{"status":"available","doknr":"OLD278271","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0824.16K5814.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"16 K 5814/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \r\nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist irakischer Staatsangehöriger.\n\n\r\n\r\n3\n\nNach der Einreise ins Bundesgebiet beantragte er die Anerkennung als \r\nAsylberechtigter. Er gab auf die Frage nach einem erlernten Beruf und seiner letzten \r\nArbeitsstelle an, er sei Hobbytischler. In der letzten Zeit habe einen Kiosk als \r\nTelefonstube gehabt. Im übrigen sei er 10 Jahre lang Landesmeister im Boxen und \r\nProfisportler gewesen. Als Grund für seine Ausreise gab er an, sein Clan sei bei der \r\nRegierung schlecht angesehen. Ein Bruder sei verschwunden, ein anderer Bruder \r\n10 Jahre lang festgehalten worden. Er habe einen Vertreter der C-Partei geschlagen, \r\nder versucht habe, ihn, den Kläger, für die sog. „K-Armee\" zu gewinnen.\n\n\r\n\r\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \r\nlehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch zugleich \r\nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak \r\nvorlägen.\n\n\r\n\r\n5\n\nIm Rahmen des Widerrufsverfahrens gab der Kläger im Juli 2004 an, er könne \r\nnicht in den Irak zurückkehren, weil er dem L Stamm angehöre. Dieser Stamm sei \r\nbekannt dafür, dass er gegen Saddams Regime sei. Nachdem ein Mitglied des \r\nStammes als Verteidigungsminister in die neue Regierung eingetreten sei, seien \r\n18 Personen des Stammes getötet worden. Im übrigen verwies der Kläger auf die \r\nallgemeine Sicherheitssituation im Land. Auch habe sich eine neue Gruppe gebildet \r\nund ausgebreitet, und zwar eine Bande, die Kinder entführe.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Bescheid vom 24. August 2004 widerrief das Bundesamt die Feststellung, \r\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zugleich stellte es fest, \r\nAbschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur Begründung verwies \r\nes auf die Entwicklung im Irak seit dem Sturz des Saddam-Regimes, von dem eine \r\nkünftige Verfolgung nicht mehr ausgehen könne. Von der Übergangsregierung gehe \r\nkeine Verfolgungsgefahr aus. Ferner fehle es an individuellen Gefahren im Sinne des \r\n§ 53 Abs. 1 bis 6 AuslG. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak \r\nstelle eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dar, die der \r\ngesamten Bevölkerung drohe und kein so extremes Maß angenommen habe, dass \r\njeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \r\nVerletzungen ausgeliefert würde. Im Übrigen ergebe sich aus Beschlüssen der \r\nInnenministerkonferenz, dass irakische Staatsangehörige gegenwärtig keine \r\nAbschiebung befürchten müssten.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Ehefrau des Klägers, die bereits im Jahre 2003 mit von den Grenzbehörden \r\nals gefälscht beurteilten Identitätskarten die Erteilung eines Visums beantragt hatte, \r\nreiste im Juni 2005 mit einem gefälschten Pass aus B/Syrien kommend in die \r\nBundesrepublik ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Beim \r\nBundesgrenzschutzamt gab sie an, ihr Ehemann sei sehr religiös und lebe als \r\nStellvertreter des B1 in Deutschland. Nachdem ihr Ehemann gegen Bin Laden und \r\nAl-Zarkavi am 31. März 2005 gepredigt habe, was über Satellit in zwei arabischen \r\nSendern ausgestrahlt worden sei, sei sein Onkel im Irak entführt worden, \r\nanschließend sei diesem die Kehle durchgeschnitten worden. 15 Tage später sei der \r\nBruder des Klägers entführt worden. Zwei Wochen vor ihrer Ausreise aus Syrien \r\nhabe man auch versucht, ihren Sohn zu entführen, der gemeinsam mit ihrer Tochter \r\naus dem Kindergarten zurückgekehrt sei. Ihre Tochter sei schreiend zu ihr gerannt \r\nund habe ihr von dem Entführungsversuch erzählt. Daraufhin habe auch sie \r\nangefangen zu schreien, worauf sich viele Menschen versammelt hätten und die \r\nbeiden Männer von der Entführung abgesehen hätten. Beim Bundesamt ergänzte sie \r\nihre Angaben dahingehend, dass sie bereits unmittelbar nach ihrem Ehemann im \r\nJahre 2001 aus dem Irak ausgereist sei. Der Grund sei damals gewesen, dass die \r\nLage im Iran sehr schlecht gewesen sei. Ihr Mann sei wegen der Politik und der \r\nReligion bedroht worden. Deswegen habe sie auch selbst befürchtet Schwierigkeiten \r\nzu bekommen und sei nach Syrien gereist. Ihr Mann habe damals mit Saddam \r\nHussein Schwierigkeiten bekommen. Zu dem Entführungsversuch gab sie an, sie \r\nhabe gesehen, wie zwei Männer zu ihrem Sohn hingegangen seien und ihn hätten \r\nmitnehmen wollen. Sie sei dann hingerannt und habe sofort um Hilfe geschrieen, \r\nworauf die Männer das Kind freigelassen hätten und mit einem schwarzen Auto \r\nweggefahren seien. Eine halbe Stunde später sei sie angerufen worden. Es habe \r\neine erste Aktion gegeben, der Onkel ihres Mannes sei entführt und getötet worden. \r\nAls zweite Aktion sei der Bruder des Mannes entführt worden. Die dritte Aktion sei sie \r\nmit den Kindern. Der Anrufer habe gesagt: „Wir sind die Al Qaida-Organisation Al-\r\nJihad im Zweistromland\". Diese Männer hätten gewusst, dass ihr Mann in \r\nDeutschland sei. Neben ihnen habe es eine Schreinerei gegeben. Dort seien die \r\nMänner hingekommen und hätten das erzählt. Sie hätten den Schreiner gefragt, wo \r\nsich ihr Mann befinde und der Schreiner habe gesagt, dass er in Deutschland \r\nsei.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger legt die Kopie einer Übersetzung einer Bescheinigung vom \r\n15. Mai 2005 vor, wonach er „Religionswissenschaftler\" und einer der „Missionare \r\nunseres Büros\" sei. Die Bescheinigung soll von einem Büro „des B2\" in Damaskus \r\nausgestellt worden sein. Ferner legt der Kläger Erklärungen von Zeugen vor, die die \r\nvon ihm gehaltene Predigt bestätigen könnten. Bei einer Rückkehr fürchte er \r\nVerfolgungsmaßnahmen durch das Terrornetzwerk Al Qaida. Im übrigen beachte die \r\nangefochtene Verfügung nicht hinreichend, dass die Schutzfähigkeit des irakischen \r\nStaates noch nicht wieder hergestellt sei, mithin die Widerrufsvoraussetzungen nach \r\nder Genfer Konvention und der Richtlinie 2004/83/EG nicht erfüllt seien.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \r\n24. August 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \r\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \r\nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nSie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die \r\nAuskünfte auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind und das Protokoll vom \r\n24. August 2005 Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Widerrufsverfügung ist rechtmäßig. Sie ist auf \r\n§ 73 Abs. 1 AsylVfG zu stützen, wobei nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes \r\nnunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist. Der \r\nWiderruf kann erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 \r\nAbs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen. Der Widerruf setzt eine nachträgliche \r\nwesentliche Änderung voraus, die hier mit dem Sturz des Regimes von Saddam \r\nHussein durch die amerikanischen und britischen Truppen vorliegt (vgl. BVerwG, \r\nUrteil vom 25. August 2004 - 1 C 22/03).\n\n\r\n\r\n17\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, \r\nin dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \r\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \r\nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen im \r\nUnterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die \r\nVoraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom \r\n28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a \r\nGG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der \r\ngeschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des \r\nGefährdungsmaßstabes überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG NVwZ 1994, \r\n500 und InfAuslR 1995, 24). Dies bedeutet, dass ein Abschiebungsverbot gemäß \r\n§ 60 Abs. 1 AufenthG dann festgestellt werden kann, wenn der Betreffende in \r\nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \r\noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \r\nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \r\nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine \r\nderartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren \r\nGerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des \r\nVerfolgers kommt es nicht an (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 80, 315).\n\n\r\n\r\n18\n\nDem Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen \r\nTatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände \r\nseines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat \r\nder Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm \r\nasylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung \r\nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. zu \r\nArt. 16 GG a.F. BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwGE 67, 184 und BVerwG, DÖV 1983, \r\n35).\n\n\r\n\r\n19\n\nHieraus ergibt sich allerdings kein Anspruch darauf, dass ein Vorverfolgter künftig \r\nvor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist. Demjenigen, der seine Heimat \r\nzwar vorverfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig \r\ndrohende politische Verfolgung aber keinerlei Verknüpfung zu der bereits erlittenen \r\nVerfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland wie einem noch nicht \r\nVerfolgten zumutbar (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -).\n\n\r\n\r\n20\n\nDer Kläger muss gegenwärtig auf Grund des Sturzes des Saddam-Regimes (vgl. \r\nLagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2. November 2004) von dieser Seite keine \r\nVerfolgung mehr fürchten. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die \r\nzwischenzeitlich errichteten irakischen Behörden den Kläger verfolgen sollten. Dabei \r\nkann offen bleiben, ob die neu konstituierten irakischen Behörden bereits eine \r\nhinreichende Staatsgewalt aufgebaut haben (vgl. einerseits OVG NRW, \r\nEntscheidung vom 12. Januar 2005 - 9 A 120/05.A -, andererseits VGH Baden-\r\nWürttemberg, Urt. v. 16. September 2004 - A 2 S 471/02). Eine Verfolgung durch \r\nquasistaatliche und nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 b) und c) \r\nAufenthG lässt sich im Irak ebenfalls nicht feststellen. Zwar ist die Sicherheitslage \r\nausweislich der dem Gericht vorliegenden Lageberichte auf Grund zahlreicher \r\nTerroranschläge und zum Teil außer Kontrolle geratener allgemeiner Kriminalität \r\n„hochgradig instabil\" (vgl. dazu Lagebericht vom 2. November 2004). Zudem führen \r\nandauernde Kampfhandlungen zu zahlreichen Opfern unter Zivilisten, wobei \r\nMenschenrechtsorganisationen die Zahl der Opfer seit April 2003 auf über 11.000 \r\nschätzen (Lagebericht a.a.O.). Wenngleich die Terroranschläge nicht nur Mitarbeiter \r\nder neuen irakischen Verwaltung, Streitkräfte der Alliierten und Personen treffen, die \r\nmit der Besatzungsbehörde zusammenarbeiten, sondern zahlreiche unbeteiligte \r\nZivilisten, können die Anschläge gleichwohl nicht als gezielte Verfolgungsmaßnahme \r\ngegen die unbeteiligten Opfer auf Grund bestimmter im Rahmen des § 60 Abs. 1 \r\nAufenthG erheblicher Merkmale betrachtet werden. Vielmehr ist diese Gefährdung \r\nlediglich im Rahmen der §§ 60 Abs. 7 Satz 1 und 2, 60a AufenthG zu \r\nberücksichtigen.\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Versuch des Klägers, eine Gefährdung wegen der Verbreitung gemäßigter \r\nreligiöser Ansichten darzutun, misslingt. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der \r\nKläger überhaupt an maßgeblicher Stelle als Religionsführer tätig ist. Dagegen \r\nspricht schon, dass er weder im Erstverfahren noch im Widerrufsverfahren beim \r\nBundesamt auch nur Ansätze einer dahingehenden Tätigkeit behauptet hätte. Der \r\nKläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei erst seit 2 Jahren \r\nin dieser Weise tätig. Dies widerspricht jedoch der Behauptung seiner Ehefrau, er sei \r\nbereits vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahre 2001 religiös aktiv gewesen. Die \r\nEhefrau des Klägers hat überdies (Blatt 99 Beiakte Heft 3, Blatt 7 der Anhörung vom \r\n9. Juni 2005) als Grund für ihre Ausreise angegeben, ihr Mann sei wegen der Politik \r\nund der Religion bedroht gewesen. Sie behauptete zudem, die Organisation des B1 \r\nhabe sie nach Syrien eingeladen und ihr so die Ausreise ermöglicht (Blatt 26 der \r\nAkten BA 3, Anhörung beim Bundesgrenzschutz am 8. Juni 2005). Bei dieser \r\nAnhörung gab die Ehefrau des Klägers zwar an, ihr Ehemann sei erst in Deutschland \r\naktiv für B1 geworden. Dies würde die Angaben des Klägers stützen, steht jedoch \r\nweder in Einklang mit ihren später gemachten Angaben noch passt es zu der \r\nangeblichen Einladung durch die Organisation B1. Die Angaben der Ehefrau des \r\nKlägers sind im übrigen widersprüchlich insoweit, als sie einmal behauptete, sie habe \r\nin einem Stadtteil von Damaskus gelebt, der gesamte Aufenthalt sei legal gewesen, \r\nda sie das Einladungsschreiben und einen irakischen Personalausweis gehabt habe \r\n(Anhörung am 8. Juni 2005), andererseits am 9. Juni 2005 behauptete, sie habe in \r\nder Nähe von L1 in einem Dorf versteckt gelebt. Selbst wenn die Behauptung \r\nzutreffen sollte, der Kläger sei seit 2003 als Imam tätig, ließe sich hieraus keine \r\nGefährdung durch nichtstaatliche Organisationen wie das Terrornetzwerk Al Qaida \r\nherleiten. Die diesbezüglichen Behauptungen sind gänzlich unglaubhaft. Insoweit \r\nwird zunächst auf die zutreffende Würdigung der Angaben der Ehefrau des Klägers \r\ndurch das Bundesamt im Bescheid vom 29. Juni 2005 Bezug genommen. \r\nInsbesondere ist es fernliegend anzunehmen, Angehörige des Terrornetzwerkes Al \r\nQaida hätten sich nach einer in Deutschland gehaltenen Predigt sogleich nach \r\nSyrien begeben, um sich dort der Ehefrau des Klägers gegenüber als Angehörige \r\ndieser Organisation zu erkennen zu geben und den Entführungsversuch sowie \r\nangebliche weitere Übergriffe gegen Familienangehörige zu erläutern. Der ebenfalls \r\nbereits für sich genommen gänzlich unwahrscheinliche Verlauf der abgebrochenen \r\nEntführung wird von der Ehefrau des Klägers zudem unterschiedlich geschildert. \r\nEinmal will sie durch ihre schreiende Tochter auf den Entführungsversuch \r\naufmerksam gemacht worden sein, ein anderes mal will sie den Entführungsversuch \r\nunmittelbar selbst bemerkt haben. Schließlich fällt auf, dass der Kläger in seiner \r\nStellungnahme im Widerrufsverfahren bereits auf Kindesentführungen hinwies, \r\nMonate bevor es zu dem angeblichen Vorfall kam.\n\n\r\n\r\n22\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG \r\nseien nicht erfüllt, weil mangels Schutzfähigkeit des irakischen Staates die \r\nVoraussetzungen des Art. 1 C Nr. 5 der GFK nicht erfüllt seien. Eine einschränkende \r\nAuslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wird dadurch schon deshalb nicht geboten, \r\nweil die Konvention keinen bestimmten innerstaatlichen ausländerrechtlichen Status \r\nverlangt und auch keine Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme eines \r\nsolchen Status enthält (vgl. OVG NRW NVwZ 2004, 757). Ein etwaiges - ungeachtet \r\nentfallener Verfolgungsgefahr - bestehendes Schutzbedürfnis kann ggf. im Rahmen \r\nder §§ 60 Abs. 2 bis 7, 60a AufenthG berücksichtigt werden. Auch Art. 11 Abs. 1 e), \r\n14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 EG stehen einem Widerruf nicht entgegen. Zwar \r\nwird dort (inhaltlich entsprechend der Flüchtlingskonvention) der Widerruf einer \r\nAnerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 2 d) für den Fall vorgesehen, dass \r\nder Schutz des Landes der Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen werden \r\nkann. Dabei geht es jedoch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, um den \r\nSchutz vor individueller Verfolgung, die hier nicht mehr droht, nicht aber um die \r\nSchutz- und Funktionsfähigkeit des Staates schlechthin. Der sog. „subsidiäre \r\nSchutz\" gem. Art. 15 der Richtlinie vor ernsthaftem Schaden ist ebenfalls \r\nausdrücklich für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 26 der Richtlinie \r\nbelegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe \r\nallgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie \r\ndarstellen.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf zwingende, auf früherer Verfolgung \r\nberuhende Gründe berufen, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen, § 73 \r\nAbs. 1 S. 3 AsylVfG.\n\n\r\n\r\n24\n\nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG können ebenfalls \r\nnicht festgestellt werden.\n\n\r\n\r\n25\n\n§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder \r\nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden \r\ndarf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine \r\nbestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Dieses muss zudem vom Staat oder \r\neiner staatsähnlichen Organisation ausgehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.240, § 53 \r\nAuslG Nr. 2, NVwZ 1997, 1127, OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 \r\n- 23 A 5339/94.A -, Blatt 6 ff. m.w.N.). An einer solchen individuellen \r\nGefährdungslage fehlt es hier.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie anhaltenden militärischen Auseinandersetzungen und Anschläge begründen \r\nschließlich kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach \r\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die \r\nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \r\nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus \r\nkann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 \r\nAbs. 7 AufenthG berücksichtigt werden können, selbst dann, wenn die allgemeinen \r\nGefahren sich in einer Weise verdichtet haben, dass sie einen einzelnen Ausländer \r\nkonkret und in individualisierender Weise betreffen (vgl. BVerwG, DVBl. 1996, 203 \r\n(204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen \r\nallgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner \r\nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \r\nVerletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer \r\nErmessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, \r\ngebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen \r\nAusländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 \r\nAufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG \r\na.a.O.). Unabhängig von der Frage einer solchen Verdichtung bedarf es einer \r\nDurchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wege \r\nverfassungskonformer Auslegung zur Zeit nicht. Denn gegenwärtig werden aufgrund \r\neines Beschlusses der Innenministerkonferenz keine Abschiebungen in den Irak \r\nvorgenommen.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \r\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-24/16-k-5814-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-24/16-k-5814-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278271","retrieved":"2026-07-09 02:51:30.319870+00:00"}}