{"status":"available","doknr":"OLD277612","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0923.26K7303.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"26 K 7303/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten. Mit Schreiben vom \n28. Februar 2001 legte er dem Präsidenten des Oberlandesgerichts E einen Heil- \nund Kostenplan des Dr. med. Dr. med. dent. N1 aus L vom 8. November 2000 vor, \ndem zu Folge die Implantation von 6 Implantaten im Oberkiefer und 5 Implantaten im \nUnterkiefer zur Aufnahme von festsitzendem Zahnersatz vorgesehen war. Unter dem \n28. März 2001 wies der Präsident des Oberlandesgerichts E den Kläger unter \nHinweis auf die bestehenden Verwaltungsvorschriften darauf hin, dass deren \nVoraussetzungen wohl nicht vorlägen, dass aber auf Basis eines Heil- und \nKostenplanes für eine herkömmliche Versorgung mit Zahnersatz abgerechnet \nwerden könne. - Unter dem 16. Januar 2003 legte der Kläger der Präsidentin des \nOberlandesgerichts E sodann Heil- und Kostenpläne des Dr. med. dent. I aus V vom \n14. Januar 2003 vor, denen zu Folge bei dem Kläger die Implantation von \n8 Implantaten im Oberkiefer und 6 Implantaten im Unterkiefer vorgesehen war. Mit \nSchreiben vom 22. Januar 2003 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E den \nKläger erneut auf die bestehenden Verwaltungsvorschriften hin, bat, das Vorliegen \nder danach bestehenden Voraussetzungen von dem behandelnden Zahnarzt \nbescheinigen zu lassen und den Behandlungsplan dann erneut zur Überprüfung der \nBeihilfefähigkeit vorzulegen. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass keine \nBedenken bestünden, die Kosten als beihilfefähig zu berücksichtigen, die bei einer \nherkömmlichen Zahnersatzversorgung entstünden. Mit Schreiben vom \n13. Februar 2003 teilte Dr. med. dent. I der Präsidentin des Oberlandesgerichts E \nsodann mit, dass bei dem Kläger auf Grund starker parodontaler Probleme alle \nZähne des Ober- und Unterkiefers entfernt werden müssten. Auf Grund eines starken \nWürgereizes sei eine Versorgung des zahnlosen Oberkiefers mit einer Totalprothese \nproblematisch. Im Unterkiefer sei eine Versorgung mit mindestens 4 Implantaten \nindiziert. Auf eine entsprechende Anfrage der Präsidentin des Oberlandesgerichts E \nhin teilte sodann die zuständige Amtszahnärztin des Gesundheitsamtes des Kreises \nL mit Stellungnahme vom 2. Juli 2003 mit, dass bei dem Kläger unter \nBerücksichtigung des Runderlasses des Finanzministeriums im Oberkiefer \n4 Implantate beihilfefähig seien, da wegen des starken Würgereizes eine \nOberkieferprothese mit Gaumenplatte nicht Erfolg versprechend sei; bezogen auf \nden Unterkiefer sei zur Anfertigung einer Prothese die Einbringung von 4 Implantaten \nindiziert. Unter dem 21. Juli 2003 übersandte die Präsidentin des Oberlandesgerichts \nE dem Kläger eine Ablichtung dieser amtszahnärztlichen Stellungnahme und bat \ndiesen um Vorlage von an die Ausführungen der Amtszahnärztin angepassten Heil- \nund Kostenpläne. \n\n3\n\nMit Beihilfeantrag vom 15. Dezember 2003 beantragte der Kläger sodann unter \nVorlage einer Rechnung des Dr. med. dent. I vom 11. Dezember 2003 die \nGewährung einer Beihilfe zu der bereits erfolgten Einbringung von 10 Implantaten in \nden Oberkiefer und 9 Implantaten in den Unterkiefer. Mit Bescheid vom \n26. Januar 2004 gewährte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E dem Kläger \neine Beihilfe i.H. von 3.182,75 Euro, wobei der Beihilfefestsetzung nicht die vg. \nRechnung des Dr. med. dent. I vom 11. Dezember 2003 zu Grunde lag; vielmehr \nerfolgte eine Alternativberechnung auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes \nvom 29. Juli 2003 über eine herkömmliche Zahnersatzversorgung. \n\n4\n\nUnter dem 18. Juni 2004 legte der Kläger gegen den Beihilfebescheid der \nPräsidentin des Oberlandesgerichts E vom 26. Januar 2004 Widerspruch ein und \nführte zur Begründung u.a. aus, dass in der Regel eine absolute Indikation zur \nInsertion von 6 Implantaten im Oberkiefer zu bejahen sei, um die Kaufähigkeit wieder \nherzustellen. Insoweit sei die tatsächlich durchgeführte Behandlung zwar \ndarüberhinaus gehend und damit besonders komfortabel, beihilfefähig seien jedoch \nletztlich 6 Implantate. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E mit \nam 22. Oktober 2004 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2004 \nzurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Amtszahnärztin des \nGesundheitsamtes des Kreises L habe in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2003 \nausgeführt, dass aus zahnmedizinischer Sicht für Ober- und Unterkiefer je \n4 Implantate notwendig und damit beihilfefähig seien. Der Anregung, vom Zahnarzt \nalternative Pläne erstellen zu lassen, die von jeweils 4 Implantaten ausgingen, sei \nder Kläger jedoch erst im September 2004 nachgekommen. Auf der Grundlage der \nnachgereichten Pläne vom 14. September 2004 werde eine Nachberechnung \nerfolgen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 2004 setzte die Präsidentin des \nOberlandesgerichts E die dem Kläger für die erfolgte zahnärztliche Behandlung zu \ngewährende Beihilfe sodann auf insgesamt 5.147,52 Euro fest, woraus sich für den \nKläger eine Nachzahlung in Höhe von 1.964,77 Euro ergab. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 22. November 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen geltend macht: Er habe sich ungeachtet der \nAusführungen der Amtszahnärztin der in den Behandlungsplänen vom \n14. Januar 2003 vorgesehenen Behandlung unterzogen. Die bestehenden \nVerwaltungsvorschriften schlössen eine medizinisch notwendige Versorgung nicht \naus. Im Oberkiefer seien aber regelmäßig 6 Implantate notwendig, um die \nKaufähigkeit wieder herzustellen. Gleiches gelte für den Unterkiefer, so dass \ninsgesamt 12 Implantate beihilfefähig seien. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt gleichwohl,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der \nPräsidentin des Oberlandesgerichts E vom 26. Januar 2004 und \n20. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der \nPräsidentin des Oberlandesgerichts E vom 15. Oktober 2004 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15. Dezember 2003 die \nBeihilfeleistung zu gewähren, die beim Einsetzen von \n19 Implantaten zu gewähren wäre.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der mit der vorliegenden \nKlage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. \n\n13\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Präsidentin des Oberlandesgerichts E ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDie die Gewährung von Beihilfeleistungen für die über die mit der Versorgung \nvon 8 Implantaten hinaus gehende Versorgung ablehnenden Bescheide der \nPräsidentin des Oberlandesgerichts E vom 26. Januar und 20. Oktober 2004 sind \nrechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm auch für 11 weitere \nImplantate Beihilfeleistungen gewährt werden (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). \n\n17\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung \nder Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder \nzum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder \nPflegebedürftigkeit. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 BVO NRW umfassen die \nbeihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und \nVerrichtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen ... Zahnarzt ... . \nMaßgebend ist vorliegend dabei die BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 \ngeltenden Fassung, da die Implantatversorgung des Klägers noch im Jahre 2003 \nabgeschlossen worden ist. Die BVO NRW sah seinerzeit in der die Leistungen nach \nAbschnitt K des Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte \nerwähnenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 b) BVO NRW keine Einschränkungen \nhinsichtlich der Zahl zu implantierender Implantate vor. Solche Einschränkungen \nenthielten lediglich die Verwaltungsvorschriften in der seinerzeit geltenden Fassung \nmit der Folge, dass im Falle einer nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit \nauch die Versorgung mit einer über die in den Verwaltungsvorschriften genannten \nZahl hinaus gehende Zahl an Implantaten im beihilferechtlichen Sinne angemessen \nsein konnte. Hiervon ausgehend ist aber unter Berücksichtigung der \namtszahnärztlichen Äußerungen der beim Gesundheitsamt des Kreises L tätigen \nAmtszahnärztin davon auszugehen, dass im Falle des Klägers das Einbringen von je \n4 Implantaten im Ober- bzw. Unterkiefer die im beihilferechtlichen Sinne \nangemessene Versorgung darstellt. Denn die Amtsärztin hat ihre unter dem \n2. Juli 2003 - allerdings mit Blick auf die seinerzeit geltenden Verwaltungsvorschriften \nabgegebene - Auffassung unter dem 29. August 2005 dahin bestätigt, dass die \nVersorgung des Klägers mit je 4 Implantaten in Ober- und Unterkiefer auch aus rein \nzahnmedizinischer Sicht als notwendig anzusehen ist. Da die Amtszahnärztin ihre \nFeststellungen auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten zahnärztlichen \nUntersuchung im Gesundheitsamt L unter Einbeziehung von Röntgenaufnahmen und \nModellen getroffen hat, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit ihrer Einschätzung zu \nzweifeln. Demgegenüber liegt bis heute keine nachvollziehbare Einschätzung der \nden Kläger behandelnden Zahnärzte vor. So wurde in dem seinerzeit von Dr. med. \nDr. med. dent. N1 im November 2000 erstellten Heil- und Kostenplan noch von \ninsgesamt 11 Implantaten ausgegangen, während der dann letztlich die Maßnahme \ndurchführende Dr. med. dent. I in seinem Kostenplan vom 14. Januar 2003 von \ninsgesamt 14 Implantaten ausgegangen ist, dann jedoch in seiner Stellungnahme \nvom 13. Februar 2003 dargelegt hat, dass im Unterkiefer auch 4 statt der \nursprünglich vorgesehenen 6 Implantate ausreichend seien, schließlich aber letztlich \nohne nachvollziehbaren Grund insgesamt 19 Implantate in die Kiefer des Klägers \neingebracht hat, davon 9 in den Unterkiefer. Für die Notwendigkeit einer dermaßen \numfassenden Versorgung bestehen keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte. Die \nPräsidentin des Oberlandesgerichts E hat in diesem Zusammenhang zu Recht \ndarauf hingewiesen, dass der Kläger nur einen Anspruch auf die notwendige \nHeilbehandlung hat, nicht jedoch auf die medizinisch optimale Versorgung. Die \nzahnmedizinisch notwendige Versorgung ist aber vorliegend diejenige, die in den \ngutachterlichen Äußerungen der Amtszahnärztin, die gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BVO \nNRW bei Zweifel über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang von \nAufwendungen die zur gutachterlichen Stellungnahme berufene Person ist, \ndargestellt ist.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-23/26-k-7303-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-23/26-k-7303-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277612","retrieved":"2026-07-09 02:50:32.725096+00:00"}}