{"status":"available","doknr":"OLD277877","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0912.15L1564.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-12","aktenzeichen":"15 L 1564/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem \nam 9. August 2005 gestellten Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu \nverpflichten, die Antragstellerin zur Abschlussprüfung als \nPferdewirtin - Schwerpunkt Zucht und Haltung - im Herbst 2005 \nnach Maßgabe ihres Zulassungsantrages vom \n29. September 2004 in der Fassung vom 3. November 2004 \nsowie zum diesbezüglichen Vorbereitungslehrgang für die \npraktische Prüfung mit der Maßgabe zuzulassen, dass die \nPrüfung als nicht abgelegt gilt, wenn das Hauptsacheverfahren \n15 K 1052/05 hinsichtlich der Zulassung zur Abschlussprüfung \nzu Ungunsten der Antragstellerin ausgeht,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nDas Antragsbegehren ist unzulässig, soweit es auf Zulassung der Antragstellerin \nzu einem Vorbereitungslehrgang für die praktische Prüfung gerichtet ist. Die \nAntragstellerin hat insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft gemacht, weil nach \nden unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners ein solcher \nVorbereitungslehrgang bei der Landwirtschaftskammer nicht durchgeführt wird und \ndeshalb ihr Begehren gegenüber dem Antragsgegner auf etwas tatsächlich \nUnmögliches gerichtet ist. Im übrigen ist das Antragbegehren mangels hinreichender \nBestimmtheit unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, welchen konkreten \nVorbereitungslehrgang für die praktische Prüfung die Antragstellerin ansonsten \nmeint.\n\n6\n\nSoweit das Begehren auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur \nnächstmöglichen Abschlussprüfung als Pferdewirtin mit dem Schwerpunkt Zucht und \nHaltung zielt, ist der Antrag hingegen zulässig und gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \ni.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO richtigerweise gegen den im Rubrum bezeichneten \nAntragsgegner zu richten, weil die gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 LWKG NRW nach außen \ndurch den Antragsgegner vertretene Landwirtschaftskammer als die gem. § 71 Abs. \n3 Berufsbildungsgesetz - BBiG - in der seit 1. April 2005 geltenden Fassung des \nGesetzes zur Reform der beruflichen Bildung -BerBiRefG - vom 23. März 2005 \n(BGBl. I 2005 S. 931) zuständige Stelle im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG den \nförmlichen Ablehnungsbescheid erlassen hat, nachdem sie zuvor die \nZulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet und daraufhin der \nPrüfungsausschuß gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG, (intern) über das \nZulassungsbegehren der Antragstellerin entschieden hatte\n\n7\n\nvgl. zum Verfahren Herkert, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit \nNebenbestimmungen, Loseblattsammlung, Stand: April 2005, § 39 Rdnr. 25 f. \n(33).\n\n8\n\nDie Zuständigkeit des Direktors der Landwirtschaftkammer Nordhrein-Westfalen \nals Landesbeauftragter nach § 6 Abs. 2 LOG NRW ist nicht gegeben, weil gem. \nArt. 84 Abs. 1 GG, § 71 Abs. 3 BBiG für den Bereich der Berufsbildung auch in \nBerufen der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer unmittelbar zuständige Stelle \nim Sinne dieses Gesetzes ist.\n\n9\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet, weil die materiellen Voraussetzungen für den \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.\n\n10\n\nGem. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann \ndas Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes \nin Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass \neine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. An diesen gesetzlichen \nVoraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin hat in diesem Sinne weder einen \nAnordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nDer erforderliche Anordnungsgrund ist nicht gegeben, weil die Antragstellerin \nweder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, aus welchen Gründen es \nihr unzumutbar sein soll, wegen ihres Begehrens auf Zulassung zur \nAbschlussprüfung als Pferdewirtin auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens \nverwiesen zu werden. Eine stattgebende Entscheidung würde einen Vorgriff auf die \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren beinhalten, der im allgemeinen unzulässig ist \nund im Prüfungswesen nur ausnahmsweise dann vorgenommen werden darf, wenn \ngesteigerte Voraussetzungen vorliegen und der sonstige Rechtsschutz leerliefe\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, etwa Beschluss vom 12. Juli 2002, 14 B 552/01 und Niehues, \nSchul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, Rdnr. 877 mit zahlreichen weiteren \nNachweisen.\n\n13\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin schwere und unzumutbare \nNachteile drohen, wenn sie nicht bereits vorläufig und vor Ausgang des \nHauptsacheverfahrens zur Abschlussprüfung zugelassen wird. Insbesondere ergibt \nsich ein solches Bedürfnis entgegen der Begründung ihrer Antragsschrift nicht aus \ndem Gesichtspunkt der Wissenserhaltung, weil die von ihr begehrte \nSonderzulassung nach ihrem eigenen Vorbringen in erster Linie darin gründet, dass \nsie über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg derart fundierte \nberufspraktische Erfahrungen als Pferdewirtin erworben habe, dass sie auf diesem \nWege über die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche berufliche \nHandlungsfähigkeit verfüge. Es ist nicht anzunehmen, dass solche über Jahre \nerworbenen praktischen Fertigkeiten und einschlägigen Erfahrungen und eine etwa \nauf diesem Wege gewachsene Berufspraxis bereits im Verlauf des \nHauptsacheverfahrens wieder verloren geht, wenn diese praktischen Fertigkeiten \nund Kenntnisse tatsächlich einschlägig und fundiert sind, wie die Antragstellerin zur \nBegründung ihres Zulassungsantrages geltend macht. Das gilt hier umso mehr, als \ndie Antragstellerin weder vorgetragen hat noch sonst wie ersichtlich ist, dass sie ihre \neinschlägige Beschäftigung als Pferdewirtin während des Hauptsacheverfahrens \nnicht mehr wird fortsetzen können, so dass im Gegenteil erwartet werden darf, dass \nihr Wissens- und Erfahrungsstand im Rahmen dieser Beschäftigung zukünftig eher \nnoch weiter angereichert werden kann. Im Hinblick auf diesen berufspraktischen \nSchwerpunkt und die Möglichkeit einer weiteren Vertiefung ihres Wissens im \nRahmen weiterer praktischer Anwendung kann sich die Antragstellerin auch nicht mit \nErfolg darauf berufen, dass sie ihr ergänzendes Wissen aus dem freiwilligen \nWeiterbildungsangebot bei der Ler Pferdeakademie zeitnah einsetzen möchte. \nAbgesehen davon muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie \nnicht durch freiwillige Wahrnehmung von nicht als Bestandteil der Prüfung \nvorausgesetzter und mit der Antragsgegnerin nicht zeitlich abgestimmter privater \nBildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen einen bestimmten Prüfungstermin \ngleichsam erzwingen kann.\n\n14\n\nAuch ansonsten zeichnen sich keine existentiellen oder bedeutsamen Umstände \nab, nach denen die Antragstellerin unverzichtbar darauf angewiesen sein könnte, \nmöglichst unverzüglich ihren Abschluss in einem Bereich zu erwirken, in dem sie \nwährend ihrer Freizeit lediglich nebenberuflich und ehrenamtlich tätig ist.\n\n15\n\nDies alles gilt hier umso mehr, als es der Antragstellerin auch an einem \nhinreichenden Anordnungsanspruch fehlt.\n\n16\n\nEin Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 43 \nBBiG scheidet offensichtlich aus. Die Antragstellerin hat weder eine einschlägige \nBerufsausbildung zur Pferdewirtin nach der Verordnung über die Berufsausbildung \nzum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I 1975 S. 2719), geändert durch \nVerordnung zur Änderung der Ausbildungsdauer in anerkannten Ausbildungsberufen \nder Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I 1979, S. 1145), bei einer geeigneten \nAusbildungsstätte nach Maßgabe der §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über die Eignung \nder Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 \n(BGBl. I 1980) absolviert, so dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BBiG nicht \nvorliegen, noch ist sie in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen \nBerufseinrichtung im Sinne von § 43 Abs. 2 BBiG ausgebildet worden. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen nach \n§ 45 BBiG liegen ebenfalls nicht vor.\n\n18\n\nEin besonderer Zulassungsfall im Sinne von § 45 Abs. 1 BBiG scheidet \nersichtlich aus, weil die Antragstellerin keine vorzeitige Zulassung zur \nAbschlussprüfung im Rahmen einer einschlägigen Ausbildungszeit begehrt.\n\n19\n\nSchließlich hat die Antragstellerin keinen Zulassungsanspruch nach § 45 Abs. 2 \nBBiG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer \nnachweist, das er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit \nvorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt \nwerden soll. Dabei gelten nach Satz 2 der Vorschrift als Zeiten der Berufstätigkeit \nauch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Die \nAntragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass Eineinhalbfache der Zeit, die als \nAusbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Pferdewirts tätig gewesen zu \nsein. Gem. § 2 der vorerwähnten Verordnung über die Berufsausbildung zum \nPferdewirt beträgt die Ausbildungsdauer 3 Jahre; sie dauert zwei Jahre, wenn der \nAuszubildende eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf \nbestanden hat. Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Dinge nicht erfüllt. \nNamentlich ist ihre langjährige Tätigkeit in dem in Rede stehenden Reitstall \nungeeignet, um den erforderlichen Nachweis der Berufstätigkeit zu erbringen.\n\n20\n\nBerufstätigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 BBiG für die Zulassung als Außenseiter \nsetzt voraus, dass der Prüfungsbewerber in dem Beruf tätig gewesen sein muss, in \ndem er die Prüfung ablegen will. Bereits nach dem Wortsinn scheiden damit \nTätigkeiten aus, die in der Freizeit lediglich als Hobby oder Liebhaberei erbracht \nwerden. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre Einordnung als \nAusnahmeregelung, die deshalb bereits von der rechtlichen Ausgangslage her eng \nauszulegen ist, bestätigen dieses Normverständnis. Danach kann es nicht schon als \nausreichend angesehen werden, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Zeit \nüberhaupt irgendwie einschlägig tätig gewesen ist. Vielmehr stellt die Vorschrift \ndarauf ab, dass ein Grad an Qualifizierung und Erfahrung erworben wurde, wie es \nZiel der regulären Berufsausbildung ist und es deshalb rechtfertigt, den Außenseiter \nin Bezug auf den Anspruch auf Zulassung zur Prüfung den Auszubildenden, die ihre \nberufsbezogene Ausbildung im Betrieb durchlaufen haben, ausnahmsweise \ngleichzustellen. Dabei ist Ziel der Berufsausbildung nicht allein die Vermittlung der für \ndie Ausbildung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen \nFähigkeiten und Kenntnisse. Diese kann sich der Auszubildende je nach Begabung \nund Fleiß vielfach auch ohne Einhaltung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und \nohne Mitwirken an den täglichen Betriebsabläufen in dem Umfang aneignen, wie dies \nfür das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist. Insbesondere erschöpft sich \ndie Berufsausbildung nicht in der Vermittlung des Prüfungsstoffs für die \nAbschlussprüfung. Vielmehr tritt gleichwertig daneben der Zweck, den \nAuszubildenden mit den täglichen Betriebsabläufen möglichst wirklichkeitsnah \nvertraut zu machen. Dieses Ausbildungsziel kann nur erreicht werden, wenn die \nAusbildung während der regulären Arbeitszeit stattfindet und, was ihre tägliche Dauer \nanbelangt, ebenfalls weitgehend der in dem Betrieb geltenden Arbeitszeit \nangeglichen ist. Nur so wird der Auszubildende daran gewöhnt, bestimmte \nArbeitszeiten einzuhalten, wie dies auch nach Abschluss der Ausbildung von ihm \nerwartet wird und während dieser Zeit die von ihm geforderten Arbeitsleistungen zu \nerbringen. Vor allem soll verhindert werden, dass eine die Arbeitswirklichkeit außer \nBetracht lassende Ausbildung oder eine Ausbildung lediglich in der Art einer \nNebentätigkeit betrieben wird.\n\n21\n\n- BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1982 - 5 C 1/81 -, NVwZ 1984, S. 105 f. \n(106); im Ergebnis auch Herkert, a.a.O., § 40 Rdnr. 15 f. mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n22\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe für die Bestimmung des Ziels der \nBerufsausbildung und der daran gemessenen Qualifizierung des Außenseiters für die \nZulassung zur Abschlussprüfung hat die Antragstellerin keine berufliche Tätigkeit im \nvorgenannten Sinne nachgewiesen. Denn nach den eigenen Angaben in ihrem \nZulassungsantrag wie auch in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen bei Gericht hat die \nAntragstellerin ihre Tätigkeit als Pferdewirtin ausnahmslos außerhalb der regulären \nArbeitszeit und während ihrer Freizeit lediglich nebenberuflich und ehrenamtlich \nausgeübt.\n\n23\n\nNach alledem steht der Antragstellerin der geltend gemachte \nZulassungsanspruch auch nicht aus § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG zu. Nach dieser \nVorschrift kann vom Nachweis der Mindestzeit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG ganz \noder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf \nandere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die \nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung \nrechtfertigt. Denn nach dem vorerwähnten Regelungszweck, wie er der gesamten \nVorschrift zugrunde liegt und dergestalt die erforderliche Berufspraxis des \nQuereinsteigers bei der Sonderzulassung zur Abschlussprüfung am Ziel der \nregulären Berufsausbildung misst, muss es sich auch bei Satz 3 der Vorschrift um \nNachweise handeln, die eine berufliche Qualifizierung des Prüfungsbewerbers zum \nGegenstand haben, wie sie auch nach Satz 1 der Vorschrift verlangt wird. Hiernach \nscheidet der Tätigkeitsnachweis im Reitstall aus den bereits dargelegten Gründen \naus. Nichts anderes gilt für das Schreiben des Rheinischen Pferdestammbuches e.V. \nvom 13. Januar 2005, weil darin ebenfalls die in Rede stehende Tätigkeit im Reitstall \nbescheinigt wird. Auch die weiteren von der Antragstellerin beigebrachten Zertifikate \nerfüllen die Nachweisvoraussetzungen der hier erforderlichen Berufsqualifizierung \nnach alledem nicht, weil ihnen der erforderliche berufsspezifische Bezug und Inhalt \nim vorgenannten Sinne fehlt und von jedem ambitionierten Hobbyreiter während \nseiner Freizeit und im Rahmen deren Gestaltung und Gepräge erbracht werden \nkann.\n\n24\n\n Vgl. im Ergebnis auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 25. Mai 2005 - \n9 k 493/05 -\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG und entspricht unter \nBerücksichtigung des weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten \nRechtschutzzieles einem Streitwertbetrag von ¾ des im Hauptsacheverfahren \nvorläufig festgesetzten Auffangwertes.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-12/15-l-1564-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-12/15-l-1564-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277877","retrieved":"2026-07-09 02:50:56.638279+00:00"}}