{"status":"available","doknr":"OLD277944","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0907.9L1114.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"9 L 1114/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten \nBefreiungsbescheid vom 3. August 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß \n§§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB \ngetroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn \nan der Suspendierung des angegriffenen Befreiungsbescheides gegenüber dem \nöffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an dessen Vollziehung \nüberwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Befreiungsbescheid \nersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu \ndienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.\n\n6\n\nDie Antragstellerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, die \nAntragsgegnerin habe keine Befreiung, sondern allenfalls eine Ausnahme erteilen \ndürfen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage möglicherweise \nnicht um eine Hauptanlage, sondern eine Nebenanlage handele. Es ist bereits von \nder Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen \nihre Nachbarrechte allein dadurch beeinträchtigt werden, dass für die \nbauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens ein möglicherweise nicht einschlägiges \nplanungsrechtliches Instrument gewählt wurde. Dies käme nur dann in Betracht, \nwenn Prüfungsmaßstab und -dichte im Hinblick auf den Nachbarrechtsschutz im \nRahmen der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinter dem bei der \nEntscheidung über eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 14 BauNVO \nzurückblieben. Dies ist jedoch nicht der Fall. In § 31 Abs. 2 BauGB sind nachbarliche \nInteressen bereits als Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen, während sie in § 31 \nAbs. 1 BauGB im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu \nberücksichtigen sind.\n\n7\n\nDarüber hinaus kann die bauaufsichtliche Zulassung der streitgegenständlichen \nMobilfunkanlage hier nur im Wege der Befreiung erfolgen. Zwar dürfte es sich hierbei \naufgrund ihrer Größe, ihrer Ausgestaltung und ihrer Funktion um eine \nfernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 \nhandeln,\n\n8\n\nvgl. hierzu im einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B \n2622/04 - und - 7 B 2752/04 -.\n\n9\n\nDiese Vorschrift ist hier jedoch nicht anwendbar, weil sie erst durch die 4. \nBauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 in die \nVerordnung eingefügt wurde und damit ältere Bebauungspläne wie den hier \nmaßgeblichen Bebauungsplan L 1 a vom 24. März 1975, der unter der Geltung der \nBauNVO 1968 aufgestellt wurde, nicht erfasst,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; \nVG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2001 - 9 L 1021/01 -.\n\n11\n\nBei einer Mobilfunkanlage der hier streitigen Art handelt es sich auch nicht um \neine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO (1962/1968/1977),\n\n12\n\nvgl. BVerwG, a.a.O..\n\n13\n\nSchließlich ist eine Mobilfunkanlage, die einem größeren Bereich als dem \neinzelnen Baugebiet dient, auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO (in allen Fassungen),\n\n14\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O..\n\n15\n\nHat die Antragsgegnerin nach alledem zu Recht auf § 31 Abs. 2 BauGB \nabgestellt, sind, auch wenn es sich um ein baurechtliches Nachbarstreitverfahren \nhandelt, hier sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift zu überprüfen. Die \nAntragsgegnerin hat im Hinblick auf die Ausweisung als reines Wohngebiet eine \nBefreiung hinsichtlich der Art der Nutzung erteilt. Festsetzungen eines \nBebauungsplans hinsichtlich der Art der Nutzung sind nachbarschützend; einem \nNachbarn, dessen Grundstück ebenso wie das Baugrundstück in einem Bereich liegt, \nwelcher durch einen Bebauungsplan die Festsetzung einer bestimmten Nutzungsart \nerhalten hat, steht ein Anspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters zu,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, \n151.\n\n17\n\nIm Falle der Erteilung einer Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift \neines Bebauungsplans führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB \nim baurechtlichen Nachbarstreitverfahren zur Rechtswidrigkeit des \nBefreiungsbescheids,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen hier vor.\n\n20\n\nNach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans \nbefreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe \ndes Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung \nstädtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu \neiner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die \nAbweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist.\n\n21\n\nDurch die der Beigeladenen erteilte Befreiung werden Grundzüge der Planung \nnicht berührt. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99,\n\n23\n\nist bei der Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt \nwerden, von folgenden Überlegungen auszugehen:\n\n24\n\nDer Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen \nist, hat Rechtsnormcharakter. Seine Festsetzungen sind für das \nBaugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt \nmit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung \nim Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die \nden Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen \naber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. \nDer Gesetzgeber knüpft die Befreiung aber an genau umschriebene \nVoraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung \nstellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch \nVerwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans \nunterliegt damit weiterhin der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Diese \nRegelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln \ngehoben werden. Ob Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der \njeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem \nplanerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das \nInteressengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine \nÄnderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um)planung möglich \nist. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht \naus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar \nfür alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. \nDie Befreiung darf nur eine „Randkorrektur\" darstellen, die gegenüber dem \nplanerischen Willen der Gemeinde von minderem Gewicht sein muss,\n\n25\n\nvgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21. April 2004 - 10 K 2980/03- m.w.N..\n\n26\n\nAusgehend hiervon berührt die Zulassung der Mobilfunkanlage Grundzüge der \nPlanung nicht.\n\n27\n\nZwar ist mit der Festsetzung eines reinen Wohngebietes ein Baugebiet mit \nbesonderer Schutzwürdigkeit geschaffen worden, wie auch die Aufzählung der \nzulässigen Vorhaben in § 3 BauNVO ergibt. Aus § 3 Abs. 3 BauNVO geht jedoch \nhervor, dass mit dieser Gebietsfestsetzung gewerbliche Nutzungen nicht schlechthin \nunvereinbar sind. Jedenfalls nicht störende gewerbliche Nutzungen sind auch mit \neinem reinen Wohngebiet verträglich und berühren deshalb die Grundzüge der \nPlanung nicht von vornherein. Um eine solche störungsfreie gewerbliche Nutzung \nhandelt es sich auch bei der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage. Abgesehen \nvon der erforderlichen Wartung der Anlage und der Beseitigung von Störfällen zieht \nsie keinen Fahrzeugverkehr an; insoweit unterscheidet sie sich nicht wesentlich von \ndem, was auch bei einer Wohnnutzung gelegentlich an Wartungs- und \nReparaturarbeiten an technischen Einrichtungen anfällt. Sie verursacht keine \nGeräusche, Gerüche oder Erschütterungen, ist nach den von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Fotos auch optisch von untergeordneter Bedeutung und schränkt die \nNutzung der Grundstücke im Baugebiet zum Wohnen nicht ein. Dies gilt auch im \nHinblick auf gesundheitliche Gefahren für die Bewohner, die nachfolgend im \nZusammenhang mit der Würdigung nachbarlicher Interessen noch näher \nanzusprechen sind. Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Zulassung der \nMobilfunkanlage um eine bloße Randkorrektur von minderem Gewicht, die der \nplanerischen Grundkonzeption nicht zuwiderläuft,\n\n28\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR \n2005, 975; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. April 2004 - 10 K 2980/03 - m.w.N.; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03.OVG -; im \nErgebnis ebenso im Hinblick auf die Erteilung einer Ausnahme OVG NRW, \nBeschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 - und - 7 B 2752/04 -.\n\n29\n\nNach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens spricht auch Überwiegendes dafür, \ndass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.\n\n30\n\nGründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung nicht erst dann, \nwenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine \nBefreiung entsprochen werden könnte, sondern nach dem Sinn und Zweck der \nVorschrift schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen \nInteresses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an \nder vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Befreiung muss nicht schlechterdings \ndas einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen \nInteresses sein; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Befreiung stehen und \nfallen. Auch dann, wenn andere - auch weniger naheliegende - Möglichkeiten zur \nErfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung zur \nWahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sein. Dass die \nBefreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht allerdings \nnicht aus. Maßgebend dafür, ob die Befreiung vernünftigerweise geboten ist, sind die \nUmstände des Einzelfalls; dabei kann es auch auf nach objektiven Kriterien zu \nbeurteilende Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BRS 33 Nr. 150.\n\n32\n\nDie Beigeladene nimmt eine öffentliche Versorgungsfunktion wahr und kann \ndeshalb grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit für ihr Vorhaben reklamieren. Die \nflächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit \nTelekommunikationsdienstleistungen steht im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 87 f \nGG). Das Interesse an der störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk ist jedenfalls im \nHinblick auf die Möglichkeit, auch ohne einen nicht immer erreichbaren \nFestnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen, von beachtlichem \nGewicht,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 - m.w.N..\n\n34\n\nDie Beigeladene hat mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Befreiung \nbeigefügten Schreiben vom 2. Juli 2004 nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihrer \nVersorgungspflicht ohne die Errichtung des Antennenmastes am vorgesehenen \nStandort nicht ausreichend nachkommen kann. Hiernach dient die \nstreitgegenständliche Anlage der Bereitstellung der GSM- und UMTS-\nGrundversorgung im Bereich N-Süd. Die beigefügten Planunterlagen über die \nbislang bestehende Netzabdeckung belegen, dass in diesem Bereich die Versorgung \nohne die Anlage nicht gewährleistet ist. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich ohne nähere Begründung behauptet, \nim hier maßgeblichen Bereich sei keine Unterversorgung festzustellen, so dass \nbereits aus diesem Grund keine weitere Sachaufklärung veranlasst ist. Die Einholung \neines von der Antragstellerin geforderten Sachverständigengutachtens kommt im \nRahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht \nin Betracht.\n\n35\n\nDie Zulassung der Mobilfunkanlage ist auch unter Würdigung nachbarlicher \nInteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nach gefestigter \nobergerichtlicher Rechtsprechung\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, NJW 1997, \n2509; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BauR 2003, \n9, und Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -,\n\n37\n\nkann bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte derzeit \nnicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen \nausgegangen werden. Soweit keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen - \nsolche werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen - dass die den \nGrenzwerten zugrunde liegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers \naufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte, darf davon \nausgegangen werden, dass mit diesen dem Schutz der Bevölkerung vor \ngesundheitlichen Gefährdungen ausreichend nachgekommen ist.\n\n38\n\nZwar hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen hier die Befreiung erteilt, ohne \nzu prüfen, ob die Beigeladene über eine Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde für Post und Telekommunikation verfügte; die \nStandortbescheinigung ist erst am 8. September 2004 und damit nach der Befreiung \nerteilt worden. Hierdurch werden Rechte der Antragstellerin im Ergebnis jedoch nicht \nverletzt, weil die Grenzwerte der 26. BImSchV ausweislich der von der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren nachgereichten \nStandortbescheinigung eingehalten werden, so dass von der Anlage nach dem \nheutigen Stand der Technik keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Die \neinzuhaltenden Sicherheitsabstände werden durch den Abstand der Anlage zum \nGrundstück der Antragstellerin, der mindestens 35 m beträgt, deutlich gewahrt.\n\n39\n\nAus welchen (sonstigen) Gründen das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen \nnicht vereinbar sein sollte, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Ihre pauschalen Hinweise auf ein denkmalgeschütztes Fachwerkhaus aus \ndem 19. Jahrhundert und in der Nähe befindliche Landschaftsschutzgebiete genügen \nungeachtet der Frage, ob sich die Antragstellerin auf diese Gesichtspunkte \nüberhaupt berufen kann, den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag \nnicht.\n\n40\n\nSchließlich kann offen bleiben, ob auch nach dem Wegfall des früheren \nTatbestandsmerkmals des § 31 Abs. 2 BauGB „im Einzelfall\" durch das Bau- und \nRaumordnungsgesetz 1998 (BGBl. I 1997, 2081) für die Erteilung einer Befreiung \nweiterhin eine atypische Sondersituation vorliegen muss,\n\n41\n\nverneinend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2003 - 3 S 2324/02 -\n, vom BVerwG bislang offen gelassen, vgl. Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B \n87/99 -, BRS 63 Nr 190.\n\n42\n\nDenn eine solche liegt jedenfalls darin, dass die in dem Betrieb der \nMobilfunkanlage liegende gewerbliche Nutzung, wie oben ausgeführt, störungsfrei ist \nund nach den der Kammer vorliegenden Fotos auch optisch in Relation zu ihrer \nUmgebung kein nennenswertes Gewicht aufweist,\n\n43\n\nebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 21. April 2004 - 10 K 2980/03 - m.w.N..\n\n44\n\nLiegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 \nBauGB vor, steht die Erteilung der Befreiung grundsätzlich im Ermessen der \nAntragsgegnerin. Dieses Ermessen ist hier jedoch auf Null reduziert. Für die \nAusübung negativen Ermessens besteht wenig Raum, wenn die Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Befreiung gegeben sind,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 4 C 13/01 -, BRS 65 Nr. 74.\n\n46\n\nDies folgt schon daraus, dass die verfassungsrechtlich geschützte Baufreiheit auf \nSeiten des jeweiligen Bauherrn streitet. Bei Mobilfunkanlagen der hier \nstreitgegenständlichen Art kommt die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte \nPosition aus Art. 87 f GG hinzu - wobei diese Vorschrift allerdings nicht dahingehend \nzu verstehen ist, dass die Netzbetreiber generell einen Anspruch darauf hätten, \nNetzelemente wie Basisstationen stets an den von ihnen individuell zweckmäßig und, \nauch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sinnvoll erscheinenden Standorten zu \nerrichten,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -.\n\n48\n\nEntscheidend ist im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob einer Befreiung \ngewichtige schützenswerte Interessen entgegenstehen,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 4 C 13/01 -, BRS 65 Nr. 74.\n\n50\n\nSolche sind hier nach den vorstehenden Ausführungen weder von der \nAntragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass hier eine \nErmessensreduktion auf Null vorliegt.\n\n51\n\nEbenso OVG Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 10196/03.OVG -; \nVG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N..\n\n52\n\nDie Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, \ndass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft des Hauses C 15 betreffend den \nAbschluss des Mietvertrages mit der Beigeladenen ihrer Ansicht nach fehlerhaft \nzustande gekommen ist; diese zivilrechtliche Frage ist hier nicht \nentscheidungserheblich.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n54\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das für \ndie Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der Aufhebung \nder einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren nach \nständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen,\n\n55\n\nvgl. zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -,\n\n56\n\nmit einem Betrag zwischen 1.500,00 Euro und 15.000,00 Euro zu bewerten. \nEntsprechendes gilt für die bauaufsichtliche Zulassung eines genehmigungsfreien \nBauvorhabens mittels einer Befreiung. Angesichts der von der Antragstellerin geltend \ngemachten Beeinträchtigungen ist es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen \nStreitwert von 10.000,00 Euro anzunehmen, der hier wegen des nur vorläufigen \nCharakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-07/9-l-1114-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-07/9-l-1114-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277944","retrieved":"2026-07-09 02:51:02.275022+00:00"}}