{"status":"available","doknr":"OLD277615","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0923.11K1898.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"11 K 1898/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer im September 1982 geborene Kläger absolvierte vom 1. April 2003 bis zum\n31. Dezember 2003 seinen Grundwehrdienst beim Kommando Strategische\nAufklärung in S bei C1.\n\n3\n\nUnter dem 3. September 2003 beantragte er bei der Wehrbereichsverwaltung X\ndie Erstattung von Beiträgen für eine im Jahre 2000 bei der Q Lebensversicherungs-\nGesellschaft abgeschlossene und im April 2042 endende Lebensversicherung (Nr. P\n1 320 061) nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung\nzum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG). Nach der vorgelegten\nBescheinigung der Versicherungsgesellschaft wurden auf diese Versicherung für die\nletzten 12 Monate vor Beginn des Grundwehrdienstes Beiträge in Höhe von\ninsgesamt 340,44 Euro gezahlt.\n\n4\n\nDie Wehrbereichsverwaltung West lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.\nNovember 2003 - per Einschreiben abgesandt am 1. Dezember 2003 - ab und wies\nzur Begründung darauf hin, dass die Versicherung nicht im Sinne der gesetzlichen\nBestimmungen der Altersversorgung des Klägers diene, da die Versicherungssumme\nvor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werde.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 4. Dezember 2003 \"Widerspruch\". Das\nzu seinen Unterlagen genommene Doppel enthält den Vermerk \"15/12 <Unterschrift>\n- T, Zivilmitarbeiter - Poststelle S KSA\". Der \"Widerspruch\" ging am\n22. Dezember 2003 bei der Wehrbereichsverwaltung X ein. Mit ihm trägt der Kläger\nvor: Die Ablehnung des Erstattungsbetrags würde in seinem Fall zu einer unbilligen\nHärte führen und gegen das Übermaßverbot verstoßen. Denn die Fälligkeit der\nLebensversicherung trete mit dem 1. April 2042 genau fünf Monate vor Vollendung\nseines 60. Lebensjahres ein. Die Lebensversicherung sei aufgrund dieser zeitlichen\nNähe gemessen an dem Zeitraum des Erwerbslebens damit geeignet, dem Zweck\nder Altersvorsorge zu dienen, und würde daher dem Regelungszweck der §§ 14a,\n14b ArbPlSchG entsprechen. Im übrigen sei er bereit, die Laufzeit entsprechend zu\nverlängern.\n\n6\n\nMit Beschwerdebescheid vom 11. Februar 2004 - per Einschreiben am Folgetag\nan die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt - wies die\nWehrbereichsverwaltung X die Beschwerde als unzulässig zurück und führte hierzu\naus, dass der Ablehnungsbescheid nach den Vorschriften des\nVerwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) als am 4. Dezember 2003 zugestellt gelte\nund daher die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 der\nWehrbeschwerdeordnung (WBO) bei Eingang der Beschwerde am 22. Dezember\n2003 bereits abgelaufen sei. Nach Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift teilte die\nWehrbereichsverwaltung X dem Kläger \"außerhalb dieses Bescheides und lediglich\nzu (seiner) Information\" mit, dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Erhebung\nerfolglos geblieben wäre, und führte hierzu folgendes aus: Als Maßnahme einer\n\"sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung\" im Sinne der §§ 14a Abs. 4, 14b\nAbs. 2 ArbPlSchG gälten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur solche,\nwelche die Versorgung und den Erhalt der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten\nund seiner Hinterbliebenen im Falle des Ausscheidens aus dem aktiven\nErwerbsleben wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Todes erreichen und\nsicherstellen sollten. Zur Auslegung seien insoweit die einschlägigen gesetzlichen\nRegelungen des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - Gesetzliche\nRentenversicherung (SGB VI) heranzuziehen. Gemäß § 35 SGB VI hätten\nVersicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente. Unter\nbesonderen Voraussetzungen sei auch ein Anspruch auf Altersrente bei Vollendung\ndes 62. oder 60. Lebensjahres möglich. Demzufolge könnten\nLebensversicherungsverträge nur dann als \"sonstige Alters- und\nHinterbliebenenversorgung\" anerkannt werden, wenn sie nicht vor Vollendung des\n60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. Dies sei bei der vom Kläger\nabgeschlossenen Lebensversicherung nicht der Fall. Für die Entscheidungsfindung\nsei hierbei alleine der Vertragsstatus maßgebend, in dem sich die betreffende\nVersicherung seit mindestens 12 Monaten vor Wehrdienstbeginn befunden habe.\nEine nachträgliche Vertragsänderung wäre daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr\nberücksichtigungsfähig. Bei dieser Frage bestehe für sie kein Ermessensspielraum,\num individuellen Härten Rechnung zu tragen.\n\n7\n\nMit der am 16. März 2004 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er habe das\nBeschwerdeschreiben vom 4. Dezember 2003 persönlich bei der Beklagten\nabgegeben, sich den Namen des zuständigen Mitarbeiters nennen lassen und\ndiesen sowie das Datum der Abgabe bei der Poststelle auf dem Schreiben vermerkt.\nDie Beschwerde sei daher bereits am 15. Dezember 2003 und damit rechtzeitig\neingegangen. Im übrigen sei diese Frage unerheblich, da der Beklagte mit dem\nBeschwerdebescheid auch zur Sache entschieden habe, so dass nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung das erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß\ndurchgeführt worden sei. Der Beschwerdebescheid sei seinen\nProzessbevollmächtigten am 16. Februar 2004 zugestellt worden. In der Sache habe\ndie Beklagte einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob die\nLebensversicherung der \"Alters- und Hinterbliebenenversorgung\" diene. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der\nWehrbereichsverwaltung X vom 28. November 2003 und des\nBeschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom\n11. Februar 2004 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom\n1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge zu seiner\nLebensversicherung bei der Q Lebensversicherungs-\nGesellschaft Nr. P 1 320 061 in Höhe von 28,37 Euro monatlich\n(340,44 Euro / 12), d.h. insgesamt in Höhe von 255,33 Euro zu\nerstatten.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie führt aus: Da die Beschwerde des Klägers bei normalem Postlauf bis zum\nAblauf der Beschwerdefrist am 18. Dezember 2003 bei der Wehrbereichsverwaltung\nX hätte eingehen müssen, werde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt. Die Klage könne dennoch keinen Erfolg haben, da der Kläger aus den im\nHinweis zum Beschwerdebescheid genannten Gründen keinen Anspruch auf\nErstattung seiner Lebensversicherungsbeiträge habe.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nEs fehlt nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens.\n\n19\n\nVgl. zur Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Durchführung des\nVorverfahrens, speziell zum Erfordernis der fristgemäßen Erhebung des\nWiderspruchs: BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, BayVBl. 1983, 476;\nOVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623;\nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 14. Aufl., § 70 Rdnr. 1\nm.w.N. \n\n20\n\nDabei kommen hier nicht die Regelungen der §§ 68 ff. VwGO zum\nWiderspruchsverfahren zur Anwendung, sondern diejenigen der WBO zum\nsoldatenrechtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO bleibt\ndie WBO von der VwGO unberührt. Der Anwendungsbereich der WBO ist auch\neröffnet, da der Kläger bis zum Eingang des \"Widerspruchs\" als\nGrundwehrdienstleistender Soldat war und sich mit seinem \"Widerspruch\" gegen\neine seiner Ansicht nach unrichtige Behandlung von Dienststellen der Bundeswehr\nwandte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu letzteren zählen auch die zivilen\nDienststellen der Bundeswehr, wie etwa die Wehrbereichsverwaltung X,\n\n21\n\n- vgl. Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung - Kommentar, 3. Aufl., § 1 Rdnr.\n50 ff. m.w.N -\n\n22\n\ndie den angegriffenen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Dass das\nDienstverhältnis des Klägers nach Einlegung des \"Widerspruchs\" und noch vor\nErlass des Beschwerdebescheides endigte, berührt die Anwendbarkeit der WBO\ngemäß deren § 15 nicht. Nach der somit anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs. 1\nWBO tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens, wenn für eine\nKlage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Diese\nVoraussetzungen sind erfüllt. Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit handelt es sich\num eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis, da sie die Erstattung von\nVersicherungsbeiträgen nach §§ 14a Abs. 4, 14b Abs. 2 ArbPlSchG für die Zeit des\nWehrdienstes betrifft und damit an die Statuszugehörigkeit des Klägers zur\nBundeswehr anknüpft.\n\n23\n\n- Vgl. Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung - Kommentar, 3. Aufl., § 23\nRdnr. 32.\n\n24\n\nFür diese Klage ist auch im Sinne des § 23 Abs. 1 WBO der\nVerwaltungsrechtsweg gegeben. Denn gemäß § 59 des Soldatengesetzes (SG) ist\nunter anderem für Klagen der Soldaten wie auch der früheren Soldaten aus dem\nWehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer\nRechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.\nInsbesondere ist nicht die Zuständigkeit des Truppendienstgerichtes gegeben, da der\nKläger keine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzen ihm\ngegenüber geltend macht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des\nSG mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1\nWBO). Denn das vom Kläger geltend gemachte Recht auf Erstattung von Beiträgen\nzur Lebensversicherung betrifft seine Versorgung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1\nSG.\n\n25\n\nDer Kläger hat die somit statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der\nErstattung der Versicherungsbeiträge mit Bescheid vom 28. November 2003 im\nErgebnis form- und fristgerecht erhoben. Der von ihm entgegen der\nRechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides erhobene \"Widerspruch\" ist im Wege der\nAuslegung als Beschwerde anzusehen, da der Kläger ersichtlich den statthaften\nförmlichen Rechtsbehelf einlegen wollte. Die Beschwerde ist entsprechend § 6\nAbs. 2 Satz 1, 1. Alt. WBO schriftlich eingelegt worden. Sie wurde allerdings\nentgegen § 6 Abs. 1 WBO nicht binnen zwei Wochen eingelegt, nachdem der Kläger\nvon dem Beschwerdeanlass Kenntnis erlangt hat. Der per Einschreiben am\n1. Dezember 2003 abgesandte Ablehnungsbescheid gilt gemäß § 4 Abs. 1 des\nVwZG als am 4. Dezember 2003 zugestellt. Wie dem Betreff seiner Beschwerde\n(\"Widerspruch zum Einschreiben vom 04.12.2003\") zu entnehmen ist, hat der Kläger\nauch tatsächlich an diesem Tag von der Ablehnung der Beitragserstattung Kenntnis\nerhalten, so dass die Zweiwochenfrist eigentlich nach §§ 31 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2, 1. Alt. des Bürgerlichen\nGesetzbuches mit Ablauf des 18. Dezember 2003 endigte. Die Beschwerde, die\ngemäß §§ 5 Abs. 1, 23 Abs. 2 WBO beim nächsten Disziplinarvorgesetzten, der\nAusgangsstelle wie auch der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen\nStelle eingelegt werden konnte, war ausschließlich an die Wehrbereichsverwaltung\nWest als Ausgangsstelle und Stelle zur Beschwerdeentscheidung (vgl. § 9 Abs. 1\nSatz 2, 23 Abs. 4 WBO in Verbindung mit Buchstabe A der Allgemeinen Anordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach\nder WBO im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 27. September 1973\n[BGBl. I S. 1512]) gerichtet und - wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf\ndem Doppel des Klägers ergibt - lediglich bei der Poststelle seiner Einheit in S\naufgegeben worden. Eingelegt war die Beschwerde daher im Sinne der §§ 5, 6\nAbs. 1 WBO erst mit ihrem Eingang bei der Wehrbereichsverwaltung X, der\nausweislich des dortigen Eingangsstempels erst am 22. Dezember 2003 und damit\nnach Fristablauf erfolgte.\n\n26\n\nDie damit eigentlich gegebene Fristversäumung ist entgegen der Einschätzung\ndes Klägers nicht deswegen unbeachtlich, weil die Wehrbereichsverwaltung X trotz\nder von ihr angenommenen Verfristung im Zusammenhang mit dem\nBeschwerdebescheid vom 11. Februar 2004 auch inhaltlich zur Sache Stellung\ngenommen hat. Denn bei dieser Stellungnahme handelt es sich nicht um eine die\nFristversäumung heilende Sachentscheidung, da die entsprechenden Ausführungen\nzum Anspruch des Klägers auf Erstattung der Versicherungsbeiträge ausdrücklich\n\"außerhalb dieses Bescheides und lediglich (zur) Information\" des Klägers und\nletztlich in Erfüllung der allein im öffentlichen Interesse bestehenden gesetzlichen\nVerpflichtung erfolgte, einer Beschwerde im Fall des Fristversäumnis trotz\nZurückweisung nachzugehen (§ 12 Abs. 3 WBO).\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 38.93 -, NVwZ-RR 1996,\n513 (514). \n\n28\n\nAuch war dem Kläger entgegen der Darstellung der Beklagten im Klageverfahren\nnicht entsprechend § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren. Denn dieses Rechtsinstitut gibt es im Beschwerdeverfahren nach der\nWBO nicht. Die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand werden für das Wehrbeschwerderecht vielmehr durch die Sonderregelung des\n§ 7 WBO verdrängt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n30\n\nDer Kläger war an der Einhaltung der Beschwerdefrist jedoch im Sinne dieses\n§ 7 Abs. 1 WBO bis zum Eingang der Beschwerde bei der Wehrbereichsverwaltung\nX am 22. Dezember 2003 durch unabwendbaren Zufall gehindert, so dass die Frist\nerst nach dem Eingang ablief. Ein unabwendbarer Zufall ist nur dann gegeben, wenn\nder Soldat auch bei Anwendung der ihm nach Lage des Falles zuzumutenden\nSorgfalt nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n32\n\nDiese Voraussetzung ist erfüllt. Der Kläger hatte die Beschwerde ausweislich des\nhandschriftlichen Vermerks auf seinem Doppel am 15. Dezember 2003 bei der\nPoststelle seiner Einheit in S abgegeben. Angesichts der geringen Entfernung\nzwischen S bei C1 und E konnte der Kläger davon ausgehen, dass sein Schreiben\ndie Wehrbereichsverwaltung X dort bis zum 18. Dezember 2003, d.h. innerhalb von\ndrei Tagen und nicht erst nach einer Woche erreicht.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1984 - 1 WB 48.83 -, zitiert nach\nJuris.\n\n34\n\nMit der tatsächlich verstrichenen Laufzeit, die sich unter Umständen bei\nBeförderung auf dem Wege der Dienstpost ergeben kann, musste der Kläger nicht\nrechnen, da er als Grundwehrdienstleistender - soweit ersichtlich - insoweit keine\nnäheren Kenntnisse besaß und auch nicht besitzen musste.\n\n35\n\nAnders für den Fall eines erfahrenen Offiziers: BVerwG, Beschluss vom 21.\nJuli 1982 - 1 WB 128.81 -, BVerwGE 76, 11 (15).\n\n36\n\nDas Beschwerdeverfahren ist somit ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im\nAnschluss daran hat der Kläger auch die Klage fristgerecht erhoben. Die Klagefrist\ndes § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat nach\nZustellung des Beschwerdebescheides lief erst am Tage des Klageeingangs, dem\n16. März 2004 ab. Zwar wurde der Beschwerdebescheid am 12. Februar 2004 per\nEinschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt, so dass er\neigentlich gemäß § 4 Abs. 1 VwZG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO als\nam 15. Februar 2004 zugestellt gilt, so dass die Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO,\n222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB mit\nAblauf des Montags, des 15. März 2004 geendigt wäre. Der Kläger hat jedoch\ndargelegt, dass der Beschwerdebescheid erst am Montag, dem 16. Februar 2004\nseinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. Hierfür spricht auch der\nentsprechende Eingangsstempel auf dem mit der Klage in Kopie übersandten\nBeschwerdebescheid sowie der Umstand, dass zwischen der Aufgabe des\nBescheides und diesem Tag abgesehen vom weitgehend arbeitsfreien Wochenende\nlediglich ein Kalendertag lag. Da die Beklagte entgegen § 4 Abs. 1 Hs. 2 VwZG einen\nfrüheren Zugang nicht nachgewiesen hat, ist von einer Zustellung am\n16. Februar 2004 auszugehen, so dass die Klagefrist nach den oben genannten\nVorschriften erst mit Ablauf des 16. März 2004 endigte.\n\n37\n\nDie somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet.\n\n38\n\nDie Ablehnung der Erstattung von Beiträgen für die vom Kläger abgeschlossene\nLebensversicherung bei der Q Lebensversicherungs-Gesellschaft\n(Versicherungsnummer P 1 320 061) für die Zeit seines Wehrdienstes mit Bescheid\nder Wehrbereichsverwaltung X vom 28. November 2003 und Beschwerdebescheid\nder Wehrbereichsverwaltung X vom 11. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den\nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat\nkeinen Anspruch auf diese Leistung.\n\n39\n\nZur Begründung wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die im\nAnhang zum Beschwerdebescheid dargelegten Gründe Bezug genommen, die das\nGericht für zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt.\n\n40\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ist jedoch folgendes ergänzend\nauszuführen: \n\n41\n\nDas Gesetz enthält zwar keine Definition der \"sonstigen Alters- und\nHinterbliebenenversorgung\" im Sinne der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1\nArbPlSchG. Beide Vorschriften knüpfen jedoch vorrangig an die gesetzliche\nRentenversicherung an, indem sie zunächst die Erstattung von Beiträgen \"für eine\nHöherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung\" (§ 14a Abs. 4 Satz 1\nArbPlSchG) bzw. \"zur gesetzlichen Rentenversicherung\" (§ 14b Abs. 2 Satz 1\nArbPlSchG) vorsehen. Dies macht deutlich, dass sich auch die anschließend\nerwähnten Beiträge zu einer \"sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung\" an\ndem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz selbst legt\ndeshalb nahe, den Begriff der \"sonstigen Altersversorgung\" in Anlehnung an die\nsozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach\ndem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und nicht\nvom Regelungszweck erfasster Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den\nallgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze\nzu entnehmen ist. Danach ist die Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente\ndie Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 35 SGB VI), in besonderen Fällen die\nVollendung des 63, 62. oder sogar 60. Lebensjahres (§ 37, 36 und 40 SGB VI). An\ndie sich daraus ergebende rentenrechtliche Mindestaltersgrenze von 60 Jahren ist\nnach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b\nAbs. 2 Satz 1 ArbPlSchG zwingend anzuknüpfen. Beiträge für eine\nLebensversicherung sind während des Grundwehrdienstes nach dem ArbPlSchG\nmithin nur dann als \"sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung\"\nerstattungsfähig, wenn die Versicherung frühestens mit Vollendung des 60.\nLebensjahres fällig wird.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, NVwZ-RR 1998, 46.\n\n43\n\nDer Einwand des Wehrpflichtigen, dass auch eine vor diesem Zeitpunkt fällig\nwerdende Lebensversicherung - etwa angesichts der vom Kläger hier betonten\nbesonderen zeitlichen Nähe zu dieser Altersgrenze - seiner Altersversorgung dient,\nden das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als\nBerufungsinstanz im gerade genannten Rechtsstreit bei entsprechender\nSubstantiierung noch zulassen wollte,\n\n44\n\nBeschluss vom 6. Februar 1995 - 25 A 997/93 -, zitiert nach Juris\n\n45\n\nist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen.\nDiese pauschalierende Sichtweise lässt sich insbesondere mit den schützwürdigen\nBelangen einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. \n\n47\n\nDementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen seine frühere Rechtsprechung nachfolgend ausdrücklich aufgegeben.\n\n48\n\nUrteil vom 10. Februar 1998, 25 A 4709/94 -, S. 8 des\nEntscheidungsabdrucks.\n\n49\n\nVor diesem Hintergrund besteht kein Raum für die vom Kläger angestellten\nErwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Auch ein \"Ermessens-\" bzw.\nBeurteilungsspielraum kommt der Beklagten bei der Feststellung, ob eine\nVersicherung der Altersversorgung dient, daher insoweit nicht zu.\n\n50\n\nSchließlich greift auch der Einwand des Klägers, er sei zu einer entsprechenden\nVerlängerung der Laufzeit der Lebensversicherung bereit, nicht durch. Zum einen ist\neine solche Verlängerung bis zum grundsätzlich für die Verpflichtungsklage - im Fall\ndes Verzichts auf mündliche Verhandlung - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidung soweit ersichtlich noch nicht erfolgt. Zum anderen könnte sie aber\nauch nicht berücksichtigt werden, da §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 2\nArbPlSchG mit der sogenannten Zwölfmonatsklausel eine materiellrechtliche\nRegelung enthalten, dass bei der rechtlichen Bewertung hinsichtlich der\nVersicherungsverhältnisse auf den Zustand vor Beginn des Wehrdienstes\nabzustellen ist. So werden nach diesen Vorschriften die Beiträge nicht nur in Höhe\ndes für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich\nentrichteten Betrages erstattet, sondern es wird auch ausdrücklich gefordert, dass\ndie Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht.\nRückdatierungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.\n\n51\n\nVgl. Sahmer/Busemann, Arbeitsplatzschutzgesetz - Kommentar, Stand:\nSeptember 2000, E § 14a Anm. 28. \n\n52\n\nKnüpft das Gesetz somit hinsichtlich des Bestandes der betreffenden\nVersicherung ausnahmslos an die Verhältnisse vor Beginn des Wehrdienstes an, so\ngilt dies auch für ihre Zuordnung zum Bereich der Alters- und\nHinterbliebenenversorgung. Denn §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 2\nArbPlSchG beziehen sich insoweit erkennbar nicht auf irgendeine Versicherung,\nsondern auf diejenige zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§\n14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG. Wenn eine Versicherung erst durch\neine Änderung nach Beendigung des Wehrdienstes die Voraussetzungen zur\nAnnahme einer Altersversorgung erfüllt, so bestand entgegen §§ 14a Abs. 4 Satz 1,\n14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG bei Beginn des Wehrdienstes eben noch nicht für\nmindestens zwölf Monate eine der Altersversorgung dienende Versicherung.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-23/11-k-1898-04","cited_norms":[{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 14b","ref_norm":"14b","n":10},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":10},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-23/11-k-1898-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277615","retrieved":"2026-07-09 02:50:32.994536+00:00"}}