{"status":"available","doknr":"OLD278302","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0823.26K249.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"26 K 249/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 30. September 2004 und des Widerspruchsbescheides \nderselben Behörde vom 16. Dezember 2004 verpflichtet, der Klägerin für vier in der \nZeit von Dezember 2003 bis April 2004 geleistete zusätzliche Unterrichtsstunden \neine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 98,96 Euro zu gewähren. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu 14 Prozent, die Klägerin \nzu 86 Prozent. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und das \nbeklagte Land dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Oberstudienrätin (A 14) im Dienst des beklagten Landes. \nSie versieht ihren Dienst als teilzeitbeschäftigte Lehrerin am Gymnasium I in L. Die \nregelmäßige Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Gymnasiallehrer von \n25,5 Unterrichtsstunden pro Woche war für die Klägerin im für die Entscheidung \nmaßgeblichen Zeitraum auf 18 Stunden ermäßigt. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 20. Juli 2004 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung \nE unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - die Zahlung einer zeitanteiligen \nBesoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 für 19 von ihr in den Monaten \nDezember 2003 bis April 2004 zusätzlich zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl \ngeleisteter Unterrichtsstunden. Dabei habe sie ausweislich der dem Antrag \nbeigefügten Änderungsmitteilung der Schulleitung an das Landesamt für Besoldung \nund Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) im Dezember 2003 zwei, im \nJanuar 2004 eine, im Februar 2004 vier, im März 2004 zehn und im April 2004 zwei \nzusätzliche Unterrichtsstunden abgehalten. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. September 2004 teilte die Schulleitung des Gymnasiums I \nder Bezirksregierung E auf eine schriftliche Anfrage vom 12. August 2004 mit, dass \nder in den Mehrarbeitsstunden enthaltene Hausunterricht im Umfang von dreizehn \nStunden für einen erkrankten Schüler im Zeitraum Januar bis April 2004 auf Grund \nder Dringlichkeit zunächst fernmündlich und später mit Schreiben vom \n14. September 2004 auch schriftlich durch das Schulamt der Stadt L genehmigt \nworden sei. Die dienstliche Anweisung zur Erteilung von Hausunterricht sei dann \nmündlich an die Klägerin erteilt worden. In der Anlage übersandte die Schulleitung \nsodann eine Aufstellung der in den Monaten September 2003 bis Juli 2004 \ninsgesamt angefallenen Vertretungsstunden, der Hausunterrichtsstunden sowie der \nnicht anrechenbaren Ausfallstunden (Bl. 9 der Beiakte Heft 1).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 30. September 2004 lehnte die Bezirksregierung E den \nAntrag der Klägerin auf zeitanteilige Besoldung der von ihr in den Monaten \nDezember 2003 bis April 2004 geleisteten 19 zusätzlichen Unterrichtsstunden ab. \nNach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen werde eine Vergütung für geleistete \nMehrarbeit im Schuldienst nur in Höhe der in § 4 Abs. 3 der Verordnung über die \nGewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) aufgeführten \nStundensätze gewährt. Die im Urteil des OVG NRW zum Ausdruck kommende \nRechtsauffassung teile die Bezirksregierung E nicht. Im übrigen fehle es bezüglich \nder in der Gesamtmehrarbeitsstundenzahl enthaltenen dreizehn Stunden erteilten \nHausunterrichts an der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV erforderlichen schriftlichen \nAnordnung bzw. Genehmigung. Hierbei habe es sich um regelmäßige Mehrarbeit \ngehandelt, die anders als die sog. ad- hoc- Mehrarbeit durch den zuständigen \nDienstvorgesetzten - hier die Bezirksregierung - angeordnet oder genehmigt werden \nmüsse. An einer solchen Anordnung oder Genehmigung durch die Bezirksregierung \nE fehle es aber gerade. Nach Abzug der im Rahmen des Hausunterrichts erteilten \nUnterrichtsstunden verblieben nur noch sechs Mehrarbeitsstunden. Diesen stünden \naber nach Mitteilung der Schulleitung des Gymnasiums I im Zeitraum \nDezember 2003 bis Juli 2004 insgesamt 16 nicht anrechenbare Ausfallstunden \ngegenüber. Der Freizeitausgleich für die von der Klägerin geleisteten sechs „echten\" \nMehrarbeitsstunden sei daher hergestellt. \n\n6\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n18. Oktober 2004 Widerspruch gegen diese ablehnende Entscheidung ein. Zur \nBegründung führte sie aus, dass die Schulleitung im Hinblick auf den Hausunterricht \nzunächst die Bezirksregierung um Erteilung des Einverständnisses ersucht habe. Der \nSchulleitung sei aber telefonisch mitgeteilt worden, dass hierfür das Schulamt L \nzuständig sei. Erst daraufhin habe der Schulleiter mit Schreiben vom \n22. Januar 2004 das Einverständnis des Schulamtes beantragt und dessen \nGenehmigung erhalten. Ungeachtet dessen könne ein Fehler der Bezirksregierung \nnicht zu ihren Lasten gehen. Im Übrigen seien auch die Ausführungen zum \nFreizeitausgleich fehlerhaft. Ausweislich der Übersicht der Schulleitung des \nGymnasiums I vom 17. September 2004 seien im Zeitraum von Dezember 2003 bis \neinschließlich April 2004 nur drei anrechenbare Ausfallstunden entstanden. Diesen \nstünden 22 Stunden Vertretung inklusive des Hausunterrichts gegenüber, so dass \nsich die Mehrarbeitsstundenzahl von neunzehn Stunden ergäbe. Der tatsächlich \nerfolgte Freizeitausgleich sei mithin bereits von der Klägerin berücksichtigt worden. \nDer Anspruch auf zeitanteilige Besoldung ergebe sich schließlich aus einer \nVerletzung des nach Art. 141 EGV i.V.m. der Richtlinie 75/117/EWG geltenden \nEntgeltgleichheitsgrundsatzes. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 wies die Bezirksregierung E \nden Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend aus, dass das Schulamt \nder Stadt L zwar den Hausunterricht für den erkrankten Schüler genehmigt habe, \naber nicht zugleich die hieraus folgende Mehrarbeit angeordnet habe. Hierzu wäre es \nauch ausweislich des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung \nvom 3. April 1996 - BASS 14-02 Nr. 1 nicht befugt gewesen. Die restlichen sechs \nMehrarbeitsstunden seien durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres abgegolten \nworden. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 18. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben und trägt \nerneut vor, dass sich ihr Anspruch auf zeitanteilige Besoldung aus einem Verstoß der \nMehrarbeitsvergütung nach der MVergV gegen das europarechtliche Gebot der \nEntgeltgleichheit aus Art. 141 EGV i.V.m. Richtlinie 75/117/EWG ergebe. Die \nfehlende Anordnung des Hausunterrichts durch die Bezirksregierung E könne ihr \nnicht entgegengehalten werden. Sie habe auch nicht erkennen müssen, dass es \neiner Genehmigung der Bezirksregierung E bedurft habe. Außerdem habe sie in den \nMonaten der Mehrarbeit angefallene nicht anrechenbare Ausfallstunden bereits von \nden Mehrarbeitsstunden abgezogen. Darüber hinaus sei eine Verrechnung nicht \nmöglich, da Verrechnungsmonat für ad-hoc-Mehrarbeit gemäß Ziffer 4.2 des \nRunderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 - BASS 21-22 Nr. 21 - \njeweils nur der laufende Kalendermonat sei. Ungeachtet dessen stünden im Zeitraum \nDezember 2003 bis November 2004 den von der Beklagten errechneten neunzehn \nAusfallstunden insgesamt 20 Vertretungsstunden sowie dreizehn Stunden erteilten \nHausunterrichts gegenüber, so dass sich jedenfalls ein positiver Saldo von \n14 Mehrarbeitsstunden ergebe. Ein Freizeitausgleich könne daher nicht erzielt \nworden sein. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 30. September 2004 und des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n16. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr für im Dezember 2003 bis \nApril 2004 geleistete 19 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige \nBesoldung in Höhe von 714,95 Euro, hilfsweise eine \nMehrarbeitsvergütung in Höhe von 472,28 Euro zu gewähren. \n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung nimmt das beklagte Land zunächst Bezug auf die Gründe der \nangefochtenen Entscheidungen der Bezirksregierung E vom 30. September 2004 \nund 16. Dezember 2004. Ergänzend führt es aus, dass für die Klägerin nach den \nBerichten der Schulleitung des Gymnasiums I vom 17. September 2004 und \n15. März 2005 in der Zeit von Dezember 2003 bis November 2004 (Bl. 5 Beiakte \nHeft 1 und Bl. 47 der GA) neunzehn Ausfallstunden angefallen seien, die als \nFreizeitausgleich innerhalb eines Jahres auf die geleistete Mehrarbeit zu verrechnen \nseien. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 7. Juli 2005 übersandte die Schulleitung des Gymnasiums I \nder Bezirksregierung E die tagesscharfe Abrechnung der in den Monaten \nDezember 2003 bis April 2004 von der Klägerin geleisteten Mehrarbeitsstunden \n(Bl. 64 ff. der GA). \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2005 gemäß § 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. \n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, und bezüglich des Hilfsantrags teilweise begründet. Im \nübrigen ist die Klage unbegründet. \n\n19\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für \nvier von ihr in der Zeit von Dezember 2003 bis April 2004 geleistete \nUnterrichtsstunden in Höhe von insgesamt 98,96 Euro entsprechend des sich aus \n§ 4 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für \nBeamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1998 \n(BGBl. I 3494), zuletzt geändert durch Art. 11 BBVAnpG 2003/2004 vom \n10. September 2003 (BGBl. I 1798), ergebenden Stundensatzes von 24,74 Euro. Der \nBescheid der Bezirksregierung E vom 30. September 2004 und der \nWiderspruchsbescheid derselben Behörde vom 16. Dezember 2004 sind \nrechtswidrig, soweit mit ihnen die Zahlung einer solchen Mehrarbeitsvergütung nach \nden Stundensätzen der MVergV abgelehnt wurde, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. \n\n20\n\nFür die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an Beamte des beklagten \nLandes sind die Vorschriften des § 78a Landesbeamtengesetzes \nNordrhein-Westfalen (LBG) i.V.m. § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) \ni.V.m. den Vorschriften der MVergV maßgeblich. Die genannten Vorschriften der \nVerordnung sind im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar: \n\n21\n\nDie Klägerin gehört als verbeamtete Lehrerin im Schuldienst des beklagten \nLandes mit aufsteigenden Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 14 zu den \nvon § 2 Abs. 1 MVergV erfassten Personengruppen, denen grundsätzlich \nMehrarbeitsvergütung zugestanden werden kann - hier nach Nr. 6 „Lehrer im \nSchuldienst\" -. \n\n22\n\nDie Klägerin hat auch dem Grunde nach vergütbare Mehrarbeit im Sinne von \n§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 MVergV erbracht. Eine Mehrarbeitsvergütung darf für Beamte \nnur in solchen Bereichen vorgesehen werden, in denen die Mehrarbeit messbar ist. \nDie Arbeitsleistung von Lehrern ist aber nur im Bereich ihrer jeweiligen \nUnterrichtserteilung messbar. Dementsprechend nimmt Nr. 2.2.2 des Runderlasses \ndes Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht \nim Schuldienst\" (GABl. NRW S. 296) zuletzt geändert durch Runderlass vom 26. \nOktober 1981 (BASS 21 - 22 Nr. 21) auch alle anderen dienstlichen Leistungen, die \nkeine Unterrichtstätigkeit darstellen, vom Anwendungsbereich der Regelungen über \ndie Mehrarbeit aus. Die Klägerin begehrt aber Mehrarbeitsvergütung für 19 von ihr in \nden Monaten Dezember 2003 bis April 2004 zusätzlich zu ihrem individuellen \nPflichtstundenumfang geleistete Unterrichtsstunden und damit für messbare \nMehrarbeit i.S. der MVergV. \n\n23\n\nDie Klägerin unterliegt als Lehrerin auch i.S.v. § 3 Abs. 1 MVergV der \nArbeitszeitregelung für Beamte. Zwar fallen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst \nnicht in den Anwendungsbereich der allgemein für Beamte geltenden \nArbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (ArbZV NW), vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der \nArbZV NW. Für verbeamtete Lehrer ergibt sich jedoch die regelmäßige wöchentliche \nArbeitszeit hiervon abweichend in Gestalt der wöchentlichen Pflichtstundenzahl unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Schulform aus § 2 der Verordnung zu § 5 Abs. 1 \nSchulfinanzgesetz (SchulFG) vom 22. April 2002 (SGV. NRW Gliederungs- \nNr. 223).\n\n24\n\nDie von der Klägerin geleisteten zusätzlichen 19 Unterrichtsstunden sind auch \ni.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet bzw. genehmigt worden. Dabei \nist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter dem Begriff einer schriftlichen \nAnordnung die vor der Erbringung der Leistung erfolgende Anweisung zur Leistung \nvon Mehrarbeit, unter dem Begriff der schriftlichen Genehmigung dagegen die \nnachträgliche Zustimmung zu bereits geleisteter Mehrarbeit zu verstehen. Die \nKlägerin leistete die in Rede stehenden zusätzlichen 19 Unterrichtsstunden zwar auf \njeweilige vorherige Anordnung der Schulleitung des Gymnasiums I. Diese \nAnordnungen erfolgten nach den Erkenntnissen des Gerichts im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung jedoch nur mündlich und genügen bereits daher nicht den \nErfordernissen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV an eine vorherige schriftliche \nAnordnung. Die Mehrarbeit wurde jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich \ngenehmigt. Die schriftliche Genehmigung liegt in Gestalt der durch die Schulleitung \nausgefüllten und vom Schulleiter Herrn T unterzeichneten Änderungsmitteilung an \ndas LBV (Bl. 2 der Beiakte Heft 1) vor. Diese Änderungsmitteilung ist ausweislich des \nPoststempels am 27. Juli 2004 beim LBV eingegangen und enthält sowohl die im \nZeitraum von Dezember 2003 bis April 2004 angefallenen ad-hoc-\nVertretungsstunden als auch den erteilten Hausunterricht für einen erkrankten \nSchüler. Zwar ist gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche \nZuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen \nMinisteriums vom 17. April 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom \n22. November 2002 (GV.NRW. S. 570) - BASS 10-32 Nr. 44 - (SGV.NRW \nGliederungs- Nr. 2030) für die dienstrechtlichen Entscheidungen der Gymnasiallehrer \n- also auch für die Anordnung von Mehrarbeit gegenüber der Klägerin - grundsätzlich \ndie obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Dies ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 \nSchulverwaltungsgesetz (SchulVG) die Bezirksregierung E. Gemäß Ziffer 3.1.2 des \no.g. Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 - BASS 21-22 Nr. 21 - \nwurde die Zuständigkeit für die Anordnung oder Genehmigung gelegentlicher \nMehrarbeit bei notwendiger Unterrichtsvertretung jedoch auf den Schulleiter \nweiterübertragen und nur für regelmäßige Mehrarbeit bei der oberen \nSchulaufsichtsbehörde belassen. Insoweit war der Schulleiter für die Genehmigung \nder sechs ad-hoc- Vertretungsstunden selbst zuständig. Für die Genehmigung der \nErteilung des Hausunterrichts war er zwar nicht zuständig. Insoweit handelt es sich \nvorliegend um regelmäßige Mehrarbeit, die von der Bezirksregierung E zu \ngenehmigen gewesen wäre. Dieser Fehler betrifft aber lediglich das Innenverhältnis \nzwischen Schulleitung und Bezirksregierung und könnte allenfalls in diesem \nVerhältnis gegebenenfalls Ersatzansprüche auslösen. Dabei kann hier dahin stehen, \nob die fehlende Einholung der Genehmigung der Bezirksregierung darauf beruht \n- wie die Klägerin ausführt -, dass der Schulleiter aufgrund einer telefonischen \nAuskunft der Bezirksregierung die Genehmigung des Hausunterrichts allein durch \ndas Schulamt der Stadt L für ausreichend hielt oder ob er diese Fehleinschätzung \naufgrund einer eigenen fehlerhaften Anwendung des Erlasses vornahm. Jedenfalls \nkann eine solche fehlerhafte Handhabung des Erlasses vom 11. Juni 1979 dem \nAnspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Maßgeblich für das Bestehen \ndes Anspruchs der Klägerin ist allein der Inhalt der tatsächlich ergangenen \nGenehmigung der Mehrarbeit. Mit der Unterzeichnung der Änderungsmitteilung im \nJuli 2004 hat der Schulleiter Herr T aber im für eine Genehmigung erforderlichen \nnahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfall der Mehrarbeit von Dezember 2003 \nbis April 2004,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 -,\n\n26\n\ndiese Mehrarbeit - ad-hoc-Vertretung wie Hausunterricht - schriftlich nachträglich \ngenehmigt. Mit der Mitteilung der geleisteten Mehrarbeitsstunden an das LBV wollte \ndie Schulleitung die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf eine \nMehrarbeitsvergütung für die dokumentierten zusätzlichen Unterrichtsstunden \nschaffen und hat daher mit der Unterzeichnung dieser Formulare rechtserheblich der \ngeleisteten Mehrarbeit nachträglich schriftlich zugestimmt. \n\n27\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV setzt die Gewährung \neiner Mehrarbeitsvergütung darüber hinaus voraus, dass die Mehrarbeit die \nregelmäßige Arbeitszeit im Kalendermonat um mehr als fünf Stunden - bei Lehrern \num mehr als drei Unterrichtsstunden - übersteigt. Die Klägerin hat ausweislich der \no.g. Änderungsmitteilung der Schulleitung im Dezember 2003 und April 2004 nur \nzwei und im Januar 2004 nur eine Mehrarbeitsstunde geleistet und mithin die \nMindeststundengrenze der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV in diesen \nMonaten nicht überschritten. Lediglich in den Monaten Februar und März 2004 hat \nsie mit vier und zehn zusätzlichen Unterrichtsstunden Mehrarbeit in einem diese \nMindestgrenze überschreitenden Umfang erbracht. \n\n28\n\nDie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV festgelegte \nMindeststundenzahl, sog. Bagatellgrenze, ist im vorliegenden Fall auch anwendbar, \nweil sie mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 141 EG-Vertrag und \nArt. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 \nS. 19) sowie der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. \nNr. L 014 S. 9) i.V.m. § 78g Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG) \nvereinbar ist, \n\n29\n\na.A. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -. \n\n30\n\nNach den vorgenannten Bestimmungen gilt für Arbeitnehmer der Grundsatz des \ngleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sowie \ndas Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. \n\n31\n\nDie Klägerin fällt zunächst in den Anwendungsbereich der genannten \nVorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung wenden sich die Vorschriften des \nArt. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG nicht nur an die Mitgliedstaaten, \nsondern finden auch im Verhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern innerhalb \nder Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung, auch auf Arbeitsverhältnisse im \nöffentlichen Dienst - wie das Beamtenverhältnis der Klägerin,\n\n32\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, 43/75 „Defrenne II\", Sammlung der \nRechtsprechung (Slg. d. Rsprg.) 1976, S. 00455; Urteil vom 2. Oktober 1997 - C \n1/95 - „Hellen Gerster\", Slg. d. Rsprg. 1997, S. I-05253; Urteil vom 27. Mai 2004 \n- C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", NVwZ 2004, 1103; BVerwG, Urteil vom 23. \nSeptember 2004 - 2 C 61.03 -, NVwZ 2005, 594; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, Das \nRecht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Januar 2005, Art. 141 Rn 46 \nmwNw; Geiger, EUV/EGV, 4. Auflage 2004, Art. 141 Rn 3; Rust in: von der \nGroeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Auflage 2003, Art. 141 Rn 256 f., \n259. \n\n33\n\nDas Diskriminierungsverbot der Richtlinie 97/81/EG findet in seiner Umsetzung \ndurch § 78g LBG auf die Klägerin ebenfalls unmittelbar Anwendung. \n\n34\n\nDie nach den nationalen Bestimmungen des § 78a LBG, des § 48 BBesG und \nder Vorschriften der MVergV zu zahlende Mehrarbeitsvergütung ist eine vom \nbeklagten Land an die betroffenen Lehrkräfte aufgrund ihres \nBeschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung und damit Entgelt i.S. des \nGemeinschaftsrechts,\n\n35\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO; Urteil \nvom 26. Juni 2001 - C-381/99 - „Brunnhofer\", Slg. d. Rsprg. 2001, S. I-04961; \nUrteil vom 17. Mai 1990 - C 262/88 - „Barber\"; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 \n- 6 A 4424/01 -.\n\n36\n\nDie Klägerin kann sich auf diese Vorschriften auch berufen, da nach den \nFeststellungen des Gerichts und der allgemeinen Lebenserfahrung Frauen in der \nGruppe der teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräfte proportional deutlich \nstärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten verbeamteten \nLehrkräfte, \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -; VG Minden, Urteil \nvom 15. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2005 \n- 26 K 7463/04 -.\n\n38\n\nHinzu kommt, dass die Klägerin sich unmittelbar auch auf den der Umsetzung \nder Richtlinie 97/81/EG dienenden § 78g LBG berufen kann, der das Verbot einer \nungerechtfertigten Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten unabhängig vom \nGeschlecht in nationales Recht transferiert hat.\n\n39\n\nZwar werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, weil die Zahl der zusätzlichen \nUnterrichtsstunden, die sie leisten müssen, um einen Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung zu erhalten, nicht proportional zur Arbeitszeit vermindert wird, \ngegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften in Bezug auf die Vergütung für die \nzusätzlichen Unterrichtsstunden ungleich behandelt, \n\n40\n\nvgl. bereits EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", \naaO. \n\n41\n\nDie nach diesen Regelungen vorgesehene Ungleichbehandlung ist aber durch \nein Ziel gerechtfertigt, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten \nGeschlecht zu tun hat. Das erkennende Gericht ist zur Feststellung einer solchen \nobjektiven Rechtfertigung auch in eigener Zuständigkeit berufen, \n\n42\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO.\n\n43\n\nDie Einführung einer „fixen\" Mindeststundenzahl, deren Erreichen Voraussetzung \nfür die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ist und die unabhängig von der \nkonkreten Dienstverpflichtung des Beamten im jeweiligen Monat für alle Beamten \nstets gleich ist, ist durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung eines \nhohen, vor allem kostenintensiven Verwaltungsaufwandes objektiv gerechtfertigt. \nHierbei handelt es sich um Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund \ndes Geschlechts zu tun haben. Die Abwicklung der Besoldung der Landesbeamten, \nzu der im weiteren Sinne auch die Gewährung und Auszahlung der \nMehrarbeitsvergütung nach § 78a LBG i.V.m. den Vorschriften der MVergV gehört, \nist angesichts der großen Zahl der Landesbeamten zum Bereich der \nMassenverwaltung zu rechnen. Würde man in diesem Bereich für Teilzeitbeschäftigte \ndie Mehrstundengrenze unter Berücksichtigung der jeweils individuell verringerten \nDienstverpflichtung festsetzen, so würde dies in jedem Einzelfall eine gesonderte \nBerechnung dieser sog. Bagatellgrenze erforderlich machen. Denn die Regelungen \nder §§ 78b ff. LBG über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung lassen - wie die \nentsprechenden Vorschriften für Bundes- und andere Landesbeamte - eine \nindividuell völlig unterschiedliche Teilzeitstundenzahl zu. Es kommt daher nicht etwa \ndie Festlegung einer speziellen - aber für alle Teilzeitbeschäftigten wiederum \neinheitlichen - Mehrstundengrenze in Betracht. Es müsste vielmehr für jeden \nTeilzeitbeschäftigten, der Mehrarbeitsvergütung beansprucht, die maßgebliche \nBagatellgrenze im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit jeweils gesondert berechnet \nwerden. Angesichts der erheblichen Zahl von Teilzeitbeschäftigten würde dies \neinerseits zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, andererseits aber auch \neine unklare Rechtslage herbeiführen, da der einzelne teilzeitbeschäftigte Beamte \nder MVergV nicht mehr unmittelbar entnehmen könnte, ab welchem \nMehrarbeitsumfang ihm ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. \nMehrarbeitsvergütung zusteht. Neben den Fällen der verringerten Arbeitszeit durch \neine Teilzeitbeschäftigung müsste die Mindeststundengrenze darüber hinaus aber \nauch immer dann neu angepasst werden, wenn ein Beamter nur während eines Teils \neines Monats beschäftigt war, z.B. wegen Dienstantritts erst im Laufe eines Monats \noder wegen einer Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung während eines Monats. \nDie „starre\" Mindeststundenzahl der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV dagegen \nverhindert diese Unsicherheit und hohe Kosten, in dem sie von vorneherein festlegt, \nab welchem Umfang eine im Einzelfall geleistete Mehrarbeit zu einer erheblichen und \ndamit grundsätzlich ausgleichspflichtigen Mehrbeanspruchung eines Beamten \nführt.\n\n44\n\nHinter diesen gewichtigen Interessen tritt das Interesse der teilzeitbeschäftigten \nBeamten an einer Gleichbehandlung mit den vollzeitbeschäftigten Beamten, das hier \nim Übrigen ein rein finanzielles Interesse ist, zurück. Dies ergibt sich aus den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und den rechtlichen \nGrundlagen der MVergV. Beamte sind nach § 78a LBG und den vergleichbaren \nRegelungen im Bundesrecht und den Beamtengesetzen der anderen Länder \ngrundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang Mehrarbeit über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Besoldung zu leisten. Dies folgt aus den das \nBeamtenverhältnis prägenden Strukturprinzipien, wonach sich der Beamte durch die \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verpflichtet, sich voll für den \nDienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und \nLebensleistung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug zu dieser umfassenden \nDienstverpflichtung und Dienstleistung gewährt der Dienstherr dem Beamten auf \nLebenszeit eine amtsangemessene Alimentation, \n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39; \nBeschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69, mwNw. \n\n46\n\nIm Rahmen dieses gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses ist der Beamte \ngrundsätzlich verpflichtet - ohne dass dies in irgendeiner Form einen Anspruch auf \nLeistungen des Dienstherrn auslösen würde - Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende \ndienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV \nist ihrerseits dazu bestimmt, sofern die zu leistende Mehrarbeit zu einer erheblichen \nMehrbeanspruchung führt und diese nicht durch die Gewährung von Freizeit \nausgeglichen werden kann, für diese fehlende Kompensation einen finanziellen \nAusgleich zu leisten. Dabei hat die Mehrarbeitsvergütung aber nicht den Charakter \neiner Besoldung oder gar eines stundenbezogenen Entgelts für geleistete \nArbeitsstunden, sondern gleicht lediglich den Verlust an Freizeit durch die aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht mögliche Kompensation aus. Denn die \nZahlung einer „Überstundenvergütung\" nach der allein arbeitsrechtlichen \nGrundvorstellung, dass das Gehalt anteilig jede Arbeitsstunde abgelte, ist mit den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar, \n\n47\n\nvgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand \nFebruar 2005, § 72 (enthält die zu §§ 78, 78a LBG vergleichbaren Regelungen für \nBundesbeamten) Rn 22 mwNw zur Rsprg. \n\n48\n\nDie Mehrarbeitsvergütung hat daher im rechtlichen Gefüge des \nBeamtenverhältnisses erkennbar nicht die hervorgehobene Bedeutung, die ihr die \nKlägerin als Bestandteil ihrer Besoldung zumisst. \n\n49\n\nSchließlich steht die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall eines \nfehlenden Freizeitausgleichs ihrerseits gemäß § 72 Abs. 2 S. 3 \nBundesbeamtengesetz (BBG), § 78a Abs. 2 S. 1 LBG im Ermessen des \nBesoldungsgesetzgebers. Besteht aber auf Grund der geltenden Rechtslage nicht \neinmal die Verpflichtung, eine solche Mehrarbeitsvergütung für Beamte vorzusehen, \nso hat der Gesetzgeber, wenn er sich zur Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung \nentscheidet, einen weiten Gestaltungsspielraum, der auch die Einführung einer \nsolchen starren Mindeststundenzahl für alle Beamten deckt. Die hieraus folgende \nUngleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Beamten ist im Ergebnis objektiv durch \ndas überwiegende öffentliche Interesse an Rechtsklarheit und der Minimierung des \nVerwaltungsaufwandes gerechtfertigt. Die Klägerin hat daher auch unter \nBerücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatzes und \ndes Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte dem Grunde nach nur Anspruch \nauf Mehrarbeitsvergütung für im Februar und März 2004 geleistete, die \nBagatellgrenze überschreitende Unterrichtsstunden. - Soweit die Klägerin der \nAuffassung ist, dass die Bagatellgrenze unter Berücksichtigung der Rechtsprechung \ndes EuGH aus dem Jahre 1994 insgesamt nicht anwendbar sei, geht das Gericht \nzunächst davon aus, dass sich die Klägerin auf die Entscheidung des EuGH vom \n15. Dezember 1994, \n\n50\n\nEuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - C-399/92 - Slg. d. Rsprg. 1994, S. I-\n05727, \n\n51\n\nbezieht. In diesem Urteil hat der EuGH sich mit der Vereinbarkeit einer \ntarifvertraglichen Regelung zur Zahlung eines Überstundenzuschlags mit dem \nEntgeltgleichheitsgrundsatz im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigte beschäftigt. Aus \ndiesem Urteil lässt sich jedoch nichts für oder gegen die konkrete beamtenrechtliche \nMindeststundengrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV herleiten. Die Entscheidung des \nEuGH betraf ausschließlich tarifrechtliche Regelungen. Ihr kommt daher für das \nBeamtenrecht keine Relevanz zu. \n\n52\n\nDie Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für die nach den vorstehenden \nAusführungen maßgeblichen 14 Mehrarbeitsstunden aus Februar und März 2004 ist \njedoch aufgrund der erfolgten Kompensation durch Freizeitausgleich in einem \nUmfang von 10 nicht anrechenbaren Ausfallstunden ausgeschlossen. Gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 MVergV besteht Anspruch auf die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung \nnur dann, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch \nDienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Soweit die \nKlägerin der Auffassung ist, dass eine Verrechnung nur innerhalb des \nKalendermonats erfolgen dürfe, weist das Gericht darauf hin, dass der in Ziffer 4.2. \ndes Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 (GABL. NRW. S. 296) \n- BASS 21-22 Nr. 21 - genannte Verrechnungszeitraum eines Kalendermonats nur \nfür die Feststellung gilt, ob in einem Monat überhaupt Mehrarbeit angefallen ist. \nDavon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob die ggfs. in einem Monat geleistete \nMehrarbeit durch Minderarbeit in Form von nicht anrechenbaren Ausfallstunden in \nden Folgemonaten - insoweit gilt dann die Jahresfrist der MVergV - gemäß § 3 Abs. 1 \nNr. 3 MVergV kompensiert wurde. Ausweislich der beiden Aufstellungen der \nSchulleitung des Gymnasiums I vom 17. September 2004 und 15. März 2005 ist die \nKlägerin per Saldo im Monat Mai 2004 vier, im Monat Juli 2004 fünf und im Monat \nNovember 2004 eine Unterrichtsstunde unter ihrer individuellen Pflichtstundenzahl \ngeblieben. Diese Ausfallstunden sind zur Verrechnung heranzuziehen. Dabei kann \nauch die als Monatssaldo für November 2004 angefallene einzelne Ausfallstunde zur \nKompensation herangezogen werden. Die gesetzlichen Regelungen der MVergV \nsehen nicht vor, dass auch für „Minderstunden\", die sich als Monatssaldo ergeben, \neine sogenannte Bagatellgrenze gilt, d.h. dass Ausfallstunden erst ab einem \nNegativsaldo von monatlich vier Stunden zur Kompensation von Mehrarbeit \nherangezogen werden dürfen. Eine solche Betrachtungsweise ließe sich auch nicht \nmit den Grundsätzen der Lehrerarbeitszeit vereinbaren, da die Lehrkraft auf derartige \nnicht anrechenbare Ausfallstunden keinen Rechtsanspruch hat und die \nHeranziehung zur Kompensation daher auf dem Umweg der Verrechnung mit \nMehrarbeit über einen längeren Zeitraum betrachtet die Erfüllung des \nPflichtstundendeputats sicherstellt. - Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass \ndie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 durchgeführte Verrechnung \naller in der Zeit von Dezember 2003 bis November 2004 angefallener \nMehrarbeitsstunden und nicht anrechenbarer Ausfallstunden zur Ermittlung einer \nverbleibenden nicht kompensierten Mehrarbeitsstundenzahl von jedenfalls \n14 Stunden nicht in Betracht kommt, da hinsichtlich der ab Mai 2004 angefallenen \nMehrarbeitsstunden kein Antrag auf Vergütung bzw. Besoldung gestellt worden ist \nund es insoweit bereits an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens fehlt. \nDiese Mehrarbeitsstunden haben daher außer Betracht zu bleiben.\n\n53\n\nDie Klägerin hat daher im Ergebnis nur im Umfang von vier Mehrarbeitsstunden \nAnspruch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach dem Stundensatz \ndes § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV in der bis zum 31. März 2004 geltenden Höhe von \n24,74 Euro, da nach dem Ausgleich durch Ausfallstunden noch die „jüngsten\" \nverbleibenden vier Mehrarbeitsstunden aus März 2004 zu vergüten sind. Ihr \nAnspruch beläuft sich daher insgesamt auf 98,96 Euro. \n\n54\n\nDie Klägerin hat darüber hinaus keinen - mit dem erfolglosen Hauptantrag \ngeltend gemachten - aus Art. 141 EGV i.V.m. den Richtlinien 75/117/EWG und \n97/81/EG folgenden Anspruch auf zeitanteilige Besoldung der dem Grunde nach \nvergütungsfähigen 4 Mehrarbeitsstunden aus der für sie maßgeblichen \nBesoldungsgruppe A 14. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV vorgesehene Höhe der \nVergütung von 24,74 Euro pro Stunde steht mit unmittelbar geltendem \nGemeinschaftsrecht in Einklang:\n\n55\n\na.A. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -; VG Minden, Urteil \nvom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -. \n\n56\n\nAus Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates \nvom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19) und der Richtlinie 97/81/EG des Rates \nvom 15. Dezember 1997 (ABl. Nr. L 014 S. 9) ergibt sich kein Anspruch der \nteilzeitbeschäftigten Klägerin auf zeitanteilige Besoldung der geleisteten \nMehrarbeitsstunden anstelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV vorgesehenen \nMehrarbeitsvergütung. Denn die nach nationalem Recht vorgesehene Vergütung \nnach der MVergV führt nicht zu einer dem o.g. unmittelbar geltenden \nGemeinschaftsrecht widersprechenden Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten \nKlägerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern. \n\n57\n\nNach Art. 141 EGV in Verbindung mit den Richtlinien 75/117/EWG und 97/81/EG \ngilt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder \ngleichwertiger Arbeit sowie das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. \n\n58\n\nArt. 141 EGV und die seiner Umsetzung dienende Richtlinie 75/117/EWG zielen \nauf die Beseitigung bestehender unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen \nzwischen Männern und Frauen bei der Bezahlung. Der in ihnen verankerte \nGrundsatz des gleichen Entgelts beinhaltet, dass für gleiche oder gleichwertige \nArbeit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche \nEntgeltbestandteile und -bedingungen verboten ist, soweit die unterschiedliche \nBehandlung nicht durch ein Ziel objektiv gerechtfertigt ist, das nichts mit der \nZugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat oder zur Erreichung des \nverfolgten Ziels nicht erforderlich ist,\n\n59\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - C 381/99 - „Brunnhofer\", Sammlung der \nRechtsprechung (Slg. d. Rsprg.) 2001, S. I - 04961; Urteil vom 27. Mai 2004 -\n C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", NVwZ 2004, S. 1103.\n\n60\n\nDurch die Richtlinie 97/81/EG wurde die im Jahr 1997 zwischen den \neuropäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit \nin Gemeinschaftsrecht überführt. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die für die \nUmsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften \nbis zum 20. Januar 2000 in Kraft zu setzen. § 4 - der mit „Grundsatz der \nNichtdiskriminierung\" überschrieben ist - bestimmt insbesondere, dass \nTeilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie \nteilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht \nschlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung \nist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. \n\n61\n\nDie Klägerin fällt zunächst nach den oben bereits zur sogenannten \nBagatellgrenze gemachten Ausführungen in den Anwendungsbereich der genannten \nBestimmungen.\n\n62\n\nDie Klägerin wird durch die Höhe der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 4 Abs. 3 \nNr. 4 MVergV jedoch nicht im Sinne dieser Bestimmungen gleichheitswidrig \nbenachteiligt.\n\n63\n\nDer Entgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 EGV i.V.m. Richtlinie 75/117/EWG \nverbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts \nin Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen bei gleicher oder \ngleichwertiger Arbeit. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn ein Entgelt zwar \nunabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer bestimmt wird, im Ergebnis jedoch \nüberwiegend die Arbeitnehmer des einen Geschlechts ein geringeres Entgelt \nerhalten und wenn dieses Ergebnis nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt \nist,\n\n64\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - C-399/92 - „Helmig u.a.\", aaO; \nGeiger, aaO, Art. 141 Rn 9; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, aaO, Art. 141 Rn 30 ff..\n\n65\n\nDies kann für Teilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser Gruppe von \nBeschäftigen im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Frauenanteil \nüberwiegt, \n\n66\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 1994 - C-399/92 - „Helmig u.a.\", aaO; \nLangenfeld in: Grabitz/Hilf, aaO, Art 141 Rn 31 f..\n\n67\n\nDer EuGH hat für Teilzeitbeschäftigte weitergehend den Grundsatz entwickelt, \ndass eine solche geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, \nwenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet \nwird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte, \n\n68\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994, - C-399/92 - „Helmig u.a.\", aaO; \nUrteil\n\n69\n\nvom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74, NJW 1986, 3020. \n\n70\n\nZwar geht das Gericht unter Bezugnahme auf die Feststellungen des VG Minden \nund des OVG NRW ebenfalls von einem Überwiegen des Frauenanteils in der \nGruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte aus,\n\n71\n\nvgl. insoweit VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -.\n\n72\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \neine erhebliche Veränderung der festgestellten Verhältnisse ergeben hat, sind für \ndas Gericht nicht ersichtlich. Das Überwiegen des Frauenanteils in der Gruppe der \nTeilzeitbeschäftigten entspricht auch der Lebenserfahrung. \n\n73\n\nDie teilzeitbeschäftigte Klägerin erhält jedoch im Vergleich zu einem \nvollzeitbeschäftigten Lehrer für die von ihr im März 2004 insgesamt geleisteten \nUnterrichtsstunden - Regelarbeitszeit als auch Mehrarbeitsstunden - keine niedrigere \nGesamtvergütung als sie einem Vollzeitbeschäftigten für den gleichen \nStundenumfang gezahlt wird. \n\n74\n\nDie Klägerin erhält nämlich für die von ihr im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung \nregelmäßig zu leistende individuelle Pflichtstundenzahl von 18 Unterrichtsstunden \npro Woche dieselbe Besoldung wie sie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer anteilig für \n18 Unterrichtsstunden erhält. Die Besoldung wird nicht etwa aufgrund der \nTeilzeitbeschäftigung als solcher insgesamt gegenüber der Vollzeitbesoldung \nvermindert, sondern gemäß § 6 BBesG lediglich entsprechend dem Verhältnis der \nreduzierten Pflichtstundenzahl zur Regelarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter gekürzt, \nohne dass hierbei ein weiterer Abzug wegen der Leistung „nur\" von Teilzeitarbeit \nvorgenommen wird. Für die von der Klägerin zusätzlich, d.h. zu ihrer individuellen \nPflichtstundenzahl, geleisteten vier weiteren Unterrichtsstunden erhält sie denselben \nMehrarbeitsstundensatz nach der MVergV wie ihn ein vollzeitbeschäftigter \nGymnasiallehrer erhält, der über seine regelmäßige Arbeitszeit von 25,5 Stunden \nhinaus zusätzlichen Unterricht erteilt. Die Klägerin wird also bezüglich beider \nEntgeltbestandteile - also sowohl im Hinblick auf die Höhe der Regelbesoldung, als \nauch im Hinblick auf die Höhe der Mehrarbeitsvergütung - mit vollzeitbeschäftigten \nLehrern gleich behandelt. \n\n75\n\nDieser gesonderte Vergleich der Regelbesoldung einerseits und der \nMehrarbeitsvergütung andererseits zur Feststellung einer Ungleichbehandlung \nteilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinsichtlich des Entgelts entspricht auch den \nGrundsätzen des EuGH zum Entgeltgleichheitsgrundsatz. Der EuGH hat in seinem \ndie Mehrarbeitsvergütung von teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen betreffenden Urteil \nvom 27. Mai 2004 ausdrücklich festgestellt, dass die Einhaltung des Grundsatzes \ndes gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmerinnen \nund Arbeitnehmern gezahlten Entgelts gesondert zu prüfen ist: \n\n76\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO: \n„Folglich sind die Entgelte für die Regelarbeitszeit und die Mehrarbeitsvergütung \ngesondert zu vergleichen\"; ebenso bereits Urteil vom 15. Dezember 1994 -\n C-399/92 -, „Helmig u.a.\", aaO, wo die Überstundenvergütung für \nTeilzeitbeschäftigte mit der für Vollzeitbeschäftigte gesondert verglichen wurde; \nUrteil vom 26. Juni 2001, - C-381/99 - „Brunnhofer\", aaO.\n\n77\n\nIn seinem die Mehrarbeitsvergütung betreffenden Urteil vom 27. Mai 2004 sieht \nder EuGH Anknüpfungspunkte für die Möglichkeit einer - ggf. von den nationalen \nGerichten festzustellenden - Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen in \nBezug auf die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV nur im Hinblick auf die in §§ 3 \nAbs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV enthaltene „starre\" Mindeststundenzahl, die sog. \nBagatellgrenze. Mit dieser rechtlichen Bewertung bringt der EuGH aber zugleich zum \nAusdruck, dass er die Differenzierung zwischen einer Besoldung der individuellen \nRegelarbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin einerseits und der Gewährung \neiner Mehrarbeitsvergütung ab dem Überschreiten dieser individuellen \nRegelarbeitszeit andererseits als mit dem gemeinschaftsrechtlichen \nEntgeltgleichheitsgrundsatz im Einklang stehend bewertet. \n\n78\n\nZu dieser Rechtsprechung des EuGH in Widerspruch setzt sich aber eine \nBetrachtungsweise, die zur Feststellung einer Benachteiligung bezüglich des \nEntgelts die von einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin zusätzlich zu ihrer individuellen \nPflichtstundenzahl geleisteten Unterrichtsstunden mit den entsprechenden \nUnterrichtsstunden gleichsetzt, die ein vollzeitbeschäftigter Lehrer noch im Rahmen \nseiner höheren regelmäßigen wöchentlichen Regelarbeitszeit erbringt, \n\n79\n\nvgl. Betrachtungsweise des OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 -\n 6 A 4424/01 -.\n\n80\n\nEin solcher Vergleich von Mehrarbeitsstunden einerseits und im Rahmen der \nRegelarbeitszeit erbrachter Unterrichtsstunden andererseits geht aber auch aus \nanderen Gründen ins Leere. Bei den hier in Rede stehenden zusätzlichen \nUnterrichtsstunden der teilzeitbeschäftigten Klägerin, die diese über ihre individuell \nniedrigere Arbeitszeit hinaus erbringt, handelt es sich im Vergleich zu einem \nvollzeitbeschäftigten Lehrer der gleichen Besoldungsgruppe, der diese \nUnterrichtsstunden im Rahmen seiner höheren regelmäßigen wöchentlichen \nArbeitszeit leistet, nicht um gleiche bzw. gleichwertige Arbeit, wie sie für die \nAnwendbarkeit des Art. 141 EGV i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG erforderlich \nist, \n\n81\n\na.a. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -; VG Minden, Urteil \nvom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -.\n\n82\n\nDenn die Teilzeitarbeit im Beamtenverhältnis unterscheidet sich von der \nVollzeitarbeit im Beamtenverhältnis nicht nur in quantitativer, sondern auch in \nqualitativer Hinsicht,\n\n83\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Mai 1985 -\n 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, \nBVerfGE 71, 39 beide mwNW zur Rsprg.; BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 -\n 2 C 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 767; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2004 -\n 1 A 2323/02 - (Jurisdokument-Nr. MWRE 204012246); a.A. OVG NRW, Urteil vom \n30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -. \n\n84\n\nDem steht nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n27. November 1997 entgegen, \n\n85\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91, NJW 1998, \n1215 (1216), „Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in \nquantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht.\".\n\n86\n\nDieser Beschluss betraf ausschließlich die Teilzeitbeschäftigung in privatrechtlich \nbegründeten Arbeitsverhältnissen. Das BVerfG führt im vorgenannten Beschluss an \nanderer Stelle ausdrücklich aus, dass die Restriktionen, denen eine \nTeilzeitbeschäftigung von Beamten unterliegt, zu keiner Zeit für privatrechtlich \nbegründete Arbeitsverhältnisse übernommen worden sind und hebt den qualitativen \nUnterschied zwischen der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten und der eines \nprivatrechtlichen Arbeitnehmers hervor.\n\n87\n\nNicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit \nbildet aber seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das \nBeamtenverhältnis kennzeichnet, \n\n88\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, aaO, mwNw zur \nRsprg. \n\n89\n\nDurch die Berufung in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich \nvoll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, \nArbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht steht als \nKorrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die sich von ihrer \nGrundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als \numfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht, \n\n90\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, aaO. \n\n91\n\nDie Dienstbezüge sind daher die vom Staat festzusetzende öffentlich-rechtliche \nGegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte sich ihm auf Lebenszeit mit \nseiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung stellt. \nDie Besoldung stellt daher - anders als die Vergütung oder Entlohnung von \nAngestellten und Arbeitern - keine unmittelbare Gegenleistung für eine konkret \nerbrachte Arbeitsleistung dar. Die Besoldung steht im Gegensatz zu privatrechtlichen \nArbeitsverhältnissen mit der konkreten Arbeitsleistung gerade nicht in einem \nSynallagma, sondern sichert den Beamten einen von der konkreten Arbeitsleistung \nunabhängigen, amtsangemessenen Lebensunterhalt. Hierbei verkennt das Gericht \nnicht, dass diese Funktion der Alimentation grundsätzlich auch im Zusammenhang \nmit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden muss. \nSie steht aber nicht in einem vergleichbar engen - stundengenau ausrechenbaren - \nVerhältnis, wie dies in privaten Arbeitsverhältnissen der Fall ist. \n\n92\n\nWird einem Beamten Teilzeitbeschäftigung bewilligt, so wird zwar seine \nDienstleistungspflicht nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Hierdurch wird aber \ndas dem Beamtenverhältnis zugrunde liegende Grundprinzip des Einsatzes der \nganzen Arbeitskraft auf Lebenszeit gegen die Zahlung einer amtsangemessenen \nAlimentation auf Lebenszeit durchbrochen. Das „Teilzeit-Beamtenverhältnis\" ist \ndaher zu dem Beamtenverhältnis eines Vollzeitbeamten aufgrund dieser \nDurchbrechung der prägenden Strukturmerkmale ein Aliud. \n\n93\n\nDurch die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung an die Klägerin - zuletzt mit \nSchreiben vom 10. Januar 2003 (Beiakte Heft 3) - wurde ihr Beamtenverhältnis daher \nauf eine qualitativ andere Basis, die der Teilzeitbeschäftigung, gestellt. Ihr \nBeamtenverhältnis wurde hierdurch hinsichtlich ihrer Dienstverpflichtung in \nAbweichung von § 78 LBG und § 2 der Verordnung zu § 5 SchulFG vom \n22. April 2002 (SGV.NRW Gliederungs-Nr. 223) auf der Basis einer individuellen \nwöchentlichen Arbeitszeit von 18 Unterrichtsstunden neu definiert. Für die \nBeurteilung aller weiteren besoldungsrechtlichen Fragen ist daher ausschließlich \ndieses qualitativ veränderte „Teilzeit-Beamtenverhältnis\" maßgeblich. Vergütbare \nMehrarbeit liegt aber für alle Beamten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV erst bei \nÜberschreitung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit vor. Durch die Teilzeitbewilligung ist \ndie maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin ihre individuelle wöchentliche \nArbeitszeit von 18 Unterrichtsstunden. Mithin ist jede von der Klägerin über diese \nindividuelle Regelstundenzahl hinaus geleistete Unterrichtsstunde Mehrarbeit im \nSinne der MVergV und aufgrund der Ableistung zusätzlich zu ihrer individuellen \nTeilzeitdienstverpflichtung mit der Leistung derselben Stunde im Rahmen eines \nVollzeitbeamtenverhältnisses nicht vergleichbar. \n\n94\n\nEine rechtfertigungsbedürftige gemeinschaftsrechtswidrige Ungleichbehandlung \nder teilzeitbeschäftigten Klägerin gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Lehrer liegt \nnicht vor. \n\n95\n\nDie Klägerin wird aus den o.g. Gründen auch nicht entgegen § 78g LBG \naufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung rechtfertigungsbedürftig unterschiedlich zu einer \nVollzeitlehrkraft behandelt. \n\n96\n\nDie Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgt, \nweil das Gericht mit seinem Urteil von der Entscheidung des OVG RW vom \n30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung \nberuht.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/26-k-249-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/26-k-249-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278302","retrieved":"2026-07-09 02:51:33.265355+00:00"}}