, ausführlich und auch\ngleichlautend geschildert. Trotzdem wirke das gesamte Vorgehen konstruiert. Bei der\ndargelegten Vorgehensweise, dass die Flugblätter von ihnen nur nach Nennung\neines Codewortes weitergegeben worden seien, hätte der Kontaktmann jedes Mal\nallen potenziellen Abnehmern das Codewort nennen müssen. Eine solche\nVorgehensweise sei aber viel zu mühsam, um realistisch zu sein. Da der\nKontaktmann alle Interessenten persönlich ansprechen müsste, sei es in einem\nsolchen Fall einfacher gewesen, diesen direkt die Flugblätter zu geben. Für die\nAnnahme einer konstruierten Verfolgungsgeschichte spreche weiter, dass es auch\nhinsichtlich der dargelegten Festnahme des Kontaktmannes an substanziierten\nAusführungen fehle, anhand derer sich diese Behauptung nachvollziehen lasse.\nVielmehr habe sich der Kläger bei der Frage nach dem Festnahmegrund nur auf die\npauschale Aussage beschränkt, dieser Mann sei sehr aktiv gewesen und habe viele\nAktivitäten gehabt. Da es jedoch gerade dieser gewesen sein solle, der 1379 den\nKläger veranlasst haben solle, die eigenen Aktivitäten zu steigern, hätten dem Kläger\ninsoweit auch Einzelheiten dazu bekannt gewesen sein müssen, die er an der Stelle\nhätte vortragen können. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang weiter, dass sie\nauch nicht gewusst hätten, wer die Eltern der L1 über die Verhaftung des\nVerbindungsmannes informiert habe. Auch wenn sie selbst nicht dabei gewesen\nseien, als diese Information überbracht worden sei, wäre bei realistischer\nEinschätzung zu erwarten gewesen, dass sie zumindest entsprechende Hinweise\nhätten geben können wer dieser Informant gewesen sei. Entsprechendes lasse sich\ndem Sachvortrag aber nicht entnehmen. Dass diejenigen, die von ihnen die\nFlugblätter erhalten hätten, die Informationen überbracht haben könnten, sei nicht\nersichtlich, da sie zu diesen Personen sonst keinen Kontakt gehabt hätten. Gegen\ndie Richtigkeit der behaupteten Verfolgungsgeschichte spreche zudem die legale\nund ungehinderte Ausreise des Klägers und seiner Ehefrau mit ihrem eigenen\nReisepass über den Flughafen Teheran. Soweit sie hierzu vortrügen, dass ihre\nAusreise gegen die Zahlung von Bestechungsgeldern ermöglicht worden sei (steht\nnicht im Protokoll), sei dies nicht nachvollziehbar. Wenn ein Ausreiseverbot verhängt\nworden sei, müsse dies bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers und seiner\nEhefrau, d.h. am Morgen des 10. Dezember 2000 bestanden haben. Die behauptete\nHausdurchsuchung habe jedoch erst am Abend des 10. Dezember 2000\nstattgefunden. Das zwischen der Verhängung eines Ausreiseverbotes und einer\nHausdurchsuchung ein ganzer Tag vergangen worden sein solle, sei aber völlig\nunrealistisch.\n\n9\n\nDer Kläger und seine Ehefrau haben am 23. Juni 2003 Klage erhoben. Sie\ntragen vor, dass der Schlepper durch einen Teil des von ihnen geforderten Geldes\ndie Flughafenkontrolle bestochen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe kein\nAusreiseverbot bestanden. Sie hätten aber nicht wissen können, ob sie gesucht\nwurden. Deshalb hätten sie nur den Angaben ihres Schleppers vertrauen können,\ndass mit Geld alles abgesichert werden könne. Vielleicht wolle die iranische\nRegierung auch, dass ihre Gegner den Iran verließen. Tatsächlich seien ihre Namen\nkurz danach bekannt gegeben worden, weil ja die Hausdurchsuchung bereits\nwährend ihrer Flugreise erfolgt sei. Wie indes das Bundesamt auf die\nProblematisierung eines Ausreiseverbots gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar,\nda sie in ihren Anhörungen davon nicht gesprochen hätten. \n\n10\n\nSie hätten nicht nur in übereinstimmender Weise von der Methode der\nVerbreitung von Flugblättern gesprochen, sondern auch von ihren persönlichen\nMotiven, so dass ein nachvollziehbares Bild der Entstehung ihrer Interessen und\nihrer Aktivitäten vorliege. Insbesondere sei nachvollziehbar beschrieben, dass die\nAktivitäten in einer Organisationsweise begonnen hätten, die sehr kompliziert und\numständlich wirke, jedoch in einem Land wie dem Iran sehr wohl ihre Berechtigung\nhabe. Man müsse auch insofern den Unterschied der Verhältnisse beachten, als es\nin Khuzestan weniger üblich sei, sich über politische Verhältnisse schriftlich\nauszutauschen denn darüber zu sprechen. Auch Zeitungen hätten nur eine geringe\nAuflage und deswegen seien Flugblätter etwas besonderes, da sie nicht in einer\nMasse von anderem Geschriebenen untergingen. Ihr Kontaktmann sei ein politischer\nAktivist gewesen, der offenbar Kontakte zu anderen Universitäten und zu anderen\nQuellen von Informationen gehabt und diese durch die von ihm organisierte\nUntergruppe weitergegeben habe. Insofern sei es auch normal, dass er über diesen\nKontaktmann nicht allzu viel gewusst habe um diesen und sich selbst nicht zu\ngefährden. Er habe von diesem gewusst, dass er politisch allgemein gut informiert\ngewesen sei. Dies sei die Anregung gewesen, die ihn dazu gebracht habe,\nseinerseits mitzuarbeiten und nicht nur Parolen zu Schreiben und Flugblätter mit\nvorzubereiten, sondern selbst auch zum Inhalt der Flugblätter beizutragen, z.B. zu\nder Ursache der schlechten Wasserqualität. Für ihn hätten diese Aktivitäten einen\nqualitativen Sprung dargestellt und er sei sehr stolz gewesen, was er in der letzten\nZeit politisch entwickelt hatte. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, weshalb er\nFlugblätter und seine eigene Recherche bei sich zu Hause aufbewahrt habe. \n\n11\n\nSie hätten tatsächlich jede Woche ein neues Codewort lernen müssen, dass\ndann auch die anderen gewusst hätten, welche die Flugblätter abgeholt hätten. Sie\nwissen nicht, wie der Kontaktmann es organisiert habe, dass die anderen auch das\nCodewort gewusst hätten, aber die Behauptung des Bundesamtes, dass es dann\ndoch leichte gewesen wäre, diesen Leuten von seiten des Kontaktmannes selbst die\nFlugblätter zu geben, sei unrichtig. Wenn man die notwendige Geheimhaltung\nberücksichtige, dann sei es sicher viel leichter gewesen, in einem unauffälligen\nGespräch das Codewort an eine Vielzahl von Leuten weiterzugeben, als diesen\nzugleich einen Stapel von Flugblättern zu übergeben. Es sei deshalb wichtig\ngewesen, dass die Übergabe der Flugblätter an einem Ort stattgefunden habe, wo es\nnormal gewesen sei, dass man etwas austauschte und wo man die Flugblätter durch\nEinwickeln unkenntlich habe machen können, ohne dass dabei Verdacht habe\nentstehen müssen. \n\n12\n\nDass sie nicht wüssten, wer die Informationen über die Festnahme des\nKontaktmannes gebracht habe, habe mehrere Gründe und sei kein Grund ihnen\nnicht zu glauben. Die L habe am Telefon erfahren, dass ein Mann ihre Eltern über die\nFestnahme informiert habe. Sie habe - schon aus Sicherheitsgründen - am Telefon\nnicht nach diesem Namen fragen können. Im übrigen gebe es im Iran eine Tradition,\ndass man bei schlechten Nachrichten nicht weiter nachfragt, sondern die Nachrichten\nhinnimmt. Es gelte der Grundsatz, dass man reagieren solle, wenn man gewarnt\nwerde und nicht erst überprüfen solle. Dieser Grundsatz werde gerade bei politischen\nAktivitäten, welche mit großer Gefahr verbunden sei, beachtet. Da sie anschließend\nnur noch mit ihren Familienangehörigen hätten telefonieren können, hätten sie auch\nkeine Einzelheiten über Personen mehr austauschen können. Sie hätten von ihren\nFamilien nur gehört, dass damals die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, und\nspäter, dass der Kontaktmann immer noch im Gefängnis sei. \n\n13\n\nIm Iran laufe seit der Hausdurchsuchung ein Ermittlungsverfahren gegen sie\nwegen politischer Aktivitäten. Eine Rückkehr in den Iran werde für sie eine politische\nVerfolgung bedeuten. \n\n14\n\nSie seien als aktive Regimegegner auch im Ausland tätig und zwar im Rahmen\nder Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIR) bzw. der\nArbeiterkommunistischen Partei Irans. So sei am 00.00 2004 in L2 von der\nArbeiterkommunistischen Partei eine Demonstration veranstaltet worden, die sich\ngegen die islamische Gesetzgebung und Erziehung im Iran gerichtet habe. Der\nKläger habe hier einen Redebeitrag gehalten. Von besonderer Bedeutung sei diese\nDemonstration, weil es zur gleichen Zeit eine Demonstration von islamistischen\nIranern gegeben habe, so dass damit zu rechnen sei, dass der Kläger als Redner in\nbesonderer Weise von den gegnerischen Demonstranten registriert worden sei. In\nder Sendung \"N1\" sei von der Demonstration berichtet worden und der Kläger sei\nauch als Teilnehmer zu sehen. Auch die L sei auf Fotos und in der\nVideodokumentation als Teilnehmer zu erkennen. Am 00.00. 2004 habe es vor dem\nC in C eine Demonstration gegen die Einreise iranischer Diplomaten in die BRD\ngegeben, an der sie ebenfalls teilgenommen hätten. Über diese Demonstration habe\nes einen Fernsehbericht im offenen Kanal E gegeben, in welchem auch ein Interview\nmit dem Kläger wiedergegeben worden sei. Am 0.00. 2004 und am 00.00. 2004\nhätten sie an einer Demonstration bzw. an einer Feier der Arbeiterkommunistischen\nPartei teilgenommen. Im Internet sei ein Bericht über die Feier veröffentlicht worden,\nso dass die Fotos der Teilnehmer von jedem beliebigen Internetnutzer eingesehen\nwerden könnten. Am 00.0.2005 habe vor dem Landtag in E1 eine Demonstration\nstattgefunden, welche sich für die Rechte der Flüchtlinge eingesetzt habe. Diese\nDemonstration sei durch den Kläger organisiert und beim Polizeipräsidium E1\nangemeldet worden. Im 0. 2005 sei in L3 die Sektion L3 der Internationalen\nFöderation Iranischer Flüchtlinge gegründet worden. Im Rahmen der mehrfachen\nSitzungen sei dann der Kläger als Vorsitzender dieser Sektion gewählt worden. Zur\ngleichen Zeit sei auch die Sektion O2 der Organisation \"Womens Liberation\"\ngegründet worden, zu deren Vorsitzende die AL gewählt worden sei. Über die\nGründung der Gruppe Womens Liberation Iran am O2 habe es einen Bericht in der\nZeitung \"Women`s Liberation-Iran\" gegeben. Ferner habe am 00.0. 2005 auf\nBetreiben des Klägers ein Infostand in L4 stattgefunden, in welchem auch über die\nZiele der Flüchtlingsorganisation informiert worden sei. Am internationalen Frauentag\nam 8. März 2005 habe die L mit ihrer Gruppe eine Veranstaltung im Seniorenheim in\nL3 organisiert, in welcher über die Situation der Frauen im Iran berichtet worden sei.\nDarüber hinaus gebe es eine kurze Nachricht per e-mail an sie, in welcher sie einen\nDankesgruß von Unterstützern der streikenden Textilarbeiter in Kurdistan im Iran, für\ndie sie Spenden gesammelt und überwiesen hatte, erhalten habe. Ferner habe der\nKläger einen politischen Artikel verfasst und mit seinem Foto im Internet\nveröffentlicht.\n\n15\n\nDer Kläger habe einen weiteren Artikel geschrieben, der mit seinem Foto im\nInternet veröffentlicht worden sei. Zu der bereits erwähnten Demonstration am 00.0.\n2005 vor dem Landtag in E1 sei zu ergänzen, dass auch die L dort eine Rede in\ndeutscher Sprache gehalten habe. Auf der Inernetseite der IFIR sei auf persisch\ngeschrieben, dass der Kläger und seine Frau in der Gründungsversammlung der\nSektion der IFIR, die am 13. März 2005 stattgefunden habe, sehr aktiv gewesen\nseien und als Verantwortliche Redebeiträge gehalten hätten. Die L habe bei der\nSitzung der Gruppe \"womans liberation\" am 0.0. 2003 als Leiterin gesprochen und\nFragen beantwortet. Am 0.0. 2005 hätten sie an einer Demonstration vor dem\nLandtag in E1 teilgenommen, mit welcher die Beachtung von Menschenrechten für\nden Iran gefordert worden seien. Am 00.0.2005 hätten sie eine Demonstration vor\ndem Ausländeramt L3 organisiert, welche sich gegen die Durchführung von\nAbschiebungen in den Iran gerichtet habe. Davon gebe es Fotos im Internet sowie\neinen Bericht in der \"O3\". Ferner hätten sie im April einen Informationstisch\nzusammen mit einem anderen Mitglied betreut. Am 00.0. 2005 habe in G eine\nDemonstration stattgefunden, welche sich gegen die islamische Republik und die\nUnterstützung der deutschen Regierung für diese gerichtet habe. Es gebe ein Foto,\nwelches die L mit einem Plakat zeige. Dieses sei in der Wochenzeitung ihrer Gruppe\n\"womans liberation\" ebenso in der Wochenzeitung der B und im Internet unter S.com\nabgebildet. Am 00.0. 2005 habe in L2 eine Veranstaltung der\nArbeiterkommunistischen Partei zum Thema Nationalismus stattgefunden, auf\nwelchem der Gesamtratsvorsitzende der Arbeiterkommunistischen Partei Irans,\nwelcher in Kanada lebe, referiert habe. Es handele sich also um eine Veranstaltung\nvon besonderer Bedeutung für die Organisation. Neben dem Vorsitzenden habe\nauch der Kläger eine Rede gehalten und sei auf verschiedenen Fotos auf dem\nPodium mit abgebildet. Am 00.0.2005 habe die Arbeiterkommunistische Partei eine\nDemonstration in G gegenüber der iranischen Botschaft organisiert, die sich gegen\ndie Durchführung der zweiten Periode der Wahlen im Iran gerichtet habe. Dabei habe\nauch Frau B1 gesprochen und der Kläger und seine Frau hätten an dieser\nDemonstration teilgenommen. Am 00.0. 2005 habe eine Demonstration in L2 wegen\nder Ermordung von Studenten durch das iranische Regime stattgefunden an der sie\nteilgenommen hätten. Der Kläger sei auf beigefügten Fotos zu erkennen, wo er einer\nRednerin das Megafon halte. Am Wochenende 0./0. August habe die\nArbeiterkommunstische Partei zusammen mit der Sektion O2 der IFIR ein\n\"Zufluchtswochenende\" in L3 organisiert, welches auf große Resonanz gestoßen sei.\nAuf der Internetseite der B sei auch der Kläger als Podiumsmitglied zu erkennen.\nInsbesondere habe auch über dieses Wochenende die örtliche Presse ausführlich\nberichtet, wobei in beiden Berichten der Kläger und seine Frau als Mitorganisatoren\nerwähnt werden. Ferner habe am 00.0. 2005 in L2 eine Veranstaltung der Partei\nstattgefunden, die die Situation in iranisch Kurdistan zum Thema gehabt habe. Auf\ndieser Veranstaltung habe der Kläger als Einladender und Versammlungsleiter\nneben dem Gesamtvorsitzenden der Arbeiterkommunistischen Partei und dem Leiter\ndes Kurdistan-Komitees der Partei auf dem Podium teilgenommen. Daraus ergebe\nsich, dass der Kläger nicht nur im Rahmen der IFIR, sondern auch in der\nArbeiterkommunistischen Partei als Aktivist eine große Rolle spiele und öffentlich\nbekannt geworden sei. \n\n16\n\nDer Kläger hat seine Klage zurück genommen, soweit sie auf die Anerkennung\nals Asylberechtigter gerichtet war. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nvom 6. Juni 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass ein\nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG\nhinsichtlich des Iran besteht, hilfsweise, festzustellen, dass\nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG vorliegen. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n21\n\nDas Gericht hat das Verfahren der L mit Beschluss vom 25. August 2005\nabgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K 3760/05.A weiter fortgeführt. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nSoweit der Kläger die Klage zurück genommen hat, war das Verfahren\neinzustellen, § 92 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und\nbegründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2003 ist rechtswidrig und verletzt\nden Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen\nAnspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n25\n\nPolitisch verfolgt im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wem selbst - in seiner\nPerson - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden\nFriedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden\nsind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h.\naus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen\nGrundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen,\nwelche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche\nFreiheit besonders beschränken,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -,\nDVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,\n315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143\n(157 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.);\nUrteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu\nArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n27\n\nDabei kann vorliegend dahin stehen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, da\nihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines\nFalles angesichts seiner exilpolitischen Aktivitäten aufgrund von asylrelevanten\nNachfluchtgründen,\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74,\n51, 64 ff. sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990,\n197 ff.,\n\n29\n\npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht\nzuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren,\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162,\n169.\n\n31\n\nFür die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht allerdings\nnicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in\nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus.\nWelche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt\nwerden müssen, damit diese als \"exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt\nsich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die\njeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles\ngeprägt,\n\n32\n\nstdg. Rspr., zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den\nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches\nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer\nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -.\n\n33\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen\nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem\nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation\nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der\nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten\niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder\nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von\nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu\nerfassen,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.;\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für\nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000;\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht\nvom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003\n\"Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran\nüber Oppositionelle\".\n\n35\n\nIndes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich\nerfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen\nBehörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein\nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich\nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt\nwird, \n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für\nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an\ndas VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut,\nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003;\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran\nvom 3. März 2004, S. 23.\n\n37\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und\naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die\ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die\nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste\nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den\njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen\nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen\nlassen,\n\n38\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999,\na.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n39\n\nDies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer\nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen\nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme\nan regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten\nund sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen\nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem\nVerteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine\nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999\n- 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004\n- 5 A 2711/04.A -.\n\n41\n\nHieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und anderen\nVeranstaltungen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten\nallein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der\nüber einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen\nnach außen hin deutlich macht, dass er lediglich \"dabei ist\", liefert gegenüber dem\niranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit,\nnicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu\nnehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n42\n\nIndes ist im Fall des Klägers zu berücksichtigen, dass er nicht nur Mitglied der\nArbeiterkommunistischen Partei Irans (API) ist, sondern als Vorsitzender der Sektion\nL3 der Organisation Hambastegi - Internationale Föderation Iranischer Flüchtlinge\nVerband Deutschland e.V. (IFIR) fungiert, einer Nebenorganisation der API. Die API,\ndie sich 1991 von der Kommunistischen Partei Irans abgespalten hat, ist ausweislich\nihrer Gründungserklärung eine marxistische Partei, welche die soziale Revolution der\nArbeiterklasse zur Beseitigung des kapitalistischen Systems organisieren und eine\nneue Gesellschaft auf der Basis ökonomischer und sozialer Gleichheit sowie\npolitischer Freiheit und freier geistiger und materieller Entfaltung der Menschen\naufbauen will. Sie ist eine antireligiöse und anti-islamische Partei,\n\n43\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Wiesbaden vom\n12. März 2003 sowie Auskunft vom 10. September 1999 an das\nVerwaltungsgericht Köln.\n\n44\n\nSie ist in der Vergangenheit mehrfach durch gewalttätige Aktionen in\nErscheinung getreten, etwa durch Störungen während der Iran-Konferenz der\nHeinrich-Böll-Stiftung im April 2000 oder im Oktober 2002 bei einer Veranstaltung,\nbei der Angehörige des iranischen Kulturministeriums zugegen waren.\n\n45\n\nVgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O.\n\n46\n\nAuch die IFIR hat mehrfach gewaltsame Demonstrationen vor iranischen\nGeneralkonsulaten organisiert, in deren Verlauf es zu Eier-, Stein- und\nFarbbeutelwürfen auf die Konsulate kam,\n\n47\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O.\n\n48\n\nUnterliegen Anhänger der latent gewaltbereiten API deshalb einer besonderen\nBeobachtung durch den iranischen Nachrichtendienst und sind damit einer\nbesonderen Gefährdung bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland unterworfen, soweit es\nsich bei ihnen um Führungspersonen oder Einzelpersonen mit Außenwirkung\nhandelt,\n\n49\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O., Bundesamt\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Iran - Online Loseblattwerk -,\n14. Asylverfahren, April 2004, S. 23/24;\n\n50\n\nso ist davon auszugehen, dass dies auch dies auch für die Internationale\nFöderation Iranischer Flüchtlinge Verband Deutschland e.V. (IFIR) gilt, bei der es\nsich um eine Nebenorganisation der Arbeiterkommunistischen Partei handelt. \n\n51\n\nVgl. auch allgemein zur Gefährdungen von Exilanten, die in herausgehobener,\nnach außen sichtbarer Position tätig werden: Deutsches Orient-Institut, Auskunft\nan das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und\nAuskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des\nSachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden -\n 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 -\n 22 K 7796/02.A -.\n\n52\n\nNach Auffassung des Bundesamtes für Verfassungsschutz \n\n53\n\nAuskunft vom 23. August 2000 an das VG Köln\n\n54\n\nsind von einer besonderen Gefährdung vor allem Personen betroffen, die \n\n55\n\n- Führungs- oder Funktionsaufgaben wahrnehmen oder für solche Ämter\nkandidieren (insbesondere dem Vorstand angehörende Personen),\n\n56\n\n-\n\n57\n\n- an Veranstaltungen teilnehmen, die führenden Mitgliedern der\nOrganisation vorbehalten sind, ohne erkennbar Außenstehende zu sein\noder\n\n58\n\n-\n\n59\n\n- Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder\nwirtschaftliche Belange der Organisation übernehmen.\n\n60\n\n-\n\n61\n\nDiese Anforderungen an eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung im Falle\nder Rückkehr erfüllt der Kläger. Zum einen ist er der Vorsitzende der Sektion Kleve\nder IFIR und zum anderen hat er mit Führungsmitgliedern der\nArbeiterkommunistischen Partei auf diversen Podien gesessen. Im Zusammenhang\nmit seinen sonstigen Aktivitäten hebt sich der Kläger insbesondere wegen seiner\nVorsitzendeneigenschaft für die IFIR von einfachen Mitgliedern der\nArbeiterkommunistischen Partei bzw. der IFIR deutlich ab, so dass ihm bei einer\nRückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante\nVerfolgung droht. \n\n62\n\nSind somit bezüglich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen, so ist auch die unter Ziffer 4 des\nangegriffenen Bescheides gemäß § 34, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassene\nAbschiebungsandrohung aufzuheben, weil diese hiernach rechtswidrig ist und den\nKläger in seinen Rechten verletzt. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b\nAsylVfG.\n\n64\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-23/2-k-4125-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-23/2-k-4125-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277613","retrieved":"2026-07-09 02:50:32.810544+00:00"}}