{"status":"available","doknr":"OLD278004","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0905.23K4724.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"23 K 4724/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1963 geborene Klägerin ist seit 1991 Mitglied der Versorgungseinrichtung\nder Beklagten. Sie wendet sich gegen die Reduzierung von Anrechnungszeiten für\ndie Berufsausbildung bei der Berechnung ihrer Altersrente.\n\n3\n\nNach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung des § 9 Abs. 4 Satz 1\nder Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (SÄV) errechnete sich der\nJahresbetrag der individuellen Altersrente für jeden Anspruchsberechtigten aus der\nSumme der Steigerungszahlen, vermehrt um den achtfachen Wert seiner\ndurchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen, wobei bei der Errechnung\ndes Durchschnitts seiner durch Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen\nauch diejenigen Jahre mitberücksichtigt werden, in denen keine Versorgungsabgabe\ngeleistet wurde. Der achtfache Grundbetrag diente neben einer pauschalen\nLeistungserhöhung auch als Ersatz für die in der gesetzlichen Rentenversicherung\nvorgesehene Möglichkeit, Zeiten für die Berufausbildung anzurechnen. Diese\nRegelung wurde durch Beschluss der Kammerversammlung der Beklagten vom 22.\nMärz 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 dahingehend geändert, dass die Summe\nder Steigerungszahlen nur noch um den dreifachen Wert seiner durchschnittlich\njährlich erworbenen Steigerungszahlen zu vermehren ist. Gemäß § 42 Abs. 7 der\ngeänderten Fassung der Satzung ist in Abweichung zu § 9 Abs. 4 Satz 1 für\nMitglieder, die am 31. Dezember 2003 Mitglied der Versorgungseinrichtung waren\nund \n\n4\n\n- im Jahr 1944 oder früher geboren wurden, der 8-fache,\n\n5\n\n- in den Jahren 1945 bis 1956 geboren wurden, der 7-fache,\n\n6\n\n- in den Jahren 1957 bis 1959 geboren wurden, der 6-fache,\n\n7\n\n- in den Jahren 1960 bis 1962 geboren wurden, der 5-fache,\n\n8\n\n- in den Jahren 1963 bis 1965 geboren wurden, der 4-fache Wert der\njeweils individuell durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl in Ansatz zu\nbringen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 18. Juli 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor, infolge der\nSatzungsänderung werde das Niveau ihrer Altersrente von derzeit 3.084,53 Euro\n(100%) auf 2.525,30 Euro (81,87%) absinken. Ihre bereits erworbenen\nVersorgungsanrechte würden entsprechend um 18,13% gekürzt. Im Verhältnis zu\nden älteren Mitgliedern werde sie überproportional stark zur Schließung der\nDeckungslücke im Sollvermögen der Beklagten herangezogen. Wäre die\nDeckungslücke durch eine gleichmäßige lineare Absenkung der Anwärter\ngeschlossen worden, hätte dies zu einer Reduzierung des Niveaus aller Altersrenten\nauf 88,22% geführt. An der Klärung ihrer Rentenanwartschaften zum jetzigen\nZeitpunkt habe sie ein berechtigtes Interesse, da die Reduzierung der Grundjahre zu\neiner erheblichen Absenkung des Rentenniveaus mit entsprechender Auswirkung auf\nihre derzeitige Vorsorgeplanung führen würde. Die Regelungen der §§ 9 Abs. 4 Satz\n1, 42 Abs. 7 der Satzung in der Fassung vom 22. März 2003 seien nichtig. Sie\nverstießen gegen Art. 3 GG und im Hinblick auf die Kürzung der bereits erworbenen\nVersorgungsanrechte auch gegen Art. 14 GG. Für die Ungleichbehandlung der\nMitglieder bestehe auch im Hinblick auf das Prinzip des Vertrauensschutzes kein\nsachlicher Grund. Bestands- bzw. Vertrauensschutz genieße nur der erwirtschaftete\nAnteil am Gesamtdeckungsvermögen, nicht aber der Geldwert des Anteils. Die\nSatzungsänderung ziele darauf ab, den älteren Mitgliedern den bisher\nveranschlagten Geldwert ihrer monatlichen Rente zu erhalten. Dadurch werde ihnen\nein größerer proportionaler Anteil am Deckungsvermögen zugesprochen. Durch\ndiese Umschichtung werde in den geschützten Anteil der jüngeren Mitglieder\neingegriffen. Das sei ungerechtfertigt, weil es sich bei den Mitgliedern der Beklagten -\nanders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - um eine homogene\nBerufsgruppe handele. Besondere, aus dem Zweck der Versorgungsleistung\nbestimmbare Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der\nBeklagten lägen nicht vor. Zum Zeitpunkt des Renteneintritts würden die jüngeren\nMitglieder den gleichen Beitrag zum Deckungskapital geleistet haben wie die jetzt\nälteren. Sozialstaatliche Erwägungen rechtfertigten die Differenzierung zwischen\nälteren und jüngeren Mitgliedern nicht. Die mit der Streckung des Bezugszeitraums\nverbundenen Einbußen bei der monatlichen Rente der älteren Jahrgänge seien bei\neiner linearen Absenkung auf sechs Grundjahre gering. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass ihre Versorgungsanrechte auch über den\n31.12.2003 hinaus unter Anrechnung von acht Grundjahren\nfortzuschreiben sind.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie macht geltend: Die Satzungsänderung sei beschlossen worden, um einen\nbestehenden Fehlbetrag in Höhe von ca. 1,5 Milliarden Euro, der die\nLeistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung bedroht habe, zu schließen. Diese\nDeckungslücke beruhe zum einen auf der prognostizierten höheren\nLebenserwartung der Mitglieder, zum anderen auf dem anhaltenden Einbruch der\nKapitalmärkte. Der dringende Handlungsbedarf sei auch vom Finanzministerium als\nAufsichtsbehörde der Beklagten mehrfach angemahnt worden. Durch die\nSatzungsänderung sei nicht in bereits erworbene Anrechte eingegriffen worden. Die\nin der Vergangenheit jeweils jährlich erworbenen Steigerungszahlen der Klägerin\nblieben unberührt. Auch die Annahme der Klägerin, sie erleide monatliche\nRenteneinbußen in Höhe von 559,23 Euro, sei unzutreffend, weil die endgültige\nFestsetzung der Versorgungsleistungen der Klägerin erst bei Eintritt des\nVersorgungsfalles erfolgen könne. In der nach dem offenen Deckungsplanverfahren\nfinanzierten berufsständischen Versorgung gebe es kein individuell planmäßig\naufgebautes Deckungskapital, was sich schon daraus ergebe, dass aufgrund der\nPflichtmitgliedschaft auch die zukünftigen Kammermitglieder in die Finanzierung\neinbezogen seien. Das aus kollektiver Kapitalansammlung und Umlageelementen\nzusammengesetzte Finanzierungsverfahren und der bestehende Zugangszwang\nlegten es nahe, auch in der berufsständischen Versorgung das Prinzip der\nTeilhabeäquivalenz im Blick zu behalten. Teilhabegerechtigkeit bedeute, das\nSatzungssystem auf das künftig zu erwartende Leistungsniveau umzustellen und die\neinzelnen Generationen sukzessiv am Übergang zu beteiligen. Die\nSatzungsänderungen seien auch im Hinblick auf Art. 14 GG verfassungsmäßig.\nAusschlaggebend für den Grad des Eigentumsschutzes sei die Höhe der dem\nRentenrecht zugrunde liegenden Eigenleistungen. Die besonders geschützte Zone\ndes personalen Bezuges erstrecke sich auf die lohn- bzw. beitragsbezogenen\nBerechnungsfaktoren. Anrechnungszeiten fielen nicht darunter, weil ihnen kein\nLeistungsäquivalent gegenüber stehe. Die Satzungsänderung genüge der sodann\nvorzunehmenden Kontrolle anhand allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze. Die\nMaßnahme sei geeignet, den Fehlbetrag zu beheben. Weniger belastende Mittel zur\nZielerreichung stünden nicht zur Verfügung. Das beschlossene Satzungskonzept sei\nauch angemessen. Der Anteil jüngerer Versicherter an dem vorhandenen\nDeckungskapital sei im Vergleich zu älteren Versicherten durch die Leistung eigener\nBeiträge in weit weniger großem Maße ausfinanziert. Zudem hätten ältere\nVersicherte allein aufgrund ihres Alters erheblich größere Schwierigkeiten, nicht\nvorhersehbare Einbußen in ihrer Altersabsicherung noch auszugleichen. Im übrigen\nstehe der Beklagten ein Gestaltungsspielraum zu.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDie Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage\ndie Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder\nder Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein\nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gegenstand der\nFeststellungsklage können das Rechtsverhältnis als Ganzes wie auch einzelne\nselbstständige Teile des Rechtsverhältnisses sein. Dabei genügt es nicht, wenn mit\nder Feststellungsklage lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund\neines nur erdachten oder eines solchen Sachverhaltes erreicht werden soll, dessen\nEintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen\nAuswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG VII C 78/61 -, NJW 1962,\n1690.\n\n20\n\nAls Rechtsverhältnis i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO sind vielmehr nur die rechtlichen\nBeziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer\ndiesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis\nmehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben.\nRechtliche Beziehungen einer Partei zu einer anderen haben sich mithin erst dann\nzu einem bestimmten (konkretisierten) Rechtsverhältnis i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO\nverdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf\neinen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 -,\nBuchholz 310 § 43 Nr. 97, m.w.N.\n\n22\n\nUm ein in diesem Sinne konkretisiertes Rechtsverhältnis geht es hier. Die\nBeteiligten streiten um die Frage, ob die durch die Zahlung der Versorgungsabgaben\nerworbenen Anrechte der Klägerin bei der Berechnung der Altersrente weiter um den\nachtfachen Wert der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl zu erhöhen sind.\nGegenstand der Feststellungsklage sind mithin Umfang und Inhalt der aus dem\nMitgliedschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten resultierenden Leistungspflicht der\nÄrzteversorgung der Beklagten. Der Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses\nsteht nicht entgegen, dass die Klägerin derzeit noch keine Altersrente bezieht. Auch\nzukünftige Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, wenn sie schon jetzt\nkonkretisiert, also die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen\nvorhanden sind. Das ist hier der Fall. Der Grund für den Rentenanspruch ist gelegt;\ndie Entstehung des Anspruchs auf Altersrente hängt bei regelmäßigem Verlauf nur\nnoch vom Erreichen der Altersrente ab. Die Streitfrage, ob wie bisher acht\nGrundjahre anzurechnen sind, wird sich dann stellen; eine Höchstgrenze bei der\nAltersrente ist nicht vorgesehen. Der Streit bezieht sich damit auf einen hinreichend\nübersehbaren Sachverhalt.\n\n23\n\nDass der Erfolg der Klage ausschließlich von der von den Beteiligten\nunterschiedlich beurteilten Rechtsgültigkeit der Satzungsänderung abhängt, führt\nnicht zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Damit wird nicht ein über das\nNormenkontrollverfahren nach § 47 VwGO hinausgehender Rechtsschutz gegen\nMaßnahmen der Rechtsetzung begehrt, sondern die Rechtmäßigkeit der Norm\nlediglich als streitentscheidende Vorfrage aufgeworfen. In der Sache geht es um die\nFeststellung des (Nicht-)Bestehens eines durch eine Rechtsnorm veränderten\nRechtsverhältnisses.\n\n24\n\nDie Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.\nEs ist ihr nicht zuzumuten, die Klärung der streitgegenständlichen Frage bis zum\nErlass eines Rentenbescheides abzuwarten. Auf der Grundlage der geänderten\nSatzung steht für die im Jahre 1963 geborene Klägerin die Höhe der anrechenbaren\nGrundjahre fest; ebenso steht fest, dass sich die Absenkung der Grundjahre\nrentenmindernd für sie auswirken wird. Für die Klägerin ergibt sich daraus das\nBedürfnis, rechtzeitig wirtschaftliche Dispositionen für eine etwaige ergänzende\nAltersvorsorge treffen zu können. Diese kann sie bei Eintritt des Versicherungsfalls\nnicht mehr nachholen.\n\n25\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n26\n\nDie mit der Satzungsänderung vom 22. März 2003 eingeführte stufenweise\nAbsenkung der anrechenbaren Grundjahre gemäß §§ 9 Abs. 4 Satz 1, 42 Abs. 7\nSÄV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n27\n\nDie Klägerin ist nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG\n(Eigentumsgarantie) verletzt, dass bei der Errechnung des Jahresbetrages ihrer\nAltersrente die Summe ihrer Steigerungszahlen statt - wie nach früherem\nSatzungsrecht - um den achtfachen Wert, nach neuem Recht nur noch um den\nvierfachen Wert ihrer durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen\nvermehrt wird. \n\n28\n\nDie angegriffenen Regelungen in §§ 9 Abs. 4, 42 Abs. 7 SÄV n.F. greifen in die\nAnwartschaft der Klägerin auf Altersrente ein. Diese ist nach feststehender\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Rechtsposition, die den\nSchutz der Eigentumsgarantie genießt.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/78 -, BVerfGE 58, 81 ff;\nBVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 - , BVerfGE 75, 78 ff.\n\n30\n\nBei den streitigen Vorschriften handelt es sich um die Modifikation einer\nAnwartschaft, welche nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, nach denen der\nGesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG bestimmen darf. Die konkrete Reichweite des Schutzes des\nEigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des\nEigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber darf derartige\nBestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen\nnicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche\nPositionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind.\nDabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und\nerforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten\nund für ihn deswegen unzumutbar sein.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, - 1 BvR 654/84, a.a.O.\n\n32\n\nNach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Regelungen, auch soweit sie in\nbestehende Anwartschaften eingreifen, als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. \n\n33\n\nZiel der stufenweisen Absenkung der anzurechnenden Grundjahre sowie der\ndaneben beschlossenen Maßnahmen - Angleichung der Berechnungsgrundlage für\ndie Renten und Beiträge an die höher liegende Beitragsbemessungsgrenze der BfA,\nreduzierte Leistungserhöhungen der Rentner im Verhältnis zu den Anwärtern - ist es,\nauch in Zukunft die vorgegebenen satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllen zu\nkönnen. Dies sind Regelungsziele, die im öffentlichen Interesse liegen. Denn sie\ndienen dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der\nberufsständischen Versorgung im Interesse aller Mitglieder des Versorgungswerks\nzu erhalten und den veränderten Bedingungen anzupassen. Insoweit kommt dem\nGesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken\nrentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite\nGestaltungsfreiheit zu.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, - 1 BvR 654/84, a.a.O.\n\n35\n\nDie Neuregelung ist verhältnismäßig im weiteren Sinne. \n\n36\n\nDie Satzungsänderung hinsichtlich der Anrechnung eines Grundbetrages dient\nder Ausgabenverringerung. Sie ist eine Reaktion auf die aufsichtsbehördlich\nfestgestellte Bedrohung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des\nVersorgungswerks der Beklagten. Wie sich aus der Begründung für die\nvorgeschlagene Satzungsänderung ergibt, bestand bei der Nordrheinischen\nÄrzteversorgung (NVÄ) im Geschäftsjahr 2002 eine Finanzlücke in Höhe von 1,5\nMilliarden Euro. Ursache hierfür waren zum einen die negative Entwicklung\nmaßgeblicher äußerer Umstände - Einkommenssituation des Berufsstandes,\nanhaltender Einbruch der Kapitalmärkte und allgemein stagnierende bis rückläufige\nWirtschaft -, zum anderen die prognostizierte höhere Lebenserwartung der\nMitglieder. Bei gleichbleibender Belastung zur Bedienung einer hohen\nDeckungslücke und zum Ausgleich von Verlusten aus der Vermögensanlage war zu\nerwarten, dass die NVÄ mittelfristig die satzungsmäßigen Leistungsverpflichtungen\nnicht mehr würde erfüllen können. Ausweislich der Hochrechnung des von der\nBeklagten beauftragten versicherungsmathematischen Büros I bringt die Reduktion\nauf drei Grundjahre mit Übergangsregelungen abhängig vom Beginn der\nMitgliedschaft eine Entlastung für das Versorgungswerk in Höhe von 762 Mio. Euro.\nDamit ist die Maßnahme zusammen mit der Kopplung der durchschnittlichen\nVersorgungsabgabe an die Beitragsbemessungsgrenze - die ihrerseits zu einer\nEntlastung in Höhe von 742 Mio. Euro führt - zur angestrebten Sicherung der\nLeistungsfähigkeit der Ärzteversorgung geeignet.\n\n37\n\nDie streitige Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Ausgabenverringerung\nauch erforderlich. Daran würde es nur fehlen, wenn evident wäre, dass die\nangestrebten Einsparungen mit weniger eingreifenden Mitteln hätten erreicht werden\nkönnen. Das ist nicht ersichtlich. Die ebenfalls von der Beklagten diskutierte\nAlternative einer linearen gleichzeitigen Absenkung von Anwartschaften und Renten\num ca. 10% war - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um ein die\nBetroffenen insgesamt weniger belastendes Mittel gehandelt hätte - wegen des\nstärkeren Eigentumsschutzes bestehender Rentenansprüche nach Art. 14 GG nach\nrechtlicher Prüfung verworfen worden. Ob, wie die Klägerin meint, zur Schließung der\nvorhandenen Deckungslücke auch eine gleichmäßige lineare Absenkung der\nAnwärter auf sechs Grundjahre in Betracht gekommen wäre, kann offen bleiben. Der\nNormgeber kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung an anderer, von\nder betreffenden Norm nicht erfasster Stelle zu erzielen. Ihm steht auch bei der\nBestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen\nMaßnahmen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Abgesehen davon ist zweifelhaft,\nob die gleichmäßige lineare Absenkung aller Beitragszahler mittel- und langfristig\ndenselben Einspareffekt gehabt hätte. Denn die Lebenserwartung der jüngeren\nMitglieder ist höher als die der älteren Mitglieder mit der Folge, dass bei\ngleichmäßiger Rentenhöhe länger Renten bezogen werden und damit höhere\nAusgaben entstehen.\n\n38\n\nDie Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie war durch die\nerhebliche Deckungslücke im Vermögen der NVÄ veranlasst, die mittelfristig zur\nLeistungsunfähigkeit geführt hätte. Dies hätte erhebliche nachteilige Folgen für die\nBeitragszahler gehabt. Dem stand auf Seiten der betroffenen Mitglieder ein Eingriff in\neine Rentenanwartschaft und nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch\ngegenüber. Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem\nErwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß einer Veränderung\nder für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen. \n\n39\n\nDer Verhältnismäßigkeit der Neuregelung steht auch nicht der Einwand der\nKlägerin entgegen, im Verhältnis zu den älteren Mitgliedern werde sie\nüberproportional stark zur Schließung der Deckungslücke im Sollvermögen der\nBeklagten herangezogen. Eine einzelne Maßnahme ist zur Erreichung des\ngesetzgeberischen Ziels nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen\ndurch die gesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden,\n\n40\n\nvgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 44/02 R -, BSGE 92, 206\nff.\n\n41\n\nIm übrigen lässt sich die in der Neuregelung liegende Begünstigung der älteren\nMitglieder schon deswegen rechtfertigen, weil diese zum jetzigen Zeitpunkt nach\nBeitragszeit und Beitragshöhe in der Regel in wesentlich stärkerem Maße zur\nVersichertengemeinschaft beigetragen haben. Die Beitragsleistung der Mitglieder hat\nim Finanzierungssystem der Ärzteversorgung der Beklagten, dem offenen\nDeckungsplanverfahren, ein höheres Gewicht als bei einem Umlageverfahren, wie es\nder gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegt,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 C 9/01 - , NJW 2002, 2193.\n\n43\n\nEine Einsparung mit für die Klägerin weniger, dafür aber für die älteren Mitglieder\nstärker eingreifenden Mitteln im Wege einer linearen Absenkung für alle Anwärter\nwäre gemessen an Art. 14 GG auch nicht unbedenklich. Diese Mitglieder sind von\nder Inanspruchnahme der Altersrente weniger weit entfernt als die 1963 geborene\nKlägerin. Bis zur Aktivierung des Rentenanspruchs der Klägerin dauert es -\ngemessen am Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres - noch 23 Jahre. Es ist\ndaher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte der Anwartschaft der rentennahen\nJahrgänge einen höheren Wert beimisst, denn der Eingriff muss auch dem\nverfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes genügen. Dabei geht es\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht um das Vertrauen in den Geldwert des\nAnteils oder in den erwirtschafteten Anteil am Gesamtdeckungsvermögen. Geschützt\nist vielmehr das Interesse am Fortbestand der alten Regelung. Der Gesetzgeber hat\nzu berücksichtigen, dass das Interesse der Versicherten an der Beibehaltung der\nfrüheren Rechtslage umso schutzwürdiger ist, je weniger sie in der Lage sind, sich\nauf die neue Rechtslage einzustellen. Es liegt auf der Hand, dass die rentennahen\nJahrgänge größere Schwierigkeiten haben werden, eine private Zusatzvorsorge zu\ntreffen als jüngere Mitglieder. Sie wären daher von einer Absenkung der\nanzurechnenden Grundjahre ungleich stärker finanziell betroffen. \n\n44\n\nDie Reduzierung der anzurechnenden Grundjahre ist für die Klägerin zumutbar.\nDer hinzunehmende Abschlag bei der Altersrente ist nicht unangemessen hoch.\nGemäß dem von der Beklagten erstellten Simulationsszenario beträgt die\nGesamtsteigerungszahl der Klägerin bis zum Erreichen der Altersgrenze 83, 1180;\ndabei sind bei einer durchschnittlichen Steigerungszahl von 2,0623 vier Grundjahre\n(= 8,2492) eingerechnet. Nach der alten Regelung wäre die bisherige\nSteigerungszahl um 16,4984 zu vermehren gewesen. Das ergibt eine\nGesamtsteigerungszahl von 91,3672. Nach § 9 Abs. 4 SÄV ergibt die Gesamtsumme\nder Steigerungszahlen den Jahresbetrag der Altersrente als Vomhundertsatz der\nallgemeinen Rentenbemessungsgrundlage. Diese beträgt laut Simulation 40.511,70\nEuro. Damit errechnet sich nach der alten Regelung eine monatliche Rente der\nKlägerin in Höhe von 3084,53 Euro und nach der neuen Regelung eine Rente von\n2.806,04 Euro. Das entspricht einer Kürzung um etwa 9% und ist angesichts der\ninsgesamt relativ hohen Rente zumutbar. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass\nsich die Kürzung der Grundjahre umso geringer auswirkt, je länger Beiträge gezahlt\nwerden und je höher diese Beiträge sind, weil dann die Steigerungszahlen\nentsprechend höher sind. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit die spätere Rente durch\nZahlung höherer Beiträge (bis zur Höchstgrenze) zu erhöhen und die Verringerung\nder Rente dadurch auszugleichen.\n\n45\n\nDie Neuregelung genügt auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.\nPrüfungsmaßstab ist allein Art. 14 Abs. 1 GG. Denn es ist eine wesentliche Funktion\nder Eigentumsgarantie, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14\nAbs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die\nverfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n46\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 -, a.a.O.\n\n47\n\nlässt sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter\ndie Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon\nbeantworten, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung\nerworben hat. Je höher der Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der\nverfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund\ndes Eigentumsschutzes hervor. Der Anrechnung von Grundjahren nach § 9 Abs. 2\nSÄV liegen keine eigenen Leistungen der Mitglieder zugrunde. Zu berücksichtigen ist\nferner, dass Ausbildungszeiten Umstände sind, deren Berücksichtigung dem System\nder gesetzlichen Rentenversicherung, die grundsätzlich an den Eintritt in das\nErwerbsleben anknüpft, fremd ist. Entsprechendes gilt für die berufsständische\nVersorgung. Das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung\nist aber von vorneherein weniger schutzwürdig als das Interesse an der Abdeckung\ndes eigentlich versicherten Risikos. Ein verstärkter Schutz kommt der durch die\nAnrechnung von Grundjahren bestimmten Rentenanwartschaft damit nicht zu.\n\n48\n\nDie Klägerin rügt ferner eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.\nDieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen\nanders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von\nsolcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung\nrechtfertigen.\n\n49\n\nEine sachwidrige Ungleichbehandlung ist nicht zu erkennen. Insbesondere lässt\nsich die Auffassung der Klägerin, es verletze den Gleichheitssatz, wenn die Beklagte\ndem jüngeren Teil der Mitglieder höhere Sparopfer abverlange als den älteren\nJahrgängen, nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Die angegriffenen Regelungen sind\nbei der Prüfung nach Art. 14 GG unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und\nGeeignetheit unbeanstandet geblieben. Aus denselben Gründen verletzen die\nRegelungen auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Wie schon ausgeführt, ist die Begünstigung\nder älteren Mitglieder schon deswegen gerechtfertigt, weil diese ihre weitere\nLebensplanung auf die neue Rechtslage kaum noch bzw. nur unter größeren\nSchwierigkeiten als jüngere Mitglieder abstimmen können.\n\n50\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-05/23-k-4724-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-05/23-k-4724-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278004","retrieved":"2026-07-09 02:51:07.481081+00:00"}}