{"status":"available","doknr":"OLD277611","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0923.26K3110.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"26 K 3110/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von \r\n100,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \r\nderselben Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Unter dem \r\n5. Januar 2004 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten \r\nzahnärztlicher Behandlungen seiner Söhne G und Q, hinsichtlich deren die \r\nZahnärzte X und I aus O mit Rechnungen vom 15. und 16. Dezember 2003 \r\nhinsichtlich des Sohnes Q des Klägers u.a. achtmal die Gebühr nach GOZ 407 \r\n(Subgingivale Konkremententfernung) und hinsichtlich des Sohnes G u.a. siebenmal \r\ndie Gebühr nach GOZ 407 in Ansatz gebracht hatten. Mit Bescheid vom \r\n13. Januar 2004 gewährte die Bezirksregierung B dem Kläger Beihilfeleistungen; \r\njedoch erkannte sie u.a. die in den vg. Rechnungen angesetzten Gebühren nach \r\nGOZ 407 nicht als beihilfefähig an. Der auf diese Gebühren entfallende Betrag \r\nbeläuft sich auf insgesamt 213,45 Euro. Unter dem 19. März 2004 übersandte der \r\nKläger der Bezirksregierung B eine schriftliche Stellungnahme der behandelnden \r\nZahnärzte vom 16. März 2004 und erklärte, dass er hoffe, dass es der \r\nBezirksregierung B jetzt möglich sei, für die ihm entstandenen Kosten eine Beihilfe \r\nzu gewähren. In dem Schreiben der Zahnärzte heisst es u.a., dass bei der \r\nBehandlung der Söhne des Klägers auf eine Anästhesie habe verzichtet werden \r\nkönnen, da diese nicht so schmerzempfindlich seien und die Behandlung vorsichtig \r\nmit Handinstrumenten durchgeführt worden sei.\n\n\r\n\r\n3\n\nDie Bezirksregierung B, die das Schreiben des Klägers vom 19. März 2004 als \r\nWiderspruch gegen ihren nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid \r\nvom 13. Januar 2004 auffasste, wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \r\nvom 27. April 2004 zurück. Zur Begründung führte sie bezogen auf die Gebühr nach \r\nGOZ 407 im Wesentlichen aus, es sei bei einer paradontalchirurgischen Maßnahme, \r\ndie bei Sohn G an 7 Zähnen und bei Sohn Q an 8 Zähnen erbracht worden sei, nicht \r\nnachvollziehbar, dass diese - selbst bei schmerzunempfindlichen Patienten - ohne \r\nAnästhesie erbracht worden sei. \n\n\r\n\r\n4\n\nDer Kläger hat am 7. Mai 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \r\nBegründung er im Wesentlichen geltend macht: Seine Söhne reagierten auf \r\nAnästhetika sehr empfindlich. Auch müssten die in der GOZ 407 aufgeführten \r\nMaßnahmen nicht kumulativ erbracht werden. Im Übrigen sei ausweislich einer \r\nStellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein vom 15. Oktober 2004 davon \r\nauszugehen, dass beim Entfernen von unter dem Zahnfleischsaum gelegenen \r\nKonkrementen die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Gebühr nach \r\nGOZ 407 erfüllt seien. Nach dieser Stellungnahme sei die Notwendigkeit einer \r\nAnästhesie nicht Voraussetzung für den Ansatz der Gebühr nach GOZ 407. \n\n\r\n\r\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n6\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \r\nder Bezirksregierung B vom 13. Januar 2004 sowie unter \r\nteilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \r\nBezirksregierung B vom 27. April 2004 zu verpflichten, ihm auf \r\nseinen Antrag vom 5. Januar 2004 hin eine weitere Beihilfe in \r\nHöhe von 170,76 Euro zu gewähren.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n9\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angegriffenen \r\nVerwaltungsentscheidungen. Ergänzend führt er aus, die Gebühr nach GOZ 407 sei \r\nnur dann ansetzbar, wenn die dort aufgeführten Maßnahmen kumulativ erbracht \r\nworden seien. Überdies sei schon fraglich, ob sich bei Personen im Alter von 12 bzw. \r\n17 Jahren überhaupt schon subgingivale Konkremente i.S. der GOZ 407 gebildet \r\nhaben könnten.\n\n\r\n\r\n10\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \r\nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \r\nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung B ergänzend Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Nichtberücksichtigung der in den zahnärztlichen Rechnungen vom 15. und \r\n16. Dezember 2003 in Ansatz gebrachten Gebühren nach GOZ 407 im Bescheid der \r\nBezirksregierung B vom 13. Januar 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen \r\nAnspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu diesen Positionen der genannten \r\nzahnärztlichen Rechnungen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). \n\n\r\n\r\n14\n\nGemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen \r\nAufwendungen u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung bei \r\nDurchführung dieser Vorschriften durch einen ... Zahnarzt ... . Vorliegend ist jedoch \r\ndavon auszugehen, dass die behandelnden Zahnärzte die Gebühren nach GOZ 407 \r\nnicht hätten in Ansatz bringen dürfen, weil es ausgeschlossen erscheint, dass die \r\nzum Ansatz dieser Gebühren erforderlichen Leistungen bei der Behandlung der \r\nSöhne Q und G des Klägers tatsächlich erbracht worden sind. Insoweit erfüllt nämlich \r\nnicht jede subgingivale - d.h. unterhalb des Zahnfleischsaumes erfolgende - \r\nEntfernung von Konkrementen die Voraussetzungen der GOZ 407. Die GOZ 407 \r\numfasst folgende Leistungen: „Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung \r\nund Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme\". Konkremente i.S. der \r\nGOZ 407 sind festhaftende Zahnauflagerungen, die sich an der Wurzeloberfläche \r\neines Zahnes entwickelt haben und in der Zahnfleischfurche unterhalb des \r\nZahnfleischansatzes zu liegen gekommen sind. Es handelt sich um einen an der \r\nWurzeloberfläche der Zähne sehr fest haftenden Belag, der auch mit den \r\nentsprechenden zahnärztlichen Hilfsmitteln nur schwer entfernt werden kann. Die \r\nBeseitigung der Konkremente wird mit Schabern oder Feilen durchgeführt. Diese \r\nInstrumente hinterlassen bei der Behandlung auf der Wurzeloberfläche mehr oder \r\nweniger scharfgradige Spuren. Ebenso stehen die Konkremente wie gezackte \r\nMondkrater und Bergspitzen scharfkantig von der Wurzeloberfläche ab. Deshalb \r\nmüssen nicht nur die Konkremente entfernt, sondern es muss vielmehr auch \r\nanschließend die Wurzeloberfläche geglättet werden. Die Gingivakürettage, die als \r\nalleiniger Eingriff heute nicht mehr üblich ist, umfasst das Ausschaben des \r\nWeichgewebes in der Zahnfleischtasche, so dass auf der gleichzeitig geglättet \r\nWurzeloberfläche wieder gesunde parodontale Gewebeverhältnisse entstehen \r\nkönnen. Die genannten Techniken dienen der tiefgreifenden chirurgischen \r\nSäuberung des Parodontiums. \n\n\r\n\r\n15\n\nZu Vorstehendem vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar Band 2, \r\nStand: Dezember 2004, GOZ V-5.1-121 - 126.\n\n\r\n\r\n16\n\nAus der vorstehenden Beschreibung der allein den Ansatz der Gebühr nach \r\nGOZ 407 rechtfertigenden Gesamtheit zahnärztlicher Maßnahmen folgt ohne \r\nweiteres, dass diese vorliegend gegenüber den Söhnen des Klägers nicht erbracht \r\nworden sein können, weil diese an 7 bzw. 8 Zähnen ohne gleichzeitige Anästhesie \r\nnicht durchführbar sind. Denn es reicht für den Ansatz der Gebühr GOZ 407 nach \r\nVorstehendem nicht aus, dass Ablagerungen in dem oberen Bereich unterhalb des \r\nZahnfleischsaumes entfernt worden sind; eine solche Maßnahme unterfällt noch der \r\nGOZ 405. Vielmehr sind tiefgreifende Eingriffe im Bereich der Zahnwurzeln \r\nerforderlich, die ausweislich der mit Verfügung vom 16. September 2005 in das \r\nVerfahren eingeführten amtzahnärztlichen Stellungnahme vom 29. September 2004, \r\ndie dem Verwaltungsvorgang eines anderen Verfahrens entnommen ist, ohne \r\nAnästhesie nur an wenigen einzelnen Zähnen als Ausnahme bei Patienten mit einer \r\nenorm hohen Schmerzschwelle durchgeführt werden können. Nach alledem mögen \r\nbei den Söhnen des Klägers zwar Ablagerungen unterhalb des Zahnfleischsaumes \r\nentfernt worden sei. Diese Maßnahmen können jedoch nicht solche gewesen sei, die \r\nden Ansatz der Gebühr nach GOZ 407 rechtfertigen können. \n\n\r\n\r\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \r\ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n\r\n\r\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-23/26-k-3110-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-23/26-k-3110-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277611","retrieved":"2026-07-09 02:50:32.636354+00:00"}}