{"status":"available","doknr":"OLD278023","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0902.26K371.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-02","aktenzeichen":"26 K 371/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2004 \nund des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Januar 2005 verpflichtet, dem \nKläger zu den Aufwendungen für das Präparat Cialis in Höhe von 260,64 Euro gemäß Rezept \nvom 13. Oktober 2004 eine Beihilfe in Höhe von 182,45 Euro zu gewähren. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % \ndes auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 22. Dezember 1938 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des \nbeklagten Landes. Der für ihn maßgebliche Bemessungssatz der Beihilfe beträgt \n70 %. \n\n3\n\nMit Antrag vom 14. Oktober 2004 beantragte er bei der für ihn zuständigen \nFestsetzungsstelle, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen (LBV), die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für das mit \nRezept vom 13. Oktober 2004 u.a. verordnete Präparat Cialis i.H.v. 260,64 Euro. \n\n4\n\nMit Beihilfebescheid vom 3. November 2004 lehnte das LBV die Gewährung \neiner Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Cialis ab. Zur Begründung \nführte es aus, dass Präparate, die - wie z.B. Viagra und Levitra - zur Behandlung der \nerektilen Dysfunktion dienten, nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig \nseien. \n\n5\n\nDer Kläger legte gegen den ablehnenden Beihilfebescheid mit Schreiben vom \n12. November 2004 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Oktober 2003 \n- 2 C 26.02 -. Außerdem legte er eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden \nArztes Q vom 15. Juli 2004 vor, die den Nachweis über die Art seiner Erkrankung \nund die Notwendigkeit der Anwendung von Cialis erbringe. \n\n6\n\nIn dem Attest heisst es: \n\n7\n\n„Obiger Patient befindet sich seit 12.3.1997 in meiner ständigen urologischen \nBehandlung mit folgenden Diagnosen: \n\n8\n\n Organische, gemischt arterielle-cavernöse erektile Dysfunktion\n\n9\n\nProstataadenom mit Prostatitis \n\n10\n\nDie Diagnostik ergab als Ursache der erektilen Dysfunktion in der Duplex- \nSonographie eine schwere arterielle Durchblutungsstörung der linken \nSchwellkörperarterie sowie eine cavernöse Insuffizienz mit ungenügendem \nAnsprechen auf intracavernös injiziertes Prostaglandin E 1. (...).\"\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 wies das LBV den Widerspruch \ndes Klägers zurück. Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB V von der \nVersorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, seien \ngemäß § Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Bst. e) BVO nicht beihilfefähig. Dies betreffe \nArzneimittel, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. \nAusgeschlossen seien insbesondere Arzneimittel, die zur Behandlung der erektilen \nDysfunktion oder Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienten. Das \nUrteil des BVerwG habe nur den Ausschluss der Beihilfefähigkeit per \nVerwaltungsvorschrift für unzulässig erklärt. Der jetzige Ausschluss sei aber durch \ndie Beihilfeverordnung selbst erfolgt. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 26. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung nimmt er nochmals Bezug auf das bereits o.g. Urteil des BVerwG und \ndie ärztliche Bescheinigung des Q vom 15. Juli 2004. \n\n13\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, \n\n14\n\ndas beklage Land unter entsprechender Aufhebung des \nBeihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2004 und \ndes Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom \n13. Januar 2005 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für \ndas Präparat Cialis gemäß Rezept vom 13. Oktober 2004 eine \nBeihilfe zu gewähren.\n\n15\n\nDas beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nZur Begründung nimmt es auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden Bezug und führt ergänzend aus, dass durch die \n19. Änderungsverordnung zur BVO vom 12. Dezember 2003 die Beihilfefähigkeit von \nMedikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion unabhängig von der \nmedizinischen Indikation grundsätzlich ausgeschlossen worden sei. \n\n18\n\nDas beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 17. August 2005 auf die Durchführung \nder mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat diesen Verzicht mit \nSchriftsatz vom 30. August 2005 erklärt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV (Beiakte Heft 1) \nergänzend Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n22\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n23\n\nDer Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von \n182,45 Euro zu den Aufwendungen für das Präparat Cialis gemäß Rezept vom \n13. Oktober 2004 entsprechend seines Beihilfebemessungssatzes von 70 %. Der \nBescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom \n3. November 2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom \n13. Januar 2005 sind rechtswidrig, soweit sie die Gewährung einer Beihilfe zu den \nAufwendungen für das Präparat Cialis ablehnen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. \n\n24\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig, die in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen \nAufwendungen u.a. die Kosten der... auf Grund einer schriftlichen \närztlichen...Verordnung beschafften Arzneimittel... . Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchstabe e BVO NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 \nSGB V von der Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung \nausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: \n„Von der Verordnung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren \nAnwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. \nAusgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung \nder erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur \nRaucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur \nRegelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.\" \n\n25\n\nBei der erektilen Dysfunktion, unter der der Kläger ausweislich der ärztlichen \nBescheinigung des Q aus I vom 15. Juli 2004 aufgrund einer schweren \nDurchblutungsstörung der linken Schwellkörperarterie sowie einer cavernösen \nInsuffizienz leidet, handelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 \nNr. 1 BVO NRW. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Denn eine \nKrankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender \nKörper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für \nihr Entstehen kommt es dabei nicht an.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, \nsowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 \n(1004).\n\n27\n\nBei Cialis handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des \nArzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der \ndazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper die \nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. Die \nVerordnung von Cialis ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art \nauch angemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass \nkostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. \nDer Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit schließlich auch \nnicht auf die Verwendung einer sog. Vakuum-Pumpe oder etwa die sogenannte \nSKAT-Therapie verwiesen werden, wobei es in beiden Fällen nicht darauf ankommt, \nob die Anwendung kostengünstiger wäre als die Einnahme von Cialis. Denn zur \nSexualität gehört nicht nur die reine „Funktionsfähigkeit\" des Körpers der Partner, \nsondern gleichrangig auch deren seelische/psychische Einstimmung auf den \nGeschlechtsakt. Diese wird aber im Gegensatz zur oralen Einnahme eines \nMedikamentes durch die erwähnten Alternativmethoden nachhaltig negativ \nbeeinflusst, da hier unmittelbar vor der Ausübung des Geschlechtsverkehrs \nManipulationen am Geschlechtsteil des Mannes vorzunehmen sind, die unzweifelhaft \ngeeignet sind, die seelische Einstimmung auf den bevorstehenden Geschlechtsakt in \nerheblichem Maße negativ zu beeinträchtigen. Notwendig ist die Einnahme von Cialis \nim Falle des Klägers, da durch sie die bestehende erektile Dysfunktion (zeitweise) \nbehoben wird. \n\n28\n\nDer nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch \ndie Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchstabe e) BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer \nbereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von \nder Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine \nErhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel \naufgeführt werden, die „insbesondere\" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach \nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die \nRechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser \nVorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 \nAbs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die \nVerordnung eines Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in \nBetracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber \nausschließlich dann der Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein \naltersbedingten Erscheinung kein Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen \nFällen geht es aber nicht um die Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um \ndie Beseitigung eines krankhaften Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der \namtlichen Begründung (Drucksache 15/1525, S. 86, 87) offenbar davon \nausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gänzlich von der \nVerordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist unbeachtlich, da dieses \nNormverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut \nder Vorschrift nicht vereinbar ist. \n\n29\n\nSelbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend \ngenannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW\n\n30\n\nUrteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE\n\n31\n\ndavon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der \nerektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes \ngegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich. Denn dann verstieße \ndiese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der \ndurch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für \nden Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. \nZwar steht dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein \nGestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den \nUmfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von \nVerfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus \nAnlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der \nNormgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber \ndann der Fall, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um \nwesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte \nund praktizierte Sexualität gehört aber zweifellos zum Kernbestand des \nMenschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur Ausübung sexueller Handlungen gehört \nkeinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten irrelevanten Bereich bloßer \nVergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.\n\n32\n\nVgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K \n3752/04 - sowie Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR \n87/03 -.\n\n33\n\nDem Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass durch die Anerkennung von \nMitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als beihilfefähig auf den \nLandeshaushalt unzumutbaren Belastungen zukommen könnten, weil sich die Höhe \nder beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparates nach \nder jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen \nbeihilferechtlich angemessenen Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl \nin einem bestimmten Zeitraum anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem \nWesenskern verletzt. Auch kann dem Beihilfeanspruch nicht die Schwierigkeit der \nDiagnosestellung entgegengehalten werden. Denn mit dieser Frage ist ein \nProblemkreis angesprochen, der auch für eine Vielzahl anderer Verordnungen \nzutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit durch ein fach- bzw. amtsärztliches Gutachten \ndie Sachlage zu klären.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n35\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-02/26-k-371-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-02/26-k-371-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278023","retrieved":"2026-07-09 02:51:09.041999+00:00"}}