{"status":"available","doknr":"OLD278002","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0905.9L1302.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"9 L 1302/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 11. \nApril, 13. Mai und 7. Juni 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilten \nTeilbaugenehmigungen vom 17. Februar und 10. Mai 2005 und die Baugenehmigung \nvom 24. Mai 2005 wird angeordnet. \n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des \ngenehmigten Vorhabens mit Ausnahme von Arbeiten zur Sicherung der Baustelle \ngegen Witterungseinflüsse unverzüglich durch eine für sofort vollziehbar erklärte \nOrdnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nstillzulegen.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kammer hat das Aktivrubrum, wie von den Antragstellern mit Schriftsatz vom \n2. September 2005 beantragt, berichtigt.\n\n3\n\nDer gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der \nAntragsteller,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 11. \nApril, 13. Mai und 7. Juni 2005 gegen die dem Beigeladenen \nerteilten Teilbaugenehmigungen vom 17. Februar und 10. Mai \n2005 und die Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 \nanzuordnen,\n\n5\n\nist zulässig und begründet.\n\n6\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs \ngemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 \nBauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das \nInteresse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung \ngegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren \nVollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die \nBaugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem \nSchutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei \nder hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vor.\n\n7\n\nI.\n\n8\n\n1. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 verletzt \noffensichtlich nachbarschützende Vorschriften.\n\n9\n\nEin Verstoß gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die den Antragstellern \nNachbarschutz vermitteln, liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vor.\n\n10\n\nDa weder das Baugrundstück selbst noch die Grundstücke S1straße 13 bis 19 im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, richtet sich die planungsrechtliche \nZulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen nach § 34 BauGB. Danach ist ein \nVorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es \nsich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktische \nBaugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).\n\n11\n\nBei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. \nAbs. 2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die \nUmgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend \nauswirken kann.\n\n12\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. \n36.\n\n13\n\nBei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung \ndiesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art \ndes Unterschiedes ankommen kann.\n\n14\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom \n29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 \n- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102.\n\n15\n\nDie Einheitlichkeit einer Bebauung kann bewirken, dass eine angrenzende, etwa \ndurch einen Bahndamm und eine Straße getrennte, andersartige Bebauung nicht zur \nnäheren Umgebung i.S.d § 34 BauGB gehört.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997, a.a.O..\n\n17\n\nEinzubeziehen ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, ggfs. auch die in einem \nangrenzenden Bebauungsplangebiet, wobei es auf die Festsetzungen des \nBebauungsplanes insoweit nicht ankommt.\n\n18\n\nErnst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: 16. April 2005, § 34 Rn. 36 \nm.w.N.\n\n19\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze wird die nähere Umgebung hier auf das südlich \nder T1straße, nördlich der Hstraße, östlich der C1straße und westlich der Istraße \nverlaufende Gebiet begrenzt. Die T1straße liegt ca. 300 m vom Bauvorhaben des \nBeigeladenen entfernt. Auswirkungen auf weiter nördlich befindliche Grundstücke hat \ndas Vorhaben schon wegen dieser Entfernung nicht; dies gilt umgekehrt auch für \nAuswirkungen jenes Bereichs auf das Vorhaben. Im Westen wird die maßgebliche \nUmgebung durch die C1straße abgegrenzt, weil die weiter westlich liegende \nBebauung sich schon mangels Wahrnehmbarkeit auf das Vorhaben nicht auswirkt. \nIm östlichen Bereich des Straßengevierts wirkt die breit ausgebaute, in weiten \nBereichen vierspurige Istraße als Zäsur. Das trennende Element der Straße ergibt \nsich bereits daraus, dass die Straße durch einen Grünstreifen unterbrochen wird, der \ndie Bebauung auf beiden Seiten optisch deutlich voneinander trennt, sowie daraus, \ndass die jenseits der Istraße befindliche Bebauung durch den Abriegelungseffekt der \nausgedehnten Justizgebäude vom Grundstück des Beigeladenen aus nicht mehr \nwahrgenommen werden können. Eine ähnliche Abriegelungswirkung entfaltet die \ngeschlossene Bebauung auf der Nordseite der Hstraße (Hausnrn. 50-60) sowie das \nebenfalls als Justizgebäude genutzte Haus Ecke H-/Istraße.\n\n20\n\nNach dem Eindruck, den die Berichterstatterin auf Grund der Ortsbesichtigung \ngewonnen und den sie der Kammer vermittelt hat, ist dieses Gebiet durch eine \nGemengelage gekennzeichnet: Mit Ausnahme der dem Justizbereich zugehörigen \nGebäude werden die Grundstücke in dem beschriebenen Straßengeviert \nüberwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Mehrere Gebäude werden allerdings \nausschließlich von freiberuflich Tätigen genutzt, beispielsweise von \nRechtsanwaltskanzleien, Unternehmensberatungen oder Arztpraxen; das sind die \nGrundstücke S1straße 30-32 und (nach Fertigstellung) 36-38, C1straße 24-24 a, \nIstraße 181 und das Grundstück Ecke T2ststraße/Istraße. In einigen Häusern \nbefinden sich Wohnungen und Büros. Damit entspricht die Eigenart der \ninsbesondere durch Wohnbebauung, Verwaltungs-, Justiz- und Bürogebäude \ngekennzeichneten Umgebung auch mit Blick auf § 13 BauNVO keinem der \nBaugebiete der Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB), so dass sich das \nVorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. \n\n21\n\nDiese Bestimmung gewährt Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Gebots der \nRücksichtnahme, das in dem Begriff des Einfügens enthalten ist. Dabei kann im \nvorliegenden Eilverfahren offen bleiben, ob sich das Vorhaben nach seiner Art (vgl. § \n12 Abs. 1 BauNVO) und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise \nund überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt \noder nicht. Unabhängig davon können sich die Antragsteller nämlich auf ihr \nnachbarliches Abwehrrecht berufen, weil das Bauvorhaben nach derzeitigen \nErkenntnissen ihnen gegenüber rücksichtslos ist. \n\n22\n\nWelche Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot zu stellen sind, hängt von \nden Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme \nverlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen \ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu \nnehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben \nverfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich \nan den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass \nabzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen \nVorhabens billigerweise zugemutet werden können oder nicht.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. \n164; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 10 B 1611/01 -.\n\n24\n\nAusgehend hiervon fällt die in diesem Zusammenhang vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus. Die \nAntragsteller waren bislang einem Parkplatz mit einer Größenordnung von mehr als \n200 Stellplätzen in ihrer näheren Umgebung nicht ausgesetzt. Sie mussten auch \nnicht damit rechnen, nachdem sich auf dem Baugrundstück seit dem Abriss des \nfrüheren Rollsportstadions nunmehr seit Jahrzehnten eine Grünfläche mit \nBaumbestand befand. Zwar durften sie nicht erwarten, dass das Grundstück \ndauerhaft unbebaut bleiben würde; die bauliche Situation auf dem Baugrundstück \nund seiner Umgebung ist aber nicht derart vorgeprägt, dass inmitten der oben \nbeschriebenen Gemengelage aus Wohnbebauung, Büronutzung und Justizgebäude \nmit der Errichtung eines Parkhauses der genehmigten Größe zu rechnen war. Für die \nvorhandenen Wohnhäuser besteht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kein \noder kaum Bedarf für weiteren Parkraum, weil sie über Garagen und/oder Stellplätze \nverfügen; für die in jüngerer Zeit errichteten Wohngebäude - wie die von den \nAntragstellern bewohnten, die über eine Tiefgarage verfügen - gilt dies wegen der \nStellplatzerrichtungspflicht ohnehin. Soweit im Ortstermin erkennbar, waren Garagen \nbzw. Stellplätze auch auf den Grundstücken vorhanden, die freiberuflich genutzt \nwurden; jedenfalls ist Gegenteiliges weder vom Antragsgegner noch vom \nBeigeladenen vorgetragen worden. Diese haben auch im übrigen den \nParkraumbedarf nicht substantiiert dargelegt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt \nsich lediglich, dass in der Umgebung des Bauvorhabens Parkplätze benötigt werden \nund das Parkhaus insbesondere Besuchern der Gerichte und der \nJustizvollzugsanstalt zur Verfügung stehen soll. Im gerichtlichen Verfahren hat der \nAntragsgegner auf den Stellplatzbedarf der Richter- und Anwaltschaft sowie der \nrechtsuchenden Bevölkerung verwiesen, ohne diesen allerdings in irgendeiner Weise \nzu spezifizieren. Dass ein Parkhaus einer derartigen Größenordnung in der \nUmgebung dringend benötigt wird, drängt sich auch nach dem Eindruck aus dem \nOrtstermin nicht auf. Es war erkennbar, dass die von der Justiz genutzten \nGrundstücke über eine nicht unerhebliche Zahl an Stellplätzen verfügen. Mit \nAusnahme der Istraße war das Verkehrsaufkommen auf den Straßen während der \nBegehung des Gevierts gering. Wenn auch die öffentlichen Parkbuchten vielfach \nbelegt waren, waren in der Umgebung der Gerichtsgebäude durchaus noch \nParkplätze vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass ein Parkhaus mit 214 Stellplätzen \n(davon 144 für Kurzparker) benötigt würde, haben sich nicht ergeben.\n\n25\n\nDie Grundstücke der Antragsteller waren ungeachtet ihrer Nähe zu den \nGerichtsgebäuden und der Justizvollzugsanstalt nach derzeitigem Erkenntnisstand \nauch sonst nicht in der Weise vorbelastet, dass ihnen das Vorhaben des \nBeigeladenen zuzumuten wäre. In dem Bereich der S1straße, in dem sich ihre \nGrundstücke befinden, ist die - verengte -Straße nur einspurig befahrbar und war \ndeswegen auch vor Einrichtung der Baustelle als Einbahnstraße ausgestaltet. \nÖffentliche Parkbuchten befinden sich in diesem Bereich nicht. Schon von daher \nspricht vieles für die Richtigkeit des Vortrages der Antragsteller, dass es sich um eine \nverhältnismäßig ruhige Wohnstraße gehandelt hat. Verkehrszählungen, die \nGegenteiliges belegten, hat der Antragsgegner bisher offenbar nicht durchgeführt. \nEine nennenswerte Vorbelastung durch den westlich des Grundstücks S1straße 13 \nliegenden Parkplatz der Neuapostolischen Kirche (C1straße 52) besteht bei der allein \nmöglichen summarischen Prüfung nicht. Hier handelt es sich ersichtlich um einen nur \nfür kirchliche Zwecke - also insbesondere zu Gottesdienstzeiten - genutzten \nParkplatz mit ca. 15 Stellplätzen. Zum Zeitpunkt des Ortstermins befand sich kein \nFahrzeug auf dem Grundstück. \nDemgegenüber würde von dem genehmigten Parkhaus selbst und dem damit \nverbundenen Zufahrtsverkehr über die Einbahnstraße eine erhebliche Lärmbelastung \nder Nachbargrundstücke ausgehen, und zwar in einer Größenordnung, die von den \nAntragstellern nicht hingenommen werden muss. Antragsgegner und Beigeladener \nrechnen selbst mit (maximal) 1400 Pkw-Bewegungen zum bzw. vom Parkhaus (vgl. \nS. 13 des Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Gutachtens des TÜV vom \n16. März 2005). Diese Zahl ist in jenem Gutachten (S. 13) dahin konkretisiert worden, \ndass von 140 Fahrzeugbewegungen durch Dauerparker und 1000 Pkw-Bewegungen \ndurch Kurzparker, insgesamt also 1140 Bewegungen, ausgegangen wird. Daraus ist \naugenscheinlich die Annahme von 87 bis 88 Pkw-Bewegungen pro Stunde bei einer \nÖffnungszeit des Parkhauses von 13 Stunden entstanden (vgl. S. 13 des \nGutachtens). Bei Zugrundelegung dieser - allerdings nicht weiter begründeten - \nZahlen müssen die Antragsteller infolge der Einbahnstraßenregelung mit ca. 570 \nzusätzlichen Fahrzeugbewegungen täglich, mithin ca. 43 bis 44 Bewegungen je \nStunde, rechnen. Es spricht nach vorläufigen Erkenntnissen einiges dafür, dass \nschon die deutliche Zunahme des Verkehrs für die Antragsteller nicht zumutbar ist, \njedenfalls nicht ohne nähere Feststellungen der verkehrlichen Vorbelastung in dem \nihre Grundstücke erschließenden Bereich der S1straße. Die Mutmaßung des \nGutachters, derartige Bewegungen vermischten sich mit dem übrigen Verkehr auf \nder Straße und brächten keine nennenswerte Pegelerhöhung mit sich, ist jedenfalls \nnicht näher belegt. Abgesehen davon müssten die Antragsteller nicht nur ein \ngestiegenes Verkehrsaufkommen auf der S1straße, sondern auch und vor allem \nerhebliche Emissionen aus dem Parkhaus selbst hinnehmen. Dessen Außenwand \nsoll im Bereich der Nordfassade lediglich in den unteren Ebenen 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 \nverschlossen werden, während die oberen Parkebenen nur mit \ngeräuschdurchlässigen Gittern versehen werden sollen. Das führte zu praktisch \nungefilterten Immissionsbelastungen insbesondere auf den besonders \nschützenswerten rückwärtigen Bereich der Grundstücke - namentlich der besonders \nnahe gelegenen Grundstücke S1straße 13 und 15 -. Findet eine Abschirmung der \noberen Ebenen des Parkhauses kaum statt, so wären die Grundstücke der \nAntragsteller zudem Abgasen und sonstigen Immissionen wie etwa Türenschlagen \nund Scheinwerfern ausgesetzt. Ohne jegliche Ermittlung des Umfangs solcher \nImmissionen müssen die Antragsteller sie nicht hinnehmen.\n\n26\n\nAngesichts dieser Situation kommt es auf Details der Berechnungen des TÜV zu \nden Geräuschimmissionen nicht an. Da abschließende normative Vorgaben für die \nBeurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen, die durch eine Steigerung des \nVerkehrsaufkommens durch den Zu- und Abgangsverkehr eines Vorhabens \nhervorgerufen werden, sowie von Abgas- und anderen Belästigungen nicht \nbestehen, sind ohnehin nicht die auf der Grundlage der TA Lärm oder anderen \ntechnischen Regelwerken rechnerisch ermittelten Immissionswerte, sondern die \nUmstände des Einzelfalles ausschlaggebend.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83; OVG \nNRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255; Urteil \nvom 25. November 2004 - 7a D 11/04.NE -.\n\n28\n\nOb diese Regelwerke als Orientierungshilfe herangezogen werden können, ist \nebenfalls der Bewertung des Einzelfalles vorbehalten.\n\n29\n\nBVerwG, a.a.O.\n\n30\n\nWeil diese Bewertung nach den vorstehenden Ausführungen bereits zu einer \nUnzumutbarkeit des Vorhabens des Beigeladenen für die Antragsteller führt, kann \noffen bleiben, ob das Gutachten überhaupt den Anforderungen hinreichender \nBestimmtheit genügt und ob der Prognose, die Richtwerte der TA Lärm seien \neingehalten, gefolgt werden kann. Denn abgesehen von den oben dargelegten eher \nspekulativen Annahmen des Gutachters sind die Berechnungen zur Einhaltung der \nImmissionsrichtwerte nicht widerspruchsfrei. Während nämlich im Gutachten vom 25. \nOktober 2004 von tagsüber höchstens 700 Pkw-Bewegungen ausgegangen wird, \nliegt dem (genehmigten) Gutachten vom 16. März 2005 die Annahme von tagsüber \nhöchstens 1400 Fahrzeugbewegungen zugrunde. Gleichwohl führen die \nBerechnungen in beiden Gutachten zu identischen Immissionswerten. Der \nProzessbevollmächtigte der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies \neiner Plausibilitätsprüfung nicht standhält; die Widersprüche sind auch im \nvorliegenden Verfahren nicht aufgelöst worden. \n\n31\n\nWegen des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot bedarf es keiner \nEntscheidung, ob weitere planungsrechtliche Vorschriften verletzt sind.\n\n32\n\n2. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes verletzt die \nBaugenehmigung vom 24. Mai 2005 ebenfalls offensichtlich bauordnungsrechtliche \nVorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller dienen.\n\n33\n\nDas genehmigte Vorhaben verstößt gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. \nDanach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, \ndass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das \nArbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das \nzumutbare Maß hinaus stören.\n\n34\n\nDas Kriterium der Unzumutbarkeit ist nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu \nverstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle Belästigungen durch Lärm oder \nGerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht \nzugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die \nUmgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen \nMerkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation \nan, in der sich die Belästigungen auswirken. Technisch-rechnerisch ermittelte \nEmissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind auch \ninsoweit für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.\n\n35\n\nFür eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne sprechen die Gesichtspunkte, die \nbereits unter 1. angeführt worden sind. \n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die beiden \nTeilbaugenehmigungen war ebenfalls anzuordnen, weil die Antragsteller auch hieran \nein schützendwertes Interesse haben. Aus einer bestandskräftigen \nTeilbaugenehmigung können negative Bindungen für den Nachbarn auch dann \nabzuleiten sein, wenn zwar die Baugenehmigung, nicht aber die \nTeilbaugenehmigung auf die Nachbarklage hin aufgehoben wird. \n\n38\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/02 -\n\n39\n\nNichts anderes gilt für das vorliegende Eilverfahren.\n\n40\n\nIII.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Hinzuziehung \ndes Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für das Vorverfahren konnte im \nvorliegenden Verfahren nicht für notwendig erklärt werden, weil die Anwendbarkeit \ndes § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO voraussetzt, dass sich an das \nWiderspruchsverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat. Ein Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO genügt insoweit nicht.\n\n42\n\nVgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 16 mit \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl. 2003, Heft 11, S. III) ist der \nStreitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro \nzu bemessen. Angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten \nBeeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren unter \nAusschöpfung dieses Rahmens einen Streitwert von 15.000,-- Euro je \nWohngrundstück, also 60.000,-- Euro, anzusetzen. Im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ermäßigt sich dieser auf die Hälfte.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-05/9-l-1302-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-05/9-l-1302-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278002","retrieved":"2026-07-09 02:51:07.312889+00:00"}}