{"status":"available","doknr":"OLD278303","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0823.26K6499.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"26 K 6499/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2004 \nund ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 verpflichtet, der \nKlägerin die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung „Fachärztin für \nAllgemeinmedizin\" zu erteilen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Klägerin wurde am 7. Dezember 1984 durch den Regierungspräsidenten L \nihre Approbation als Ärztin erteilt. Seit dem 1. April 1991 ist sie in eigener Praxis als \nÄrztin tätig. \n\n3\n\nMit Urkunde vom 28. Mai 1991 bescheinigte die Beklagte der Klägerin, dass sie \ndie spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 15. September 1986 (86/457/EWG) - ABl.- \nNr. L 267/26 vom 19.9.1986 - abgeschlossen habe. In der Urkunde wurde ihr des \nweiteren die Berechtigung nach dem Heilberufsgesetz zuerkannt, die Bezeichnung \n„Praktische Ärztin\" zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des \närztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr \ngemäß Art. 41 der EU-Richtlinie 93/16/EWG die Berechtigung zur Führung der \nFacharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin\" zu erteilen, da sie die \nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie der Europäischen \nGemeinschaften vom 15. September 1986 (86/457/EWG) abgeschlossen habe. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. April 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung der \nFacharztbezeichnung „Allgemeinmedizin\" ab. \n\n6\n\nDie Klägerin legte gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten mit \nSchreiben vom 26. Mai 2004 Widerspruch ein. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom \n27. April 2004 zurück. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 8. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nihren Anspruch weiterverfolgt. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n27. April 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom \n21. September 2004 zu verpflichten, ihr die Anerkennung zur \nFührung der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin\" zu \nerteilen. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nMit Wirkung zum 17. März 2005 entfielen die §§ 54 ff. HeilBerG, auf die sich die \nbisherigen Ausführungen der Klägerin und der Beklagten bezogen. An ihrer Stelle \nwurde § 44a neu in das HeilBerG eingefügt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n17\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 27. April 2004 und der Widerspruchsbescheid \nder Beklagten vom 21. September 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die \nKlägerin hat einen Anspruch auf die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung \n„Fachärztin für Allgemeinmedizin\".\n\n18\n\nDieser Anspruch der Klägerin folgt aus Abs. 4 des durch das Gesetz zur \nÄnderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 1. März 2005 (GV NRW S. 148) in \ndas Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) eingefügten § 44 a \nHeilBerG. Abs. 1 des § 44 a HeilBerG ist vorliegend nicht anwendbar, weil - was sich \nunmittelbar aus Abs. 3 dieser Vorschrift ergibt - Abs. 1 des § 44 a HeilBerG nur auf \nsolche (künftigen) Fälle Anwendung findet, in denen die allgemeinmedizinische \nWeiterbildung auf der Grundlage der erst noch zu ändernden Weiterbildungsordnung \nerfolgt ist. In Übereinstimmung hiermit heißt es denn auch im Gesetzentwurf der \nLandesregierung zu § 44 a Abs. 4 HeilBerG, mit dieser Regelung solle auch den \nPersonen, die die Bezeichnung „Praktische Ärztin\" oder „Praktischer Arzt\" nach im \nInland abgeschlossener spezifischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin führten, die \nMöglichkeit eingeräumt werden, zukünftig die Facharztbezeichnung zu führen.\n\n19\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/5739, S. 36.\n\n20\n\nGemäß § 44 a Abs. 4 HeilBerG erhält auf Antrag die Anerkennung, die in \nNordrhein-Westfalen allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten \nerteilt wird, wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen \nBefähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach \nTitel IV der Richtlinie 93/16/EWG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union \noder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \nerworben hat oder wem eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie \nausgestellt worden ist. Die Klägerin hat einen Befähigungsnachweis über die \nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie \n93/16/EWG erworben. Zwar heißt es in der dieser durch die Beklagte ausgestellten \nUrkunde vom 28. Mai 1991, dass die Klägerin die spezifische Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin nach der Richtlinie 86/457/EWG abgeschlossen hat. Die \nAusbildung nach der durch Artikel 44 Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG aufgehobenen \nRichtlinie 86/457/EWG ist jedoch eine solche nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG. \nDenn diese letztgenannte Richtlinie fasst nur mehrere frühere einzelne Fragenkreise \nregelnde Richtlinien zu einer neuen Richtlinie zusammen. Dementsprechend \nbestimmt auch Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG, dass Bezugnahmen auf \ndie gemäß Abs. 1 dieses Artikels aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die \nvorliegende Richtlinie gelten und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im \nAnhang IV zu lesen sind. Danach entsprechen die nunmehr die spezifische \nAusbildung in der Allgemeinmedizin regelnden Artikel des IV. Titels der Richtlinie \n93/16/EWG vollumfänglich den Regelungen der sich allein mit der spezifischen \nAusbildung in der Allgemeinmedizin befassenden Vorläuferrichtlinie 86/457/EWG. \n\n21\n\nDamit ist aber der Klägerin die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung \n„Fachärztin für Allgemeinmedizin\", d.h. der in Nordrhein-Westfalen \nallgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten erteilten Anerkennung \n(vgl. § 44 a Abs. 1 S. 2 HeilBerG), zu erteilen. Einer Prüfung bedarf es nach dem \nausdrücklichen Wortlaut des § 44 a Abs. 4 HeilBerG nicht, da Voraussetzung für die \nErteilung der Anerkennung lediglich ein entsprechender Antrag des \nallgemeinmedizinisch weitergebildeten Arztes ist. Entgegenstehende Regelungen \nder auf der Grundlage des § 42 HeilBerG als Satzung erlassenen \nWeiterbildungsordnung sind daher im Regelungsbereich des § 44 a HeilBerG \nunbeachtlich.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/26-k-6499-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/26-k-6499-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278303","retrieved":"2026-07-09 02:51:33.378077+00:00"}}