{"status":"available","doknr":"OLD278304","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0823.26K6733.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"26 K 6733/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin (A 13) im Dienst des beklagten Landes. Sie \nversieht ihren Dienst als teilzeitbeschäftigte Lehrerin am N-Gymnasium in N1. Die \nregelmäßige Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer von 25,5 \nUnterrichtsstunden pro Woche wurde für die Klägerin vom 14. September 2003 bis \nzum 30. August 2006 auf 13 Unterrichtsstunden pro Woche herabgesetzt. \n\n3\n\nMit Änderungsmitteilung vom 5. Februar 2004 teilte die Schulleitung des N-\nGymnasiums dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \n(LBV) für die Klägerin als zu vergütende Mehrarbeit für September und Oktober 2003 \njeweils eine Unterrichtsstunde, für November 2003 zwei Unterrichtsstunden, für \nDezember 2003 drei und für Januar 2004 eine Unterrichtsstunde mit. Eine \ntatsächliche Vergütung der Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \n(MVergV) durch das LBV erfolgte jedoch nicht. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 3. März 2004 beantragte die Klägerin bei der \nBezirksregierung E ihr für im Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 \nzusätzlich zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl geleistete acht Unterrichtsstunden \nzeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen. Zur Begründung \nihres Antrags nahm die Klägerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - Bezug. \nDie Bezahlung geleisteter Mehrarbeit nur nach der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung verstoße gegen Art. 141 EGV und die \nRichtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft. \n\n5\n\nAuf Nachfrage übersandte die Schulleitung des N-Gymnasiums der \nBezirksregierung E mit Schreiben vom 2. April 2004 eine Gegenüberstellung der von \nder Klägerin geleisteten Mehrarbeit sowie der angefallenen Ausfallstunden für den \nZeitraum September 2003 bis März 2004 (Bl. 5 der Beiakte Heft 2). Ausweislich \ndieser Aufstellung ergab sich als monatlicher Saldo für September eine Stunde \nMinderarbeit, für Oktober 2003 und November 2003 eine Stunde Mehrarbeit, für \nDezember 2003 zwei Stunden Mehrarbeit und für Januar 2004 eine Stunde \nMehrarbeit. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. August 2004 lehnte die Bezirksregierung E die zeitanteilige \nBesoldung der geleisteten Mehrarbeitsstunden ab. Die geltend gemachte Mehrarbeit \nüberschreite in keinem Monat die Bagatellgrenze von mehr als drei zusätzlichen \nUnterrichtsstunden nach der MVergV. Alle übrigen Fragen könnten daher dahin \nstehen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 5. September 2004 legte die Klägerin gegen diese \nEntscheidung Widerspruch ein. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei ihrer \nMeinung nach auf ihren Fall anwendbar. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 17. September 2004 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Bescheides \nzurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 21. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt sie ergänzend vor, dass sie acht zusätzliche Unterrichtsstunden \nauf Anordnung der Schulleitung geleistet habe. Die in der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehene Höhe der Vergütung stehe nicht mit \ngeltendem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Sie führe zu einer mittelbaren \nUngleichbehandlung von Frauen, die in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten \nBeamten deutlich stärker vertreten seien als Männer. Insoweit nehme sie nochmals \nauf die Entscheidung des OVG NRW vom 30. Juni 2003 Bezug. Der \nBesoldungsanspruch entstehe darüber hinaus in dem Monat, in dem die Mehrarbeit \ngeleistet worden sei. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 11. August 2004 und des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n17. September 2004 zu verpflichten, ihr für die im Zeitraum von \nSeptember 2003 bis Januar 2004 geleisteten acht zusätzlichen \nUnterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 13 in Höhe von 272,72 Euro, hilfsweise \neine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 197,92 Euro zu \ngewähren. \n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDas beklagte Land nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Entscheidungen der Bezirksregierung E und führt ergänzend aus, \ndass die nach Abzug der Ausfallstunden verbleibenden Mehrarbeitsstunden in den \nMonaten September 2003 bis Januar 2004 in keinem Monat die vorgegebene \nBagatellgrenze von mehr als drei Unterrichtsstunden überschritten. Eine Vergütung \nscheide bereits aus diesem Grunde aus. Im übrigen bestünden gegen die \nEntscheidung des OVG NRW vom 30. Juni 2003 schwerwiegende Bedenken. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 6. April 2005 teilte die Schulleitung des N-Gymnasiums der \nBezirksregierung E auf eine erneute Anfrage mit, dass die Klägerin nach Beseitigung \neines Fehlers im Computerprogramm der Schule im November 2003 fünf Stunden \nMehrarbeit geleistet habe, auf die drei Ausfallstunden aus November 2003 \nanzurechnen seien. Für Dezember ergebe sich eine Mehrarbeit von zwei \nUnterrichtsstunden. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBezirksregierung E (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2005 gemäß § 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n20\n\nDie Klägerin hat für die nach ihren Angaben im Zeitraum von September 2003 \nbis Januar 2004 zusätzlich zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl geleisteten acht \nUnterrichtsstunden weder einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 13 (II.) noch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung \nnach dem Stundensatz des § 4 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Gewährung \neiner Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I 3494), zuletzt geändert durch \nArt. 11 BBAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I 1798) (I.). Der \nBescheid der Bezirksregierung E vom 11. August 2004 und der \nWiderspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. September 2004 sind rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. \n\n21\n\nI.\n\n22\n\nFür die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an Beamte des beklagten \nLandes sind die Vorschriften des § 78a Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen \n(LBG), § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. den Vorschriften der \nMVergV maßgeblich. Die Vorschriften der genannten Verordnung sind im \nvorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar: \n\n23\n\nDie Klägerin gehört als verbeamtete Lehrerin im Schuldienst des beklagten \nLandes mit aufsteigenden Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 13 zu den \nvon § 2 Abs. 1 MVergV erfassten Personengruppen, denen grundsätzlich \nMehrarbeitsvergütung zugestanden werden kann - hier nach Nr. 6 „Lehrer im \nSchuldienst\" -. \n\n24\n\nDie Klägerin hat auch dem Grunde nach vergütbare Mehrarbeit im Sinne von \n§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 MVergV erbracht. Eine Mehrarbeitsvergütung darf für Beamte \nnur in solchen Bereichen vorgesehen werden, in denen die Mehrarbeit messbar ist. \nDie Arbeitsleistung von Lehrern ist aber nur im Bereich ihrer jeweiligen \nUnterrichtserteilung messbar. Dementsprechend nimmt Nr. 2.2.2 des Runderlasses \ndes Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht \nim Schuldienst\" (GABl. NRW S. 296), zuletzt geändert durch Runderlass vom \n26. Oktober 1981 (BASS 21-22 Nr. 21) auch alle anderen dienstlichen Leistungen, \ndie keine Unterrichtstätigkeit darstellen, vom Anwendungsbereich der Regelungen \nüber die Mehrarbeit aus. Die Klägerin begehrt aber Mehrarbeitsvergütung für acht \nvon ihr in den Monaten September 2003 bis Januar 2004 zusätzlich zu ihrem \nindividuellen Pflichtstundenumfang geleistete Unterrichtsstunden und damit für \nmessbare Mehrarbeit i.S. der MVergV. \n\n25\n\nDie Klägerin unterliegt als Lehrerin auch i.S.v. § 3 Abs. 1 MVergV der \nArbeitszeitregelung für Beamte. Zwar fallen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst \nnicht in den Anwendungsbereich der allgemein für Beamte geltenden \nArbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (ArbZV NW), vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der \nArbZV NW. Für verbeamtete Lehrer ergibt sich jedoch die regelmäßige wöchentliche \nArbeitszeit hiervon abweichend in Gestalt der wöchentlichen Pflichtstundenzahl unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Schulform aus § 2 der Verordnung zu § 5 Abs. 1 \nSchulfinanzgesetz (SchulFG) vom 22. April 2002 (SGV.NRW Gliederungs-Nr. 223). \n\n26\n\nEs kann dahin stehen, ob die von der Klägerin geleisteten zusätzlichen acht \nUnterrichtsstunden auch i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet bzw. \ngenehmigt worden sind. \n\n27\n\nDenn die von der Klägerin zusätzlich zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl \ngeleisteten Unterrichtsstunden überschreiten in keinem Monat des maßgeblichen \nZeitraums von September 2003 bis Januar 2004 die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 MVergV geregelte Mindeststundenzahl, die sogenannte Bagatellgrenze. \nNach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV setzt die Mehrarbeitsvergütung \nnämlich voraus, dass die Mehrarbeit bei Lehrern die regelmäßige Arbeitszeit im \nKalendermonat um mehr als drei Unterrichtsstunden übersteigt. Die Klägerin hat \njedoch nach keiner Betrachtungsweise in einem der Monate von September 2003 bis \nJanuar 2004 Mehrarbeit in einem diese Mindeststundengrenze überschreitenden \nUmfang von mindestens vier zusätzlichen Unterrichtsstunden pro Kalendermonat \nerbracht. So hat die Klägerin selbst keine solche die Bagatellgrenze überschreitende \nMehrarbeitsstundenzahl in ihrem Antrag vom 3. März 2004 geltend gemacht. Eine \nsolche ergibt sich auch nicht aus der an das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) gerichteten Änderungsmitteilung der \nSchulleitung vom 5. Februar 2004 sowie den weiteren - korrigierenden - \nStellungnahmen der Schulleitung vom 2. April 2004 und 6. April 2005, welchen die \nKlägerin im übrigen auch nicht widersprochen hat. \n\n28\n\nDie in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV festgelegte Mindeststundenzahl \nist im vorliegenden Fall auch anwendbar, weil sie mit den gemeinschaftsrechtlichen \nVorschriften des Art. 141 EG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates \nvom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19) sowie der Richtlinie 97/81/EG des Rates \nvom 15. Dezember 1997 (ABl. Nr. L 014 S. 9) i.V.m. § 78g Landesbeamtengesetz \nNordrhein-Westfalen (LBG) vereinbar ist, \n\n29\n\na.A. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -. \n\n30\n\nNach den vorgenannten Bestimmungen gilt für Arbeitnehmer der Grundsatz des \ngleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sowie \ndas Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. \n\n31\n\nDie Klägerin fällt zunächst in den Anwendungsbereich der genannten \nVorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung wenden sich die Vorschriften des \nArt. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG nicht nur an die Mitgliedstaaten, \nsondern finden auch im Verhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern innerhalb \nder Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung, auch auf Arbeitsverhältnisse im \nöffentlichen Dienst - wie das Beamtenverhältnis der Klägerin,\n\n32\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, 43/75 „Defrenne II\", Sammlung der \nRechtsprechung (Slg. d. Rsprg.) 1976, S. 00455; Urteil vom 2. Oktober 1997 - C \n1/95 - „Hellen Gerster\", Slg. d. Rsprg. 1997, S. I-05253; Urteil vom 27. Mai 2004 \n- C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", NVwZ 2004, 1103; BVerwG, Urteil vom 23. \nSeptember 2004 - 2 C 61.03 -, NVwZ 2005, 594; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, Das \nRecht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Januar 2005, Art. 141 Rn 46 \nmwNw; Geiger, EUV/EGV, 4. Auflage 2004, Art. 141 Rn 3; Rust in: von der \nGroeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Auflage 2003, Art. 141 Rn 256 f., \n259. \n\n33\n\nDas Diskriminierungsverbot der Richtlinie 97/81/EG findet in seiner Umsetzung \ndurch § 78g LBG auf die Klägerin ebenfalls unmittelbar Anwendung. \n\n34\n\nDie nach den nationalen Bestimmungen des § 78a LBG, des § 48 BBesG und \nder Vorschriften der MVergV zu zahlende Mehrarbeitsvergütung ist eine vom \nbeklagten Land an die betroffenen Lehrkräfte aufgrund ihres \nBeschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung und damit Entgelt i.S. des \nGemeinschaftsrechts,\n\n35\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO; Urteil \nvom 26. Juni 2001 - C-381/99 - „Brunnhofer\", Slg. d. Rsprg. 2001, S. I-04961; \nUrteil vom 17. Mai 1990 - C 262/88 - „Barber\"; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 \n- 6 A 4424/01 -.\n\n36\n\nDie Klägerin kann sich auf diese Vorschriften auch berufen, da nach den \nFeststellungen des Gerichts und der allgemeinen Lebenserfahrung Frauen in der \nGruppe der teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräfte proportional deutlich \nstärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten verbeamteten \nLehrkräfte, \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -; VG Minden, Urteil \nvom 15. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2005 \n- 26 K 7463/04 -.\n\n38\n\nHinzu kommt, dass die Klägerin sich unmittelbar auch auf den der Umsetzung \nder Richtlinie 97/81/EG dienenden § 78g LBG berufen kann, der das Verbot einer \nungerechtfertigten Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten unabhängig vom \nGeschlecht in nationales Recht transferiert hat.\n\n39\n\nZwar werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, weil die Zahl der zusätzlichen \nUnterrichtsstunden, die sie leisten müssen, um einen Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung zu erhalten, nicht proportional zur Arbeitszeit vermindert wird, \ngegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften in Bezug auf die Vergütung für die \nzusätzlichen Unterrichtsstunden ungleich behandelt, \n\n40\n\nvgl. bereits EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", \naaO. \n\n41\n\nDie nach diesen Regelungen vorgesehene Ungleichbehandlung ist aber durch \nein Ziel gerechtfertigt, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten \nGeschlecht zu tun hat. Das erkennende Gericht ist zur Feststellung einer solchen \nobjektiven Rechtfertigung auch in eigener Zuständigkeit berufen, \n\n42\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO.\n\n43\n\nDie Einführung einer „fixen\" Mindeststundenzahl, deren Erreichen Voraussetzung \nfür die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ist und die unabhängig von der \nkonkreten Dienstverpflichtung des Beamten im jeweiligen Monat für alle Beamten \nstets gleich ist, ist durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung eines \nhohen, vor allem kostenintensiven Verwaltungsaufwandes objektiv gerechtfertigt. \nHierbei handelt es sich um Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund \ndes Geschlechts zu tun haben. Die Abwicklung der Besoldung der Landesbeamten, \nzu der im weiteren Sinne auch die Gewährung und Auszahlung der \nMehrarbeitsvergütung nach § 78a LBG i.V.m. den Vorschriften der MVergV gehört, \nist angesichts der großen Zahl der Landesbeamten zum Bereich der \nMassenverwaltung zu rechnen. Würde man in diesem Bereich für Teilzeitbeschäftigte \ndie Mehrstundengrenze unter Berücksichtigung der jeweils individuell verringerten \nDienstverpflichtung festsetzen, so würde dies in jedem Einzelfall eine gesonderte \nBerechnung dieser sog. Bagatellgrenze erforderlich machen. Denn die Regelungen \nder §§ 78b ff. LBG über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung lassen - wie die \nentsprechenden Vorschriften für Bundes- und andere Landesbeamte - eine \nindividuell völlig unterschiedliche Teilzeitstundenzahl zu. Es kommt daher nicht etwa \ndie Festlegung einer speziellen - aber für alle Teilzeitbeschäftigten wiederum \neinheitlichen - Mehrstundengrenze in Betracht. Es müsste vielmehr für jeden \nTeilzeitbeschäftigten, der Mehrarbeitsvergütung beansprucht, die maßgebliche \nBagatellgrenze im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit jeweils gesondert berechnet \nwerden. Angesichts der erheblichen Zahl von Teilzeitbeschäftigten würde dies \neinerseits zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, andererseits aber auch \neine unklare Rechtslage herbeiführen, da der einzelne teilzeitbeschäftigte Beamte \nder MVergV nicht mehr unmittelbar entnehmen könnte, ab welchem \nMehrarbeitsumfang ihm ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. \nMehrarbeitsvergütung zusteht. Neben den Fällen der verringerten Arbeitszeit durch \neine Teilzeitbeschäftigung müsste die Mindeststundengrenze darüber hinaus aber \nauch immer dann neu angepasst werden, wenn ein Beamter nur während eines Teils \neines Monats beschäftigt war, z.B. wegen Dienstantritts erst im Laufe eines Monats \noder wegen einer Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung während eines Monats. \nDie „starre\" Mindeststundenzahl der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV dagegen \nverhindert diese Unsicherheit und hohe Kosten, in dem sie von vorneherein festlegt, \nab welchem Umfang eine im Einzelfall geleistete Mehrarbeit zu einer erheblichen und \ndamit grundsätzlich ausgleichspflichtigen Mehrbeanspruchung eines Beamten führt. \n\n44\n\nHinter diesen gewichtigen Interessen tritt das Interesse der teilzeitbeschäftigten \nBeamten an einer Gleichbehandlung mit den vollzeitbeschäftigten Beamten, das hier \nim übrigen ein rein finanzielles Interesse ist, zurück. Dies ergibt sich aus den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und den rechtlichen \nGrundlagen der MVergV. Beamte sind nach § 78a LBG und den vergleichbaren \nRegelungen im Bundesrecht und den Beamtengesetzen der anderen Länder \ngrundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang Mehrarbeit über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Besoldung zu leisten. Dies folgt aus den das \nBeamtenverhältnis prägenden Strukturprinzipien, wonach sich der Beamte durch die \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verpflichtet, sich voll für den \nDienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und \nLebensleistung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug zu dieser umfassenden \nDienstverpflichtung und Dienstleistung gewährt der Dienstherr dem Beamten auf \nLebenszeit eine amtsangemessene Alimentation, \n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39; \nBeschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69, mwNw. \n\n46\n\nIm Rahmen dieses gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses ist der Beamte \ngrundsätzlich verpflichtet - ohne dass dies in irgendeiner Form einen Anspruch auf \nLeistungen des Dienstherrn auslösen würde - Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende \ndienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV \nist ihrerseits dazu bestimmt, sofern die zu leistende Mehrarbeit zu einer erheblichen \nMehrbeanspruchung führt und diese nicht durch die Gewährung von Freizeit \nausgeglichen werden kann, für diese fehlende Kompensation einen finanziellen \nAusgleich zu leisten. Dabei hat die Mehrarbeitsvergütung aber nicht den Charakter \neiner Besoldung oder gar eines stundenbezogenen Entgelts für geleistete \nArbeitsstunden, sondern gleicht lediglich den Verlust an Freizeit durch die aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht mögliche Kompensation aus. Denn die \nZahlung einer „Überstundenvergütung\" nach der allein arbeitsrechtlichen \nGrundvorstellung, dass das Gehalt anteilig jede Arbeitsstunde abgelte, ist mit den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar, \n\n47\n\nvgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand \nFebruar 2005, § 72 (enthält die zu §§ 78, 78a LBG vergleichbaren Regelungen für \nBundesbeamten) Rn 22 mwNw zur Rsprg. \n\n48\n\nDie Mehrarbeitsvergütung hat daher im rechtlichen Gefüge des \nBeamtenverhältnisses erkennbar nicht die hervorgehobene Bedeutung, die ihr die \nKlägerin als Bestandteil ihrer Besoldung zumisst. \n\n49\n\nSchließlich steht die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall eines \nfehlenden Freizeitausgleichs ihrerseits gemäß § 72 Abs. 2 S. 3 \nBundesbeamtengesetz (BBG), § 78a Abs. 2 S. 1 LBG im Ermessen des \nBesoldungsgesetzgebers. Besteht aber auf Grund der geltenden Rechtslage nicht \neinmal die Verpflichtung, eine solche Mehrarbeitsvergütung für Beamte vorzusehen, \nso hat der Gesetzgeber, wenn er sich zur Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung \nentscheidet, einen weiten Gestaltungsspielraum, der auch die Einführung einer \nsolchen starren Mindeststundenzahl für alle Beamten deckt. Die hieraus folgende \nUngleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Beamten ist im Ergebnis objektiv durch \ndas überwiegende öffentliche Interesse an Rechtsklarheit und der Minimierung des \nVerwaltungsaufwandes gerechtfertigt. Die Klägerin hat daher auch unter \nBerücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatzes und \ndes Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung für die von ihr in der Zeit von September 2003 bis Januar 2004 \ngeleisteten, unter der Bagatellgrenze liegenden Unterrichtsstunden. \n\n50\n\nDa bereits keine die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Anzahl von \nMehrarbeitsstunden vorliegt, kann dahin stehen, ob einem Anspruch auf die \nGewährung von Mehrarbeitsvergütung darüber hinaus auch die Möglichkeit der \nKompensation durch Freizeitausgleich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV \nentgegenstehen würde. \n\n51\n\nII.\n\n52\n\nMangels vergütbarer Mehrarbeit im Sinne der MVergV kann hier ferner dahin \nstehen, ob die Klägerin über den Stundensatz des § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV hinaus \nAnspruch auf zeitanteilige Besoldung der von ihr geltend gemachten \nUnterrichtsstunden wegen eines Verstoßes dieser Regelung gegen den \ngemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz hätte. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO). \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/26-k-6733-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/26-k-6733-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278304","retrieved":"2026-07-09 02:51:33.470651+00:00"}}