{"status":"available","doknr":"OLD278083","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0831.4K434.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"4 K 434/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin brachte eine beleuchtete Werbetafel an der Giebelwand des Hauses \nO-Platz 0 in E1, G1, an und beantragte hierfür beim Beklagten mit Bauantrag vom \n15. Juli 2004 die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung. Mit Bescheid vom \n19. August 2004 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung führt er aus, das \nGrundstück liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 13 Abs. 4 S. 1 \nBauO NRW). Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E1 mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Januar 2005 zurück.\n\n3\n\nAm 1. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. August 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 4. Januar 2005 zu verpflichten, ihr eine \nBaugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten \nWerbetafel an der Giebelwand des Hauses O-Platz 0 in E1, G1, \ngemäß ihrem Bauantrag vom 15. Juli 2004 zu erteilen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Einzelrichter hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; für die \nEinzelheiten wird auf das Protokoll vom 18. August 2005 verwiesen. Wegen des \nweiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDer Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten \nvom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 4. Januar 2005 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch für die von ihr erstrebte Baugenehmigung \nfür die beleuchtete Werbetafel mit den Ausmaßen 2,90 x 3,90 m an der Giebelwand \ndes Hauses O-Platz 0 in E1, G1, gemäß ihrem Bauantrag vom 15. Juli 2004. Dem \nVorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.\n\n12\n\n1. Das Vorhaben war allerdings nicht schon deshalb abzulehnen, weil es \nwidersprüchlich und undurchführbar wäre. Die von der Klägerin vorgelegten \nBauunterlagen (§ 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) sind durch Auslegung hinreichend \nbestimmbar. Zwar ist die Werbetafel in dem beigefügten Lageplan \n(Verwaltungsvorgänge Bl. 5) auf dem Flurstück 000 eingezeichnet. Tatsächlich ist sie \nan der Giebelwand des dort stehenden Hauses angebracht, liegt also, wenn das \nHaus grenzständig errichtet ist, bereits auf dem Nachbargrundstück Flurstück 99. \nAngesichts des den Antragsunterlagen beigefügten Lichtbildes \n(Verwaltungsvorgänge Bl. 6) kann über den Standort indessen kein Zweifel \nbestehen. Der Lageplan, auf dem im übrigen das Haus O-Platz 0 gar nicht \neingezeichnet ist, dient nur der Orientierung. Die in ihm befindlichen Einzeichnungen \nkönnen nicht dazu führen, daß der Standort der bereits bestehenden Werbeanlage \nnicht eindeutig wäre.\n\n13\n\n2. Das Vorhaben verstößt jedoch gegen § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW. Das Haus, \nan dessen Giebelwand die Werbetafel angebracht werden soll, liegt in einem \n(faktischen) allgemeinen Wohngebiet. Ein Bebauungsplan, der eine solche \nGebietsausweisung träfe, besteht zwar nicht. Von der tatsächlichen Bebauung her \nentspricht die Eigenart der näheren Umgebung aber einem allgemeinen Wohngebiet \n(§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO). Dies hat die Inaugenscheinnahme der \nÖrtlichkeiten durch den Einzelrichter im Ortstermin vom 18. August 2005 \nergeben.\n\n14\n\n2.1. Die Ausdehnung der „näheren Umgebung\" ist dadurch zu ermitteln, daß in \nzwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in \nRichtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die \nAuswirkung reicht. Die Umgebung ist zu berücksichtigen einmal insoweit, als sich die \nAusführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die \nUmgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt \noder beeinflußt,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BauR 1981, \n171.\n\n16\n\nAusgehend hiervon war die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der \nStraße O-Platz aus der Betrachtung auszuscheiden. Sie prägt das Baugrundstück O-\nPlatz 0 nicht und wird durch das Grundstück nicht geprägt. Die Straße hat vielmehr \nschon angesichts ihrer beträchtlichen Breite mit zwei Fahrstreifen je Richtung und \nintegrierten Straßenbahnschienen ebenfalls in beide Richtungen trennende Wirkung; \nauf das im Ortstermin gefertigte Lichtbild sowie den in den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten (Bl. 17) befindlichen Lageplan wird verwiesen.\n\n17\n\nAuf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks, also auf der nördlichen Seite der \nStraßen O-Platz und Q Straße, ist der Kreis der in die Betrachtung einzubeziehenden \nGrundstücke ebenfalls begrenzt. Bei der Straße O-Platz endet er bei dem in der \nHäuserzeile befindlichen Versprung bei Hausnummer 00. Außer der an den beiden \nStraßen selbst gelegenen Bebauung ist nur noch diejenige an der quer hierzu \nverlaufenden Straße J in den Blick zu nehmen. \n\n18\n\nNicht einzubeziehen sind die von diesen drei Straßen eingeschlossenen \nHäuserblöcke insgesamt. Aufgrund der Länge der Straße Im Kämpchen liegt die von \ndort erschlossene Bebauung entlang der Straße B zu weit von dem \nVorhabengrundstück entfernt, als daß sie von dort noch prägende Wirkung erfahren \noder es prägen könnte.\n\n19\n\nDie Bebauung entlang der Straße O-Platz/Q Straße kann nur bis zu dem \nVersprung bei dem Haus O-Platz 00 berücksichtigt werden. Die Freifläche westlich \nneben dem Vorhabengrundstück (Flurstück 00) hat angesichts ihrer Größe allerdings \nkeine trennende Wirkung. Sie vermag den Eindruck eines \nBebauungszusammenhangs in der Häuserzeile O-Platz 0-00 nicht zu unterbrechen. \nDer Versprung jedoch bildet eine deutliche Zäsur. Hinter ihm ist die \nstreitgegenständliche Werbeanlage nicht nur - wie der Ortstermin gezeigt hat - \noptisch nicht mehr wahrnehmbar; auch sonst fehlt es hier an einer prägenden \nWirkung in die eine oder andere Richtung.\n\n20\n\nAusweislich des Planes zum Ortsterminsprotokoll (Maßstab 1 : 1000) beträgt das \nMaß, um das die weiter westlich gelegene Häuserzeile hinter den Häusern Nr. 0-00 \nzurückbleibt, am Haus Nr. 00 selbst etwa 15 m. Dieser Betrag, der sich nach Westen \nsukzessive noch vergrößert, ist allein aber nicht ausschlaggebend. Da die Fahrbahn \nauf dieser Höhe nicht einen vergleichbaren Knick beschreibt, eröffnet sich an dieser \nStelle ein Freiraum, der von einem größeren Bürgersteig sowie Parkgelegenheiten \nausgefüllt wird. Damit einher geht eine deutliche Veränderung der Bebauung, die \nsich in den im Ortstermin gemachten Feststellungen niederschlägt. Während an der \nHäuserzeile O-Platz 0-00 sowie an der östlich anschließenden Q Straße \nWohnbebauung dominiert (dazu noch unten 2.2.), ist die Bebauung entlang der \nweiter westlich gelegenen Straßenflucht durch ein in etwa gleichwertiges \nNebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung geprägt, wie es für ein \nMischgebiet (§ 6 BauNVO) charakteristisch ist. Außer Wohnbebauung sind \nanzutreffen eine Sparkasse (O-Platz 00), eine Fahrschule (Nr. 00), Arztpraxen (Nr. \n00, 00, 00, 00, 00), eine Gaststätte (Nr. 00), eine Bäckerei mit Stehcafé (Nr. 00), eine \nMetzgerei (Nr. 00), ein Lebensmittel- und Feinkostgeschäft (Nr. 00), Kioske (Nr. 00, \n00), ein Elektrogeschäft (Nr. 00), ein Schuh- und Schlüsselgeschäft (Nr. 00), \nGeschäfte für Blumen und Foto (Nr. 00), eine Reinigung für Kleidung (Nr. 00), eine \nVideothek (Nr. 00), eine Apotheke (Nr. 00), ein Optiker (Nr. 00), ein Kosmetikstudio \n(Nr. 00), ein Sonnenstudio (Nr. 00) sowie als nicht wohngebietstypischer \nGewerbetrieb ein Handel für Isolierungen aller Art (Nr. 00). Angesichts der Häufung \ndieser Nutzungen, die je für sich zum Teil auch in einem allgemeinen Wohngebiet \nzulässig sind (§ 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO), kann nicht mehr von einem \nvorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gesprochen werden (§ 4 Abs. 1 \nBauNVO). Dies wird durch die gewerblichen Nutzungen auf der parallel zu diesem \nAbschnitt des O-Platzes verlaufenden Straße B bestätigt; auf das Protokoll zum \nOrtstermin wird insoweit Bezug genommen.\n\n21\n\n2.2. Das verbleibende Areal, das für das Vorhabengrundstück prägend anerkannt \nwerden kann, ist ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Die Bebauung entspricht \nvon ihrer Eigenart her insoweit dem § 4 BauNVO. Auf den nächsten Grundstücken \nder nach Osten führenden Q Straße sowie in der quer zum O-Platz und der Q Straße \nverlaufenden Straße J ist, wie es die Klägerin auch eingeräumt hat, überhaupt nur \nWohnbebauung vorhanden. Die gewerblichen Nutzungen in dem verhältnismäßig \nkleinen Bereich O-Platz 0-00 stehen der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes \naber ebenfalls nicht entgegen. \n\n22\n\nGaststätte und Arztpraxen in der hier anzutreffenden Art und mäßigen Zahl sind \nfür ein allgemeines Wohngebiet typisch. Die Gaststätte „A\" im Haus Nr. 8 ist eine der \nVersorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO. Die Zahnarztpraxis im Haus Nr. 12 scheidet aus der \nBetrachtung aus, da sie von der Straße O-Platz aus nicht zu sehen ist und bereits \n„um die Ecke\" an dem besagten Knick in der Häuserzeile liegt. Im übrigen ist sie als \nAnlage für gesundheitliche Zwecke auch im allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 \nAbs. 2 Nr. 3 BauNVO). Eine solche Zulässigkeit gilt ebenso für den Facharzt für \nPsychiatrie und Psychotherapie sowie Gruppenpsychotherapie im Haus Nr. 00 \nsowie die kleine Massageeinrichtung im Haus Nr. 0. \n\n23\n\nAus dem Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes fallen lediglich die Anlagen \nder Werkstätten für Naturarbeiten O-Platz 0. Sie bilden aber einen Fremdkörper, der \nfür den Gebietscharakter außer Betracht zu bleiben haben. Die Werkstätten \ndominieren das Straßenbild nicht, sind vielmehr von der Straße aus kaum als solche \nwahrnehmbar. Auf die dort im Hof stattfindenden Arbeiten weist lediglich die \nzurückhaltend ausgeführte Schrift „D\" hin. In der übrigen Bebauung in dem oben \nräumlich umschriebenen Areal findet der Betrieb kein Vorbild. Darauf, ob er sogar in \neinem allgemeinen Wohngebiet als nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO) zugelassen werden könnte, kommt es danach nicht mehr an.\n\n24\n\n3. Die neue Vorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB hilft der Klägerin nicht. Es \nhandelt sich um eine ausschließlich bauplanungsrechtliche Bestimmung. Sie \nermöglicht nur eine Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart \nder näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, nicht jedoch von der \nbauordnungsrechtlichen Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen gemäß § \n13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW. Zu einer solchen Regelung wäre der Bundesgesetzgeber \nmangels Gesetzgebungskompetenz nicht in der Lage.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-31/4-k-434-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-31/4-k-434-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278083","retrieved":"2026-07-09 02:51:14.066089+00:00"}}