{"status":"available","doknr":"OLD278001","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0905.5K6084.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"5 K 6084/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das \n\nGerichtskosten nicht erhoben werden\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1986 geborene Kläger stammt aus dem Iran. Er reiste nach eigenen \nAngaben am 26. August 2003 auf dem Luftweg von Teheran aus in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13. April 2004 die Anerkennung \nals Asylberechtigter.\n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) gab der Kläger, für den im Jahr 2002 vergeblich versucht worden war \neine Familienzusammenführung mit seiner in E lebenden Mutter zu erreichen, im \nWesentlichen folgendes an: Er habe sich im Iran mit zwei Freunden zusammen \nhomosexuell betätigt. Zweimal hätten sie sich wechselseitig gefilmt. An dem Tag, an \ndem Kläger für einen Aufenthalt von ursprünglich nur zwei Wochen in Deutschland \neingetroffen sei, seien die Freunde inhaftiert worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. August 2004 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass \nweder die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG noch Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes \nzu verlassen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 3. September 2004 zugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 16. September 2004 Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 30. August 2004 zu verpflichten, \n\n8\n\na) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,\n\n9\n\nb) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § \n60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf \ndie der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nDer Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung, die gemäß § 77 Abs.1 AsylVfG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, \nweder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (I.) noch auf die \nbegehrten Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.1 AufenthG (II.) \nund § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (III.). Er ist von der Beklagten zu Recht unter \nAbschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb der im \nBescheid genannten Frist aufgefordert worden (IV.).\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n20\n\nGemäß Art. 16a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nGrundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I, 1002) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist anzunehmen, \nwenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - \ndurch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nOb eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische \nVerfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin „wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der „erkennbaren \nGerichtetheit der Maßnahme\" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die \nRechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des \nGrundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine \nnicht anders als durch Ausreise zu bewältigende („ausweglose\") Lage versetzt,\n\n21\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - \nBVerfGE, 80, 315, 344; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C \n17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f., und vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, Inf-\nAuslR 1991, 145, 146.\n\n22\n\nDie Asylanerkennung setzt voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in \nsein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den \nSachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen \nist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich im \nvorliegenden Fall, in dem der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ausgereist ist, \nbevor die behauptete Verfolgung begann, an folgendem Maßstab zu orientieren:\n\n23\n\nDer unverfolgt ausgereiste Asylbewerber hat einen Anspruch auf Anerkennung \nnur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher \nPrognosemaßstab),\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE \n74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; \nBVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 \n(163).\n\n25\n\nDazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen \nliegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden \nTatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung \naller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung \neinzubeziehen,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 5. \nNovember 1991 \n- 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.).\n\n27\n\nDie asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts \nnachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, \naus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt \nwegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel \neine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für \ndas praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen \ngebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt \nnaturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung \nzu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen \nVerfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 \n(245f.) und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie \nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n29\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, \nNr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, \n379 (380).\n\n31\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Asylanspruch, weil das Gericht \nnicht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass dem Kläger bei der \nRückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung droht.\n\n32\n\nDer Kläger stützt sein Asylbegehren darauf, dass er homosexuell veranlagt sei, \nund dass diese Veranlagung den iranischen Sicherheitskräften bereits bekannt sei, \nweil die beiden Freunde des Klägers, mit denen er homosexuell verkehrte, an dem \nTag inhaftiert worden seien, an dem der Kläger für einen ursprünglich nur \nzweiwöchigen Aufenthalt in Deutschland angekommen sei. Aufgrund dieser \nUmstände drohe ihm im Iran die Hinrichtung. \nNach der Rechtsprechung des BVerwG stellt die Bestrafung irreversibler, \nschicksalhafter Homosexualität grundsätzlich politische Verfolgung im Sinne von Art. \n16a Abs.1 GG dar, wenn die Untersagung einverständlicher homosexueller \nBetätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden nicht nur aus \nGründen der dort herrschenden Moral erfolgt, sondern wenn der Asylbewerber bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahr gerät, mit schweren Leibesstrafen \nsowie der Todesstrafe belegt zu werden, und mit deren Verhängung und \nVollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden soll,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86.\n\n34\n\nDiese Zielrichtung nimmt das BVerwG für die Vorschriften des iranischen StGB \nzur Strafbarkeit der homosexueller Betätigungen wegen der Härte der angedrohten \nStrafen einerseits und der Beweiserleichterung infolge der iranischen \nStrafrechtsreform von 1982 andererseits an. Seitdem können homosexuelle \nPraktiken nicht mehr nur durch mehrmaliges Geständnis oder durch vier männliche \nZeugen, die den Sexualakt beobachtet haben, bewiesen werden, sondern es reicht \ndas eigene Wissen des Richters aus, das er auf üblichem bzw. rationalem Wege \nerlangt hat,\n\n35\n\nvgl. a.a.O, sowie UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation \nHomosexueller in der Islamischen Republik Iran, Januar 2002; Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004; Auskunft des Auswärtigen Amtes an \nVG Ansbach 11. Juni 1999.\n\n36\n\nFür beachtlich wahrscheinlich wurde eine Bestrafung nach iranischem Strafrecht \nwegen homosexueller Handlungen in der Rechtsprechung überwiegend angesehen, \nwenn der Asylbewerber irreversibel homosexuell ist, sich im Iran homosexuell \nbetätigen wird, dieses Verhalten den iranischen Strafverfolgungsbehörden bereits \nbekannt war oder voraussichtlich bekannt werden wird, und wenn er deshalb die \nVerhängung und Vollstreckung der Todesstrafe oder schwere Leibesstrafen \nbefürchten muss,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.; sächs.OVG, Urteil vom 5.2.2004 - A 2 B 145/03; VG \nMagdeburg, Urteil vom 5.8.2004 - 8 A 395/03 MD; vgl. ebenso die Einschätzung \ndurch das Bundesamt, Bericht von April 2004.\n\n38\n\nOb diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall aufgrund einer \nPrognose des zu erwartenden Verhaltens des Asylbewerbers einerseits und vor dem \nHintergrund der aktuellen Gefährdungssituation im Iran andererseits zu prüfen. Dabei \nkann im vorliegenden Fall unterstellt werden, dass der Kläger irreversibel \nhomosexuell ist und sich bei einer Rückkehr in den Iran homosexueller Betätigung \nnicht wird enthalten können, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass wegen \neines solchen Verhaltens eine Verurteilung des Klägers zum Tode oder zu schweren \nLeibesstrafen beachtlich wahrscheinlich ist. Diese Einschätzung beruht zum einen \nauf der aktuellen Situation homosexueller Iraner, wie sie sich aus den dem Gericht \nvorliegenden Erkenntnissen ergibt, und zum anderen auf der Würdigung dessen, \nwas der Kläger in Bezug auf die Kenntnis der iranischen Behörden von seiner \nhomosexuellen Beziehung zu den beiden iranischen Freunden vorgetragen hat. \nAufgrund der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass Homosexuelle im Iran \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden, solange sie ihre \nVeranlagung im Verborgenen ausleben, und solange sie nicht bereits wegen \nhomosexueller Neigungen die besondere Aufmerksamkeit der iranischen \nStrafverfolgungsbehörden erregt haben (1.). Vor diesem Hintergrund ist der Kläger \nbei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, \nweil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die iranischen Behörden bereits - \nwie vom Kläger vermutet - Kenntnis von einer praktizierten homosexuellen Neigung \ndes Klägers haben (2.).\n\n39\n\n1. Zur Situation Homosexueller im Iran ist zunächst bezogen auf die Rechtslage \nfestzustellen, dass vollendeter homosexueller Geschlechtsverkehr nach wie vor \ngemäß Art.110 iran.StGB mit dem Tode und beischlafähnliche Handlungen gemäß \nArt.121 iran.StGB mit Peitschenhieben geahndet werden,\n\n40\n\nvgl. ausführlich zur Rechtslage UNHCR, Stellungnahme zur \nVerfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen Republik Iran, Januar \n2002; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004; Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes an VG Ansbach 11. Juni 1999.\n\n41\n\nDie Beweisführung ist seit der iranischen Strafrechtsreform 1982 nicht mehr auf \ndas vierfache Geständnis oder das Zeugnis von vier männlichen Augenzeugen \nbeschränkt, sondern kann auch auf eigenes Richterwissen zurückgreifen (Art.119 \niran.StGB),\n\n42\n\nvgl. a.a.O.\n\n43\n\nZur praktischen Umsetzung dieser Strafrechtsnormen ist grundsätzlich zu \nbeachten, dass die genannten Straftatbestände keine nur theoretische Bedrohung \ndarstellen, weil sie etwa in der Praxis keine Anwendung fänden,\n\n44\n\nvgl. UNHCR, a.a.O.\n\n45\n\nEiner Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2000 zufolge werden im \nIran Todesurteile wegen Homosexualität vollstreckt. Das Auswärtige Amt hält \nRepressionen wegen Homosexualität für möglich,\n\n46\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG München vom 13. Oktober \n2000.\n\n47\n\nSowohl dem Auswärtigen Amt als auch dem Deutschen Orient Institut und \namnesty international sind allerdings seit Mitte der neunziger Jahre keine \nVollstreckungen von Todesurteilen, die ausschließlich wegen homosexueller \nHandlungen gefällt wurden, bekannt,\n\n48\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 11. Juni 1999; \nLagebericht vom 22. Dezember 2004, S.20f., Bericht des Unabhängigen \nBundesasylsenats (UBAS) der Republik Österreich von Mai/Juni 2002, Bericht des \nBundesamtes von September 2004, amnesty international, Auskunft an das VG \nMünchen 5.7.2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Köln vom 15. \nApril 2004.\n\n49\n\nAuch dem Bereicht des UNHCR zufolge stammt die letzte dort bekannt \ngewordene Hinrichtung wegen wiederholter homosexueller Handlungen aus dem \nJahr 1995. Lokale Zeitungen berichteten allerdings immer wieder von Hinrichtungen \nHomosexueller,\n\n50\n\nvgl. UNHCR a.a.O.\n\n51\n\nBei diesen Berichten könne allerdings nicht beurteilt werden, ob die \nHinrichtungen gerade wegen homosexueller Handlungen oder nicht auch wegen \nanderer Straftaten erfolgten. Es komme vor, dass die Homosexualität als eine von \nmehreren Anschuldigungen in Ansatz gebracht werde. \nUm einen solchen Fall handelt es sich auch bei der Hinrichtung, über die in dem \nArtikel, den der Kläger zu den Akten gereicht hat, berichtet wird. Danach wurden \nzwei Jugendliche, von denen einer noch nicht 18 Jahre alt war, in Mashhad wegen \nRaubes, Verletzung der Sitte, Trinken alkoholischer Getränke und homosexuellen \nGeschlechtsverkehrs durch den Strang hingerichtet. Diese Hinrichtung stellt nach \nAuffassung des Gerichts nicht die oben genannten Stellungnahmen in Frage, denen \nzufolge Todesurteile, die allein auf homosexuelle Handlungen gestützt sind, seit Mitte \nder neunziger Jahre den meisten Quellen nicht bekannt sind. Es handelte sich bei \ndem berichteten Fall nämlich um die Hinrichtung von Personen, die sich in \nverschiedener Hinsicht, u.a. des Raubes - ein Delikt, bei dem ebenfalls die \nTodesstrafe droht -, strafbar gemacht hatten. Ebenso ist die Hinrichtung eines \nMannes im August 2004 einzuschätzen, der nach Angaben des Bundesamtes \nmehrfach Jugendliche vergewaltigt hatte,\n\n52\n\nvgl. Bericht des Bundesamtes von September 2004, S.21.\n\n53\n\nÄhnliche Fälle werden auch vom Deutschen Orient-Institut erwähnt. Danach gibt \nes Berichte über Straftäter, die wegen anderer, gravierender Delikte, wie etwa \nVergewaltigungen, Mord oder Prostitution, angeklagt oder verurteilt werden, und bei \ndenen zusätzlich mitgeteilt werde, dass es sich um Homosexuelle gehandelt habe. In \ndiesen Fällen stehe aber nicht die Homosexualität im Vordergrund,\n\n54\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.\n\n55\n\nInsgesamt vermitteln die Auskünfte den Eindruck, dass ein gezieltes \nstrafrechtliches Vorgehen allein wegen homosexueller Handlungen im Iran bereits \nseit Mitte der neunziger Jahre nicht mehr statt findet. \nDie Auskunftslage erlaubt auch eine Einschätzung der konkreten \nVerfolgungssituation Homosexueller im Iran. Das Auswärtige Amt enthält sich zwar \nausdrücklich im Hinblick auf das Beweisverfahren und auf die mangelnde \nTransparenz des iranischen Gerichtswesens einer eindeutigen Aussage über den \nUmfang und die Intensität strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen wegen \nHomosexualität,\n\n56\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 2004, S.20f., ähnlich \nUNHCR, a.a.O.\n\n57\n\nDas Deutsche Orient-Institut hat jedoch überzeugend dargelegt, aufgrund \nintensiver Recherche in Zeitungen, periodischem Schrifttum aus dem Iran und aus \nwestlichen Ländern sowie im Internet Informationen zur aktuellen Situation \nHomosexueller im Iran erhalten zu haben, die zwar nicht ins Detail gehen, aber ein \nrelativ klares Bild ergeben,\n\n58\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.\n\n59\n\nDie Recherche des Deutschen Orient-Instituts hat ergeben, dass es keine \nHinweise auf ein aggressives Vorgehen der iranischen Behörden gegen \nHomosexuelle gibt. Im Verborgenen sei ein Praktizieren der homosexuellen \nVeranlagung möglich. In Teheran existierten sogar Treffpunkte von Homosexuellen \nin öffentlichen Parks, die in den allgemein zugänglichen Quellen nicht genau \nbezeichnet würden, von denen aber auch heterosexuelle Iraner wüssten, wie das \nOrient-Institut durch Nachfrage bei heterosexuellen Personen im Iran erfahren hat, \n\n60\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.\n\n61\n\nÄhnlich wird die Situation der Homosexuellen in einem Bericht des \nUnabhängigen Bundesasylsenats von Mai 2002 über eine Reise in den Iran \ngeschildert. Eine Mitarbeiterin der norwegischen Botschaft berichtete in diesem \nZusammenhang, dass Homosexuelle relativ unbehelligt leben könnten, solange sie \nihre Veranlagung nicht öffentlich bekannt geben. Das belgische Asylamt geht davon \naus, dass Homosexuelle nichts zu befürchten hätten, solange die Homosexualität auf \nprivater Basis praktiziert werde,\n\n62\n\nvgl. Unabhängiger Bundesasylsenat, a.a.O., S.27.\n\n63\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Bericht des UNHCR, \ndas vor einer Verharmlosung der Situation Homosexueller im Iran warnt. Es sei nicht \nmit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die homosexuellen Handlungen \nbetreffenden Strafvorschriften nur theoretische Bedeutung haben. Es sei weder aus \nder „angeblich geringe[n] Zahl von Hinrichtungen\" auf Toleranz seitens der iranischen \nBehörden zu schließen, noch ließen sich daraus Anhaltspunkte für eine nicht \nstattfindende systematische Verfolgung ziehen,\n\n64\n\nvgl. UNHCR, a.a.O.\n\n65\n\nDass Gefährdungen lediglich nicht auszuschließen sind, reicht jedoch nicht aus, \num einen Schutzanspruch zu begründen, erforderlich ist vielmehr, dass die \nVerfolgungsgefährdung beachtlich wahrscheinlich ist. Das ist aber nach \nEinschätzung des Gerichts unter Berücksichtigung der oben genannten \nausführlichen Auskunft des Deutschen Orient-Instituts, die durch den Bericht des \nUnabhängigen Bundesasylsenats bestätigt wird, nicht der Fall. \nDem Deutschen Orient-Institut ist ein spezielles Vorgehen gegen Homosexuelle nicht \nbekannt. Es sei auch davon auszugehen, dass ein solches staatliches Vorgehen in \nEuropa bekannt würde, weil es in den Vereinigten Staaten eine iranische \nHomosexuellenszene gebe, die Informationen über konkrete Verfolgungen verbreiten \nwürde. Ob ein Treffpunkt im öffentlichen Raum den iranischen Behörden bekannt \nwird und dann aufgesucht werde, sei eine Frage des Zufalls, Razzien oder gezielte \nVerfolgungsmaßnahmen ließen sich nicht belegen. Aus den ihm zugänglichen \nQuellen hat das Orient-Institut den Eindruck gewonnen, dass die Homosexuellen im \nIran es so einzurichten wissen, dass sie von den Behörden nicht drangsaliert werden. \nZu berücksichtigen sei schließlich auch, dass Homosexualität im Iran nicht unüblich \nsei, zumal sich manche Männer auch aus praktischen Gründen dem \ngleichgeschlechtlichen Liebesleben zuwendeten. Viele alleinstehende Männer seien \naus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage zu heiraten. Außerehelicher \nheterosexueller Geschlechtsverkehr ist ebenfalls mit Todes- bzw. schweren \nLeibesstrafen bewehrt. Eine gleichgeschlechtliche Annäherung sei aufgrund der \ngesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber einer körperlichen Kommunikation zwischen \nMännern im Iran einfacher, als außerehelich mit einer Frau Kontakt \naufzunehmen,\n\n66\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.\n\n67\n\nZwei nicht verwandten Männern können sogar ein Hotelzimmer mieten, was für \nein unverheiratetes heterosexuelles Paar nicht möglich ist, \n\n68\n\nvgl. Unabhängiger Bundesasylsenat, a.a.O.\n\n69\n\nEine systematische Verfolgung von Homosexuellen findet diesen Auskünften \nzufolge zur Zeit im Iran nicht statt.\n\n70\n\nDer von dem Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrten Beweiserhebung durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens über die Gefährdung praktizierender \nHomosexueller im Iran bedarf es nicht, weil das Gericht über umfangreiche aktuelle \nAuskünfte verfügt, die oben im Einzelnen aufgeführt und deren Inhalt - soweit er \neinen Bezug zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen hat - referiert worden \nist. Diese Auskünfte erlauben eine Beurteilung der heutigen Lage im Iran und der \nRückkehrsituation des Klägers. Hierzu wird insbesondere nochmals auf die Auskunft \ndes Deutschen Orient-Instituts vom 15. April 2004 Bezug genommen.\n\n71\n\n2. Vor dem Hintergrund, dass eine Verfolgung Homosexueller im Iran nicht \nbeachtlich wahrscheinlich ist, soweit sie ihr gleichgeschlechtliches Sexualleben im \nVerborgenen praktizieren und nicht bereits die Aufmerksamkeit der iranischen \nStrafverfolgungsbehörden auf sich gezogen haben, droht dem Kläger bei einer \nRückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung \nals Homosexueller. Das Gericht nimmt nämlich nicht an, dass der Kläger einem \ngesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse seitens der iranischen \nBehörden ausgesetzt sein wird. \nDer Kläger hat zwar vorgetragen, das seine beiden Freunde, mit denen er \nhomosexuell verkehrt und entsprechende Filme aufgenommen haben will, verhaftet \nworden seien. Das Gericht glaubt jedoch bereits nicht, dass die iranischen \nStrafverfolgungsbehörden von homosexuellen Handlungen des Klägers und seiner \nFreunde überhaupt Kenntnis erlangt haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der \nKläger tatsächlich im Iran mit diesen Freunden homosexuell verkehrt ist und dies \ngefilmt hat. Nicht glaubhaft ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, dass die \nFreunde kurz, nachdem der Kläger zu einem Besuch seiner Mutter den Iran \nverlassen hat, festgenommen worden sind. Das Gericht nimmt gemäß § 77 Abs.2 \nAsylVerfG hinsichtlich der Einschätzung der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags auf die \nzutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid \nBezug.\n\n72\n\nErgänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung folgendes ausgeführt:\n\n73\n\nDer Vortrag des Klägers ist - bezogen auf die behauptete Verhaftung seiner \nFreunde - in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Nicht \nplausibel ist bereits, dass sich der Kläger nicht nachhaltig nach dem Schicksal seiner \nFreunde im Iran erkundigt hat. Der Kläger hat angegeben, dass er unmittelbar nach \nseiner Ankunft in Deutschland mit den Eltern von T, zuletzt über das Handy von Ts \nVater, gesprochen habe. Danach habe er dort nicht mehr angerufen, weil im Iran die \nTelefone abgehört würden. Er habe auch nicht versucht, über seine in Teheran \nlebenden Verwandten in Erfahrung zu bringen, was aus den Freunden geworden ist. \nDieses Verhalten ist im Hinblick auf das übrige Vorbringen des Klägers in mehrfacher \nHinsicht widersprüchlich. So hat der Kläger ausgeführt, sowohl sein Vater als auch er \nselbst hätten eigentlich gewollt, dass der Kläger in den Iran zurückkehrt, um dort die \nSchule abzuschließen. Dann hätte sich der Vater aber vor seiner Abreise nach \nTadschikistan, die dem Stempel in seinem in Kopie vorliegenden Pass zufolge erst \nMitte Oktober 2003 stattfand, entweder persönlich bei den Eltern von T oder S \nerkundigt oder aber einen Verwandten aus der Familie seines Bruders oder einen \nFreund oder Bekannten nachfragen lassen. Denn, wenn der Kläger und sein Vater \ntatsächlich gewollt hätten, dass der Kläger in den Iran zurückkehrt, hätte der Vater \nsich bemüht zu klären, ob sein Sohn tatsächlich im Iran gefährdet ist. \nEntsprechende Erkundigungen hätte der Vater darüber hinaus auch zum Schutz \nseines Sohnes unabhängig von dessen Rückkehrwunsch eingeholt, weil der Vater \nvor seiner Abreise erfahren hatte, dass sein Sohn nicht ohne weiteres bei seiner \nMutter bleiben konnte, sondern ein Asylverfahren würde anstrengen müssen, um in \nDeutschland bleiben zu können. Da der Ausgang eines solchen Verfahrens offen \nwar, und der Kläger auch in den Iran abgeschoben werden konnte, war es \nerforderlich, Informationen über den Verbleib der beiden Freunde, von deren \nInhaftierung der Kläger seinem Vater berichtet hatte, zu erlangen. An solchen \nInformationen musste der Vater auch um seiner selbst und um seiner im Iran \nlebenden engeren Familie willen interessiert sein, weil er den Angaben des Klägers \nzufolge aus Angst frühzeitig Deutschland verlassen hatte, um mit seiner Familie nach \nTadschikistan zu gehen. Aufgrund des Berichts seines Sohnes konnte der Vater aber \nnicht einschätzen, ob er und seine Familie überhaupt gefährdet waren, und wie er \nmöglicher Verfolgung entgehen könnte. Sehr groß scheint die Angst des Vaters vor \nVerfolgung auch nicht gewesen zu sein, denn er hat sich nach seiner Rückkehr in \nden Iran noch mehr als einen Monat dort aufgehalten. \nWidersprüchlich ist ferner folgendes: Der Kläger hat angegeben, so sehr an seinen \nbeiden Freunden gehangen zu haben, dass er nur mit gemischten Gefühlen zu \nseiner Mutter nach Deutschland gereist sei, weil er Angst gehabt habe, seine \nFreundschaft mit T und S könne während der zweiwöchigen Reise auseinander \ngehen. Wäre den beiden Freunden tatsächlich etwas zugestoßen, hätte er sich \nlängere Zeit und intensiver bemüht hat, zu erfahren, was mit ihnen passiert ist. \n\n74\n\nAndere Umstände, die im Hinblick auf homosexuelle Aktivitäten des Klägers im \nIran oder in Deutschland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregt haben \nkönnten, hat er nicht vorgetragen.\n\n75\n\nIst das Gericht aber nicht davon überzeugt, dass die iranischen Behörden bereits \nvon einer homosexuellen Veranlagung des Kläger und von einer homosexuellen \nBetätigung im Iran Kenntnis haben, ist im Hinblick auf die unter 1. dargelegte \nSituation Homosexueller im Iran nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger \naus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante staatliche Verfolgung \ndroht. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger, soweit er sich homosexuell \nbetätigen wird, dies zu seinem eigenen Schutz nur im Verborgenen tun wird, und \ndass dieses Verhalten voraussichtlich den iranischen Strafverfolgungsbehörden nicht \nbekannt werden wird, weil eine systematische Verfolgung Homosexueller im Iran der \naktuellen Auskunftslage zufolge nicht stattfindet.\n\n76\n\nDer Umstand der Asylantragstellung scheidet hier als denkbarer Asylgrund schon \ndeshalb aus, weil hieraus abgeleitete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatland \nals subjektiver Nachfluchtgrund vom Tatbestand des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann \nerfasst wird, wenn dem Ausländer vor seiner Ausreise politische Verfolgung \ntatsächlich gedroht oder er sich zumindest in einer latenten Gefährdungslage \nbefunden hat,\n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, DVBl. 1992, 1543,\n\n78\n\nwas nach den vorausgegangenen Ausführungen gerade nicht glaubhaft gemacht \nist.\n\n79\n\nII.\n\n80\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), weil bei einer Abschiebung in den Iran, \nwie bereits unter I. ausgeführt, keine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm \ndroht.\n\n81\n\nIII.\n\n82\n\nEin Anspruch auf die Feststellung, dass ein zwingendes Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 2 (Foltergefahr), Abs. 3 (Gefahr der Todesstrafe), Abs. 5 AufenthG \n(Menschenrechtsverletzungen nach der EMRK) oder ein Soll-Abschiebungsverbot \nwegen sonstiger konkreter und erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit \neines Ausländers nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, besteht ebenfalls nicht. \nAnhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch auch der \nSituation im Iran. In Betracht kommen könnte allenfalls eine Gefährdung des Klägers \nwegen nichtstaatlicher Übergriffe auf im Iran lebende Homosexuelle durch iranische \nMitbürger. Von solchen Übergriffen wird jedoch in keiner der dem Gericht \nvorliegenden und unter I. aufgeführten Quellen berichtet. \n\n83\n\nIV.\n\n84\n\nSchließlich sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der \nAbschiebungsandrohung gegeben. Die Abschiebungsandrohung findet ihre \nRechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt nach den \n§§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der \nAusländer - wie hier - nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen \nAufenthaltstitel besitzt. Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten nicht entgegen; in der Androhung ist jedoch der Staat zu \nbezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3, § 60 \nAbs. 10 AufenthG). Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die dem Ausländer zu \nsetzende Ausreisefrist in den Fällen einfacher Unbegründetheit des Asylantrages \neinen Monat.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG bzw. § 30 RVG.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-05/5-k-6084-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-05/5-k-6084-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278001","retrieved":"2026-07-09 02:51:07.226199+00:00"}}