{"status":"available","doknr":"OLD278024","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0902.26K4751.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-02","aktenzeichen":"26 K 4751/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in N in der Rgasse 20 eine Apotheke unter der Bezeichnung \n„Apotheke Q\". Im Internet warb der Kläger damit, dass sich an den \nDonnerstagnachmittagen in der Apotheke das Glücksrad drehe und jeder Käufer \nschöne Preise gewinnen könne. Ferner warb er damit in der Ausgabe vom \n12. September 2003 des „P1\", einem Mitteilungsblatt des P Heimatvereins. Mit \nSchreiben vom 6. Oktober 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die \nGlücksradveranstaltungen gegen das Verbot übertriebener Werbung gemäß § 9 \nAbs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der \nApothekerkammer Nordrhein sowie gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren \nWettbewerb verstoße und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner \nStellungnahme vom 4. November 2003 erklärte sich der Kläger bereit, das Wort \nKäufer zu streichen, da auch der Nichtkäufer beim Betreten der Apotheke das \nGlücksrad drehen könne, sah aber im übrigen in den Glücksradveranstaltungen \nkeine übertriebene Werbung. \n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2003, deren Tenor die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 24. September 2004 klarstellte, untersagte die Beklagte dem Kläger \nunter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro die Veranstaltung \nvon Glücksradnachmittagen, an denen der Kunde ein in der Apotheke aufgestelltes \nGlücksrad drehen und Preise gewinnen könne. Den Widerspruch des Klägers vom \n19. Januar 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 \nzurück.\n\n4\n\nMit seiner am 21. Juli 2004 erhobenen Klage vertieft und ergänzt der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen: Auf sein jeden Donnerstagnachmittag in der Apotheke \naufgestelltes Glücksrad werde nicht durch Werbung hingewiesen. Auch die \nInternetwerbung sei eingestellt. Allein die Aufstellung des Glücksrades in der \nApotheke sei keine Werbung. Es würden nur Kunden angesprochen, die die \nApotheke bereits betreten hätten.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom \n22. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der \nBeklagten vom 22. Juni 2004 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend zu den Ausführungen der \nVerwaltungsentscheidungen vor: Da das Ziel der Aufstellung des Glücksrades sei, \ndurch kommunikative Kontaktaufnahme mit Kunden den Absatz zu fördern, liege \ndamit Werbung vor. Schutzzweck des Verbotes übertriebener Werbung sei die \nErhaltung und Förderung des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der \nApotheker. Die Aufstellung des Glücksrades stelle ferner eine unlautere \nWettbewerbshandlung dar.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n13\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. \n\n14\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz - HeilBerG - ist es die Aufgabe der \nBeklagten, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die \nErfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die \nnotwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; \nhierzu können sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Nach § 29 Abs. 1 \nHeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft \nauszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten \nVertrauen zu entsprechen. Entsprechend §§ 29, 32 Abs. 2 Nr. 9 HeilBerG enthält die \nBerufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein \nin der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 19. November 2003 - BO - Vorschriften \nüber Berufspflichten u. a. hinsichtlich des nach den Besonderheiten des Berufs des \nApothekers erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der Beschränkung der \nWerbung. So ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der BO eine Werbung nicht erlaubt, die \nirreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt. Die Bevölkerung \nsoll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker ihre \nVerantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen, § 9 Abs. 1 Satz 4 \nBO. Soweit es darum geht, wie die Werbung auf die angesprochenen Kunden wirkt, \nist zu beachten, dass es nicht auf den flüchtigen Verbraucher ankommt, sondern von \neinem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen \nDurchschnittsverbraucher auszugehen ist,\n\n15\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 13 A 2814/99 - mit zahlreichen \nweiteren Nachweisen.\n\n16\n\nBei der Prüfung der Frage, ob die Werbung eines Apothekers mit \nGlücksradnachmittagen übertrieben ist, ist der Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 BO zu \nberücksichtigen. Werbeverbote und Werbeeinschränkungen für freie Berufe sollen \nals Teil der Berufsordnung dazu beitragen, dass der Berufsstand seine Aufgaben \nordnungsgemäß erfüllt. Sie sollen das berufliche Verantwortungsgefühl ebenso \nstärken wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand. Dem Apotheker ist \ndie Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung überantwortet, § 1 \nAbs. 1 Apothekengesetz. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass der \nApotheker - obgleich auch Gewerbetreibender - sich nicht vom Gewinnstreben \nbeherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe \nwahrnimmt. Das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker \nsoll erhalten und gefördert werden.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 -.\n\n18\n\nWelche Werbeformen und welche Häufigkeit der Werbung als üblich, als \nangemessen oder als übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten \nVeränderungen. Dem Wandel im Werbeverhalten des Handels ist Rechnung zu \ntragen. \n\n19\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Veranstaltung der \nGlücksradnachmittage in der Apotheke des Klägers eine übertriebene Werbung. Die \nKammer verkennt nicht, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines freien \nBerufs sondern zugleich Kaufmann ist und hinsichtlich der apothekenfreien \nArzneimittel und des Randsortiments im allgemeinen Wettbewerb steht und auch \nwerbend auf sich aufmerksam machen dürfen muss. Die Aufstellung des \nGlücksrades ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, die Kunden dafür zu \ngewinnen, die Leistungen des Klägers zu Lasten der Konkurrenz in Anspruch zu \nnehmen und mithin Werbung. Übertrieben ist diese Werbung, weil ein großes und \nauffällig gestaltetes Glücksrad - wie dies vorliegend ausweislich der zu den Akten \ngereichten Fotographie der Fall ist -, das in der Bewegung, also beim Drehen, nicht \ngeringe Geräusche verursacht, in einer Apotheke fehl am Platze ist, der Kunde sich \nauf einen Jahrmarkt versetzt fühlt und beim Betreten der Apotheke den Eindruck \ngewinnen kann, der Kläger lasse sich von dem Streben nach Gewinn leiten und \nnehme seine Verantwortung im Rahmen des Gesundheitsberufes nicht sehr ernst. \nDie Durchschnittsverbraucher, insbesondere kranke, gebrechliche und alte Leute, \nwerden sich durch das rotierende Geräusch des Drehens des Glücksrades, das ja \nzweckgemäß möglichst häufig an den Donnerstagnachmittagen in Bewegung gesetzt \nwerden soll, bei einem Beratungsgespräch durch den Apotheker bzw. seine \nAngestellten gestört fühlen. Darüber hinaus sollte es dem Verantwortungsgefühl des \nApothekers widersprechen, Kunden durch die Zugabe von durchaus nicht nur \ngeringwertigen Dingen in der Wahl ihrer Kaufstätte zu beeinflussen, da er kein \ngewöhnlicher Gewerbetreibender ist und die Apotheken im Gesundheitswesen einen \nöffentlichen Auftrag erfüllen. Nach den Erfahrungen der Mitglieder der Kammer ist es \naber eine feststehende Tatsache, dass solche Apotheken besonders frequentiert \nwerden, die Zugaben oder Warenproben geben. Wie die zu den Akten gereichte \nListe der „schönen Preise\" ausweist, handelt es sich bei den Glücksradgewinnen \nnicht nur um geringwertige kleine Gegenstände. Der Anreiz der Kunden, das \nGlücksrad zu drehen und ihre Erwartung, einen Gewinn zu erzielen, ist bei zwölf \nEinteilungen auf dem Glücksrad, von denen vier gewinnen können, verhältnismäßig \ngroß und wird diese allein durch die Vorstellung, das Glücksrad betätigen zu dürfen, \nzu einem neuerlichen Besuch der Apotheke veranlassen. Dies alles widerspricht dem \nBerufsbild, das der Durchschnittsverbraucher von einem verantwortungsbewussten \nApotheker hat.\n\n20\n\nDie Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-02/26-k-4751-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-02/26-k-4751-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278024","retrieved":"2026-07-09 02:51:09.121940+00:00"}}