{"status":"available","doknr":"OLD277653","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0922.4K204.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"4 K 204/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit Sitz in X. Er \nunterhält im Internet unter der Adresse http://www.-T.de eine Anzeigenseite \n(homepage, website), auf der Einzelheiten zum Leistungsangebot, zur personellen \nund sachlichen Ausstattung und zur Historie seines Ingenieurbüros publiziert werden. \n\n3\n\nDie Beklagte nahm die Internetdarstellung zum Anlass, den Kläger mit Schreiben \nvom 1. April 2004 auf das für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach der \nBerufsordnung geltende Werbeverbot hinzuweisen. Sie beanstandete unter \nanderem, die Darstellungen über die Historie und Größe des Betriebs dienten nur \ndazu, das Büro anderen gegenüber besonders herauszustellen; dadurch betreibe der \nKläger eine unzulässige vergleichende Werbung. \n\n4\n\nDer Kläger änderte den Inhalt der Internetseite teilweise im Sinne der Beklagten \nab, behielt jedoch die unter dem Verweis („Link\") „Über uns\" enthaltenen Seiten über \nHistorie, Größe und Ausstattung des Büros, über die Gründer des Betriebs und den \nderzeitigen Mitarbeiterstab bei, weil er sie nicht als berufswidrige Werbung ansah. \n\n5\n\nDie Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 9. August 2004 sinngemäß an, \ndie Seite „Über uns\" mit deren nachgeordneten Seiten „Firmenprofil\", „Mitarbeiter\", \n„Historisches in der Presse\" und „bei der Arbeit\" aus dem Internetauftritt zu entfernen. \nAußerdem verhängte sie im Wege der Berufsaufsicht einen Verweis gegen den \nKläger. Zur Begründung war angeführt: Die detaillierten Lebensläufe des \nFirmengründers und seiner beiden Nachfolger, die Wiedergabe der historischen \nZeitungsausschnitte, sowie die historischen Fotos „bei der Arbeit\" seien als \nberufswidrige unzulässige Werbung zu bewerten. Sie dienten einzig und allein der \nHervorhebung der eigenen Leistungsfähigkeit. Es sei selbstverständlich, dass der \nÖBVI über das zur Aufgabenerfüllung notwendige fachlich geeignete Personal und \nüber eine adäquate Büroausstattung verfüge, so dass besondere Angaben dazu \nnicht erforderlich seien; die Internetpräsentation dieser Dinge sollten die besondere \nLeistungsstärke des Büros publizieren und seien damit als reklamehafte \nSelbstanpreisung unzulässig. Eine berufsaufsichtliche Ahndung sei erforderlich, um \nden Kläger nachdrücklich auf seine Berufspflichten hinzuweisen. Er sei auf die \nGrenzen zulässiger Internetwerbung besonders hingewiesen worden, außerdem \nhabe gegen ihn schon einmal in 2002 eine Warnung wegen berufswidriger Werbung \nausgesprochen werden müssen. \n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n16. Dezember 2004 zurück.\n\n7\n\nAm 15. Januar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: \n\n8\n\nBilder und Lebensläufe des Betriebsgründers und der derzeitigen \nBetriebsinhaber dienten der Information der Kundschaft. Eine unzulässige Werbung \nsei damit schon deshalb nicht verbunden, weil die Bezirksregierung sich selbst im \nInternet mit den Lebensläufen und Bildern des derzeitigen und der früheren \nBehördenchefs präsentiere. Die Historischen Fotos und Darstellungen seien \ninsgesamt unbedenklich. Sie seien ausschließlich berufs- und betriebsbezogen. Ein \nVergleich zu den Büros anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure werde \nnicht gezogen, noch werde die eigene Leistungsfähigkeit über Gebühr angepriesen. \nErst recht finde sich in dem Internetauftritt keine Herabsetzung von Kollegen. Auch \ndie Darstellung der personellen und sachlichen Ausstattung des Büros sei reine \nInformation und damit interessen- und sachgerecht. Die Beklagte sehe die \nMöglichkeiten eines berufsverträglichen Werbeauftritts zu eng.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 9. August 2004 in der \nGestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\n1. Die Beklagte ist gemäß § 15 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW ermächtigt, gegen \nÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure einen Verweis zu verhängen, wenn \ndiese ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen. Es handelt sich um eine \nAufsichtsmaßnahme im Bereich der hoheitlichen Aufgaben der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW). Die gerichtliche \nÜberprüfung geschieht mangels besonderer Regelungen im allgemeinen \nVerwaltungsprozess, nicht durch das Berufsgericht der Ingenieurkammer-Bau (§ 14 \nAbs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW). \n\n17\n\n2. Der Kläger hat seine Berufspflichten verletzt. \n\n18\n\n2.1 Allgemeine Berufspflichten, deren schuldhafte Verletzung die Beklagte zu \neiner Disziplinarmaßnahme berechtigten können, nennt § 9 ÖbVermIng BO NRW. \nDie Vorschrift ist verfassungsgemäß. Das gilt im Grundsatz auch für § 9 Abs. 1 Satz \n5 ÖbVermIng BO NRW, der dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die \nWerbung verbietet.\n\n19\n\n2.2 Das Werbeverbot für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist mit \nArt. 12 GG vereinbar. In den Bereich der durch das Grundrecht der Berufsfreiheit \ngeschützten berufsbezogenen Tätigkeiten fällt die berufliche Außendarstellung \neinschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme der Dienste der freien Berufe. \nDie Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch ein gesetzliches Werbeverbot \nist verfassungsgemäß, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und \nden Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft. Diesen Anforderungen \ngenügt die generelle Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW, denn bei \nverfassungskonformer Auslegung ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass dem \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht jegliche, sondern lediglich die \nberufswidrige Werbung untersagt ist (OVGNW, Urteil vom 27. April 2001, \n7 A 4490/99).\n\n20\n\n2.3 Schon das frühere Berufsrecht ließ, wenn auch sehr beschränkt, Werbung \ndes Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu. Er durfte auf seine \nBerufsausübung durch ein Namensschild an dem Gebäude hinweisen, in dem sich \nseine Geschäftsstelle befand. Nach Verlegung der Geschäftsstelle durfte das \nNamensschild an der früheren Geschäftsstelle bis zu einem Jahr verbleiben. \nSchließlich durfte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Zulassung, \neine Geschäftsstellenverlegung, den Zusammenschluss zu einer \nArbeitsgemeinschaft und deren Veränderung zweimal in den örtlichen \nTageszeitungen und in Fachzeitschriften anzeigen (vgl. Ziffer 1 des Runderlasses \ndes Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7. \nMärz 1966 - ZB l - 2410 -, Geschäftsführung der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure, MBl. NRW 1966, 697). Diese Berufsausübungsregelungen \n- die in ihrem Gehalt im wesentlichen mit § 9 der Allgemeinen Richtlinien für die \nBerufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Standesregeln - \nvom 10. Juni 1965, in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom \n26. Mai 1983, übereinstimmten - wollte der Gesetzgeber aufgreifen und der \nWeiterentwicklung des Rechts der freien Berufe durch die Berufsordnung vom 15. \nDezember 1992 Rechnung tragen. Wo die Grenze zur berufswidrigen Werbung \nüberschritten wird, ist gesetzlich allerdings nicht näher definiert. Deren Bestimmung \nerfolgt im Einzelfall durch die Berufaufsicht (und notfalls im Wege einer gerichtlichen \nKlärung) durch Auslegung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, des \nBerufsbildes und der besonderen Verantwortung, die mit der Beleihung hoheitlicher \nBefugnisse verbunden ist.\n\n21\n\n3. Der Kläger ist mit den von der Beklagten beanstandeten Seiten seines \nInternetauftritts über den berufsrechtlich erlaubten Rahmen hinaus gegangen. \n\n22\n\n3.1 Das dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auferlegte Verbot \nberufswidriger Werbung dient dem Zweck, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit \ndes Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Träger eines öffentlichen Amtes \n(§ 9 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW) zu sichern. Er ist gemäß § 1 Abs. 2 \nVermKatG NRW iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW berufen, an den \nAufgaben der Landesvermessung im Sinne des § 5 VermKatG NRW mitzuwirken. Er \nist neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt. \nKatastervermessungen auszuführen und Tatbestände, die durch \nvermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit \nöffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW). Er \ndarf Vermessungsmarken der Landesvermessung anbringen, wiederherstellen oder \nentfernen (§ 8 Abs. 3 VermKatG NRW). Die Katastervermessungen im Sinne des § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 VermKatG NRW dienen der Einrichtung und Fortführung des \nLiegenschaftskatasters und der Feststellung oder Abmarkung von \nGrundstücksgrenzen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt damit in \nhervorragender Funktion am Vermessungswesen teil, das seinerseits dem \nRechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit dem Rechtsfrieden in der \nGemeinschaft, mithin einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient (Vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE, 73, 301 (316 f.); \nBeschluss vom 3. Februar 1993 - 1 BvR 552/91 - und - 1 BvQ 1/92 -; OVG NRW, \nUrteil vom 27. Juni 1996 - 7 A 4924/94 -).\n\n23\n\nDer Funktion des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entspricht seine \nVerpflichtung, den Eindruck eines rein gewerbsmäßigen, ökonomisch orientierten \nVerhaltens auszuschließen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW). Dem ÖbVI ist \njedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Amtstätigkeit \nwerde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst. Es soll \ndie Erwartung gestärkt werden, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \nseine Aufgaben im Bewusstsein seiner Verantwortung für das Vermessungswesen \nmit seiner Bedeutung für den Rechtsverkehr wahrnimmt. Sein außenwirksames \nAuftreten muss darüber hinaus berücksichtigen, dass er, wiewohl er als Unternehmer \nin einem freien Beruf tätig ist, ein Amt ausübt, das zum Erlass von Hoheitsakten \n(Abmarkung, Gebührenerhebung) berechtigt. Die Amtsausübung ist unter Beachtung \ndes Gleichheitssatzes und der Amtsneutralität (§ 9 Abs. 1 Satz 3 ÖbVermIng BO \nNRW, §§ 20, 21 VwVfG) streng gesetzesgebunden (Art. 20 GG) und allein der Sache \nund nicht der Gewinnerzielung verpflichtet. Dem entspricht eine berufsspezifisch \ngeprägte Werbung, die sich auf die sachangemessene Information der interessierten \nAllgemeinheit beschränkt. Zulässig ist die adressatenneutrale, in einer dem \nöffentlichen Amt angemessenen Zurückhaltung veröffentlichte Darstellung der \nmöglichen Dienstleistungen (Informationswerbung). Das mag die farbliche \nGestaltung von Briefköpfen, Informationsbroschüren und die Verwendung eines \n„Firmenlogos\" einschließen, weil diese grafischen Mittel weithin üblich geworden sind \nund das Werbeverbot keine absolute Nüchternheit verlangt (vgl. für Anwaltsnotare: \nBVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1997, 1 BvR 1863/96, NJW 1997, 2510, 2511). \nVerboten ist jedoch jedenfalls die gezielte Kundenwerbung, das unaufgeforderte \ndirekte Herantreten an potenzielle Mandanten ebenso, wie das unaufgeforderte \nVersenden von „Informationsschriften\" an Dritte, also Nichtmandanten (für Anwälte \nvgl. OLG Dresden, Urt. vom 9. Juni 1998, 14 U 3245/97, NJW 1999, 144, 147). Der \nÖffentlich bestellte Vermessungsingenieur preist sich nicht an. Er darf dies erst recht \nnicht in auffälliger, plakativer, reklamehafter Weise tun (für Notare: BGH, Beschluss \nvom 16. Juli 2001, NRW-RR 2002, 58 ff.), und seine Leistungsfähigkeit etwa unter \nVerwendung von die Qualität der eigenen Leistungen verstärkenden Adjektiven als \nüberdurchschnittlich, hervorragend, zuverlässig oder dergleichen herausstreichen. \nDie Qualitätswerbung ist schlechterdings untersagt (für Anwälte vgl. OLG Köln, Urt. \nvom 29. Juli 1998, 6 U 66/98, NJW 1999, 63). Ob dabei eine vergleichende Werbung \nunter Benennung oder mehr oder weniger konkreter Bezeichnung von Konkurrenten \nstattfindet, ist unerheblich. Der Konkurrentenkreis ist am Sitz des jeweiligen ÖbVI \ndurch den Akt der Beleihung bestimmt und überschaubar. Wessen Dienstleistungen \ndurch die werbende Anpreisung übertroffen werden sollen, ist leicht zu ermitteln. \n\n24\n\nMit § 9 Abs.1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW nicht vereinbar ist schließlich jede \nForm von Sympathiewerbung, die die Person des Amtsinhabers zum Gegenstand \nhat. Die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewinnt ihr \nVertrauen nicht durch die persönlichen Eigenschaften des Amtsinhabers \n(Familienzugehörigkeit, Aussehen, Familienstand, private Hobbys usw.), sondern \ndurch die gesetzlich legitimierte und begrenzte Autorität des verliehenen Amtes. \n\n25\n\n3.2 Der Kläger hat die Grenzen der erlaubten Werbung durch die auf seiner \nInternetseite enthaltene, bebilderte und mit einem Zeitschriftenartikel von Anfang der \n30-er Jahre über die Betreuung des Baus des ersten N Hochhauses durch den \nBetriebsgründer illustrierte Firmengeschichte überschritten. Der Hinweis auf die mit \nder Familiengeschichte verwobene, weit zurück reichende Firmengeschichte soll eine \nbesondere Kontinuität in der Arbeit und einen entsprechenden Erfahrungsvorsprung \nsuggerieren. Das Ingenieurbüro des Klägers wird als Familienbetrieb geschildert, der \nschon vor dem zweiten Weltkrieg auf der Höhe der technischen Entwicklung war, in \ndem der gewonnene Erfahrungsschatz von Generation zu Generation weiter \ngegeben wird und der auch gegenwärtig, dokumentiert durch einen großen \nMitarbeiterstamm, modernste Ausrüstung und unterstützt durch die Fort- und \nWeiterbildung aller Mitarbeiter, allen Leistungsansprüchen genügt. Die Anpreisung \nder eigenen Leistungsfähigkeit und damit das Herausheben über die Konkurrenz \ngeschieht zwar nicht platt und vordergründig, aber doch deutlich und wirksam. Sie \ngeht über eine grafische Gestaltung von Textinformationen und die Verwendung \neines Firmenlogos hinaus. Es handelt sich um unverhohlene Qualitätswerbung in \neiner geschickten, eher auf unterschwellige Beeinflussung anstatt auf direkte \nAnsprache setzenden Form. \n\n26\n\n3.3 Darüber hinaus ist das auf der Homepage enthaltene Bildmaterial, vor allem \ndie Porträts der gegenwärtigen und früheren Firmeninhaber und der gesamten \nBelegschaft sowie das Foto der „Betriebssportgruppe Stichling\" als unzulässige \nSympathiewerbung einzustufen. Derartige Bilder haben keinen sachlichen, auf die \nTätigkeit des Vermessungsingenieurs bezogenen Informationsgehalt. Sie sollen ein \nemotionales Wohlgefallen des Betrachters herstellen. Das geht über die -zulässige- \nwerbewirksame Information hinaus. Bei letzterer ist mit der sachlichen Unterrichtung \nüber die Aufgaben, das Angebot und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme \n(Adresse, Telefon- und Faxnummer, e-mail-Adresse und dergleichen) durch die \ngefällige Art der Präsentation ein unvermeidlicher und erlaubter Werbe(-neben) effekt \nverbunden. Die Darstellung des äußeren Erscheinungsbildes der Betriebsinhaber \nund der Mitarbeiter und ihrer außerdienstlichen Aktivitäten dient, ohne \nInformationsgehalt zur Sache, allein dazu, den Betrachter der Internetseite für den \nKläger und sein „Team\" einzunehmen. Diese Art des Kundenfangs, die ebenfalls auf \neine unterschwellige, unbewusste Beeinflussung setzt, ist verbotene Werbung. \n\n27\n\n3.4 Ob potenzielle Kunden des Klägers ein Interesse an den beanstandeten \nSeiten haben und ihre Entscheidung gegebenenfalls von deren Inhalt abhängig \nmachen, ist unerheblich. Die Informationsinteressen der Kundschaft eines Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs sind vielfältig und nicht ausschließlich \nsachorientiert. Maßgebend für die Reichweite des berufsbezogenen Werbeverbotes \nsind Wortlaut und objektiver Zweck der gesetzlichen Bestimmungen. \n\n28\n\n3.5 Auf die Bewertung des Inhaltes von Internetseiten, die die gegenwärtige und \nfrühere Behördenleitungen der Beklagten mit Bild und Lebenslauf zeigen, kommt es \nnicht an. Daraus lassen sich keine Anhaltspunkte für die Bestimmung berufswidriger \nWerbung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gewinnen. Die \nSachverhalte sind nicht vergleichbar. Die Beklagte wirbt in ihrem hoheitlichen \nZuständigkeitsbereich weder um Kunden, noch tritt sie in wirtschaftliche Konkurrenz \nzu anderen. Zudem fehlt es an der für Beliehene typischen Überschneidung von \nhoheitlichen Aufgaben und unternehmerischer Tätigkeit, die abstrakte Gefahren für \neine amtsgerechte, rein sachbezogene und neutrale Aufgabenerfüllung mit sich \nbringt. \n\n29\n\n3.6 Auch die möglichen Internetauftritte kommunaler Katasterämter, die in \ngewisser Weise in Konkurrenz zu den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren \nstehen, geben für die Abgrenzung zwischen erlaubter und berufswidriger Werbung \nnichts her. Soweit gemeindliche Katasterämter eine auffällige, anpreisende über die \nsachliche Information hinausgehende Werbung für ihre hoheitliche Tätigkeit \nenthalten, überschreiten sie den Rahmen ihrer auf der Verfassung und dem Gesetz \nberuhenden und durch sie begrenzten öffentlich-rechtlichen Legitimation. Anders als \ndie beliehenen Vermessungsingenieure, deren grundsätzliche Befugnis zu werben \naus der Ausübung eines freien Berufs folgt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÖBVermIng BO \nNW), aber gesetzlich eingeschränkt werden kann, bedarf die Werbung durch die \nöffentliche Hand bei der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben einer gesetzlichen \nErmächtigung. Das Vermessungs- und Katastergesetz enthält sie nicht. Als Annex zu \nden darin den Katasterämtern überantworteten Aufgaben ist, wenn überhaupt, \nallenfalls die sachlich neutrale, unauffällige Informationswerbung als besondere Form \nder kommunalen Öffentlichkeitsarbeit erlaubt. Was darüber hinausgeht, greift \nwettbewerbswidrig in die berufliche Betätigung der beliehenen \nVermessungsingenieure ein. Die Verquickung öffentlicher Aufgaben mit \nerwerbswirtschaftlicher Tätigkeit zu Lasten privater Wettbewerber ist verboten (OLG \nHamburg, Urteil vom 11. März 1999, 3 U 40/98; OLG Celle, Urteil vom 9. September \n2004, 13 U 133/04, GRUR-RR 2004, 374; BGH, Urteil vom 24. September 2002, \nKZR 4/01, NJW 2003, 752 f.). Überschießende Werbeauftritte kommunaler \nKatasterämter im Internet sind gesetzwidrig und durch die Aufsichtsbehörde zu \nunterbinden. Das unternimmt die Beklagte. Aus den rechtswidrigen Praktiken \neinzelner Katasterämter kann der Kläger keine Maßstäbe für die Auslegung seiner \nBerufsordnung gewinnen. \n\n30\n\n4. Der Kläger, der die verbotenen Werbeinhalte seiner Internetpräsentation zu \nverantworten hat, handelt schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig. Er kennt seine \nBerufspflichten. Er ist durch die Aufsichtsbehörde schriftlich und bei \nDienstgesprächen und spätestens im Rahmen der Anhörung auf das Verbotene \nseines Tuns hingewiesen worden, hat sich aber nicht zu einer vollständigen \nÄnderung seines Werbeauftritts bereit gefunden. Bei sorgfältiger Abwägung unter \nbesonderer Berücksichtigung seiner Stellung als beliehener Amtsträger, der Art \nseiner amtlichen Tätigkeit als Verwaltungsverfahren, den traditionell eng \nverstandenen Grenzen für die Werbung in diesem Bereich und der damit \nverbundenen, selbstverständlichen (Amts-) Zurückhaltung hätte er den Verstoß \ngegen die Berufsordnung erkennen und vermeiden können. Es wäre ihm auch \nzuzumuten gewesen, gerichtlich feststellen zu lassen, inwieweit ein - projektierter - \nInternetauftritt mit dem Werbeverbot übereinstimmt, ehe er ihn im Internet zu \njedermanns Zugriff frei gibt. Der Kläger ist jedoch eigenmächtig zur Veröffentlichung \ngeschritten. Die Berufspflichtverletzung war individuell vorhersehbar und vermeidbar. \n\n31\n\n5. Der von der Beklagten verhängte Verweis ist angemessen. Der Kläger ist \nunwidersprochen durch eine einschlägige Warnung vorbelastet. Eine maßvolle \nSteigerung der Maßnahme gegenüber dem früheren Verfahren ist hinreichend, aber \nauch erforderlich, um dem Kläger das Verbotswidrige seines Verhaltens vor Augen \nzu führen und ihn, erneut und mit größerem Nachdruck, zu künftigem, den \nBerufspflichten gerecht werdendem Verhalten zu bewegen.\n\n32\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-22/4-k-204-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-22/4-k-204-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277653","retrieved":"2026-07-09 02:50:36.563571+00:00"}}