{"status":"available","doknr":"OLD278138","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0830.1K5578.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-30","aktenzeichen":"1 K 5578/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie in den beklagten Rat gewählten Mitglieder der T bilden - wie schon in der \nvorangegangenen Wahlperiode - eine Fraktion. Mit Schreiben vom 11.3.2003 bat die \nT-Fraktion, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung am \n20.3.2003 zu nehmen:\n\n3\n\n„I. Der Rat der Stadt E bestätigt die Regelungen des § 10 (Übertragung von \nEntscheidungsbefugnissen für den Bereich der Personalverwaltung) der \nHauptsatzung der Stadt E und bekräftigt, dass er seine \nEntscheidungsbefugnisse für den Bereich der Personalverwaltung wie folgt \nauf den Personal- und Organisationsausschuss überträgt.\n\n4\n\n1. Der Personal- und Organisationsausschuss entscheidet über\n\n5\n\n1.1 die Einstellung (einschließlich der Versetzung von einem \nanderen Dienstherrn), die Anstellung, Beförderung und \nEntlassung von Beamtinnen und Beamten,\n\n6\n\n1.2 die Begründung, Änderung und Beendigung der \nArbeitsverhältnisse von Angestellten, \n\n7\n\nwenn es sich um Personen handelt,\n\n8\n\n- denen (...) die Leitung oder stellvertretende Leitung eines Amtes \noder Instituts, die Leitung einer Bezirksverwaltungsstelle, eine \nmit BesGr A 15 bzw. VergGr I a oder höher bewertete Aufgabe \nübertragen werden soll bzw. übertragen wurde,\n\n9\n\n- die als Angestellte eine über die höchste tarifliche \nVergütungsgruppe hinausgehende Vergütung erhalten sollen \nbzw. erhalten.\n\n10\n\nII Der Rat bestätigt seine Auffassung, dass für eine moderne \nGroßstadtverwaltung die sorgfältige Auswahl der Führungskräfte von großer \nBedeutung ist. Ihre Auswahl muß transparent und nach modernen Methoden \nder Personalauswahl erfolgen. Hierbei ist besonders die soziale Kompetenz \nein wichtiges Kriterium. \nDie Bestimmungen in den Richtlinien zu Personalwirtschaft stellten dies \ngrundsätzlich sicher und bildeten eine für alle Seiten verlässliche Basis für die \nPersonalwirtschaft. Die Verwaltung wird daher beauftragt, umgehend neue \nRichtlinien zur Personalwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Personalrat und \ndem Frauenbüro zu erarbeiten.\n\n11\n\nIII Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister, dem Rat in seiner nächsten \nSitzung schriftlich seine Rechtsauffassung zu folgenden Punkten dazulegen: \na) Welche Rechte haben Rat bzw. Personal- und Organisationsaus- \n schuss und O b e r b ü r g e r m e i s t e r i n B e z u g a u f \n d i e u n t e r I g e n a n n t e n Personalangelegenheiten und \n geltendes Stadtrecht? \nb) Wie sind die Zuständigkeiten für die grundsätzlichen Regelungen \n der Personalwirtschaft und Personalentwicklung in Zusammenhang \n mit der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung zu sehen?\"\n\n12\n\nIn der Sitzung des Beklagten vom 20.3.2003 konnte der Antrag aus Zeitgründen \nnicht verhandelt werden. Er wurde sodann als TOP 7 a in der Ratssitzung vom \n8.5.2003 aufgerufen und ein Mitglied der T-Fraktion, Ratsfrau Q, machte \nAusführungen zur Begründung des Antrages. Die Debatte verlief kontrovers und \nwurde mehrfach - u.a. zur Einberufung des Ältestenrates - unterbrochen. Die \nBeratung hatte kein Sachergebnis, weil die Beschlussunfähigkeit des Rates \nfestgestellt wurde, nachdem die Mitglieder der D1-Fraktion den Ratssaal verlassen \nhatten.\n\n13\n\nDer o.g. Antrag der T-Fraktion sollte sodann als TOP 6 a Gegenstand der \nSitzung des Beklagten vom 26.6.2003 sein. Zu TOP 1 jener Sitzung hatten die \nRatsfraktionen der D1 und G beantragt, den TOP 6 a abzusetzen. Nach längerer \nGeschäftsordnungsdebatte beschloss der Beklagte mit der Mehrheit von D1 und G \nu.a. gegen die Stimmen der Mitglieder der T-Fraktion, den Tagesordnungspunkt 6 a \nabzusetzen.\n\n14\n\nAm 22.8.2003 hat die T-Fraktion Klage erhoben, die sie als Feststellungsklage im \nSinne des Kommunalverfassungsstreitverfahrens verstanden wissen will, und die zur \nVerteidigung wehrfähiger Innenrechte zulässig sei. In der Sache sieht sie ihr \nInitiativrecht verletzt. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 GO NW habe sie nicht nur das Recht auf \nAufnahme ihres Antrages in die Tagesordnung. Vielmehr bestehe auch ein Anspruch \nder Fraktion darauf, Anträge vor einer etwaigen Entscheidung über deren Absetzung \nin angemessenem Umfang mündlich zu erläutern. Denn nur dann sei der Beklagte in \nder Lage, eine Sachentscheidung darüber zu treffen, in welcher Weise er sich mit der \nAngelegenheit befassen wolle. Lasse man zu, dass die Gemeinderatsmehrheit ohne \njegliche Auseinandersetzung zur weiteren Tagesordnung übergehe, laufe das \nInitiativrecht leer. Die T-Fraktion habe die bisherige Debatte über ihren Antrag \nkeineswegs zu unsachlichen Angriffen gegen den Oberbürgermeister genutzt oder \nnutzen wollen. Ihre Anträge seien auch nicht dadurch inhaltlich erledigt gewesen, \ndass die Verwaltung bei anderer Gelegenheit Stellungnahmen abgegeben und sich \nder Beklagte in anderem Zusammenhang mit dem Sachkomplex befasst habe. \nVielmehr sei ein erheblicher Beratungs- und Entscheidungsbedarf \nübriggeblieben.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom \n26. Juni 2003, den TOP 6 a von der Tagesordnung der \nRatssitzung abzusetzen, Rechte der T-Fraktion verletzt hat.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte widerspricht der Klageänderung, die in einem Eintritt der nach der \nKommunalwahl im Herbst 2004 erneut gebildeten T-Fraktion als Klägerin in den seit \n2003 anhängigen Rechtsstreit liegen könnte. Er hält die Klage im übrigen deshalb für \nunzulässig, weil es an einem besonderen Feststellungsinteresse fehle. Jedenfalls sei \ndie Klage unbegründet, da die T-Fraktion ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ihr \nAnliegen zu begründen. Bereits in der Ratssitzung vom 8. Mai 2003 habe Ratsfrau Q \nausreichend Gelegenheit gehabt, den Antrag zu begründen, jedoch ohne Sachbezug \nden Oberbürgermeister angegriffen. Vor diesem Hintergrund sei ein weiteres \nVerlangen nach einer Begründungsmöglichkeit rechtsmissbräuchlich gewesen. \nUngeachtet dessen habe auch in der Ratssitzung vom 26. Juni 2003 Gelegenheit \nbestanden, die Gründe des Antrages vorzutragen. Sie sei u.a. durch den Ratsherrn X \ngenutzt worden. Zu einer weiteren Befassung habe auch deshalb kein Anlass \nbestanden, weil die Ziffern II und III des Antrages bereits zu Beginn der Ratssitzung \nvom 26. Juni 2003 erledigt gewesen seien. Nach Ziffer II habe die Verwaltung neue \nRichtlinien zur Personalwirtschaft erarbeiten sollen, was der Oberbürgermeister im \nPersonalausschuss bereits angekündigt habe. Die unter Ziffer III nachgesuchte \nschriftliche Darlegung der Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters sei ebenfalls \ngegenüber den Fraktionen bereits erfolgt. Die mit Ziffer I begehrte Bestätigung einer \nbereits bestehenden Regelung sei dem Recht fremd. Unabhängig davon habe die \nTOP 5 eine Änderung der Hauptsatzung vorgesehen, weshalb sich der Rat \nzwangsläufig mit der Norm habe befassen müssen.\n\n20\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nI.\n\n23\n\nDie Klage ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, \nals Feststellungsbegehren statthaft. Zwischen den Beteiligten bestehen u.a. durch \n§ 48 GO NW verfasste wehrfähige innerorganschaftliche Beziehungen, die \nGegenstand eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sein \nkönnen. Hingegen besteht für eine der verwaltungsaktbezogenen Klagearten (§ 42 \nVwGO) kein Raum, weil die umstrittenen Maßnahmen mangels Außenwirkung keine \nVerwaltungsakte sind.\n\n24\n\nAn der nachgesuchten Feststellung hat die Klägerin auch ein berechtigtes \nInteresse. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die nach der Kommunalwahl \nneugebildete T-Fraktion, namens derer in der mündlichen Verhandlung vor der \nKammer Sachanträge gestellt worden sind, mit jener Fraktion identisch ist, namens \nderer die Klage ursprünglich erhoben ist. Auch wenn man diese Frage - anders als \nbei den Organen ‚Rat' und ‚Bürgermeister' - mit dem Argument verneinen wollte, der \nfreiwillige Zusammenschluss von Ratsmitgliedern zu einer Fraktion sei nach seiner \nZweckbestimmung von vornherein auf die Dauer einer Wahlperiode beschränkt, wäre \ndie Klage zulässig. In diesem Fall wäre die neugebildete T-Fraktion im Wege eines \ngewillkürten Parteiwechsels an die Stelle der früheren Fraktion getreten. Diese \nsubjektive Klageänderung wäre ungeachtet der fehlenden Einwilligung des Beklagten \nnach § 91 Abs. 1 VwGO wegen Sachdienlichkeit zulässig. Denn der Streitstoff des \nVerfahrens bleibt trotz Klägerwechsels im wesentlichen derselbe und das streitige \nRechtsverhältnis kann durch Fortführung des Verfahrens durch die neugebildete T-\nFraktion einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Insoweit ist unschädlich, dass \ndas Ereignis, das Anlass zur Klage gegeben hat, in der vergangenen Wahlperiode \ngegenüber der damals bestehenden T-Fraktion eingetreten ist. Denn das \nKommunalverfassungsstreitverfahren setzt nicht notwendig voraus, dass dem \nklagenden Organ oder Organteil selbst eine Rechtsverletzung bereits zugefügt \nworden ist. Das vom Gesetz lediglich geforderte Interesse an der Feststellung liegt \nvielmehr auch dann vor, wenn zwischen den Beteiligten organschaftliche Rechte \nstreitig sind und zu erwarten ist, dass sich jener Streit alsbald in der täglichen \nZusammenarbeit konkretisieren wird. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.03.1990 - 15 A 2666/86 -, NWVBl 1990, \n265; VGH Kassel, Urteil vom 03.09.1985 - 20 E 93/83 -, NVwZ 1986, 328.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn zwischen den Beteiligten ist \nweiterhin umstritten, welches Recht der T-Fraktion zur Begründung ihrer Anträge \ngegenüber der Ratsmehrheit zusteht.\n\n27\n\nDie Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an deren \nRechtsmissbräuchlichkeit. Denn die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob \ndas Verhalten der T-Fraktion in der Sitzung selbst rechtsmissbräuchlich war oder \nhätte sein sollen, ist von der Frage zu trennen, ob die Klägerin ein prozessuales \nRecht darauf hat, jene Fragen geklärt zu wissen. Anhaltspunkte dafür, dass das \ngerichtliche Verfahren sachfremden Zwecken dienen soll, bestehen aber nicht.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie Klage ist unbegründet, weil die umstrittene Verfahrensweise des Beklagten \ndie T-Fraktion nicht in organschaftlichen Rechten verletzt hat.\n\n30\n\nGemäß § 48 Abs. 1 S. 2 GO NW hat der Bürgermeister in die Tagesordnung \nVorschläge aufzunehmen, die ihm von einer Fraktion vorgelegt werden.\n\n31\n\nDiese Norm trägt das Feststellungsbegehren weder von ihrem Wortlaut, noch \nvon ihrem Sinn.\n\n32\n\nNach dem Wortlaut der Bestimmung ist ihr Adressat der Oberbürgermeister. \nDagegen sagt die Vorschrift grundsätzlich nichts darüber, welches weitere Schicksal \nder Tagesordnungspunkt bei der Behandlung durch den Rat hat.\n\n33\n\nDiese vom Wortlaut vorgegebene Deutung entspricht dem Sinn der Bestimmung. \nDenn das Initiativrecht nach § 48 Abs. 1 S. 2 GO NW regelt das Spannungsverhältnis \nzwischen den beiden durch unmittelbare demokratische Wahl legitimierten \nGemeindeorganen Bürgermeister und Rat. Wird eine Initiative aus der \nVertretungskörperschaft von dem im Gesetz beschriebenen Quorum getragen, soll \nnur die Vertretungskörperschaft selbst darüber entscheiden, ob sie sich mit der \nAngelegenheit befassen will. Dem Bürgermeister kommt demgemäss selbst dann \ndas Recht zu einer Vorentscheidung nicht zu, wenn der Rat aus Rechtsgründen \nkeine Sachentscheidung treffen dürfte.\n\n34\n\nVgl. etwa OVG NW, Urteil vom 16.12.1983 - 15 A 2027/83 -, DÖV 1984, \n300.\n\n35\n\nSchützt § 48 Abs. 1 GO NW daher primär die Souveränität der \nVertretungskörperschaft gegenüber dem Bürgermeister, so folgt hieraus zugleich, \ndass sie den Willensbildungsprozess innerhalb der Vertretung nicht unmittelbar im \nBlick hat. Allerdings hat die Rechsprechung von jeher dem Initiativrecht auch \nGesichtspunkte des Minderheitenschutzes entnommen. Es soll gewährleisten, dass \ndie politischen Vorstellungen auch der kleinen Fraktionen vor den Rat gebracht \nwerden können und umfasst demgemäss die Befugnis, Vorschläge vor dem Rat in \nangemessenem Umfang mündlich zu erläutern. Es schließt demgemäss aus, dass \ndie Ratsmehrheit ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem von der Minderheit \ngestellten Antrag zur weiteren Tagungsordnung übergeht ohne den Antragstellern \ndie Chance zu geben, die Mehrheit von der Notwendigkeit zu überzeugen, dass eine \nBefassung und eine Entscheidung für den Gegenstand zulässig und geboten \nsei.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21.12.1988 - 15 A 951/87 -, DÖV 1989, 595.\n\n37\n\nDemgegenüber ist nicht weniger zu berücksichtigen, dass der Rat als \nSelbstverwaltungsgremium eine der Geschäftsordnungsautonomie eine Parlamentes \nentsprechende Befugnis zur Selbstgestaltung seiner inneren Angelegenheiten \nhat.\n\n38\n\nVgl. etwa OVG Lüneburg, Urt. Vom 14.2.1984 - 5 A 217/89 -, Die Gemeinde \n1984, 227.\n\n39\n\nDies schließt aus, die Vertretungskörperschaft für verpflichtet zu halten, zu jedem \nPunkt der Tagesordnung eine Debatte in der Sache zu ermöglichen. \nDementsprechend kann sich die Debatte im Rat auch auf die Frage beschränken, ob \ndie Vertretungskörperschaft das mit dem Antrag verbundene Anliegen aufgreifen und \ndiskutieren oder auf eine weitere Erörterung verzichten will. Gründe für eine \nEntscheidung im letzteren Sinne können namentlich sein, dass die Gemeinde sich \nmit dem Gegenstand überhaupt nicht befassen darf,\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16.12.1983, aaO,\n\n41\n\ndass der Rat sich bereits unmittelbar zuvor in gegenteiliger Hinsicht festgelegt \nhatte, weitere Entwicklungen abwarten will oder aus sonstigen Gründen eine \nBefassung mit dem Gegenstand für sinnlos hält. Dem Initiativrecht ist in diesen \nFällen genügt, wenn die Antragsteller die Gelegenheit haben, die aus ihrer Sicht \nbestehende Notwendigkeit einer Sacherörterung darzulegen. Allerdings hat die \nDebatte im Rat nicht ausschließlich den Zweck, den Meinungsbildungsprozess \ninnerhalb der Vertretungskörperschaft herbeizuführen. Ihre grundsätzlich geforderte \nÖffentlichkeit (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO NW) dient auch dem aus dem Demokratieprinzip \nabzuleitenden Zweck, den politischen Willensbildungsprozess für die Bürger \ntransparent zu machen; die Kontrolle durch die Öffentlichkeit bedeutet außerdem \neine weitere Sicherung der Integrität des Entscheidungsprozesses. Auch diesem \nAnliegen wird genügt, wenn der Rat über die Frage der sachlichen Behandlung eines \nAntrages diskutiert, von einer materiellen Beratung aber absieht. Denn auch mit \ndieser Debatte stellt sich die Vertretungskörperschaft der Beurteilung durch die \nWählerinnen und Wähler, ob das Absehen von einer Sachdebatte als sachgerecht \noder als Unterdrücken unliebsamer Kritik bewertet wird.\n\n42\n\nDementsprechend war in der Rechtsprechung von jeher unbestritten, dass der \nRat allein darüber befindet, ob und in welcher Weise er sich mit der jeweiligen \nAngelegenheit befassen will.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21.12.1988, aaO; Urteil vom 30.03.2004 -\n 15 A 2360/02 -, NWVBl. 2004, 378; \n\n44\n\nvgl. ferner zu sinnähnlichen Normen der GO SchlHolst: OVG Lüneburg, Urteil \nvom 14.02.1984, aaO; VG Schleswig, Urteil vom 8.8.1996 - 6 A 62/96 -; zur \nBefugnis des Gesamtorganes Rat, darüber zu disponieren, welche \nSachinformationen eingeholt werden, vgl. ferner Urt. der erkennenden Kammer \nvom 17.09.2004 - 1 K 5435/01 -.\n\n45\n\nDas dem durch unmittelbare Wahl demokratisch legitimierten Beklagten hiernach \neingeräumte Ermessen, sich des Anliegens der T-Fraktion anzunehmen oder von \neiner Erörterung abzusehen, ist vom Gericht nur in eingeschränktem Umfange \nüberprüfbar. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen und des Fehlens \nweiterer normativer Vorgaben findet es seine Grenze nur am offenkundigen \nMissbrauch, d.h. dem sinnwidrigen Gebrauch einer formalrechtlich zugeordneten \nPosition. Daran kann etwa gedacht werden, wenn sich die Erörterung einer \nAngelegenheit im Plenum wegen ihres Gewichtes aufdrängen muss und ebenso auf \nder Hand liegt, dass ihre Verhinderung auf dem Wunsch beruht, eine Debatte vor \nden Augen der Öffentlichkeit zu verhindern. \n\n46\n\nHiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.\n\n47\n\nIn der Sitzung vom 26. Juni 2003 hat der Beklagte ausführlich über die \nAbsetzung des von der T-Fraktion benannten Tagesordnungspunktes beraten. Dabei \nhaben Vertreter der T-Fraktion, wie auch die Mitglieder anderer Fraktionen, ihren \nStandpunkt ausführlich begründet. Insbesondere der der T-Fraktion angehörende \nRatsherr X hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, welche inhaltlichen \nGründe aus Sicht der T-Fraktion weiterhin für eine Befassung des Rats mit der \nKompetenzverteilung in Personalangelegenheiten sprechen. Die Debatte ist auf \nmehr als zehn Seiten der Niederschrift über die Ratssitzung festgehalten. Sie endete, \nnachdem der Beklagte einem Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Rednerliste \n- ohne dass die T-Fraktion gegen dieses Verfahrens geschäftsordnungsmäßige \nEinwendungen erhoben hätte - entsprochen hatte und als einzig verbliebener Redner \nnoch der zur T-Fraktion gehörende Ratsherr L1 gesprochen hatte.\n\n48\n\nIn diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Ratssitzung \nvom 8. Mai 2003 zwar wegen der im Laufe der Sitzung eingetretenen \nBeschlussunfähigkeit des Beklagten zu keinem Sachergebnis geführt hatte, Vertreter \nder T-Fraktion aber zuvor ausführlich auch zur sachlichen Berechtigung ihres \nAnliegens hatten sprechen können. Dementsprechend ist das aus dem Initiativrecht \nfolgende Rederecht der T-Fraktion schon nicht beeinträchtigt. Es tritt hinzu, dass \nGesichtspunkte für eine missbräuchliche Handhabung der Geschäftsordnung nicht \nersichtlich sind. Denn der Beklagte hat dargelegt, aus welchen Erwägungen die \nRatsmehrheit davon abgesehen hat, das Anliegen der T-Fraktion sachlich \naufzugreifen. Diese Erwägungen sind vertretbar, mag sie die Klägerin selbst auch \nnicht für überzeugend halten. Ihre Gewichtung liegt im politischen Ermessen des \nBeklagten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-30/1-k-5578-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-30/1-k-5578-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278138","retrieved":"2026-07-09 02:51:18.468930+00:00"}}