{"status":"available","doknr":"OLD277760","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0916.2L1619.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-16","aktenzeichen":"2 L 1619/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, den entsprechend der Dienstpostenausschreibung Nr. 13/2005 zum \n1. Juni 2005 beim Versorgungsamt X zu besetzenden Dienstposten einer \nGruppenleiterin/eines Gruppenleiters der Gruppe 1 (Personal) in der Abteilung 1 \n(Besoldungsgruppe A 11 BBesO oder Vergütungsgruppe III/IVa BAT) nicht mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der \nGerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im übrigen \ntragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 18. August 2005 gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz im \nwesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. \n\n4\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht zunächst im Hinblick \ndarauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, den in Streit stehenden \nDienstposten alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da \n(nach erfolgter Abordnung und späterer Versetzung vom Versorgungsamt F zum \nVersorgungsamt X) dessen Beförderung und Einweisung in die freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht \nauf diese Stelle endgültig vereiteln würde. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein \nBeamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in \nBetracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der \nBestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). \nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer \nBeförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren \nVergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nmöglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung vorliegend als erfüllt anzusehen.\n\n6\n\nEine an dem Grundsatz der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung \ngenügt den Anforderungen an die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs \nregelmäßig nur, wenn der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes der \nkonkurrierenden Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien \nzurückgreift. Dabei ist es in erster Linie Sache dienstlicher Beurteilungen, über die \nbei Beförderungsentscheidungen zur Anwendung kommenden Auswahlkriterien der \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 \nAbs. 6 Satz 1 LBG) verlässlich Auskunft zu geben.\n\n7\n\nSt. Rspr.; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463; \nBeschluss vom 5. September 2002 - 6 B 1272/02 -; Beschluss vom \n19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594 m.w.N.\n\n8\n\nDer Eindruck, den die Bewerber in einem Auswahlgespräch hinterlassen haben, \nkann hingegen in aller Regel nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen \nBeurteilungen bzw. damit vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes \nherangezogen werden. Ein Auswahlgespräch vermittelt nämlich anders als eine \ndienstliche Beurteilung, die sich regelmäßig auf einen längeren, meist sogar \nmehrjährigen Zeitraum bezieht, allenfalls eine - zudem von der jeweiligen \n„Tagesform\" des Bewerbers abhängige - Momentaufnahme von der Persönlichkeit \ndes Beamten. Wer sich in einem solchen Gespräch aufgrund rhetorischer \nFähigkeiten am besten „verkaufen\" kann, muss nicht unbedingt auch der \nleistungsstärkste und - gemessen am Anforderungsprofil - geeignetste Bewerber \nsein. Umgekehrt führt auch eine schlechte oder nicht genügend vorbereitete \nSelbstpräsentation im Auswahlgespräch noch nicht zwingend zu der Endbewertung, \ndass der Bewerber für die zu besetzende Stelle weniger geeignet ist als andere \nBewerber. Zu bedenken ist außerdem, dass ein Auswahlgespräch nicht geeignet ist, \ndie für die Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung des Beamten zu \nerfassen. Insgesamt kann dem durch das Auswahlgespräch vermittelten Eindruck \ndeshalb nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden. Der dort \ngewonnene Eindruck kann immer nur das Bild über einen Bewerber abrunden und \nlediglich in diesem Umfang die Beurteilungsgrundlage erweitern.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, \n463 m.w.N., und vom 22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426.\n\n10\n\nEin Rückgriff auf Hilfskriterien wie vorliegend das Auswahlgespräch ist deshalb \ngrundsätzlich erst dann möglich, wenn auch unter Berücksichtigung der \nLeistungsentwicklung zwischen den Bewerbern ein Gleichstand festzustellen ist, \ndiese also mit anderen Worten „im wesentlichen gleich\" beurteilt sind.\n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1988 -\n 2 C 51/86 -, NJW 1989, 538; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), \nBeschluss vom 3. September 2004 - 3 BS 167/04 -, NVwZ-RR 2005, 372; \nOVG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 M 89/96 -, IÖD 1997, \n138.\n\n12\n\nDer Vorrang einer dienstlichen Beurteilung bei den Erkenntnismitteln kann \nlediglich im Einzelfall entfallen, etwa wenn das zu besetzende Amt durch ein \nspezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet ist, zu dem der Inhalt der dienstlichen \nBeurteilung sich nicht verhalten kann, so wie dies bei Spitzenpositionen im \nöffentlichen Dienst gelegentlich der Fall ist.\n\n13\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002 -\n 2 B 10307/02 -.\n\n14\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners, die sich auf die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen \nund des Auswahlverfahrens stützt, als rechtsfehlerhaft anzusehen.\n\n15\n\nDer Antragsgegner hat für die Auswahlentscheidung zunächst in nicht zu \nbeanstandender Weise die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beamten \nherangezogen. Die hier zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der \nAntragstellerin vom 2. Mai 2005 und des Beigeladenen vom 29. April 2005 bilden \neine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Sie wurden nach den Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, \nFrauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie (Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen (MGSFF NRW) vom \n26. Oktober 2004 - I 1 - 2003 -; SMBl. NRW 203034; nachfolgend: BRL) erstellt. \nBeide Regelbeurteilungen beziehen sich auf dasselbe statusrechtliche Amt einer \nRegierungsoberinspektorin bzw. eines Regierungsoberinspektors \n(Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum \n31. Januar 2005. Sie weisen einen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten der \nAntragstellerin aus. Denn die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin endet mit der \nGesamtnote „4 Punkte\", während die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen \nlediglich auf die Note „3 Punkte oberer Bereich\" lautet.\n\n16\n\nSoweit der Beigeladene geltend macht, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht \nmiteinander vergleichbar seien, da sie in verschiedenen Versorgungsämtern erstellt \nworden seien, ist dem nicht zu folgen. Denn die für beide Beamten geltenden \nBeurteilungsrichtlinien und die darin vorgesehenen Richtsätze für die Spitzennoten \n„4 Punkte\" und „5 Punkte\" dienen gerade der Sicherung eines - auch über die \nGrenzen der Versorgungsämter - einheitlichen Beurteilungsmaßstabs für miteinander \nvergleichbare Beamte (vgl. Nr. 7.4 BRL). \n\n17\n\nBei dem durch die hinreichend aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen \ndokumentierten Beurteilungsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin durfte der \nAntragsgegner aber nicht auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens diesen \nBeurteilungsvorsprung zu Gunsten des Beigeladenen ins Gegenteil verkehren. Denn \nder Rückgriff auf ein Auswahlgespräch zur Gewinnung eines vertieften \nEignungsurteils ist grundsätzlich nur zur Abrundung des Eignungsurteils bei \nVorliegen eines Gleichstandes zwischen den Konkurrenten zulässig. Dies ist \nvorliegend nicht der Fall, da diese nicht „im wesentlichen gleich\" beurteilt sind. Dies \nergibt sich aus Folgendem: Die Beurteilungsrichtlinien sehen in Nr. 7.3 BRL vor, dass \naus der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und aus der Befähigungsbeurteilung \nein Gesamturteil zu bilden ist, dem die in Nr. 7.1.3 BLR genannte Notenskala \nzugrunde zu legen ist. Diese Notenskala enthält folgende Noten:\n\n18\n\nentspricht nicht den Anforderungen 1 Punkt,\n\n19\n\nentspricht im allgemeinen den Anforderungen 2 Punkte,\n\n20\n\nentspricht voll den Anforderungen 3 Punkte,\n\n21\n\nentspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen 3 Punkte oberer \nBereich,\n\n22\n\nübertrifft die Anforderungen 4 Punkte,\n\n23\n\nübertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 5 Punkte.\n\n24\n\nHiernach handelt es sich insgesamt um sechs Notenstufen. Dabei kann \ndahinstehen, in welchem Verhältnis die Noten „3 Punkte\" und „3 Punkte oberer \nBereich\" zueinander stehen. Denn jedenfalls besteht ein Unterschied zwischen den \nGesamtnoten „4 Punkte\" und der darunter liegenden Notenstufe „3 Punkte oberer \nBereich\". Dieser Unterscheid ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls deshalb \n„wesentlich\" im oben dargestellten Sinne, weil die Gesamtnote „4 Punkte\" im \nGegensatz zu der darunter liegenden Note „3 Punkte oberer Bereich\" zum sog. \nPrädikatsbereich gehört, für den grundsätzlich die geltenden Richtwerte zu beachten \nsind (vgl. Nr. 7.4 BRL), was für die Note „3 Punkte oberer Bereich\" nicht gilt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei sind \ndem Beigeladenen die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten \nder Antragstellerin aufzuerlegen, da er einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 \nVwGO), in der Sache aber unterlegen ist. Aus diesem Grunde entspricht es zugleich \nder Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten selber trägt.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. \n\n27\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-16/2-l-1619-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-16/2-l-1619-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277760","retrieved":"2026-07-09 02:50:46.756948+00:00"}}