{"status":"available","doknr":"OLD277920","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0908.9K999.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"9 K 999/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Beklagter bzw. Beigeladene vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist Eigentümer der an der Her Straße in N gelegenen \nGrundstücke (G1 und G2). Gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., \nbeabsichtigt er, auf diesen, im rückwärtigen (westlichen) Bereich des Grundstücks H \nStraße 00, gelegenen Parzellen ein Einfamilienhaus zu errichten.\n\n3\n\nDie Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Sie \nbefinden sich im Ortsteil H, dessen Bebauung insbesondere durch Wohnhäuser und \nlandwirtschaftliche Hofstellen gekennzeichnet ist. Beiderseits der Her Straße werden \ndie Grundstücke im Bereich nördlich der X-Straße straßenseitig zu Wohnzwecken \ngenutzt; im rückwärtigen Bereich einiger Grundstücke (Her Straße 00, 00, 00, 00-00) \nbefinden sich landwirtschaftliche Hofstellen, die derzeit teilweise noch im Vollerwerb \nund teilweise im Nebenerwerb genutzt werden; andere Höfe werden nicht mehr \nbewirtschaftet. Insbesondere auf dem an die Vorhabengrundstücke südlich \nangrenzenden Grundstück Her Straße 00 wird Landwirtschaft im Vollerwerb mit ca. \n30 Kühen bzw. Rindern, einer Dungstätte und mit Pensionspferdehaltung betrieben. \nDer Kuhstall ist im Abstand von ca. 4 bis 6 m zur nördlichen Grundstücksgrenze \nerrichtet und weist in seiner nördlichen Außenwand acht Fenster auf. Im Anschluss \nan die Baulichkeiten der Grundstücke Her Straße 00 und 00 erschließen sich im \nNorden ausgedehnte landwirtschaftliche Freiflächen. Das Gleiche gilt für die Flächen, \ndie sich westlich und östlich der Her Straße an die im rückwärtigen Teil befindliche \nBebauung anschließen. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten und ihrer Bebauung wird auf das \nin den Akten befindliche Kartenmaterial, die Luftbilder sowie die Niederschrift über \nden Ortstermin verwiesen.\n\n4\n\nBereits im Mai 1992 war einem Verwandten des Klägers zu 1., Herrn K2, ein \nVorbescheid zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf den oben \nbezeichneten Grundstücken erteilt worden. Unter dem 8. April 1993 erhielt er eine \nTeilbaugenehmigung, auf Grund derer die Baugrube ausgeschachtet wurde. Gegen \ndiese Baugenehmigung erhob die damalige Eigentümerin des südlichen \nNachbargrundstücks (Her Straße 00), Frau K3, Widerspruch, den sie mit der \nGefährdung der landwirtschaftlichen Interessen des Hofbetreibers durch Errichtung \neines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe des Kuhstalles mit ca. 30 Kühen, der \nJauchegrube und des Misthaufens begründete. Nach Einholung von Stellungnahmen \ndes Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes N, das aus der Sicht des \nImmissionsschutzes erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben äußerte, lehnte der \nBeklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 26. Juli 1994 ab \nund hob die Teilbaugenehmigung vom 8. April 1993 auf. Im nachfolgenden \nWiderspruchs- und Klageverfahren vertrat er die Auffassung, das Grundstück liege \nim Außenbereich und könne nicht mit einem Wohnhaus bebaut werden. Das \nKlageverfahren (9 K 3009/96) wurde durch Klagerücknahme im Ortstermin vom \n22. Februar 1999 beendet, nachdem der Beklagte den ablehnenden Bescheid vom \n26. Juli 1994 aufgehoben hatte.\n\n5\n\nDie Kläger beantragten unter dem 13. Dezember 1999 und 24. Januar 2000 die \nErteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit \nDoppelgarage. Der Standort des Baukörpers ergibt sich aus dem in der Bauakte \nbefindlichen Ausschnitt aus dem Lageplan. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 14. November 2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, das \nGrundstück liege im Außenbereich. Als nichtprivilegiertes Vorhaben könne es im \nEinzelfall nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt \nwürden. Dies setze voraus, dass der Nachweis gesunder Wohnverhältnisse durch \nein Verträglichkeitsgutachten erbracht werde. In der Folgezeit reichten die Kläger ein \nGutachten des Deutschen Wetterdienstes zur Häufigkeitsverteilung der Windrichtung \nin N sowie ein Gutachten des Sachverständigen Herrn C1 vom 8. Februar 2001 ein. \nEr hielt die Umweltverträglichkeit der Baumaßnahme für gegeben, weil das \nGrundstück im Außenbereich liege. In Anwendung der VDI-Richtlinie 3473 - \nTierhaltung Rinder - werde zwar der Abstand von 34 m zum landwirtschaftlichen \nBetrieb überschritten; dieser sei aber nur in Dorf- oder reinen Wohngebieten zu \nfordern. Nachdem das Staatliche Umweltamt L (STUA) unter dem 6. Juni 2001 die \nAnsicht vertreten hatte, nicht die VDI-Richtlinie 3473, sondern die Geruchs-\nImmissions-Richtlinie - GIRL - sei anwendbar und der danach zulässige Wert von 15 \n% der Jahresstunden an Geruchsbelastungen werde deutlich überschritten, räumte \nder Gutachter C1 mit ergänzender Stellungnahme vom 22. September 2001 diese \nWertüberschreitung ein, hielt jedoch die Umweltverträglichkeit weiterhin für gegeben, \nzumal der benachbarte Landwirt die Aussiedlung seines Betriebes plane. Das STUA \näußerte unter dem 12. Dezember 2001 unter Immissionsschutzgesichtspunkten \nerneut erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens.\n\n7\n\nAm 18. Februar 2002 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Unter Vorlage \neines weiteren Gutachtens des Sachverständigenbüros P vom 4. Mai 2004 machen \nsie im wesentlichen geltend, ihr Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Der \nGutachter gehe zwar ebenfalls von den vom Sachverständigen C1 festgestellten \nJahresstunden an Geruchsbelastungen aus, stelle aber darauf ab, dass es sich bei \ndem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb um einen Kleinbetrieb handele, \ndessen Immissionen den Klägern bestens bekannt seien. Sie seien auch bereit, eine \nbindende Erklärung abzugeben, die den Bestandsschutz des landwirtschaftlichen \nBetriebes und die von diesem ausgehenden Immissionen anerkenne. Im übrigen sei \ndie GIRL nur eines von vielen Mitteln zur Beurteilung von Geruchsimmissionen; \nletztlich sei eine Einzelfallprüfung entscheidend.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihnen eine \nBebauungsgenehmigung zur Errichtung eines eingeschossigen \nEinfamilienhauses mit einer Grundfläche von 10 m x 12 m und \nmit ausgebautem Dachgeschoss und Doppelgarage auf den \nGrundstücken N, G1 und G2, zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält das Vorhaben planungsrechtlich für unzulässig und hat eine weitere \nStellungnahme des STUA vom 30. Juni 2004 vorgelegt, das an seinen \nimmissionsschutzrechtlichen Bedenken festhält. \n\n13\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund vertritt die Auffassung, das nichtprivilegierte Vorhaben liege im \nAußenbereich.\n\n16\n\nDie Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 5. April 2005 in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird \nauf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, des \nKartenmaterials und der Licht- und Luftbilder ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie nach § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDie Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht gegen \nden Beklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, \nweil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts \nentgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n21\n\nAlleiniger Gegenstand des vorliegenden Verpflichtungsantrages ist nach der \nKlarstellung der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit ihres Vorhabens - Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses \nmit ausgebautem Dachgeschoss und Doppelgarage und einer Grundfläche von 10 x \n12 m -, insbesondere die Frage, ob sie ihr Vorhaben an dem von ihnen angegebenen \nStandort verwirklichen kann. Mit diesem von den Klägern festgelegten \nVerfahrensgegenstand und den von ihnen eingereichten Unterlagen kann eine \nAussage darüber getroffen werden, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig \nist.\n\n22\n\nZur Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage vgl. OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR, 558 ff..\n\n23\n\nHinsichtlich der von den Klägern zur Entscheidung gestellten Fragen ist das \nVorhaben planungsrechtlich unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB richtet, \ninsbesondere, ob das Vorhaben im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Her \nStraße 00 noch Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist oder schon dem \nAußenbereich zugerechnet werden muss. \n\n24\n\nUnterstellt, die Antragsgrundstücke nähmen mit der geplanten Bebauung noch \nam Bebauungszusammenhang teil, so entspricht die Eigenart der näheren \nUmgebung nach dem der Kammer vorliegenden Karten- und Fotomaterial und dem \nErgebnis der Ortsbesichtigung einem Dorfgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 \nBauNVO. \n\n25\n\nBei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist darauf \nabzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die Umgebung und \nandererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann.\n\n26\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. \n36.\n\n27\n\nBei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung \ndiesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art \ndes Unterschiedes ankommen kann.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom \n29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 \n- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102.\n\n29\n\nDie nähere Umgebung wird hier im Norden durch die Bebauung auf den \nGrundstücken Her Straße 00 und 00 begrenzt, weil sich hieran weitläufige \nFreiflächen anschließen. Im Westen und Osten der Her Straße gilt dies ebenfalls für \ndie dort befindlichen Baukörper; denn auch dort geht die Bebauung in ausgedehnte \nFreiflächen über. Ob die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung durch die X-Straße im Süden begrenzt wird oder ob auch noch weiter \nsüdlich liegende Grundstücke Auswirkungen auf das Vorhaben haben, kann offen \nbleiben. Auch auf diesen Grundstücken, ebenso wie im Bereich nördlich der X-\nStraße, befinden sich Wohnhäuser und Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe, also \nNutzungsarten, die ein Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO kennzeichnen. \n\n30\n\nEbenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob sich das Vorhaben nach \nseinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und überbaubaren \nGrundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder nicht. \nUnabhängig davon genügt es nämlich nicht den Anforderungen des spezifischen \nRücksichtnahmegebotes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.\n\n31\n\nHiernach ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe \neinschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Das \nsonst in Konfliktsituationen unterschiedlicher Nutzungen geltende (allgemeine) Gebot \nder wechselseitigen Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) ist hier zu Gunsten \nder Landwirtschaft und zu Lasten der Wohnnutzung modifiziert. Dies schließt für den \nLandwirt das Recht ein, eine heranrückende Wohnbebauung abzuwehren, wenn er \nbefürchten muss, bei Verwirklichung des Vorhabens aus Gründen des \nImmissionsschutzes mit zusätzlichen Anforderungen an seinen Betrieb überzogen zu \nwerden. Die Rücksichtnahme auf die bereits vorhandene emissionsträchtige \nLandwirtschaft kann deshalb von einem Bauinteressenten gerade verlangen, auf das \nWohnbauvorhaben zu verzichten. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; VGH \nBW, Urteil vom 30. Januar 1995 - 5 S 908/94 -, BRS 57 Nr. 73; Urteil vom 25. Juli \n1995 - 3 S 2123/93 -, BRS 57 Nr. 74; vgl. auch (allerdings ohne Inbezugnahme \nvon § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO): OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B \n315/02 -; BRS 65 Nr. 87 und OVG Nds., Urteil vom 26. März 1993 - 6 L 197/90 -, \nBRS 55 Nr. 178.\n\n33\n\nAllerdings begründen Immissionen aus der Tierhaltung, die das nach §§ 3 Abs. \n1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, auch unter dem \nGesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder \nSchutzansprüche. Ob Immissionen geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die \nNachbarschaft hervorzurufen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, da \nfür die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung \nrechtsverbindliche Konkretisierungen fehlen. Hierbei kommt es maßgeblich auf die \nSituation an, in die die benachbarten Grundstücke gestellt sind. Zu bedenken ist \ndabei, dass die Standortwahl für den Landwirt ohnehin schwieriger ist als für den \nBauherrn eines Wohnhauses. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 15. \nAugust 1996 - 7 A 1727/93 - (Juris); Urteil vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 - \n(Juris); Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, BRS 66 Nr. 79; OVG Nds., Urteil \nvom 26. März 1993, a.a.O.\n\n35\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist das Bauvorhaben der Kläger wegen des \nVerstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig. Ist bereits nach diesen \nnormativen Vorgaben den Interessen des benachbarten landwirtschaftlichen \nBetriebes Vorrang vor den Belangen der Kläger einzuräumen, kann ihr Vorhaben \nauch in Würdigung aller übrigen Umstände nicht zugelassen werden, weil es \nschädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG \nausgesetzt wäre. Dies gilt schon deshalb, weil der Kuhstall mit ca. 30 Rindern bzw. \nKühen im Abstand von ca. 4 bis 6 m zur klägerischen Grundstücksgrenze errichtet ist \nund die Lüftung auch über die Außenwand mit acht Fenstern stattfindet. Zur \nsüdlichen Außenwand des geplanten Wohnhauses würde der Abstand des Stalles \nca. 6 bis maximal 11 m betragen. In unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze \nbefindet sich auch eine Dungstätte, deren Geruchseinwirkungen die Kläger \nausgesetzt wären. Bei dem außergewöhnlich geringen Abstand dieser \nHauptemissionsquellen sind die Geruchsbelastungen als nicht mehr zumutbar zu \nbewerten. Überdies müssten die Kläger nach den Feststellungen aller der Kammer \nvorliegenden Sachverständigengutachten und des STUA bei Verwirklichung des \nBauvorhabens zu mehr als 15 % der Jahresstunden mit Geruchsbelastungen \nrechnen. Alle Gutachter gehen damit von einer deutlichen Überschreitung des von \nder Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - zugelassenen Wertes aus. Auch wenn die \nGIRL, ebenso wenig wie andere technische Regelwerke, nicht schematisch \nanwendbar ist, bietet sie immerhin - auch im Nahbereich - eine \nOrientierungshilfe.\n\n36\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. November 2000 - 7 B 1533/00 - (Juris); Urteil \nvom 19. Mai 2003, a.a.O.; Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ \n2004, 1259 f. m.w.N.; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003, a.a.O.\n\n37\n\nGeht man davon aus, dass auch andere Regelwerke als Entscheidungshilfen bei \nder Gesamtwürdigung von Geruchsimmissionen herangezogen werden können, ist \nferner zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen C1 in \nseinem Gutachten von Februar 2001 der nach der VDI-Richtlinie 3473 - Tierhaltung \nRinder - erforderliche Abstand von 34 m bei weitem unterschritten wird. Den \nÄußerungen des STUA vom 6. Juni, 12. Dezember 2001 und 30. Juni 2004, das die \nImmissionen selbst aus der regelmäßig als weniger belastend empfundenen \nRinderhaltung für unzumutbar hält, konnten weder die Kläger noch die von ihnen \nbeauftragten Sachverständigen Substantielles entgegensetzen. Während der \nSachverständige C1 im Jahr 2001 von einer - bislang nicht erfolgten - Aufgabe des \nlandwirtschaftlichen Betriebes ausging, und der Gutachter P die Immissionen \nnamentlich deswegen für zumutbar hält, weil die örtlichen Gegebenheiten den \nKlägern seit langem bekannt seien, kommt es für den Ausgang des Rechtsstreits auf \neine grundstücks-, nicht aber eine personenbezogene Betrachtung insbesondere der \nQualität und Intensität der zu erwartenden Immissionen an. Diese führt zu der \nAnnahme, dass wegen Nichteinhaltung der Immissionswerte und der weiteren \ndargelegten Gesichtspunkte eine erhebliche Belästigung der Kläger durch \nGeruchsimmissionen zu erwarten ist. Weil der öffentliche Belang schädlicher \nUmwelteinwirkungen überdies nicht Gegenstand privater Verzichtserklärungen sein \nkann, können die Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, sei seien zur Abgabe einer \nbindenden Erklärung bereit, die Geruchsimmissionen zu dulden. Künftige \nNutzungskonflikte könnten damit nicht verlässlich ausgeschlossen werden. \n\n38\n\nVGH BW, Urteil vom 25. Juli 1995, a.a.O.\n\n39\n\nHat die Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles mithin zur Folge, dass das \nVorhaben der Kläger gegen das qualifizierte Rücksichtnahmegebot des § 5 Abs. 1 \nSatz 2 BauNVO verstößt, so führen dieselben Gesichtspunkte zur Unzulässigkeit des \nVorhabens, wenn es bereits im Außenbereich läge. Als sonstiges Vorhaben i.S.d. § \n35 Abs. 2 BauGB kann es nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung \nöffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Es wäre nämlich schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch die Geruchsimmissionen des benachbarten \nlandwirtschaftlichen Betriebes ausgesetzt (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Da auch hier \nhinsichtlich des Rücksichtnahmegebotes keine anderen Grundsätze als im \nDorfgebiet gelten und insbesondere die Belange der Landwirtschaft mit Blick auf ihre \nPrivilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorrangig sind, kann auf die vorstehenden \nAusführungen verwiesen werden.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-08/9-k-999-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-08/9-k-999-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277920","retrieved":"2026-07-09 02:51:00.226102+00:00"}}