{"status":"available","doknr":"OLD277679","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0921.6K4323.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"6 K 4323/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nach seinen Angaben am 00.0.1987 in Kabul geborene Kläger ist seinen \nweiteren Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nAm 17. August 2003 wurde er von Bediensteten der \nBundesgrenzschutzinspektion M um 8.50 Uhr im Zug EC 31 (Hamburg-Kopenhagen) \nohne Grenzübertrittspapiere bzw. Visum im Besitz einer Fahrkarte nach Kopenhagen \nangetroffen, die er am 16. August 2003 um 20.30 Uhr im Hamburger Hauptbahnhof \ngelöst hatte.\n\n4\n\nAm 21. August 2003 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und \nwurde am 25. August 2003 von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Begehren angehört. Wegen der Einzelheiten \nseiner Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll vom 25. August 2003 Bezug \ngenommen. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 18. Mai 2004 - zugestellt am 19. Juni 2004 - lehnte das \nBundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - innerhalb eines Monats nach \ndem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm für \nden Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist seine Abschiebung nach Afghanistan \nan. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er \neinreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. \nWegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 2. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er über sein \nbisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen geltend macht: Er sei der Gefahr einer \nVerfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt. Er gelte als abgefallener Ungläubiger \nund unterliege der Gewalt der religiös Fanatisierten seiner Heimat, vor der ihn Karzai \nnicht schützen könne. Nachrichten aus Afghanistan habe der Kläger seit längerem \nnicht mehr. Er habe zuletzt nur gehört, dass sein Onkel aufgefordert worden sei, \nseinen - des Klägers - Aufenthalt zu nennen. Der Kläger sei in seiner Heimat \nschutzlos den Übergriffen religiös fanatischer Moslems ausgesetzt gewesen. Auch \neine von dritter Seite ausgehende Verfolgung sei dann als politische Verfolgung im \nSinne des Asylgrundrechtes anzusehen, wenn die Handlungen der Verfolger dem \nStaat zugerechnet werden könnten, weil dieser entweder nicht dazu in der Lage sei, \nseine Bürger zu schützen, oder nicht willens sei, dieser staatlichen Pflicht \nnachzukommen, oder die Dritten gar mit Wissen und Wollen staatlicher Organe tätig \nwürden. Gehe man davon aus, dass der Kläger über den Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sei, seien die - mit Artikel 16 a des \nGrundgesetzes insoweit inhaltsgleichen - Voraussetzungen des § 51 des \nAusländergesetzes gegeben, der auch eine Person schütze, die durch den Staat \noder Dritte wegen ihrer religiösen Überzeugung verfolgt werde. Soweit sich der \nKläger auf Verfolgung von sogenannten Dritten berufe, sei diese im vorliegenden \nVerfahren auch den staatlichen Stellen zuzurechnen, weil diese weder schutzbereit \nnoch schutzfähig (gewesen) seien. Dies ergebe sich bereits aus der \nLebensgeschichte des Klägers und insbesondere aus der Unmöglichkeit, seine \nSchwester, aber auch seine übrige Familie vor religiösen Übergriffen auch in jüngster \nZeit zu schützen. Jedenfalls müsse dem Kläger jedoch wegen der auf Grund der \nVerfolgung erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Heimatland nicht \nbehandelbar seien, insbesondere wegen der erlittenen posttraumatischen \nBelastungsstörung ein Abschiebungsschutz nach § 53 des Ausländergesetzes \ngewährt werden. Der Kläger habe bereits mehrfach in dem Verfahren darauf \nhingewiesen, dass er auf Grund der traumatischen Erlebnisse Schwierigkeiten habe, \nsich an diese Erlebnisse zu erinnern, und unter starken psychischen Belastungen \nleide. Er befinde sich deshalb auch in fachärztlicher Behandlung.\n\n7\n\nDer Kläger hat eine gutachterliche Stellungnahme des B vom 3. Mai 2005 sowie \nergänzende Hinweise zu dieser Stellungnahme vom 16. September 2005 vorgelegt, \nauf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. Mai 2004 zu verpflichten, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-5 \nund 7 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des \nBundesamtes und führt ergänzend aus: Die in der gutachterlichen Stellungnahme \nvom 3. Mai 2005 dargestellten angeblich Trauma auslösenden Erlebnisse wichen \nteilweise gravierend von der Schilderung des Klägers in seiner Anhörung ab. So \nhabe der Kläger zwar übereinstimmend berichtet, seine Eltern und zwei seiner \nSchwestern seien ermordet worden. Allerdings werde der Zeitraum zwischen der \nErmordung des Vaters und der Mutter/ Schwestern in der Anhörung mit etwa zwei \nJahren und in den therapeutischen Sitzungen mit etwa einem Jahr angegeben. In der \nAnhörung habe der Kläger nicht vorgetragen, er habe seine Mutter und die \nSchwestern tot gesehen. Aus seinem Vorbringen ergebe sich vielmehr, dass seine \njüngere Schwester und er selber gehindert worden seien, in das Haus zu gelangen \nund die Toten zu sehen. Insbesondere sei aber das Vorbringen hinsichtlich des \nSchicksals der jüngeren Schwester widersprüchlich. In der gutachterlichen \nStellungnahme werde darauf verwiesen, dass diese als 14-Jährige entführt worden \nund ihr weiteres Schicksal ungewiss sei. In der Anhörung habe der Kläger erklärt, \nseine jüngere Schwester habe zunächst ebenfalls bei dem Onkel gelebt, habe mit \ndem Kläger zusammen ausreisen sollen, sei aber vorher an einer Schussverletzung \ngestorben. Diese unterschiedlichen Darstellungen ließen sich nicht in Einklang \nbringen. Auf die Widersprüche gehe die gutachterliche Stellungnahme nicht ein, \nsodass die ärztliche Überzeugung, die Beschwerden des Klägers seien \nerlebnisfundiert und es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, nicht \nnachvollzogen werden könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst das \nVorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung - wozu allerdings \nbislang keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse vorlägen - noch kein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes \nfür den Kläger begründen könne. Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift solle \ndem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes \nder Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierenden \nBeeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Anhaltspunkte für \neine derart existenzielle Bedrohung des Klägers bei Rückkehr in sein Heimatland \nseien aber nicht ersichtlich.\n\n15\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im \nÜbrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf den \nInhalt der Ausländerakte des Oberbürgermeisters der Stadt T verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von \nihm begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter im \nSinne dieser Vorschrift ist, sodass er insoweit durch die ablehnende Entscheidung \ndes Bundesamtes nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n19\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nverfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat \ngezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, \ndie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner \npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und \nLeben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n21\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich \nvorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl \nvoraus.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.\n\n23\n\nEs ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer \nVerfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der \neingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \ngleich.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.\n\n25\n\nFür die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung \nmuss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 \n(181 f.).\n\n27\n\nDem Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, \nweil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, \nsodass er sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), § 26a Abs. 1 \nSatz 1, Satz 2, Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zu § 26a AsylVfG nicht \nauf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann.\n\n28\n\nAbgesehen davon war der Kläger bei seiner Ausreise aus Afghanistan auch nicht \nunmittelbar von politischer Verfolgung aufgrund staatlicher Maßnahmen bedroht.\n\n29\n\nAls staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsgewalt im Raum Kabul\n\n30\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -; so auch \nHess. VGH, Urteile vom 10. Februar 2005 - 8 UE 642/02.A - und - 8 UE 185/02.A -, \nder eine staatliche bzw. quasi-staatliche Gebietsgewalt der afghanischen \n(Übergangs-) Regierung bejaht\n\n31\n\nkommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte \nRegierung unter dem Präsidenten Karzai in Betracht, in der alle wichtigen \nVolksgruppen Afghanistans vertreten sind.\n\n32\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 6. August 2003, S. 6, 16, \nvom 22. April 2004, vom 3. November 2004 und vom 21. Juni 2005.\n\n33\n\nFür Aktivitäten dieser Regierung, die als politische Verfolgung anzusehen wären, \ngibt es keinerlei Anhaltspunkte.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -, amtlicher \nUmdruck S. 3.\n\n35\n\nSolche werden von dem Kläger selbst auch nicht vorgetragen. Eine wesentliche \nVeränderung der Situation im Raum Kabul ist infolge der militärischen Überlegenheit \nder ISAF-Truppen gegenüber den früheren Bürgerkriegsparteien in überschaubarer \nZeit auch nicht zu befürchten. \n\n36\n\nIm übrigen ist der Kläger auch deshalb nicht als Asylberechtigter im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen, weil er bezogen auf seine Person eine erlittene \nbzw. ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung nicht glaubhaft vorgetragen hat. \nInsoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen des \nBundesamtes in seinem Bescheid vom 18. Mai 2004 Bezug genommen, denen das \nGericht folgt.\n\n37\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers unter \nBerücksichtigung seiner Angaben im Klageverfahren von erheblichen Widersprüchen \ngeprägt ist, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2005, auf den in \nentsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird, aufgezeigt hat \nund die der Kläger - etwa durch die seinem Schriftsatz vom 16. September 2005 \nbeigefügten ergänzenden Hinweise des ihn behandelnden Therapeuten B vom \nselben Tag - nicht hat auflösen können.\n\n38\n\nSoweit die von dem Kläger geschilderten Drangsalierungen durch moslemische \nJugendliche aus der Nachbarschaft in dem Stadtteil Kabuls, in dem der Kläger nach \nder Tötung seiner Eltern gewohnt haben will, als wahr unterstellt werden, führt dies \nzu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ginge es insoweit um etwaige Repressalien \nseitens eines Teils der Bevölkerung, die der gegenwärtigen Regierung nicht \nzurechenbar wären, und damit keine im Falle der Rückkehr des Klägers in sein \nHeimatland diesem (unmittelbar) drohende politische Verfolgung. Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger - sollten ihm tatsächlich insoweit Drangsalierungen drohen \n(was allerdings vor dem Hintergrund, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür \nfehlt, wie die Jugendlichen, von denen der Kläger nach seinem Vortrag Repressalien \nbefürchtet, von einer etwaigen Rückkehr des Klägers nach Afghanistan erfahren \nsollen, unwahrscheinlich ist) - Hilfe in Kabul nicht erlangen könnte oder die \nRegierung Karzai nicht willens wäre, ihm Schutz zu gewähren, sind weder glaubhaft \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n39\n\nDa nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit des \nKlägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wäre, \nhat er auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des - an die Stelle des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer \nKraft getretenen § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) getretenen, seit dem \n1. Januar 2005 geltenden - § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom \n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wobei dem Kläger - wie dargelegt - unbeschadet der \nFrage der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens eine Verfolgung im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG droht.\n\n40\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen im Sinne des - nach dem Außerkrafttreten des § 53 \nAbs. 1 bis 4 AuslG nunmehr anwendbaren - § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. \n\n41\n\nAuch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in der \nPerson des Klägers ist nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von \nder Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) anwendbar. Abgesehen von einer die \nRechtsfolge betreffenden Änderung („soll\" statt „kann\"), die für die gemäß § 24 \nAbs. 2 AsylVfG weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende, lediglich auf die \nTatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, \nentspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n42\n\nVgl. Urteil des OVG NRW vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -.\n\n43\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, \ndass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht \nunterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr \nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" zurückzugreifen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, m.w.N..\n\n45\n\nDabei betrifft § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die dem \neinzelnen Ausländer drohen; Gefahren, die eine ganze Gruppe von Ausländern, zu \nder der Ausländer gehört, betreffen, werden durch Entscheidungen auf Landesebene \nüber die Aussetzung von Abschiebungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfaßt \n(vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Im Falle allgemeiner Gefahren ist eine \nAnwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gleichwohl geboten, wenn die \nAbschiebung in den Zielstaat dazu führen würde, den Ausländer „gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen\" \nauszuliefern.\n\n46\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: BVerwGE 99, \nS. 324; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -, amtlicher \nUmdruck S. 32 ff. (zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).\n\n47\n\nDem Kläger droht nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \neine erhebliche konkret-individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n48\n\nDie Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines Asylklägers in seinem \nHeimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend \nsind, kann zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG begründen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, amtlicher Umdruck \nS. 7; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, Leitsatz 2 und \namtlicher Umdruck S. 6, 8; BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, 1. Satz \ndes Leitsatzes und amtlicher Umdruck S. 6; BVerwG, Urteil vom 21. September \n1999 - 9 C 8.99 -, amtlicher Umdruck S. 6/7 (jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG \na.F.).\n\n50\n\nDie insoweit von dem Kläger - zum Teil durch den ihn behandelnden \nTherapeuten - ge-machten Angaben sind jedoch nicht geeignet, die hinreichend \nwahrscheinliche konkrete Gefahr einer mit Leibes- oder gar Lebensgefahr \nverbundenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf Grund einer \nposttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) anzunehmen. Anders als im rein \nsomatisch-medizinischen Bereich, in dem äußerlich feststellbare objektive \nBefundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der posttraumatischen \nBelastungsstörung um ein inner-psychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung \näußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Entscheidend kommt es \ndeshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren \nErlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Die \ngestellte Diagnose entzieht sich insofern einer gerichtlichen Kontrolle nicht, als sie \nnur dann Grundlage der Rechtsanwendung sein kann, wenn ihre Richtigkeit nach der \nfreien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts \nfeststeht. Mithin sind Atteste auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt \ninsbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der \nNatur der Sache nach nicht oder nur sehr schwer objektiv verifizieren lassen und \nnicht immer eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Sie eröffnen damit \ndie Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten und Therapeuten missbräuchlich sowohl auf \nbestimmte Ursachen für das geltend gemachte psychische Beschwerdebild zu \nberufen als auch auf das Vorhandensein typischer Krankheitssymptome und damit \nauf die Existenz der aus ihnen ableitbaren Erkrankung. Einer besonders \nengmaschigen Plausibilitätskontrolle ist mithin die Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung zu unterziehen, weil gerade ihre - auch in der Stellungnahme von \nHerrn B vom 3. Mai 2005 angeführten - Symptome, wie etwa Schlafstörungen, \ndepressive Verstimmung, Unruhe, Nervosität, Konzentrationsstörungen sowie \nKopfschmerzen zu denjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen nebst den \nhierfür geltend gemachten Gründen fachwissenschaftlich nur eingeschränkt \nobjektivierbar ist. Im Hinblick auf die Eigenart dieses Krankheitsbildes bestehen \ndaher entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche \nDiagnose und die ärztliche Therapie.\n\n51\n\nVgl. zu diesen Anforderungen Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom \n4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, in: NVwZ-RR 2002, S. 230 ff.; \nVG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2002 - 24 L 3590/02.A -; \nVG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juli 2004 - 6 K 8090/03.A -.\n\n52\n\nIm Hinblick darauf dürften die gutachterliche Stellungnahme des B vom \n3. Mai 2005 und seine ergänzenden Hinweise vom 16. September 2005 bereits \ndeshalb als Grundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung \ndes Klägers nicht ausreichen, weil diese Unterlagen den insoweit anzulegenden \nMaßstäben nicht genügen. Der Vortrag des Klägers, er befinde sich wegen seiner \nBeschwerden in fachärztlicher Behandlung, ist insoweit nicht zutreffend.\n\n53\n\nUnbeschadet dieser Frage beruht die von dem den Kläger behandelnden \nTherapeuten in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2005 gestellte \nDiagnose auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbaren Grundlage. Der \nden Kläger behandelnde Therapeut hat für die gestellte Diagnose - wie sich aus der \nStellungnahme vom 3. Mai 2005 ergibt - allein die ihm unterbreiteten Angaben des \nKlägers zu Grunde gelegt, ohne die früheren Angaben des Klägers etwa anlässlich \nseiner Anhörung bei dem Bundesamt zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Wie \nein Vergleich der Bekundungen des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem \nBundesamt mit den in der Stellungnahme von Herrn B vom 3. Mai 2005 \nwiedergegebenen ergibt, weichen die dargestellten, angeblich Trauma auslösenden \nErlebnisse in erheblichem Maße voneinander ab. So hat der Kläger bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, seine Mutter und seine beiden älteren \nSchwestern seien etwa zwei Jahre nach der Ermordung seines Vaters umgebracht \nworden, während er seinem Therapeuten gegenüber den Zeitraum zwischen der \nErmordung seines Vaters und dem Tod seiner Mutter und seiner (beiden) älteren \nSchwester(n) mit etwa einem Jahr angegeben hat. Während er bei seiner Anhörung \nvor dem Bundesamt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, man habe seine jüngere \nSchwester und ihn festgehalten und davon abgehalten, nach dem Tod seiner Mutter \nund seiner beiden älteren Schwestern „näher ranzukommen\", beruht die von Herrn B \nausweislich seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2005 gestellte \nDiagnose maßgeblich darauf, dass der Kläger seine Eltern und „die Schwester\" tot \ngesehen habe. Des weiteren hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung beim \nBundesamt angegeben, seine jüngere Schwester sei kurz vor ihrer geplanten \nAusreise aus Afghanistan an einer Schussverletzung gestorben, und der Imam habe \nes nicht zugelassen, dass die Leiche seiner Schwester in der Moschee gewaschen \nwerde. Demgegenüber wird in der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn B vom \n3. Mai 2005 dargelegt, dass über das Schicksal der jüngeren Schwester des Klägers \nUngewissheit herrsche und diese als 14-Jährige entführt worden sei. Diese \nWidersprüche im Vortrag des Klägers, denen bei der Frage einer etwaigen \nTraumatisierung naturgemäß eine erhebliche Bedeutung zukommt und dem der den \nKläger behandelnde Therapeut auch eine maßgebliche Bedeutung beimisst, hat der \nKläger durch die ergänzenden Hinweise seines Therapeuten vom \n16. September 2005, die eine zum Teil den Angaben des Klägers bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt wieder angenäherte, teilweise eine von dem \nbisherigen Vorbringen des Klägers abermals abweichende Sachdarstellung \nenthalten, nicht auflösen können. Es sind auch weder von dem Kläger selbst noch \nvon dem ihn behandelnden Therapeuten nachvollziehbare Darlegungen erfolgt, dass \nund aus welchen Gründen der Kläger auf Grund besonderer Umstände gehindert ist, \neinen in sich stimmigen Sachverhalt vorzutragen, der der von seinem Therapeuten \ngestellten Diagnose zu Grunde gelegt werden könnte.\n\n54\n\nDas Vorbringen des Klägers selbst und die von ihm vorgelegten Stellungnahmen \nvon Herrn B vom 3. Mai 2005 und vom 16. September 2005 in Verbindung mit der \nBescheinigung vom 8. Dezember 2004 verhalten sich darüber hinaus nicht einmal \nansatzweise zu dem Umstand, dass der Kläger, der nach seinem Vortrag seit \nAugust 2003 in der Bundesrepublik lebt und nach Einschätzung seines Therapeuten \nseit seinen negativen Erfahrungen in seinem Heimatland (in dem er nach seinem \neigenen Vorbringen beim Bundesamt noch etwa zwei Jahre nach dem Tod seiner \nMutter und seiner Schwester(n) gelebt hat) unter den Folgen dieser Erlebnisse leidet, \nsich nicht bereits unmittelbar nach seiner Einreise oder jedenfalls weit früher als nun \nerfolgt in die ihm mögliche Behandlung wegen seiner Beschwerden begeben hat, die \nangesichts der beschriebenen Symptome im Hinblick auf die Auswirkungen auch auf \ndas physische Wohlbefinden Anlass zu einer ärztlichen - möglicherweise auch \nmedikamentösen - Behandlung geboten hätten. Auch insoweit fehlt es demgemäß an \nnachvollziehbaren Darlegungen des Klägers bzw. seines Therapeuten zu einem so \nspäten Beginn einer Behandlung der von dem Kläger vorgetragenen, ihn nach \nseinem Vorbringen physisch und psychisch schwer belastenden Symptomatik.\n\n55\n\nHinzu kommt, dass in den therapeutischen Stellungnahmen vom 3. Mai 2005 und \nvom 16. September 2005 nicht nachvollziehbar dargelegt wird, warum die -\n unspezifischen, auch auf andere Ursachen zurückführbaren - Symptome gerade auf \nGrund der von dem Therapeuten des Klägers angenommenen traumatischen \nErlebnisse entstanden sind. Es fehlt an einem wissenschaftlich fundierten und \nnachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den von dem Kläger dem Therapeuten \nberichteten Erlebnissen, dem geschilderten psychosomatischen Beschwerdebild und \nder daraus abgeleiteten Diagnose in der Stellungnahme von Herrn B vom \n3. Mai 2005.\n\n56\n\nAus den vorstehenden Gründen kann daher von dem Bestehen einer \nposttraumatischen Belastungsstörung des Klägers nicht ausgegangen werden mit \nder Folge, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkret-individuellen Gefahr \nfür die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter für den Fall einer -\n unterstellten - Abschiebung des Klägers in sein Heimatland nicht angenommen \nwerden kann.\n\n57\n\nDer Gesetzgeber nimmt bestimmte, regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf \nden psychischen Zustand des Betroffenen, etwa einen mit der Erkenntnis einer für \ndie Zukunft sich abzeichnenden Rückkehr in das Heimatland einhergehenden \npsychischen Zustand in Kauf und lässt dies nicht als Abschiebungshindernisse \ngelten.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 13 A 25/02.A -, amtlicher \nUmdruck S. 4.\n\n59\n\nAuch eine ärztliche Attestierung einer Suizidgefahr begründet für sich allein \ngesehen kein vom Bundesamt anzuerkennendes Abschiebungshindernis. Sofern die \nSuizidgefahr auf die psychische Belastung wegen anstehender Abschiebung oder \nderen Vollzug in Deutschland zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um ein \nzielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im \nAbschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, das allein gegenüber dem \nBundesamt geltend gemacht werden kann. Bei der Durchführung des Abschiebung \nist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit sie ernsthaft zu befürchten ist, durch \ngeeignete Vorkehrungen und Gestaltung der Abschiebung zu begegnen.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, \namtlicher Umdruck S. 19/20; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005 -\n 13 A 4442/03.A -, amtlicher Umdruck S. 19/20 m.w.N..\n\n61\n\nAuch aus anderen Gründen bestehen Abschiebungshindernisse im Sinne des § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers nicht.\n\n62\n\nDie Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass Auslandsafghanen und \nRückkehrer allgemein häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür, \nPlünderung und Gelderpressungen werden, ist nicht geeignet, um die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer konkret drohenden individuellen Gefahr im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung für den Kläger annehmen zu \nkönnen.\n\n63\n\nEine extreme Gefahrenlage, die die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung gebieten würde, ist im \nFalle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan jedenfalls in der Hauptstadt \nKabul, seinem Geburtsort, der allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, \nnicht gegeben.\n\n64\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -, \namtlicher Umdruck S. 25 ff. zur Lebenssituation vor und nach der militärischen \nAusschaltung der Taliban; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar 2005 \n- 5 a K 6089/98.A -, InfAuslR 2005, 169 ff. (176, linke Spalte).\n\n65\n\nNach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.), \nvom 22. April 2004 (S. 25), vom 03. November 2004 (S. 26) und vom 21. Juni 2005 \n(S. 27) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) verbessert, wenn \nauch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird. Eine \nHungersnot, wie sie im Winter 2001/2002 befürchtet worden war, konnte durch das \nWelternährungsprogramm verhindert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 2. Dezember 2002, S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung \nder Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der \nKammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich. Dass der Kläger, dessen \nindividuelle Versorgung nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. \nAuskunft vom 17. Februar 2004 an das Sächsische OVG Bautzen) maßgeblich \ndavon abhängt, über welche finanziellen Mittel er verfügt und ob er Grundeigentum \nhat, im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland möglicherweise auf Notunterkünfte \nangewiesen ist, führt nicht dazu, die Voraussetzungen für die verfassungskonforme \nAnwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen. Aus den dem Gericht \nvorliegenden Auskünften und Erkenntnissen sowie den Pressemitteilungen, auf die \nder Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, \nergibt sich, dass in Kabul Hilfsorganisationen weiter die Versorgung der in Kabul \nlebenden Bevölkerung sicher stellen. Auskünfte und Erkenntnisse, dass derjenige, \nder nach Kabul zurückkehrt, unmittelbar an Leib und Leben dadurch gefährdet ist, \ndass er zu verhungern droht, liegen der Kammer nicht vor; dafür ist auch sonst nichts \nersichtlich. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung wird in dem Bericht des \nUNHCR von September 2003 ausgeführt, dass die (wenigen) Krankenhäuser und \nKliniken in hohem Maße auf die Städte und insbesondere Kabul konzentriert sind \n(vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2005, S. 27, wo darauf \nhingewiesen wird, dass in Kabul mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan \nangesiedelt sind). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr \nnach Kabul von der dort mithin vorhandenen - wenn auch nicht hiesigen Standards \nentsprechenden - medizinischen Versorgung (soweit eine ärztliche Behandlung \nerforderlich werden sollte ) ausgeschlossen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \nInfolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle \nVolksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes vom 5. Mai 2003, S. 3, vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die \nTagung der Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, \nS. 13). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), \nvom 03. November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die \nSicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz \nim regionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch \nunter Inrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten \nGefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, \nzumindest in Teilen ausreichend sicher. \n\n66\n\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des \nBundesamtsbescheides vom 18. Mai 2004 begegnen keinen Bedenken und stehen \nmit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Einklang.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-21/6-k-4323-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-21/6-k-4323-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277679","retrieved":"2026-07-09 02:50:38.940804+00:00"}}