{"status":"available","doknr":"OLD277735","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0919.25K366.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"25 K 366/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Parteien das Verfahren teilweise in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, wird es eingestellt.\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 18. November 2004 und 27. Januar 2005 in \nder Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2005 und 25. Februar \n2005 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte in Spielhallen herangezogen worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu \n4/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten. \n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid für den Monat November 2004 vom \n18. November 2004 zog die Beklagte die Klägerin für die in S im November 2004 \naufgestellten Automaten zu Vergnügungssteuern in Höhe von Euro 2.122,50 heran. \nDem liegt folgende Berechnung zugrunde: 11 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen x 135,00 EUR /Steuersatz pro Apparat pro Monat, \n16 Unterhaltungsgeräte in Spielhallen x 30,00 EUR /Steuersatz pro Apparat pro \nMonat, 3 Geldspielgeräte in Gaststätten x 45,00 EUR/Steuersatz pro Apparat pro \nMonat und 1 Unterhaltungsgerät in Gaststätten x 22,50 EUR/Steuersatz pro Apparat \npro Monat. \n\n4\n\nDer gegen diese Heranziehung gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch \nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2005 als unbegründet \nzurückgewiesen. Die Klägerin hat insoweit am 26. Januar 2005 Klage erhoben. \n\n5\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid für den Monat Januar 2005 zog die Beklagte die \nKlägerin für die in S im Januar 2005 aufgestellten Automaten zu \nVergnügungssteuern in Höhe von Euro 3.275,00 heran. Dieser Heranziehung liegt \nfolgende Berechnung zugrunde: \n\n6\n\n12 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 205,00 EUR/Steuersatz pro \nApparat pro Monat, 16 Unterhaltungsgeräte in Spielhallen x 40,00 EUR/Steuersatz \npro Apparat pro Monat, 3 Geldspielgeräte in Gaststätten x 50,00 EUR/Steuersatz pro \nApparat pro Monat und 1 Unterhaltungsgerät in Gaststätten x 25,00 EUR/Steuersatz \npro Apparat pro Monat. \n\n7\n\nDer gegen diese Heranziehung gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch \nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 als unbegründet \nzurückgewiesen. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 24. März 2005 -\n Eingang 24. März 2005 - insoweit erweitert.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im wesentlichen \nzusammengefasst folgendes geltend: Es fehle an der Normsetzungskompetenz des \nRates für die ausschließlich in pauschalierter Form erhobene Gerätesteuer, bei der \ndie Voraussetzung der kalkulatorischen Abwälzbarkeit nicht gegeben sei. Die nach \ndem Stückzahlmaßstab vorgenommene Veranlagung von Vergnügungssteuern \nverlasse die von der Rechtsnatur der Spielapparatesteuer als örtlicher \nAufwandsteuer und damit die verfassungsrechtlich gemäß Art. 105 Abs. 2a GG \nvorgenommene Betrachtung, die den Satzungsgeber in seiner Gestaltungsfreiheit \neinschränke. Die Normsetzungskompetenz des Rates berechtige ausschließlich \ndazu, den von den Spielern betriebenen Aufwand zu besteuern. Unter \nBerücksichtigung der Tatsache, dass die Steuer bei dem Aufsteller der Automaten \nerhoben werde, sei die kalkulatorische Abwälzbarkeit zugleich die \nkompetenzrechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Satzung. \nAusreichend, aber auch zwingend erforderlich sei, dass der Unternehmer die \nVergnügungssteuer in seine Kalkulation einbeziehen und die Wirtschaftlichkeit \nseines Unternehmens durch geeignete Maßnahmen wahren könne. Die in der \nSatzung vorgesehene Höhe führe für die Klägerin zu hohen Fixkosten und zu einer \nerschwerten Gewinnerzielungsmöglichkeit, ohne dass der Spieler als solcher \nbetroffen sei. Der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG \nsei jedoch nur dort gewahrt, wo Veränderungen im Spielerverhalten bzw. \nVeränderungen der Steuer die den Spieler betreffende Steuerlast beeinflussten. \nDarüber hinaus fehle es im Satzungsgebiet an der erforderlichen kalkulatorischen \nAbwälzbarkeit; die Klägerin habe angesichts der Höhe der Steuersätze bereits im \nKalenderjahr 2004 nicht mehr kostendeckend arbeiten können. Der \nStückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Geldgewinnspielgeräten sowie \nUnterhaltungsgeräten genüge nicht dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes aus \nArt. 3 Abs. 1 GG, denn die monatlichen maximalen Einspielergebnisse im \nSatzungsgebiet der Stadt Remscheid wichen bei Geräten mit Geldgewinnmöglichkeit \nin Höhe von 435,95 % (minimale Einspieldifferenz) bis zu 53.762,50 % (maximale \nEinspieldifferenz) und bei Geräten ohne Geldgewinnmöglichkeit in Höhe von \n184,12 % (minimale Einspieldifferenz) bis zu 15.473,91 % (maximale \nEinspieldifferenz) voneinander ab. Ferner sei die im Satzungsgebiet der Stadt S \nerhobene Vergnügungssteuer verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen die \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, sie stelle einen faktischen Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit dar und ihr komme erdrosselnde Wirkung zu. Schließlich \nseien die zugrunde liegenden Vergnügungssteuersatzungen hinsichtlich der \nNormierung des Steuerschuldners mit dem Bestimmtheitsgrundsatz sowie mit den \nVorgaben des Landesrechts unvereinbar. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 sind die Bescheide \nvom 18. November 2004 und vom 27. Januar 2005 insoweit aufgehoben worden, als \ndie Heranziehung Geldspielgeräte in Gaststätten umfasst. Insoweit haben die \nParteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Bescheide vom 18. November 2004 und 27. Januar 2005 \nin der Fassung der Widerspruchsbescheide vom \n21. Januar 2005 und 25. Februar 2005 in der noch bestehenden \nHöhe aufzuheben. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nwobei sie sich im wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nbezieht.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und den Inhalt der Gerichtsakten der weiteren in der mündlichen \nVerhandlung vom 19. September 2005 verhandelten Verfahren Bezug genommen, \nderen Aktenzeichen sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Parteien das Verfahren bezüglich der Veranlagung der \nGeldspielgeräte in Gaststätten teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nwar es zur Klarstellung einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). \n\n18\n\nDie angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom \n18. November 2004 und vom 27. Januar 2005 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 21. Januar 2005 und 25. Februar 2005 sind \nrechtswidrig, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in \nSpielhallen herangezogen worden ist; insoweit verletzen die \nVergnügungssteuerbescheide die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002 - bezüglich des Bescheides \nvom 18. November 2004 - und die Satzung über die Erhebung von \nVergnügungssteuer in der Stadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 29. November \n2004 - bezüglich des Bescheides vom 27. Januar 2005 - bildet für die Heranziehung \nzur Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die \nVeranlagung von Geldspielgeräten in Spielhallen handelt. \n\n20\n\n§ 8 der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 lautet - soweit \nmaßgeblich -: \n\n21\n\n„Abs. 1 Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-\n, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach ihrer Anzahl \nerhoben. \n\n22\n\nAbs. 2 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei \nder Aufstellung \n\n23\n\n(1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach ihrer Anzahl \nerhoben.\n\n24\n\n(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der \nAufstellung\n\n25\n\n1.) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5a) bei Apparaten \nmit Gewinnmöglichkeit 135,00 EUR\".\n\n26\n\n§ 7 der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 lautet - soweit \nerheblich -:\n\n27\n\n„Abs. 1 Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-\n, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach ihrer Anzahl \nerhoben.\n\n28\n\nAbs. 2 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei \nder Aufstellung\n\n29\n\n1.) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit 205,00 EUR\".\n\n30\n\nDieser insoweit verwendete Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer ist \nnicht rechtswirksam. Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete \nErhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch \nArt. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum \nVergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse \ndieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -.\n\n32\n\nDie Verfassungsbestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG, die die \nGesetzgebungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt, \nverpflichtet den Normgeber, bei der Wahl des Steuermaßstabs den Charakter der \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu wahren. Dies verlangt die Wahl eines \nMaßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem \nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dem Normgeber verbleibt zwar ein \nweiter Gestaltungsspielraum, der Maßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, \nden zu besteuernden Vergnügungsaufwand jedenfalls entfernt abzubilden. Für \nGewinnspielautomaten stehen nunmehr prinzipiell manipulationssichere \nelektronische Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse zur Verfügung; seit \ndem 1. Januar 1997 dürfen nur noch Gewinnspielautomaten mit solchen Zählwerken \naufgestellt sein, sodass es grundsätzlich möglich ist, die Schwankungsbreite \nzwischen den Einspielergebnissen der einzelnen Gewinnspielautomaten zu ermitteln. \n\n33\n\nNach vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen \nRechtsauffassung sich die Kammer anschließt, ist der geforderte lockere Bezug \nzwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand für die genannten Geräte \nnicht mehr unabhängig von der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu \nbejahen. Weichen die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten mehr als 50 % \nvon dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im \nSatzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab als untauglich für die \nErhebung der Vergnügungssteuer. Die Feststellung der maßgeblichen \nSchwankungsbreite setzt die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine \nhinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger „Ausreißer\" \nvoraus. \n\n34\n\nDie Grenze für die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von \nGewinnspielautomaten, bis zu der allenfalls der durch den Charakter der \nAufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und \nVergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden kann, liegt bei einer \nAbweichung über 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten \nmit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet. Dieser Gesamtdurchschnitt darf durch die \nEinspielergebnisse der einzelnen Geräte also um nicht mehr als 25 % über- oder \nunterschritten werden. Ergeben sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze \nliegen, zeigt dies, dass der Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet \nnicht in der Lage ist, den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler \nin einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden. \n\n35\n\nDie Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer \nGerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die \nEinspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet \nvoraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt von den konkreten \nUmständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab, welchen \nMindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung \nentsprechender Daten genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die \nErmittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten. Im Streitfall ist es in \nerster Linie eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das \nTatsachengericht, die wesentlich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa \nder Zahl und Größe der Automatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten \nund ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - abhängt, ob die vorgelegten oder \nerhobenen Daten einen tragfähigen Schluss auf das durchschnittliche \nEinspielergebnis der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Gemeindegebiet \nzulassen. \n\n36\n\nDurch gerichtliche Verfügung vom 13. Juli 2005 in dem Verfahren 25 K 2357/05 \nist die Beklagte gebeten worden, Zahl und Größe der Automatenaufsteller und die \nZahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im Gemeindegebiet anzugeben. \nIn dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 16. August 2005 (Verfahren \n 25 K 2357/05 Bl. 34, 35 der GA.) gibt die Beklagte die Zahl der Geldspielautomaten \nin Spielhallen in S mit 207 an. Ein Einzelnachweis führt die Aufsteller von \nGeldspielautomaten in Spielhallen auf. Bei den tätigen 16 Aufstellern der Größe nach \nverteilt zeigt sich, dass zwei Aussteller bis fünf Apparate, neun Aufsteller bis zehn \nApparate und fünf Aufsteller mehr als zehn Apparate betreiben. Aus dem \nübersandten amtlichen Stadtplan sind die Standorte der Spielhallen ersichtlich. \n\n37\n\nDie der Kammer zur Verfügung stehenden Daten ermöglichen eine \naussagekräftige Schlussfolgerung dahingehend, dass die Einspielergebnisse von \nSpielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der \nEinspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. Die Klägerin hat \nAuswertungen der Brutto-Einspielergebnisse der von ihr im Jahre 2004 im \nSatzungsgebiet der Stadt S aufgestellten Geldgewinnspielgeräte vorgelegt, \nausweislich derer die gemittelten Einspielergebnisse einzelner \nGeldgewinnspielgeräte in der Summe mehr als 50 % von den durchschnittlichen \nEinspielergebnissen der miteinander verglichenen Automaten im Satzungsgebiet \nabweichen (vgl. S. 132 ff. der GA.). Anhand verschiedener Berechnungsmethoden \nergibt sich, dass die zulässige Schwankungsbreite, die bei 50 % vom Durchschnitt \nder Einspielergebnisse der Gewinnspielautomaten im jeweiligen Satzungsgebiet \nliegt, nicht eingehalten wird und dieser Gesamtdurchschnitt durch die \nEinspielergebnisse der einzelnen Geräte um mehr als 25 % über- oder unterschritten \nwird. \n\n38\n\nDie überwiegende Anzahl der in der mündlichen Verhandlung vom \n19. ‚September 2005 vertretenen Automatenaufsteller hat die Einspielergebnisse für \nGewinnspielautomaten in Spielhallen vorgelegt. Zusammengenommen lagen der \nKammer in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 für \n81 Geldspielgeräte in Spielhallen die Einspielergebnisse vor; bezogen auf die \nGesamtanzahl von 207 Automaten bedeutet dies einen Anteil von 39,1 %, wobei \nüberwiegend die repräsentative Gruppe der Aufsteller bis 10 Apparate vertreten war. \nDie jeweiligen Kläger/innen haben ebenfalls Einspielergebnisse über einen längeren \nZeitraum vorgelegt. Die durch die Kammer vorgenommene Auswertung der \nEinspielergebnisse zur Ermittlung der maßgeblichen Schwankungsbreite hatte zum \nErgebnis, dass die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit \nmehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten in S \nabweichen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 \numfassend mit den Beteiligten erörtert worden. Die Beklagte hat kein Zahlenmaterial \nvorgelegt, welches obiges Ergebnis in Frage stellen könnte. Der in beiden \nVergnügungssteuersatzungen verwendete Stückzahlmaßstab zur Veranlagung der \nGeräte mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielhallen bildet mithin für die Heranziehung \ninsoweit keine wirksame Rechtsgrundlage. \n\n39\n\n§ 8 - Abweichende Besteuerung - der Vergnügungssteuersatzung vom \n29. November 2004 bildet ebenfalls keine rechtsgültige Satzungsgrundlage zur \nVeranlagung von Geldspielgeräten in Spielhallen. § 8 Abs. 6 lautet - soweit \nerheblich:\n\n40\n\n„Auf Antrag des Veranstalters kann bei Veranstaltungen im Sinne des § 1 \nNr. 4 eine Besteuerung nach dem Spielumsatz erfolgen. Als Spielumsatz gilt die \nGesamtsumme der eingesetzten Geldbeträge. Die Steuer beträgt bei \nVeranstaltungen nach § 1 Nr. 4a 8,5 v.H. und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4b \n5 v.H. des Spielumsatzes. ... Werden im Stadtgebiet mehrere Geräte im Sinne des \n§ 1 Nr. 4 betrieben, kann der Antrag nur für alle Geräte im Stadtgebiet gestellt \nwerden. Voraussetzung ist, dass eine ausnahmslose manipulations- und \nrevisionssichere Feststellung der Spielumsätze nachgewiesen ist.\"\n\n41\n\nDieser Ersatzmaßstab bildet ebenfalls aus mehreren Gründen keine wirksame \nRechtsgrundlage. Als Voraussetzung wird normiert, dass, wenn mehrere Geräte im \nSinne des § 1 Nr. 4 betrieben werden, der Antrag nur für alle Geräte im Stadtgebiet \ngestellt werden kann, wobei zusätzliche Voraussetzung ist, dass eine ausnahmslose \nmanipulations- und revisionssichere Feststellung der Spielumsätze nachgewiesen ist. \nWie in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 von dem \nProzessbevollmächtigten anderer Klägerinnen erklärt worden ist, ist nur in sehr \nunterschiedlichem Maße der Fall, ob Unterhaltungsspielgeräte generell mit \nZählwerken ausgestattet sind. Für die in Deutschland hergestellten Geräte dürfte \ndies wohl überwiegend gelten, allerdings nicht für die importierten Geräte. Der \nErsatzmaßstab läuft deshalb bereits aus diesem Grunde leer, weil der Antrag nur für \nGeldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte einheitlich gestellt werden kann, für letztere \naber eine ausnahmslose manipulations- und revisionssichere Feststellung der \nSpielumsätze weitgehend scheitert. \n\n42\n\nWeitere Bedenken bestehen insoweit, als § 8 Abs. 6 der \nVergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 an den Spielumsatz anknüpft \nund als Spielumsatz die Gesamtsumme der eingesetzten Geldbeträge definiert. Wie \nder Prozessbevollmächtigte der anderen Klägerinnen erläutert hat, wird Wechselgeld \nzwar von dem Zählwerk eines Automaten als Ausgabe erfasst, es wird aber nicht \ndanach differenziert, ob es sich um zurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine \nGewinnzahlung. Damit erscheint fraglich, ob der „eingesetzte Geldbetrag\", der von \ndem Spieler aufgewandt wird, zutreffend zur Anknüpfung daran ermittelt werden \nkann, wenn dem Spieler z.B. bei Buchung nur eines Spiels in erheblichem Maße \nWechselgeld bei Einsatz eines Geldscheins zurückgegeben wird. Dies kann \ndahingestellt bleiben, denn neben den oben aufgeführten Bedenken ist der Maßstab \nvon 8,5 v.H. bzw. 5 v.H. des Spielumsatzes rechtsunwirksam. \n\n43\n\nAus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen, die dem Erlass der \nVergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 zugrunde liegen, lässt sich \nnicht entnehmen, dass der Rat der Stadt S Erwägungen dazu angestellt hat, in \nwelcher Höhe sich konkret der vorgesehene Ersatzmaßstab auswirkt und ob er für \ndie Steuerpflichtigen tragbar ist. Überlegungen dieser Art bezogen auf das \nSatzungsgebiet S fehlen vollständig. Es ist aber die Aufgabe eines Rates, unter \nsorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung der \nBruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu \nangemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine hinreichende Ermittlung der \nTatsachengrundlagen ist eine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage \nin der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, \nletztlich willkürlich. Steuersätze in der veranlagten Höhe stellen keine zu \nvernachlässigende Größe mehr dar. Es ist nicht erkennbar, dass eine angemessene \nTatsachenfeststellung und Interessenabwägung überhaupt stattgefunden hat,\n\n44\n\nin diesem Sinne auch VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -\n.\n\n45\n\nDass der Rat der Stadt S seine Verpflichtung, unter sorgfältiger Feststellung der \ntatsächlichen Grundlagen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu \nangemessenen Steuersätzen zu finden, bereits infolge unterlassener \nTatsachenfeststellungen und -würdigungen verletzt hat, ergibt sich deutlich \nerkennbar aus der von dem Prozessbevollmächtigten anderer Klägerinnen \naufgestellten Vergleichsrechnung: Betrachtet man ein nach dem Betriebsvergleich \nder Automatenwirtschaft durchaus durchschnittliches Einspielergebnis von ca. Euro \n1.700,-- und legt lediglich die vorgegebene Mindestauszahlungsquote von 60 % \nzugrunde, so bedeutet dies einen Einsatz und damit einen Spielumsatz in Höhe von \nEuro 4.250,--. Vergnügungssteuer in Höhe von 8,5 % ergibt eine Belastung von Euro \n361,25. Der Rat der Stadt S hat sich keine Gedanken darüber gemacht, dass dies zu \neiner Belastung von 176 % des Pauschmaßstabes führt und keine Überlegungen \ndarüber angestellt, wie sich der Maßstab im Verhältnis der Aufsteller zueinander \nauswirkt. Geht man von der tatsächlich bei nahezu allen Geräten gegebenen \ndurchschnittlichen Auszahlungsquote von 68 % aus, so beläuft sich der \nGesamtspielumsatz auf Euro 5.312,50, die steuerliche Belastung mithin auf \nEuro 451,56. Bei einer solchen Größenordnung ist es erforderlich, dass der \nGesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in die Interessenabwägung einbezogen \nwird. Es fehlt weiter daran, dass der Rat wertet, wie sich das Verhältnis zwischen \ndenjenigen gestaltet, die - obgleich mit hohem Umsatz - bei dem sodann günstigen \nStückzahlmaßstab verbleiben, und denjenigen, die mit obgleich geringerem Umsatz \nanhand des in dem Ersatzmaßstab normierten Prozentsatzes zu im Verhältnis \nhöherer Vergnügungssteuer veranlagt werden. \n\n46\n\nDem kann nicht mit den in der mündlichen Verhandlung vom \n19. September 2005 vorgebrachten Überlegungen entgegen getreten werden, die \nVerwaltung der Stadt S hätte Unterlagen eines Vereins gegen Spielsucht \nausgewertet. Diese ergäben, dass es in S 5,5 Mio. Euro Netto-Spielverlust gebe. Die \nVerwaltung habe weiter überlegt, dass sich danach ein durchschnittliches \nEinspielergebnis von Euro 957,-- ergebe. Dieses Vorbringen steht obigen \nRechtsausführungen nicht entgegen: Zum einen ist dieses Zahlenmaterial dem Rat \nder Stadt S nicht vorgelegt worden, sodass es nicht in die angemessene \nTatsachenfeststellung und Interessenabwägung einbezogen werden konnte, der Rat \nder Stadt S den Ersatzmaßstab mithin nicht auf der Grundlage dieser Unterlagen \nhöhenmäßig festgesetzt hat. Schließlich betrifft diese Aufstellung sowohl die \nGeldspielgeräte in Spielhallen wie die Geldspielgeräte in Gaststätten. \nDemgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom \n13. April 2005 - 10 C 5/04 - ausgeführt, eine getrennte Ermittlung für die Gruppe der \nGewinnspielautomaten in und außerhalb von Spielhallen sei geboten. Schließlich \nbasiert das durchschnittliche Einspielergebnis von ca. Euro 1.700,-- auf Erträgen, die \nrepräsentativ als Durchschnitt für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben wurden. \nDie Situation der Automatenaufstellunternehmen, insbesondere der Betriebe, die \nSpielhallen betreiben, wurde von dem Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung \nGmbH, Berlin, zuletzt für das Jahr 2000 in Nordrhein-Westfalen repräsentativ \nermittelt; diese Ermittlung ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt. Wenn im \nSatzungsgebiet der Stadt S von anderen Zahlen ausgegangen wird, wäre es \nzumindest erforderlich gewesen, den Rat der Stadt S davon in Kenntnis zu setzen, \ndass andere Ertragszahlen vorliegen. \n\n47\n\nMangels ausreichender Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung bei \nNormierung des § 8 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 \nist mithin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Veranlagung von \nGeldspielautomaten in Spielhallen nicht gegeben, sodass der Klage insoweit \nstattzugeben war.\n\n48\n\nDemgegenüber ist die Klage abzuweisen, soweit durch die Bescheide der \nBeklagten vom 18. November 2004 und 27. Januar 2005 Vergnügungssteuer für \nUnterhaltungsgeräte - sowohl in Spielhallen wie in Gaststätten - festgesetzt wird; \ninsoweit erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n49\n\nDie zugrunde liegenden Vergnügungssteuersatzungen vom 18. Dezember 2002 \nund vom 29. November 2004 bilden insoweit eine wirksame Rechtsgrundlage. Aus \ndem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass sich die \nAussagen dieses Urteils auf die Besteuerung der Automatenart der \nGewinnspielautomaten beschränken; für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit \nverbleibt es bei der generellen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs. Dem schließt \nsich die Kammer an. Angesichts der Höhe der in den Satzungen normierten \nSteuersätze für Unterhaltungsgeräte (22,50 Euro und 30,00 Euro bzw. 25,00 Euro \nund 40,00 Euro) ist erdrosselnde Wirkung nicht gegeben. \n\n50\n\nBeide Vergnügungssteuersatzungen enthalten schließlich eine rechtswirksame \nBestimmung des Steuerschuldners in § 3. Der für die Steuerschuldnerschaft \nmaßgebende Begriff des Halters, der als Unternehmer des veranstalteten \nVergnügens gilt, ist bei der Auslegung einer rechtlichen Bewertung zugänglich. \nHalter ist derjenige, der die tatsächliche und/oder rechtliche Verfügungsbefugnis über \ndie Apparate hat,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2186/94 -.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-19/25-k-366-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-19/25-k-366-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277735","retrieved":"2026-07-09 02:50:44.491563+00:00"}}