{"status":"available","doknr":"OLD278307","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0823.18K7258.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"18 K 7258/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nSodann wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der für das zweite Halbjahr der \n12. Jahrgangsstufe erteilten Note im Grundkurs Mathematik sowie des diesbezüglichen \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. Oktober 2004 Teilaufgabe 3.b) der \nvom Kläger nachgeschriebenen zweiten Klausur des zweiten Halbjahres unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, und die Note für die Klausur sowie die \nGesamtnote für das zweite Halbjahr neu festzusetzen. \nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1985 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2003/2004 die\n12. Jahrgangsstufe des Beklagten. Im Grundkurs Mathematik wurden seine\nLeistungen im ersten Halbjahr mit der Gesamtnote \"ausreichend minus\" (vier Punkte)\nund im zweiten Halbjahr mit der Gesamtnote \"mangelhaft plus\" (drei Punkte)\nbewertet. In beiden Halbjahren hatte der Kläger jeweils die zweite Klausur\nkrankheits- bzw. verletzungsbedingt nachschreiben müssen.\n\n3\n\nGegen die zuvor genannten Notenfestsetzungen legte der Kläger mit Schreiben\nvom 14. August 2004, beim Beklagten am 17. August 2004 eingegangen,\nWiderspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Gesamtnoten im Fach\nMathematik in beiden Halbjahren unzutreffend seien. Im ersten Halbjahr habe er\nwegen einer Sportverletzung längere Zeit gefehlt, was zu einer unzulässigen\nHerabsetzung der Note für die sonstige Mitarbeit durch seinen Mathematiklehrer,\nHerrn C, geführt habe. Im zweiten Halbjahr sei sowohl die Bewertung für die\nmündliche als auch die für die schriftliche Mitarbeit fehlerhaft. Vor der\nnachzuschreibenden zweiten Klausur sei er weder durch seinen Lehrer noch durch\nMitschüler trotz entsprechender Nachfragen darüber informiert worden, dass in\nseiner Abwesenheit etwas Neues, nämlich die Thematik \"Binomialverteilung\"\ndurchgenommen worden sei. Dieser Bereich sei dem Kläger wegen seines Fehlens\ngänzlich unbekannt gewesen.\n\n4\n\nUnter Hinweis auf die Stellungnahme des Schulleiters des Beklagten vom\n30. September 2004 und die Stellungnahme des Mathematiklehrers vom\n30. August 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch mit Bescheid vom\n18. Oktober 2004 zurück.\n\n5\n\nAm 19. November 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n6\n\nSein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertiefend trägt er vor, dass die\nNotengebung im Grundkurs Mathematik in beiden Halbjahren der 12. Jahrgangsstufe\nnicht korrekt sei. Im ersten Halbjahr sei zunächst seine mündliche Mitarbeit zu\nschlecht bewertet worden. Insbesondere sei die Benotung unzulässigerweise wegen\neiner größeren Zahl von Fehlstunden herabgesetzt worden. In Zusammenhang mit\nder auf Grund einer Sportverletzung nachzuschreibenden zweiten Klausur im ersten\nHalbjahr sei der Kläger viel zu spät, nämlich erst einen Tag vor dem\nNachschreibetermin hierüber informiert worden. Zwar habe der Mathematiklehrer mit\ndem Kläger abgesprochen, dass die Klausur nachgeschrieben werden solle, sobald\ndies möglich sei. Der Eintritt dieses Zeitpunktes sei aber völlig ungewiss gewesen, da\nnicht absehbar gewesen sei, wann der Gipsverband endgültig habe entfernt werden\nkönnen. Die erforderliche Wochenfrist könne angesichts der Gesamtumstände\njedenfalls nicht als eingehalten betrachtet werden. Der Kläger sei mit dem konkreten\nVorgehen auch nicht etwa einverstanden gewesen. Des weiteren sei ein\nVerfahrensmangel zu rügen, da dem Kläger das Zeugnis für das erste Halbjahr erst\nzu Beginn der 13. Jahrgangsstufe ausgehändigt worden sei, obwohl die Note durch\nden Mathematiklehrer schon vorher bekannt gegeben worden sei.\nAuch die Mathematiknote für das zweite Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe sei nicht\nrechtmäßig zustande gekommen. Es sei schon zu bezweifeln, ob angesichts des\nschlechten Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Mathematiklehrer überhaupt\nnoch eine objektive Beurteilung der Leistungen möglich gewesen sei. Die Bewertung\nder mündlichen Mitarbeit mit der Note \"mangelhaft plus\" erweise sich jedenfalls als\nreine Willkür, da der Kläger nachweisbar sehr gut mitgearbeitet habe. Auch die\nBewertung der zweiten Klausur im zweiten Halbjahr sei nicht korrekt erfolgt. Bei der\nBesprechung der Thematik \"Binomialverteilung\" sei der Kläger krankheitsbedingt\nnicht anwesend gewesen. Der Kläger habe insoweit erfolglos alles ihm mögliche\ngetan, um sich über den versäumten Unterrichtsstoff zu informieren. Dass er dann\nmangels Kenntnissen aus diesem Gebiet die entsprechenden Aufgaben nicht habe\nlösen können, könne ihm nicht angelastet werden. Eine Aufgabe habe zudem einen\nInterpretationsspielraum eröffnet, welcher letztlich eine sachgerechte Lösung\nerschwert habe. Bei richtiger Information und klarer Aufgabenstellung hätte der\nKläger in der Nachschreibeklausur insgesamt ein wesentlich besseres Ergebnis\nerzielt.\n\n7\n\nNachdem der Kläger sein Klageziel im Schriftsatz vom 25. Mai 2005 zunächst\ndahingehend formuliert hat, in erster Linie einschränkungslos zum Abitur zugelassen\nwerden zu müssen, und hilfsweise beantragt hat, ihm ein Nachschreiben der jeweils\nzweiten Klausur in beiden Halbjahren zu ermöglichen, beantragt er nunmehr,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung der für das erste und zweite\nHalbjahr der 12. Jahrgangsstufe erteilten Noten im Grundkurs\nMathematik sowie des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung E vom 18. Oktober 2004 zu verpflichten, dem\nKläger die Gelegenheit einzuräumen, jeweils die zweite Klausur\ndes ersten und zweiten Halbjahres nochmals nachschreiben,\nund die Gesamtnoten für beide Halbjahre unter Beachtung der\nRechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu\nfestzusetzen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr macht geltend, dass die Notengebung in beiden Halbjahren ordnungsgemäß\nund zutreffend erfolgt sei. Die Noten für die mündliche Mitarbeit seien jeweils\nschlüssig und nachvollziehbar durch den Mathematiklehrer begründet worden.\nInsbesondere hätten dabei angebliche Fehlstunden im ersten Halbjahr keine Rolle\ngespielt. Dass der Kläger seine Leistungen selbst besser beurteile, sei als rein\nsubjektive Einschätzung für die Entscheidung irrelevant. In Zusammenhang mit der\nNachschreibeklausur im ersten Halbjahr habe sich der Lehrer bemüht, auch den\nBelangen des Klägers gerecht zu werden. Dabei sei letztlich auch ein Einvernehmen\nbezüglich der Vorgehensweise erzielt worden. Im Hinblick auf die\nNachschreibeklausur im zweiten Halbjahr sei der Vortrag des Klägers, nicht über das\nThema \"Binomialverteilung\" unterrichtet gewesen zu sein, nicht haltbar. Es\nwiderspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sowohl der Fachlehrer als auch die\nMitschüler Nachfragen des Klägers, ob etwas neues durchgenommen worden sei,\nnegativ beantwortet hätten. Die vom Kläger für unklar bzw. interpretationsfähig\ngehaltene Aufgabenstellung in der Klausur sei eindeutig gewesen. Anlass für ein\nMissverständnis, welchem der Kläger offenbar erlegen gewesen sei, habe nicht\nbestanden.\n\n12\n\nEin am 8. April 2005 bei Gericht anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes - 18 L 672/05 -, gerichtet auf Zulassung des Klägers zum Abitur im\nWege einer einstweiligen Anordnung, ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden,\nnachdem der Beklagte erklärt hatte, den Kläger - vorläufig bzw. unter Vorbehalt - an\nden Abiturprüfungen im Schuljahr 2004/2005 teilnehmen zu lassen.\n\n13\n\nEin weiterer Antrag nach § 123 VwGO, gerichtet darauf, den Kläger auch\ninsoweit vorläufig zur Abiturprüfung zuzulassen, als ihm die in den bisherigen\nPrüfungen erzielten Ergebnisse mitzuteilen seien, ist mit Beschluss der Kammer vom\n10. Juni 2005 - 18 L 1111/05 - abgelehnt worden.\n\n14\n\nAuf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2005 hat das Gericht den\nBeteiligten mit Beschluss vom 23. Juni 2005 folgenden Vergleichsvorschlag\nunterbreitet:\n\n15\n\n1. Der Beklagte verpflichtet sich, unter Aufhebung der\nGesamtnote des Klägers für das zweite Halbjahr der\nJahrgangsstufe 12 im Grundkurs Mathematik sowie der Note für\ndie zweite Klausur dieses Halbjahres die Teilaufgabe 3 b) der\ngenannten Klausur unter Berücksichtigung der sogleich\nausgeführten Vorgaben neu zu bewerten und sodann die Note für\ndie Klausur und die Gesamtnote für das zweite Halbjahr neu\nfestzusetzen.\n\n16\n\nBei der Neubewertung der Teilaufgabe 3 b) der Klausur hat der\nBeklagte folgendes zu beachten: Die Aufgabenstellung kann auch\ndahingehend verstanden werden, dass die Kugeln nur in der\nWeise auf die einzelnen Behälter verteilt werden können, dass\nletztlich jedenfalls in jedem Behälter sechs Kugeln enthalten sind.\nVariiert werden kann bei diesem Verständnis also nur die Anzahl\nder jeweils schwarzen und weißen Kugeln in einem Behälter.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\n3. Damit sehen die Beteiligten ihre Begehren als erledigt an.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\n5. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich dieses Vergleichs,\ntragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.\n\n21\n\n6.\n\n22\n\nMangels beidseitiger Zustimmung ist der Vergleich nicht zustande\ngekommen.\n\n23\n\nAuf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die\nBeteiligten übereinstimmend verzichtet.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des hiesigen\nVerfahrens sowie der Verfahren 18 L 672/05 und 18 L 1111/05, ferner auf die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E\nBezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit der Kläger seinen ursprünglich auf uneingeschränkte Zulassung zum\nAbitur gerichteten Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrecht\nerhalten hat, ist dies als konkludente Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO zu\nbewerten. Das Verfahren war daher insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO\neinzustellen.\n\n27\n\nIm übrigen hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg.\n\n28\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung der Teilaufgabe 3.b) der\nzweiten, von ihm nachgeschriebenen Klausur im zweiten Halbjahr der 12.\nJahrgangstufe durch den Beklagten bzw. dessen Fachlehrer. Der entsprechende\nAusspruch im Tenor ist auch von dem vom Kläger noch aufrecht erhaltenen\nKlageantrag gedeckt, wenngleich dieser vom Wortlaut her primär auf die\nErmöglichung des erneuten Nachschreibens der jeweils zweiten Klausur im ersten\nund zweiten Halbjahr gerichtet ist. Eine Neubewertung einer Teilaufgabe ist jedoch\nnach Auffassung des Einzelrichters - unter Berücksichtigung der in der Sache\nvorgetragenen Einwände des Klägers - in dem umfassend formulierten Antrag auf\nAufhebung und Neufestsetzung der beiden Gesamt-Halbjahresnoten enthalten.\nAnderenfalls wäre der Antrag zumindest nach § 88 VwGO in diesem Sinne\nauszulegen.\n\n29\n\nMit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass der Fachlehrer des Beklagten\nbei der Bewertung der zweiten Klausur im zweiten Halbjahr im Ergebnis von falschen\nBewertungsmaßstäben ausgegangen ist. Im Rahmen der formlosen Anhörung des\nMathematiklehrers C in der mündlichen Verhandlung stellte sich daraus, dass dieser\nvon einem ganz bestimmten Verständnis der Teilaufgabe 3.b) ausging und auch\nallein dieses Verständnis seiner anschließenden Bewertung zugrunde legte. Der\nKläger verstand die Aufgabe nach seinem Vorbringen in der mündlichen\nVerhandlung dahingehend, dass bei der Verteilung der sechs schwarzen und 12\nweißen Kugeln auf die drei Behälter stets gewährleistet bleiben müsse, dass jeder\nBehälter jeweils sechs Kugeln beinhalte. Jedenfalls sei nicht eindeutig erkennbar\ngewesen, ob die Aufgabe in diesem Sinne zu verstehen gewesen sei oder ob die\nAufgabenstellung auch die Option einräume, die Behälter mit einer unterschiedlichen\nAnzahl an Kugeln zu bestücken. Der Mathematiklehrer begründete die Bewertung\nder Teilaufgabe 3.b) mit null Punkten damit, dass erstens die Argumentation genau\nso gewesen sei wie bei Aufgabe 3.a) und zweitens der Kläger nicht erkannt habe,\ndass man die Kugeln auch anders (beliebig) habe auf die Behälter verteilen können.\nDer Einzelrichter geht davon aus, dass die Aufgabenstellung jedenfalls auch im\nSinne des Klägers aufgefasst werden kann. Im Aufgabentext 3.b) heißt es zwar, dass\ndie Kugeln zunächst mit offenen Augen anders verteilt werden können. Dass dies nur\nin der Weise möglich ist, dass eine zahlenmäßig gleichmäßige Verteilung auf die\nBehälter (jeweils sechs Kugeln) gewährleistet bleiben muss, lässt sich der\nFormulierung nicht entnehmen. Allerdings darf die Aufgabenstellung nicht losgelöst\nvon der beigefügten Abbildung betrachtet werden, welche nach Auffassung des\nEinzelrichters angesichts der Größe der Behälter und der Kugeln suggeriert, dass ein\nBehälter nur maximal sechs Kugeln aufnehmen kann. Auf diese Abbildung wird im\nAufgabentext auch ausdrücklich Bezug genommen. Eingangs heißt es dort \"Mit\nverbundenen Augen darf er (oder sie) einen der drei abgebildeten Behälter wählen\nund ...\"\n\n30\n\nDas nach den vorangegangenen Ausführungen - ebenfalls mögliche -\nAufgabenverständnis seitens des Klägers hätte der Mathematiklehrer seiner\nBeurteilung zugrunde legen müssen, was jedoch angesichts der tatsächlichen\nBewertung und seiner eigenen Begründung hierfür nicht der Fall war.\nAusgehend davon ist die Teilaufgabe 3.b) - wie aus dem Tenor ersichtlich - unter\nBerücksichtigung des möglichen anderweitigen Verständnisses neu zu bewerten.\nEin Anspruch auf Nachschreiben der gesamten Klausur kommt hingegen schon\ndeshalb nicht in Betracht, weil sich der vorhandene Interpretationsspielraum nicht\netwa auf die Eignung der Aufgabenstellung, geschweige denn der Klausur insgesamt\nauswirkt. Jedenfalls wird hierdurch die Aufgabe nicht etwa unlösbar oder in sich\nwidersprüchlich;\n\n31\n\nzur Geeignetheit von Prüfungsaufgaben siehe BVerwG, Urteil vom 9. August\n1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381; siehe auch Urteil vom 17. Mai 1995 - 6 C 2.94\n-, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 349.\n\n32\n\nEin weitergehender, mit der Klage verfolgter Anspruch steht dem Kläger nicht zu,\nda die sonstigen Einwände gegen die Benotungen in den beiden Halbjahren der\n12. Jahrgangstufe nicht durchgreifen.\n\n33\n\nInsoweit verweist der Einzelrichter zunächst auf die Ausführungen im oben\ngenannten Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nvom 10. Juni 2005 - 18 L 1111/05 -, welcher sich im einzelnen mit den vom Kläger\nvorgetragenen Einwänden (auch aus dem Klageverfahren) befasst. Den dortigen\nAusführungen ist der Kläger nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Das\nweitere Vorbringen im Klageverfahren vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu\nrechtfertigen.\n\n34\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die erstmalig im Schriftsatz vom 8. Juli 2005\nerhobene Rüge einer fehlerhaften Bewertung auch von Teilaufgabe 3.a) der\nnachgeschriebenen Klausur im zweiten Halbjahr. Insoweit hat das Gericht zunächst\nden Bewertungsspielraum des Beklagten zu berücksichtigen und ausgehend davon\nlediglich zu überprüfen, ob der Lehrer vorliegend von einem unrichtigen Sachverhalt\nausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat, sich von\nsachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat;\n\n35\n\nsiehe dazu bereits den genannten Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2005\n- 18 L 1111/05 - mit weiteren Nachweisen.\n\n36\n\nDerartige Fehler sind indes bei der Bewertung der Aufgabe 3.a) durch den\nMathematiklehrer nicht ersichtlich. Für die Lösung dieser Teilaufgabe durch den\nKläger vergab er die Hälfte der möglichen Punktzahl. Den Punktabzug rechtfertigte er\n- ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung - damit, dass zwar\ndas gefundene Ergebnis zutreffend sei, es aber an einer ausreichenden\nArgumentation gefehlt habe. Die grundsätzliche Vorgehensweise, eine Aufgabe unter\nBerücksichtigung sowohl des Ergebnisses als auch der dazu gehörigen Begründung\nzu bewerten, ist nicht zu beanstanden und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine\nBewertungsmaßstäbe dar. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den\nüberzeugenden Ausführungen des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom\n27. Juli 2005 an und nimmt auf diese Bezug. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die\nAnwendung dieses Maßstabes im konkreten Fall von sachfremden Erwägungen\nbegleitet wurde oder gar willkürlich war. Der vom Mathematiklehrer gewählte Ansatz,\nfür die richtige Lösung einerseits und die dazu gegebene Begründung andererseits\njeweils die Hälfte der zu erreichenden Punkte zu vergeben, erscheint aus Sicht des\nerkennenden Gerichts zunächst nachvollziehbar und plausibel. Das vom Kläger\nermittelte richtige Ergebnis wurde sodann auch mit der entsprechenden Punktzahl\nbewertet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass\nder Mathematiklehrer den dargestellten Lösungsweg bzw. die Argumentation als\n\"falsch\" einstufte und folgerichtig hierfür keine weiteren Punkte erteilte. Der\nLösungstext des Klägers zur Aufgabe 3.a) erschöpft sich im wesentlichen in der\nWiedergabe des Aufgabentextes (Anzahl der Behälter sowie Anzahl der weißen bzw.\nschwarzen Kugeln) und des Ergebnisses (Wahrscheinlichkeit für die Zulassung zum\nAbitur = 66,6 %). Eine weitergehende Begründung oder Argumentation ist nicht\nersichtlich. Die Frage, in welcher konkreten Höhe daher ein Punktabzug\ngerechtfertigt war, gehört zu den so genannten prüfungsspezifischen Wertungen,\nderen Überprüfung dem Gericht entzogen ist. Für ein willkürliches Handeln seitens\ndes Mathematiklehrers fehlen jedenfalls auch dabei jegliche Anhaltspunkte.\n\n37\n\nIn Zusammenhang mit der zweiten Nachschreibeklausur im zweiten Halbjahr ist\ndas Gericht nach wie vor der Auffassung, dass ein Schüler seiner Obliegenheit, sich\nzur Vorbereitung der Klausur über versäumten Unterrichtsstoff zu informieren,\n\n38\n\nsiehe dazu Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 20. Aufl., § 9 Rn. 2,\n\n39\n\ngerade nicht dadurch hinreichend nachkommt, dass er den Fachlehrer und\nMitschüler danach fragt, ob etwas Neues durchgenommen wurde. In diesem\nZusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Kläger - entgegen der Darstellung\nim Schriftsatz vom 8. Juli 2005 - in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt hat,\nausdrücklich nach dem Unterrichtsstoff der versäumten Stunden gefragt zu haben;\nvielmehr gab er erneut an, sich nach neuen Themen erkundigt zu haben (Seite 2 des\nProtokolls). Gerade von einem Schüler in der Oberstufe ist jedoch zu erwarten, dass\ner sich - wie bereits in dem genannten Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2005\nausgeführt - aktiv etwa durch gezielte Nachfragen oder durch Einsichtnahme in\nArbeitsunterlagen um Kenntniserlangung bezüglich des versäumten\nUnterrichtsstunden bemüht, um sich in die Lage zu versetzen, selbst zu beurteilen,\nob es sich um neue, ihm noch nicht bekannte Materien oder um bereits vertrauten\nStoff handelt. Wenn dargelegt wird, der Kläger habe sich nach eventuell ihm noch\nnicht bekannten Themen erkundigt, erweist sich eine derartige Nachfrage zudem per\nse als ungeeignet, zumal letztlich nur der Kläger selbst verbindlich wissen kann,\nwelche Themenkreise ihm bereits vertraut und welche für ihn völlig neu sind. Hätte\nder Kläger sich bei seinem Fachlehrer und den Mitschülern allgemein nach den\ndurchgenommenen Themen und den dazu ausgeteilten Unterlagen erkundigt, wäre\nkaum zu erwarten gewesen, dass ihm etwa die während seiner Fehlzeit ausgeteilten\nund vom Mathematiklehrer in der mündlichen Verhandlung dem Gericht überreichten\nArbeitsblätter zum Thema Binomialverteilung vorenthalten worden wären. Dafür,\ndass der Mathematiklehrer etwa bewusst klausurrelevante Themen vor dem Kläger\nverheimlichen wollte, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Auf die vom Kläger im\nSchriftsatz vom 14. August 2005 erneut aufgeworfene Frage nach der tatsächlichen\nAushändigung der Arbeitsmaterialien aus den versäumten Stunden kommt es nach\nden vorangegangenen Ausführungen nicht an.\n\n40\n\nDie weiteren vom Kläger in dem zuletzt genannten Schriftsatz vorgetragenen\nAspekte sind ebenfalls nicht geeignet, Bedenken gegen die Notenfestsetzungen in\nden beiden Halbjahren der 12. Jahrgangsstufe zu begründen. Der letztlich dabei zum\nAusdruck kommende Vorwurf an den Schulleiter des Beklagten, das Abitur des\nKlägers bewusst verhindern zu wollen, wird in keiner Weise substantiiert, geschweige\ndenn belegt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n42\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3,\n4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/18-k-7258-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-23/18-k-7258-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278307","retrieved":"2026-07-09 02:51:33.761651+00:00"}}