{"status":"available","doknr":"OLD278134","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0830.26K1901.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-30","aktenzeichen":"26 K 1901/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie privat krankenversicherte Klägerin war am 14. November 2001 in L1 durch \ndie Ärzte Dres. med. S., B. und P. wegen eines Knieleidens behandelt worden; ihr \nwar ein Kompressionsstrumpf verordnet worden. Das Rezept war nach dem Vortrag \nder Klägerin ohne ihr Wissen und Mitwirken zur Apotheke des Beigeladenen gelangt. \nDieser hatte den Kompressionsstrumpf erstellt und geliefert und der Klägerin hierfür \nunter dem 21. November 2001 - nach dem Vortrag der Klägerin unter \nInanspruchnahme frei kalkulierbarer 112%tiger Erhöhung des Verkaufspreises - \n101,55 EUR in Rechnung gestellt. Die Klägerin hatte unter Mithilfe ihres Ehemannes \neine Preissenkung erreicht.\n\n3\n\nMit Anwaltsschreiben jeweils vom 13. Juni 2003 wandte sich die Klägerin sowohl \nan die Ärztekammer als auch an die Beklagte und beanstandete das ihrer Ansicht \nnach jeweils berufswidrige Verhalten des behandelnden Arztes Dr. S. wie auch des \nBeigeladenen. Beide Kammern wurden aufgefordert, standesrechtliche Maßnahmen \neinzuleiten.\n\n4\n\nDie Ärztekammer teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2003 mit, \nDr. S. habe eingeräumt, mit der Apotheke des Beigeladenen bevorzugt zusammen \ngearbeitet zu haben. Dr. S. habe auch eingeräumt, dass darin ein Verstoß gegen die \neinschlägige Berufsordnung liegen könne, dessen er sich jedoch nicht bewusst \ngewesen sei. Nach dem Ausscheiden von Dr. S. sei die enge Zusammenarbeit \nzwischen der Gemeinschaftspraxis und der Apotheke aufgekündigt worden. Ein \nWiederholungsfall werde daher seitens der Kammer ausgeschlossen. Dr. S. sei \neindringlich auf die Konsequenzen eines Wiederholungsfalles hingewiesen \nworden.\n\n5\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2003 mit, der \nBeigeladene habe mit Schreiben vom 11. August 2003 ausführlich Stellung zu dem \nVorwurf genommen, gegen § 11 Apothekengesetz verstoßen zu haben. Nach \neingehender Würdigung könne ihrem Mitglied keine gezielte Beeinträchtigung des \nfreien Apothekenwahlrechts der Klägerin nachgewiesen werden. Ferner sei auch \nnicht erwiesen, dass ihr Mitglied mit der Klinik wechselseitig eine unzulässige \nRezeptsammelstelle unterhalte. Sie sehe keinen Anlass, die Darstellung ihres \nMitgliedes anzuzweifeln. Der Vorgang werde daher aus berufsrechtlicher Sicht als \nerledigt angesehen. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 10. September 2003, \nder Verdacht eines Verstoßes gegen § 11 Apothekengesetz sei keineswegs \nausgeräumt und forderte die Beklagte unter Klageandrohung auf, bis zum \n22. September 2003 gegen den Beigeladenen entsprechende Maßnahmen \neinzuleiten. Mit Schreiben vom 15. September 2003 bestätigte die Beklagte der \nKlägerin die dieser mit Schreiben vom 1. September 2003 eröffneten \nRechtsauffassung. Die Klägerin kündigte daraufhin durch Schreiben ihrer \nBevollmächtigten vom 16. Mai 2004 Klageerhebung an.\n\n6\n\nAm 26. April 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihre Klage \nsei als allgemeine Leistungsklage zulässig und auch begründet, weil ihr aus § 6 \nAbs. 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes ein Anspruch auf Einschreiten der Beklagten \ngegen den Beigeladenen, mindestens aber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nhierüber, zustehe. Der Beigeladene habe im Zusammenwirken mit Dr. S., der seine \nBeteiligung an dem Geschehen eingeräumt habe, gegen apothekenspezifisches \nBerufsrecht zu ihren Lasten verstoßen. Die Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, standesrechtliche Maßnahmen \ngegen den Beigeladenen einzuleiten, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verurteilen, über die Einleitung \nstandesrechtlicher Maßnahmen gegen den Beigeladenen erneut \nzu entscheiden.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n11\n\nDie Beklagte hält die Klage wegen Verwirkung des Klagerechts und fehlender \nKlagebefugnis für unzulässig, im übrigen für unbegründet. Sie habe ein Verfahren \nzur Überprüfung der gegen den Beigeladenen erhobenen Vorwürfe eingeleitet und \ndie Vorwürfe geprüft, lasse sich von der Klägerin jedoch nicht aufzwingen, wie sie die \nEinlassungen des Beigeladenen zu würdigen habe.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n15\n\nSie ist allerdings als (in der VwGO nicht näher geregelte, jedoch u.a. wegen der \nErwähnung in § 43 Abs. 2 als bekannt vorausgesetzte) allgemeine Leistungsklage \nabstrakt statthaft. Die begehrten Handlungen der Beklagten stellen sich nicht als (mit \nder Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln einzuklagende) \nVerwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar, sondern können lediglich in \neinen Verwaltungsakt einmünden, wie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG NRW \nausdrücklich klar stellt. \n\n16\n\nDie Klägerin ist jedoch nicht klagebefugt, was in entsprechender Anwendung von \n§ 42 Abs. 2 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung auch der allgemeinen Leistungsklage \nist. Das Erfordernis der im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen \ngesetzlich geregelten, sogenannten Klagebefugnis verfolgt den Zweck, der VwGO \nwesensfremde Popularklagen bereits auf der Ebene der Zulässigkeit auszusondern. \nDa dieser Zweck auch bei allgemeinen Leistungsklagen einschlägig ist, ist auch bei \nallgemeinen Leistungsklagen eine Klagebefugnis erforderlich.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1992, - 7 B 15/92 -, \nDÖV 1992, 536.\n\n18\n\nUnter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin kann nach keiner vertretbaren \nBetrachtungsweise fest gestellt werden, dass diese durch die Unterlassung der von \nder Beklagten verlangten Handlungen in ihren Rechten verletzt werden könnte. Die \nKlägerin begehrt die (erneute) Einleitung standesrechtlicher Aufsicht durch die \nBeklagte gegen den Beigeladenen. Hierauf hat sie jedoch offensichtlich keinen \nAnspruch. Die Beklagte nimmt die standesrechtliche Aufsicht gegenüber ihren \nMitgliedern allein im öffentlichen Interesse, also im Interesse der Allgemeinheit, wahr. \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG NRW ist es Aufgabe der Kammern, für die \nErhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der \nBerufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen \nMaßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können \nsie (s. c. die Kammern) auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 2 HeilberG NRW sind bei der Erfüllung dieser (s.c. der den Kammern \nnach Satz 1 Nr. 1 bis 13 obliegenden) Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls zu \nbeachten. Nach dem Wortlaut, der zugleich die äußerste Grenze der Auslegung \nvorgibt, ist nicht erkennbar, dass diese Vorschriften nicht nur der Allgemeinheit, \nsondern auch dem Schutz der durch die Kammermitglieder Versorgten dienen sollen. \nDem kann die Klägerin nicht entgegen halten, sie sei im konkreten Fall der \nindividualisierte Teil des Gemeinwohls, deren Schutz die Vorschrift bezwecke. Mit \ndieser Begründung ließe sich in jede Vorschrift drittschützende Wirkung \ninterpretieren, da Gesetze nicht zum Selbstzweck, sondern immer im Interesse der \nAllgemeinheit erlassen werden, sich jedoch in der Anwendung in einem bestimmten \nFall konkretisieren. Dass eine funktionierende Kammeraufsicht im Ergebnis auch der \nKlägerin zugute kommt, ist ein Rechtsreflex, aus dem ein Anspruch Dritter auf \nTätigwerden der Kammeraufsicht nicht hergeleitet werden kann.\n\n19\n\nDiese Auffassung muss mit Rücksicht auf die hier bekannte Rechtsprechung zur \nberufsständigen Kammeraufsicht, die eine drittschützende Wirkung derselben \neinhellig verneint,\n\n20\n\ndie drittschützende Wirkung der standesrechtlichen Aufsicht der \nRechtsanwaltskammern verneinend: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n20. Oktober 1992, - 1 B 23.92 -, NJW 1993, 2066-2067, die drittschützende \nWirkung der Aufsicht der Ärztekammer verneinend: LG Düsseldorf, Urteil vom \n31. Mai 2002 - 2b 265/01 -, MedR 2003, 418 und LG Dortmund, Urteil vom \n13. August 2004 - 8 O 428/03 -, GesR 2005, 72,\n\n21\n\nals derart gefestigt und evident angesehen werden, dass bereits die \nKlagebefugnis zu verneinen ist.\n\n22\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO sind \nnicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit \nauch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n23\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-30/26-k-1901-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-30/26-k-1901-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278134","retrieved":"2026-07-09 02:51:18.144478+00:00"}}