{"status":"available","doknr":"OLD278272","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0824.20K6966.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"20 K 6966/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Erstattung der für Herrn Q (Hilfeempfänger) in der \nZeit vom 01. Mai 1998 bis zum 30. April 2000 aufgewendeten Sozialhilfe gemäß § \n107 BSHG.\n\n3\n\nDer am 00. Januar 0000 geborene, schwerbehinderte Hilfeempfänger sprach am \n12. März 1998 bei der Delegationsgemeinde des Klägers - der Stadt I - vor. Dabei \nerklärte er, er besuche zur Zeit die Rheinische Schule für Körperbehinderte in L und \nwohne deshalb in der Woche im E- Haus in I, wo er auch grundsätzlich bis zum Ende \nseiner Schulzeit am 10. Juni 1998 an den Wochentagen wohnen bleiben könne. An \nden Wochenenden wohne er bei seinen Eltern in X. Er könne das Internat jeder Zeit \nverlassen, zumal demnächst drei Wochen Osterferien seien, in denen er ohnehin zu \nHause sei. Danach sei er nur noch für die Abiturklausuren an der Schule. Er \nbeabsichtige, ab Oktober in L zu studieren und müsse vorher noch ein \nsechswöchiges Praktikum absolvieren, so dass er im Raume L eine \nbehindertengerechte Wohnung benötige. Da er täglich 24 Stunden lang gepflegt \nwerden müsse, sei ein zusätzliches Zimmer für das Pflegepersonal und die \nbehinderungsbedingten Hilfsmittel erforderlich. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 26. März 1998 bat die Stadt I den Kläger um eine \nEntscheidung in dieser Sache. Zur Entscheidung standen zwei Modelle für die \nHilfeleistung an. In dem Schreiben findet sich der Satz: „X macht Kostenerstattung in \nallen Höhen mit.\"\n\n5\n\nAm 23. April 1998 sprach der Hilfeempfänger erneut in I vor und beantragte die \nGewährung von Sozialhilfe, da er nicht in der Lage sei, die Kosten für den \nLebensunterhalt und die Pflege aufzubringen. Er hatte zum 01. Mai 1998 eine \nWohnung in I angemietet. Die Stadt I gab dem Antrag statt und bewilligte \nSozialhilfeleistungen ab 01. Mai 1998.\n\n6\n\nUnter dem 06. Dezember 2002 übermittelte die Stadt I der Beklagten unter \nBezugnahme auf ein soeben geführtes Telefongespräch „nochmals\" einen \nKostenerstattungsantrag vom 23. April 1998 sowie die Bezifferung des \nErstattungsanspruches vom 28. September 2000. Die Hilfemaßnahmen für den \nHilfeempfänger seien seinerzeit nach Abstimmung mit dem Sozialamt der Beklagten, \nHerrn T und Frau N umgesetzt worden. Die Stadt I bat um rechtsverbindliche \nAnerkennung ihres Kostenerstattungsanspruches und Erklärung bis zum \n13. Dezember 2003, dass die Kosten für den Zeitraum vom 01. Mai 1998 bis \n30. April 2000 übernommen werden.\n\n7\n\nIn dem in den Verwaltungsvorgängen der Stadt I befindlichen Schreiben vom \n23. April 1998 teilt die Stadt I der Beklagten mit, dass der Hilfeempfänger am \n01. Mai 1998 von X zugezogen ist, dort seit diesem Zeitpunkt Hilfe zum \nLebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen erhält. Sie beantragte die \nErstattung der Kosten gemäß § 107 BSHG und bat um schriftliche Bestätigung \ndieses Schreibens.\n\n8\n\nIn dem Schreiben vom 28. September 2000 an die Beklagte bezog sich die Stadt \nI auf ihren Antrag vom 23. April 1998, bezifferte und erläuterte ihre \nSozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 30. April 2000 und bat um \nErstattung. \n\n9\n\nEinem Aktenvermerk der Stadt I vom 20. Dezember 2003 zufolge erfolgte bis \nzum gesetzten Termin keine Reaktion der Beklagten. In einem Telefongespräch, \ndass auf Betreiben der Stadt I dann an diesem Tage zustande kam, habe der \nzuständige Sachbearbeiter Herr T erklärt, dass ihm in dieser Angelegenheit keinerlei \nUnterlagen vorgelegen hätten. Er könne sich jedoch dunkel daran erinnern, dass im \nJahre 1998 Telefongespräche in dieser Angelegenheit mit der Stadt I geführt worden \nseien. Wenn es so sei, wie dargelegt, werde die Beklagte sich nicht gegen die \nKostenerstattung sperren. Zur weiteren Überprüfung bat er um Übersendung der \nHilfeakte. Herr T habe zugesagt, den Verzicht der Einrede auf die Verjährung \nverbindlich bis zum 20. Dezember 2002 zu erklären. Eine derartige Erklärung ging \nbei der Stadt I jedoch nicht ein. Stattdessen teilte die Beklagte der Stadt I mit \nSchreiben vom 20. Dezember 2002 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 06. \nDezember 2002 und das Telefongespräch vom 19. Dezember 2002 mit, \nNachforschungen der Beklagten in ihrem Hause hätten ergeben, dass weder der \nAntrag auf Kostenerstattung vom 23. April 1998 noch die Kostenaufstellung vom 28. \nSeptember 2000 bei der Beklagten eingegangen sei. Da grundsätzlich der Eingang \ndieser Anträge in einer Liste vermerkt werde und die Liste einen entsprechenden \nEintrag nicht enthalte, müsse die Beklagte davon ausgehen, dass die Schreiben bei \nihr nicht eingegangen seien. Eine Nachfrage beim Bezirkssozialdienst, bei dem die \nAkte der Eltern geführt werde, habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.\n\n10\n\nAm 23. Dezember 2003 erhob die Stadt I vor dem Verwaltungsgericht L Klage \n(26 K 10907/02) auf Kostenerstattung. Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 erklärte \nsich das Verwaltungsgericht L für örtlich unzuständig verwies den Rechtsstreit an das \nerkennende Gericht. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 nahm die Stadt I die Klage \nzurück, weil nach der zur Zeit gültigen Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe \nim F der Kreis als Träger der Sozialhilfe Streitverfahren wegen Kostenerstattung \nzwischen Trägern der Sozialhilfe durchführe.\n\n11\n\nAm 23. Oktober 2003 hat dann der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner nunmehr die Kostenerstattung geltend macht. Zur Begründung macht er geltend, \ndie Stadt I habe den Anspruch auf Kostenerstattung sowohl in dem 1998 geführten \nTelefongespräch als auch mit Schreiben vom 23. April 1998 und 28. September 2000 \ngeltend gemacht. An das Telefongespräch habe sich der Sachbearbeiter der \nBeklagten auch noch erinnern können. Auf Grund der Erfahrung des täglichen \nLebens bestehe die Vermutung, dass die Schreiben am dritten Tage nach der \nAufgabe zur Post zugegangen seien. Ein Rücklauf sei nicht erfolgt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in der Zeit \nvom 01. Mai 1998 bis einschließlich 30. April 2000 für Herrn Q, \ngeb. am 00. Januar 0000, aufgewendeten Sozialhilfekosten in \nHöhe von insgesamt 121.742,89 Euro (238.108,39 DM) gemäß § \n107 BSHG nebst Prozesszinsen gemäß § 291 BGB hieraus zu \nerstatten.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie macht geltend, der Anspruch sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. \nSie habe erstmals im Dezember 2002 von dem geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch Kenntnis erhalten. Dann erst habe sie von den \nerwähnten Schreiben erfahren.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers, der \nBeklagten sowie der Stadt I ergänzend Bezug genommnen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage, die auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines Betrages von \n121.742,89 Euro für an Herrn Q in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis einschließlich \n30. Mai 2000 geleistete Sozialhilfezahlungen gerichtet ist, ist als allgemeine \nLeistungsklage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nAnspruch gegen die Beklagte nicht zu.\n\n20\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 107 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. \nMärz 1994 (BGBl. I S. 646, ber. 2975). Durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des \nGesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. \n3022) wird das Bundessozialhilfegesetz - mit Ausnahme weniger hier nicht \neinschlägiger Vorschriften - aufgehoben. Zwar ist gemäß Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \ndes vorgenannten Gesetzes zum 1. Januar 2005 das Zwölfte Buch des \nSozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) in Kraft getreten. Dieses enthält jedoch \nkeine § 107 BSHG entsprechende Regelung mehr. Indes ist die Vorschrift des § 107 \nBSHG auf zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung - wie hier - abgeschlossene \nSachverhalte weiter anwendbar,\n\n21\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 27. April 2005 - 20 K 6034/03 -.\n\n22\n\nGemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach \ndem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist \nunter den Parteien nicht streitig. Herr Q, der - mit Ausnahme seines Schulbesuches \nunter der Woche - bei seinen Eltern in X wohnte, ist zum 01. Mai 1998 nach I \nverzogen und hat dort eine Wohnung gemietet, weil er zunächst ein Praktikum \nabsolvieren und dann in L studieren und zu diesem Zwecke eine eigene Wohnung \nhaben wollte. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er dort auch Sozialhilfe von der Stadt I als \nDelegationsgemeinde des Klägers. \n\n23\n\nNach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung jedoch \nausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate \nnach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. \nDiese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die zwölfmonatige Frist beginnt \nfrühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Bei wiederkehrenden \nLeistungen - hier in der Zeit vom 01. Mai 1998 bis 30. April 2000 - kommt es darauf \nan, wann die einzelne Leistung tatsächlich erbracht wurde. Der Kläger hat den \nErstattungsanspruch jedoch frühestens mit seinem Schreiben vom 6. Dezember \n2002 und damit später als ein Jahr nach Ablauf des letzten Leistungszeitraums bei \nder Beklagten geltend gemacht. \n\n24\n\nDer Begriff „geltend machen\" ist in der Gesetzessprache nicht eindeutig auf einen \nbestimmten Tatbestand hin festgelegt. Unabhängig von jedem rechtlichen Bezug \nwird darunter soviel wie „Vorbringen\", „Anführen\", „Behaupten\", nicht aber „Darlegen \nin allen Einzelheiten\" verstanden. Unter ihm ist sowohl die gerichtliche als auch die \naußerhalb eines förmlichen Verfahrens abzugebende Erklärung zu verstehen, die - \nob ausdrücklich oder konkludent erfolgt - unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalles zumindest eindeutig den Willen erkennen lassen muss, rechtssichernd \ntätig werden zu wollen. Aus dem Erstattungsbegehren muss ausreichend deutlich \nwerden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest die Umstände, \ndie im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und \nder Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret \nbestimmt werden,\n\n25\n\nvon Wulffen/Wiesner, SGB X, § 111 Rnr 4.\n\n26\n\nDiese Erklärung muss außerdem demjenigen, von dem die Erstattung verlangt \nwird, zugehen.\n\n27\n\nSoweit sich der Kläger insoweit darauf beruft, er habe den Anspruch 1998 \ntelefonisch geltend gemacht, lässt sich anhand der Verwaltungsvorgänge der \nBeteiligten nicht feststellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger oder auch \nsonst eine Erklärung des oben beschriebenen Inhaltes abgegeben hat. Lediglich in \neinem Schreiben der Stadt I an den Kläger vom 26. März 1998, mit dem diese um \nrasche Entscheidung über die Form der zu gewährenden Hilfe zur Pflege bittet, heißt \nes: „X macht Kostenerstattung in allen Höhen mit.\" Wäre dem eine mit \nRechtssicherungswillen erfolgte Erklärung des Klägers oder der Stadt I \nvorausgegangen, so hätte es ungeachtet aller sonstigen Fragen nahegelegen, diese \nErklärung und die hierauf erfolgte Antwort in entsprechenden ausführlichen \nVermerken aktenkundig zu machen. Im übrigen behauptet der Kläger ja gerade, der \nErstattungsanspruch sei mit Schreiben vom 23. April 1998 geltend gemacht worden, \nwas demnach wohl noch für erforderlich gehalten wurde.\n\n28\n\nHinsichtlich des schriftlichen Kostenerstattungsantrages vom 23. April 1998 und \ndes Erinnerungsschreibens vom 28. September 2000 behauptet die Beklagte, diese \nSchreiben nicht erhalten zu haben, was zutreffendenfalls zur Folge hätte, dass diese \nSchreiben mangels Zugangs der Beklagten gegenüber keine Wirkung entfaltet \nhätten. Bei diesen Schreiben handelt es sich nicht um Verwaltungsakte, sondern um \nSchreiben zwischen gleichgeordneten Verwaltungsbehörden. Gesetzliche \nRegelungen darüber, wann solche Schreiben als zugegangen gelten, existieren für \nden hier in Frage stehenden Bereich nicht. Für schriftliche Verwaltungsakte bestimmt \n§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, dass dieser bei der Übermittlung durch die Post im Inland \nam dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Nach Satz 2 \ndieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem \nspäteren Zeitpunkt zugegangen ist, im Zweifel hat die Behörde den Zugang des \nVerwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges zu beweisen. Eine \ngleichlautende Regelung findet sich in § 41 Abs. 2 VwVfG. Die widerlegliche \nVermutung des Zugangs und des Zeitpunktes des Zugangs beruht auf der Erfahrung \ndes täglichen Lebens, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger innerhalb \nweniger Tage erreicht. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschriften im Wege der \nAnalogie auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sind, \n\n29\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rnr 43.\n\n30\n\nDies mag hinsichtlich der Frist durchaus Bedenken begegnen. Jedenfalls aber \nsoweit den Vorschriften zu entnehmen ist, dass der Absender für den Zugang \nbeweispflichtig ist, drückt dies einen allgemeinen, auch für das vorliegende Verfahren \ngültigen Rechtsgrundsatz aus.\n\n31\n\nDie Beklagte bestreitet, die Schreiben überhaupt erhalten zu haben. Den Beweis \ndes Zugangs hat der Kläger aber nicht erbracht. Dabei kann offen bleiben, ob auch \nim vorliegenden Fall entsprechend der Rechtsprechung zu § 41 VwVfG\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 5 B 132/86 -, juris; BayVGH, \nBeschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165; VG Bremen, \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 2 A 95/94 -, NVwZ-RR, 550\n\n33\n\nein qualifiziertes Bestreiten erforderlich ist, d.h. dass der Empfänger konkret \ndarlegen muss, warum die Vermutung nicht greift oder ob ein einfaches Bestreiten \nreicht. Denn nach der zitierten Rechtsprechung genügt ein einfaches Bestreiten des \nZugangs dann, wenn schon die Aufgabe des Schriftstückes zur Post nicht feststellbar \nist, weil ein aussagekräftiger Abvermerk auf der Durchschrift in den Akten fehlt. So \naber verhält es sich hier. \n\n34\n\nDie in den Verwaltungsvorgängen der Stadt I befindliche Durchschrift des \nSchreibens vom 23. April 1998 trägt überhaupt keinen Abvermerk. Damit ist aber \nnicht feststellbar, dass dieses Schreiben überhaupt herausgegangen ist. \n\n35\n\nDas Schreiben vom 28. September 2000 enthält am Ende zwar Datum und \nHandzeichen des Sachbearbeiters und eingangs unter dem Datum des Schreibens \nden handschriftlichen Zusatz „ab:\". Ein Vergleich mit anderen Schriftstücken in den \nVerwaltungsvorgängen der Stadt I legt zudem die Vermutung nahe, dass dieser \nZusatz immer dann in dieser Weise beigefügt wurde, wenn das Datum des \nSchreibens und das Datum für den Abvermerk identisch ist. Gleichwohl lässt diese \nArt, den Abgang zu vermerken, nicht hinreichend sicher erkennen, dass das \nSchriftstück tatsächlich an diesem Tage zur Post gegeben worden ist. Um dieses zu \ndokumentieren, muss der Abvermerk das Datum der Aufgabe zur Post enthalten und \nmit dem Handzeichen des hierfür zuständigen Sachbearbeiters versehen sein. Dem \nVermerk in der hier vorliegenden Form ist nicht einmal zu entnehmen, ob der \nVermerk erfolgte, als das Schriftstück zur Poststelle der Behörde oder zur Post \ngegeben wurde, was durchaus zu einem verschiedenen Datum der Fall sein kann. \nUngeachtet dessen hat die Beklagte den Nichtzugang der Schreiben aber auch unter \nAngabe konkreter, Zweifel am Zugang rechtfertigender Gründe bestritten, wenn sie \nvorträgt, den Eingang derartiger Schreiben regelmäßig in eine Liste einzutragen und \nsich für die hier in Rede stehenden Schreiben ein derartiger Eintrag nicht feststellen \nlasse. Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Möglichkeit einer Fehlleitung der \nSchreiben in ihrem Geschäftsbereich in Erwägung gezogen und bei dem für die \nEltern des Hilfeempfängers zuständigen Bezirksamt nachgeforscht - mit negativem \nErgebnis. \n\n36\n\nDer Zugang der Schreiben ist mithin nicht erwiesen, was nach den vorstehenden \nAusführungen zu Lasten des Klägers geht. Die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X \nist somit nicht eingehalten. \n\n37\n\nWenn somit die Klage hinsichtlich der Hauptforderung erfolglos bleibt, so gilt dies \nebenso für die geltend gemachte Zinsforderung.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n39\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-24/20-k-6966-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-24/20-k-6966-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278272","retrieved":"2026-07-09 02:51:30.413837+00:00"}}