{"status":"available","doknr":"OLD278305","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0823.2K1560.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"2 K 1560/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.2002 in L1 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger.\n\n3\n\nDer Vater des Klägers reiste nach eigenen Angaben am 3. Februar 2000 in das \nBundesgebiet ein und stellte am 8. Februar 2000 beim Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag, \nzu dessen Begründung er im wesentlichen wie folgt ausführte: Er sei im Winter 1373 \nzusammen mit seinem Vater, der in der freiheitlichen Partei Kurdistans aktiv \ngewesen sei, festgenommen worden. Man habe ihn dann bis 1378 in einem \nGefängnis in Karadj festgehalten. Nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass \nsein Elternhaus konfisziert worden sei. Bei einem Aufenthalt in Teheran sei er zufällig \nin die Studentenunruhen des 18. Tir 1378 geraten. Als ihm ein Freund erzählt habe, \ndass ein großes Foto von ihm in der Zeitung „O\" erschienen sei, sei er ausgereist. \nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 20. März 2000 wegen \nUnglaubhaftigkeit des Vortrages ab. Das erkennende Gericht stellte das Verfahren \nam 10. September 2001 ein, weil die am 11. April 2000 erhobene Klage gemäß § 81 \nAsylVfG als zurückgenommen galt (22 K 2257/00.A).\n\n4\n\nDie Mutter des Klägers reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2001 auf \ndem Luftweg von Istanbul über den Flughafen Hamburg in das Bundesgebiet ein. Sie \nstellte am 3. September 2001 einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid \nvom 31. Oktober 2001 ablehnte. Die am 13. November 2001 erhobene Klage (18 K \n7250/01.A) wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 28. Juli 2004 ab und führte \ndarin im wesentlichen wie folgt aus: Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass \nsie den Iran unter dem Eindruck unmittelbar bevorstehende politischer Verfolgung \nverlassen habe. Ihre Angaben seien unaufklärbar widersprüchlich. Diese führten in \neiner Gesamtschau dazu, dass die Klägerin die wahren Umstände ihrer Ausreise aus \ndem Iran offensichtlich verschleiere und nicht die Wahrheit sage. Es stehe zur \nÜberzeugung des Gerichts fest, dass sie unglaubwürdig sei. Ihr drohe auch wegen \ndes in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben nach Rückkehr in \nihr Heimatland keine politische Verfolgung. Es könne dabei dahinstehen, ob die \nKlägerin gehindert wäre, im Iran ihren Glauben zu bekennen. Denn es könne bereits \nnicht davon ausgegangen werden, dass der Übertritt zum christlichen Glauben \nernsthaft sei, ihm also eine als zwingend empfundene Gewissensentscheidung \nzugrunde gelegen habe. Dies folge bereits aus der festgestellten Unglaubwürdigkeit. \nEs spreche deshalb vieles dafür, dass der nicht belegte Glaubenswechsel letztlich - \ndem taktischen Verhalten der Klägerin im übrigen entsprechend - nur oder \ninsbesondere der Schaffung von vermeintlich günstigen Umständen für das \nKlageverfahren dienen sollte. Schließlich könne die Ernsthaftigkeit des \nGlaubenswechsels aber auch deshalb nicht festgestellt werden, weil die Klägerin \nihren neuen Glauben nicht in der Weise praktiziere, dass sie in ihrer religiös-\npersonalen Identität betroffen wäre, wenn sie in den Iran zurückkehren würde. Das \nUrteil ist seit dem 31. August 2004 rechtskräftig. \n\n5\n\nDie Ausländerbehörde des Kreises W setzte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge mit Schreiben vom 1. März 2005 über die Geburt des Klägers in Kenntnis. \nDieses leitete daraufhin unter Hinweis auf § 14a AsylVfG am 4. März 2005 ein \nAsylverfahren des Klägers ein. Die Mutter des Klägers nahm zu diesem \nAsylverfahren mit Schreiben vom 9. März 2005 im wesentlichen wie folgt Stellung: \nFür den Kläger bestehe die gleiche gravierende Gefahr wie für sie und ihren Mann, \nwenn sie in den Iran zurückgeschickt würden. Die gesamte Familie habe am \n31. August 2002 die Heilige Evangelische Taufe entgegen genommen. Hierzu \nüberreichte sie Taufbescheinigungen der evangelisch-lutherischen Gnadenkirche in \nN. Diese Bescheinigungen habe sie aufgrund von Verständigungsproblemen und \ndurch schlechte Beratung von Anwälten bislang nicht dem Bundesamt vorgelegt. Sie \nhätten damit dem Islam entsagt und Allah als Propheten abgelehnt. Sie gingen alle \ngemeinsam jeden Sonntag in die evangelische Kirche in B und nähmen dort an der \nMesse teil. Im Iran würde dieses Verhalten mit dem Tode bestraft. Nicht zuletzt \nwürde der Kläger eine Rückkehr in den Iran psychisch nicht verkraften, denn das \nVerhältnis zwischen ihm und der Familie ihres Bruders sei sehr innig. \n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte das Asylbegehren des Klägers mit Bescheid vom \n21. März 2005, zugestellt am 24. März 2005, ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den \nKläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Es führte zur \nBegründung im wesentlichen aus, dass eine Konversion eines Erwachsenen vom \nislamischen zum christlichen Glauben nicht zu asylerheblichen \nVerfolgungshandlungen führe. Aus diesem Grund sei eine Verfolgungsgefahr für \neinen zweijährigen Jungen ebenfalls nicht anzunehmen. Hinzu komme, dass dieser \ndie Taufe nicht bewusst vollzogen habe, sondern für ihn seitens seiner Mutter \nveranlasst worden sei. Im übrigen werde auf die Ausführungen des Urteils des \nerkennenden Gerichts vom 28. Juli 2004 zum Asylverfahren der Mutter des Klägers \nverwiesen. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 6. April 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt und über seinen Prozessbevollmächtigten erklären lässt, \ndass er sich das von Amts wegen eingeleitete Asylverfahren zu eigen mache. Zur \nSache trägt er wie folgt vor: Die vom Bundesamt herangezogenen Auskünfte zur \nKonversion seien nicht mehr hinreichend aktuell. Seinen Eltern und ihm im Falle \ndrohten im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2005 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid \nschriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 23. Mai 2005 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n15\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, \nder Gerichtsakte 18 K 7250/01.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2005 \nist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16a GG noch auf die Feststellung, dass bei ihm die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2-7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. \n\n19\n\nDie in der Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte geäußerten Bedenken \nhinsichtlich der Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 im \nBundesgebiet geborene Kinder\n\n20\n\n- vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, \n117; VG Braunschweig, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 5 A 259/05 -; VG Münster, \nBeschluss vom 31. Mai 2005 - 3 L 371/05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n31. Mai 2005 - 1a L 596/05.A -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 20 \nL 1113/05.A -, vom 14. Juli 2005 - 24 L 1241/05.A - und vom 26. Juli 2005 - 15 L \n1422/05.A -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 13. Juni 2005 - 18 B 901/05 - (obiter dictum); \n\n21\n\nanders VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -; VG Gera, \nBeschluss vom 16. Juni 2005 - 1 E 20074/05 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 21. \nJuni 2005 - 2 B 24/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 14 L \n1121/05 -\n\n22\n\nführen nicht zur Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. März \n2005. Denn der Kläger hat auf die gerichtliche Anregung vom 8. August 2005 mit \nSchreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2005 erklärt, er mache \nsich das von Amts wegen eingeleitete Asylverfahren zu eigen. Der eventuelle Mangel \neines wirksam gestellten Asylantrages ist damit als geheilt anzusehen (§ 45 Abs. 1 \nNr. 1, Abs. 2 VwVfG).\n\n23\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 8 L 1085/05.A -.\n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. \n16a GG. Ihm drohte im Iran keine politische Verfolgung. Das ergibt sich bei ihm \nnaturgemäß bereits aus dem Umstand, dass er in Deutschland geboren ist und sich \nnie im Iran aufgehalten hat. \n\n25\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngemäß § 26 AsylVfG im Rahmen des sog. Familienasyls zu. Danach wird der \nEhegatte eines Asylberechtigten seinerseits unter bestimmten Voraussetzungen als \nAsylberechtigter anerkannt (Absatz 1). Das gilt entsprechend für die im Zeitpunkt \nihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten \n(Absatz 2 Satz 1). Für eine solche abgeleitete Asylanerkennung fehlt es an der \nVoraussetzung der Anerkennung eines Elternteils. \n\n26\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG, denn es besteht keine Gefährdung für den Fall der \n(erstmaligen) Einreise in den Iran. \n\n27\n\nDem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der durch Taufbescheinigung der \nevangelisch-lutherischen Gnadenkirche in N vom 3. September 2002 glaubhaft \ngemachten Taufe der gesamten Familie am 31. August 2002 sowie - insoweit als \nwahr unterstellter - regelmäßiger Gottesdienstbesuche in der evangelischen Kirche in \nB bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung. Eine Betätigung für den christlichen Glauben ist - auch und erst recht im \nExil - für den Iran erst dann erheblich, wenn sie der Betroffene in herausgehobener \nPosition nach außen erkennbar entfaltet und nachhaltig mit Erfolg ausübt.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A - und \nvom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A - unter Bezugnahme auf den Beschluss \nvom 11. März 2003 - 5 A1081/03.A; Hamburgisches OVG, Urteil vom \n29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. April 2005 - \n14 B 02.30878 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration, \nSonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der \nIslamischen Republik Iran, Januar 2005.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen liegen weder bei dem dreijährigen Kläger noch bei \nseinen Eltern vor. Dem Kläger ist (ebenso wie seinen Eltern) zuzumuten, nach \nRückkehr in den Iran zur Vermeidung von Repressalien die Religionsausübung \naußerhalb des häuslich-privaten Bereichs zu unterlassen und den Glauben nur \nabseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten \nGläubigen zu leben. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nKläger mit seinen Eltern bei einer Rückkehr die christliche Religion nicht im häuslich-\nnachbarschaftlich-kommunikativen Bereich bekennen oder ausüben könnte, weil sich \nzum Christentum konvertierte Moslems im Iran nicht ohne Gefahr für Leib, Leben \noder persönliche Freiheit zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit \nGleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden könnten. \n\n30\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -; \nSächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 7. April 2005 - 14 B 02.30878 -.\n\n31\n\nSoweit der Kläger vorträgt, dass sein Taufname „C\" ihn bei der Einreise in den \nIran als Christen erkennen ließe, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Es ist in \nkeiner Wiese ersichtlich, woher die iranischen Behörden von diesem selbst \nzugelegten Taufnamen Kenntnis haben sollten. Selbst auf der Taufbescheinigung ist \nvermerkt, dass der Taufname nur innerkirchliche Bedeutung hat und demzufolge in \nkein amtliches Dokument eingetragen wird. Selbst wenn die iranischen Behörden \nhiervon Kenntnis erlangen sollten, gilt nichts anderes, denn eine im Ausland erfolgte \nTaufe und Konversion zum christlichen Glauben führt - wie oben bereits dargelegt - \nfür sich genommen im Falle einer Rückkehr nicht zu einer asylerheblichen \nGefährdung. \n\n32\n\nEine abgeleitete politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft \nkommt ebenfalls nicht in Betracht. Sippenhaft wird im Iran lediglich in Einzelfällen \npraktiziert, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein besonderes Interesse \ndes Staates an der Habhaftwerdung des Angehörigen besteht, wie dies bei einem \nbesonderen familiären Näheverhältnis etwa eines als bedeutsam und gefährlich \neingestuften Oppositionellen der Fall ist. \n\n33\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom \n10. Februar 2000 - 9 A 229/99.A -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Iran vom 2. Juni 2003, S. 18.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger kann sich nicht darauf \nberufen, er würde seiner Eltern wegen verfolgt. Denn diesen droht keine politische \nVerfolgung. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Mutter des Klägers aus dem \nrechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Juli 2004 (18 K 7250/00.A). \nDass dem Vater des Klägers eine solche Gefahr drohte, ist weder vorgetragen noch \nsonst erkennbar, insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem (bestandskräftigen) \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. \nMärz 2000. Das Asylverfahren des Vaters wurde wegen Nichtbetreibens mit \nBeschluss vom 10. September 2001 eingestellt (22 K 2257/00.A). Die Eltern des \nKlägers sind demnach erst recht nicht als bedeutsame und gefährliche Oppositionelle \nim oben genannten Sinne einzustufen.\n\n35\n\nEine abgeleitete Gefährdung des Klägers steht auch nicht deshalb zu erwarten, \nweil seine Eltern in Deutschland und mithin im Exil zum Christentum konvertiert sind, \ngetauft worden sind und nach eigenen Angaben regelmäßig den Gottesdienst \nbesuchen. Denn eine Betätigung für den christlichen Glauben ist - wie bereits \nausgeführt - erst dann erheblich, wenn sie der Betroffene in herausgehobener \nPosition nach außen erkennbar entfaltet und nachhaltig mit Erfolg ausübt. Dies ist \nhier offensichtlich nicht der Fall. \n\n36\n\nDer Kläger hat des weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf \nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG. Denn ein \nsolcher Anspruch scheitert bereits daran, dass es an einem verfolgungsrelevanten \nVortrag des Klägers fehlt und dieser damit auch nicht glaubhaft dargelegt hat, dass \nihm die in § 60 Abs. 2-7 AufenthG genannten Gefahren bei einer Abschiebung in den \nIran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. \n\n37\n\nEine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der Befürchtung, der Kläger \nmüsse als dreijähriges Kind alleine in den Iran reisen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist bei der Prognose, welche Gefahren dem \nAsylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig \nvon einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er \n- wie hier - auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie \nzusammenlebt. Hierbei ist eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der Situation im - \nhypothetischen - Rückkehrfall erforderlich. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, \n305; Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n163; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364; Urteil vom 6. \nMärz 1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist eine abschiebungsrelevante Gefährdung des \nKlägers zu verneinen. Denn die Asylanträge seiner Eltern sind bestands- bzw. \nrechtskräftig abgelehnt und Abschiebungsverbote (früher: Abschiebungshindernisse) \nliegen nicht vor. Sie sind vielmehr zur Ausreise verpflichtet. Demnach kann zu \nGrunde gelegt werden, dass die Eltern den Kläger nicht alleine in den Iran \nzurückschicken werden, sondern mit ihm gemeinsam zurückkehren. \n\n40\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorgetragene „innige \nBindung\" des Klägers an die Familie seines in Deutschland lebenden Onkels sowie \ndie Bindung an die Eltern bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 \nAbs. 7 AufenthG keine Berücksichtigung finden können. Denn von dieser Vorschrift \nwerden nach der ausländerrechtlichen Systematik nur zielstaatsbezogene Gefahren \nerfasst, wogegen inlandsbezogene Gefahren, wie etwa eine Trennung von \nFamilienangehörigen, nur seitens der Ausländerbehörde berücksichtigt werden \nkönnen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305 \nm.w.N.\n\n42\n\nSchließlich ist die Klage unbegründet, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 4 des \nangegriffenen Bescheides gerichtet ist, weil Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese beruhen auf \n§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und \nverletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.\n\n44\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/2-k-1560-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/2-k-1560-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278305","retrieved":"2026-07-09 02:51:33.567846+00:00"}}