{"status":"available","doknr":"OLD278358","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0819.26K6497.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"26 K 6497/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 19. August 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1950 geborene Kläger, auch unter dem Namen Z bekannt, ist \ntürkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er war unter anderem \nneben Abdullah Öcalan Gründungsmitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und \ngehörte zu ihrem Kader, hatte mithin eine herausgehobene Stellung in der Partei \ninne. Am 12. Februar 1993 reiste er mit gefälschten Personalien auf dem Luftweg \nüber den Flughafen E1 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem \n13. Februar 1993 stellte er hier einen Asylantrag. Das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt), hörte den Kläger am 17. Februar 1993 im Rahmen der \nVorprüfung zu seinen Asylgründen an. Mit Bescheid vom 25. Februar 1993 erkannte \nes den Kläger als Asylberechtigten gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG an und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n3\n\nNach seiner Einreise in die Bundesrepublik war der Kläger Europa-\nVerantwortlicher der O Kurdistans, die hier für die PKK aktiv war, und somit einer der \nhöchsten PKK-Vertreter außerhalb der kurdischen Siedlungsgebiete. Als einer von \nmehreren Europasprechern gehörte der Kläger zur Führungsspitze der PKK in \nEuropa. Im Wesentlichen oblag dem Kläger die Umsetzung aller PKK-Beschlüsse in \nEuropa und der restlichen Welt. Anlässlich einer Reise nach England wurde er am \n26. Oktober 1994 in London als unerwünschter Ausländer festgenommen und auf \nGrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom \n31. Oktober 1994 verbunden mit einem Auslieferungsersuchen am 19. August 1997 \nan die deutschen Justizbehörden überstellt. \n\n4\n\nDas Oberlandesgericht D verurteilte den Kläger mit Urteil vom 11. Februar 1998 \nzu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten wegen drei schwerer \nBrandstiftungen und 22 versuchter schwerer Brandstiftungen, jeweils zugleich mit \nSachbeschädigungen an insgesamt 25 Gebäuden sowie Sachbeschädigungen an \nweiteren 24 Gebäuden, wobei der Kläger ausweislich der Entscheidungsgründe als \nmittelbarer Täter für die PKK als terroristische Vereinigung gehandelt hatte \n(0 StE 0/00). Der Verurteilung lagen mehrere Straftaten im Verlaufe von zwei \nAnschlagswellen auf türkische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland am \n24. Juni 1993 und am 4. November 1993 zu Grunde. Mit Beschluss ebenfalls vom \n11. Februar 1998 setzte das Oberlandesgericht die Vollstreckung des noch nicht \nverbüßten Strafrestes zur Bewährung aus (0 StE 0/00).\n\n5\n\nUnmittelbar nach seiner Haftentlassung übernahm der Kläger wiederum eine \nFunktion in der Europa-Führung der PKK und war seit Beginn des Jahres 2000 \nMitglied der Parteivollversammlung, dem früheren Zentralkomitee der PKK. \n\n6\n\nGegenwärtig ermittelt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen \nden Kläger wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in der Zeit von \nFebruar 1998 bis März 1999 (0 BJs 000/00-0) und der Anordnung zur Besetzung \nmehrerer griechischer Generalkonsulate in der Bundesrepublik Deutschland vom \n16. Februar 1999. Aus diesem Grund besteht gegen den Kläger ein Haftbefehl. \n\n7\n\nNachdem das Bundeskriminalamt (BKA) dem Bundesamt mit Schreiben vom \n11. Oktober 2002 einen Vermerk mit Erkenntnissen zu der Person des Klägers mit \nder Anregung der Prüfung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens übersandt \nhatte, leitete das Bundesamt am 17. Dezember 2002 ein Widerrufsverfahren ein. Mit \nBescheid vom 19. August 2003 widerrief es die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Ferner verneinte es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG. Das Bundesamt stellte diesen Bescheid mittels Zustellungsurkunde \nan die ehemalige Anschrift des Klägers in E1, unter der sich dieser allerdings nicht \nmehr aufhielt, am 26. August 2003 zu und übersandte der zuständigen \nAusländerbehörde in E1 unter dem 29. September 2003 eine \nBestandskraftmitteilung. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2004 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers bei dem Bundesamt unter Vorlage einer Vollmacht vom 18. Februar 2004 \nund teilten mit, von der Ausländerbehörde E1 unter dem 14. Mai 2004 erfahren zu \nhaben, dass ein bestandskräftiger Widerrufsbescheid vom 19. August 2003 erlassen \nworden sei. Gleichzeitig baten die Prozessbevollmächtigten um den Nachweis der \nZustellung dieses Bescheides. Daraufhin übersandte das Bundesamt unter dem \n26. Mai 2004 den Verwaltungsvorgang im Original einschließlich des darin \nenthaltenen Bescheides zur Akteneinsicht. \n\n9\n\nAm 28. Mai 2004 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage \ngegen diesen Bescheid (26 K 3625/04.A). Zur Begründung trug er im Wesentlichen \nvor: Der angefochtene Bescheid vom 19. August 2003 sei ihm nicht wirksam bekannt \ngegeben worden. Er habe sich zunächst zur PKK-Führung in den Nord-Irak begeben, \nwo er sich zur Zeit aufhalte. Er sei im Anschluss an das Strafverfahren vor dem \nOberlandesgericht D auf Grund einer günstigen Sozialprognose aus der Haft \nentlassen worden. An schweren nicht-politischen Verbrechen durch die PKK sei er \nnicht beteiligt gewesen, sondern habe sich vielmehr bei der PKK und in ihrem Umfeld \nfür einen Gewaltverzicht einsetzen wollen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf \nder Asylanerkennung lägen nicht vor. Auch der Terrorismuseinwand lasse sich nicht \nbegründen. Im Ergebnis sei seine Teilnahme an Aktionen der PKK bzw. seine \nausgeübte Funktionärstätigkeit nicht geeignet, die erfolgte Asylgewährung \nauszuschließen. Ein solcher Ausschlussgrund könnte allenfalls durch konkrete \nNachweise eigener terroristischer Aktivitäten in Deutschland erbracht werden. Zwar \nwerde gegen ihn nunmehr erneut strafrechtlich ermittelt, dies aber lediglich wegen \nder Mitgliedschaft in einer kriminellen und nicht in einer terroristischen Vereinigung. \nDiesbezüglich seien Beweise nicht gegeben. Er habe sich zwischenzeitlich auch von \nder PKK und der L endgültig und dauerhaft getrennt. Diesbezüglich legte er einen \nZeitungsbericht im X vom 19. September 2004 vor.\n\n10\n\nNachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 22. September 2004 den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und festgestellt hatte, dass der \nWiderrufsbescheid vom 19. August 2003 mangels rechtswirksamer Zustellung keine \nrechtlichen Wirkungen entfalte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit ebenfalls in der \nHauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Gerichts \nvom 26. Oktober 2004 beendet. \n\n11\n\nIn der Folgezeit hat das Bundesamt den streitigen Bescheid vom \n19. August 2003 (ohne inhaltliche Veränderungen oder Ergänzungen) erneut \nzugestellt, diesmal ordnungsgemäß am 24. September 2004. Der Kläger hat \ndaraufhin am 8. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung weist \ner im Wesentlichen darauf hin, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da \ner von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgehe und \nbezieht sich auf seinen umfangreichen Vortrag in dem abgeschlossenen \nKlageverfahren 26 K 3625/04.A. Erneut weist der Kläger darauf hin, dass er sich \nbereits Ende des Jahres 2004 von der PKK bzw. KADEK endgültig getrennt und \nabgewandt habe. Ferner ist ein \"Further Statement As To Means Of Support\" \nangeblich des Klägers - ohne Unterschrift - vom 22. November 2004 zur Gerichtsakte \ngereicht worden. \n\n12\n\nGleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das \nGericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 15. November 2004 abgelehnt. \n\n13\n\nEinen weiteren unter dem 24. November 2004 gestellten Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe hat das Gericht durch Beschluss vom 29. November 2004 \nabgelehnt. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das \nBundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 18. Januar 2005 nicht zur \nEntscheidung angenommen (0 BvR 0000/00).\n\n14\n\nUnter dem 28. Juni 2005 hat der Kläger auf die zwischenzeitlich (erneut) erfolgte \nTerminierung zur mündlichen Verhandlung Terminsverlegung beantragt unter \nHinweis auf die noch nicht entschiedene Verfassungsbeschwerde. Nach Ablehnung \ndieses Antrages mit Beschluss vom 29. Juni 2005 hat der Kläger eine \nGegenvorstellung erhoben und weitere Ausführungen in der Sache gemacht. So \nhabe er eine neue friedliche (patriotisch-demokratische) Partei mit dem Namen Q1 \n(Q1) gegründet.\n\n15\n\nVorgelegt worden ist in diesem Zusammenhang ein Rundschreiben in englischer \nSprache der als Expertin bezeichneten Britin M, die über genaue Kenntnisse verfüge \nund als Menschenrechtsexpertin tätig sei. Danach habe die PKK den Kläger sowie \nweitere Mitglieder der Q1 wegen seiner Abkehr von der PKK und Gründung dieser \nneuen Partei (Q1) in eine „Todesliste\" aufgenommen. Im Übrigen kritisiert der Kläger \nsowohl die Rechtsprechung zum „Terrorismusvorbehalt\" als auch die \nVerbotsverfügung des Innenministers hinsichtlich der Betätigungen der PKK in der \nBundesrepublik Deutschland. Eine Wiederholungsgefahr sei im Falle des Klägers \nnicht gegeben. Auch könne nicht aus seiner (bloßen) früheren Funktionärstätigkeit \nder Schluss gezogen werden, er habe terroristische Aktivitäten unterstützt. \nDiesbezüglich würde die Generalbundesanwaltschaft derzeit auch nicht ermitteln. \nSchließlich seien seit 1999/2000 keine Anschläge in Westeuropa mehr bekannt \ngeworden; die O sei auf eine friedliche Lösung bedacht. Weiterhin vorgelegt worden \nist eine im Auftrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellte „Expertise\" der \n„Sachverständigen und Journalistin\" M vom 24. Juli 2005 (ebenfalls in englischer \nSprache) mit einem Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Interviews mit dem \nKläger vom 6. Oktober 2004 („The long and winding road of the major split from the \nPKK to Q\"). Das Gericht hat hiervon Übersetzungen anfertigen lassen. Es hat ferner \nweitere über die Internet-Adresse „Q1.com\" ermittelte Seiten übersetzen lassen.\n\n16\n\nZur mündlichen Verhandlung am 19. August 2005 ist weder der Kläger noch ein \nVertreter der Beklagten erschienen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 19. August 2003 \naufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht sie sich allein auf die angefochtene Entscheidung.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 26 K 6497/04.A und \n26 K 3625/04.A sowie der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die Ausführungen des \nGeneralbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof. Ferner wird ergänzend \nausdrücklich auf die Ausführungen des Klägers in den vorgenannten \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie auf die vom Gericht eingeholten diversen \nÜbersetzungen verschiedener Dokumente verwiesen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n25\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2003 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Das Bundesamt hat \nzu Unrecht die mit Bescheid vom 25. Februar 1993 erfolgte Anerkennung des \nKlägers als Asylberechtigter und die in diesem Bescheid ebenfalls getroffene \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 \nAufenthG) vorliegen, widerrufen sowie festgestellt, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen würden. \n\n26\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Nach dieser bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom \n30. Juli 2004 geltenden Fassung (BGBl. I, 1950) bestand auch keine gesetzlich \nnormierte zeitliche Befristung hinsichtlich der Aufnahme der Prüfung bezüglich der \nVoraussetzungen für einen Widerruf.\n\n27\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufenthG, \nehemals § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG, durfte das Bundesamt weder die \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigter noch die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Dabei war die \nVorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG über den Wortlaut hinaus auch auf den Widerruf \neiner erfolgten Asylanerkennung anzuwenden.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -.\n\n29\n\nDabei bestehen zunächst für das erkennende Gericht keine Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschriften. Denn nach diesen ist eine \nAbschiebung in den Verfolgerstaat lediglich als „ultima ratio\" zum Schutz \nhöherwertiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter gerechtfertigt. \n\n30\n\nVgl. insbesondere Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 \n- 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572, 575 und Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, \nBVerwGE 106, 351 ff = NVwZ 1999, 425 ff. (jeweils zu § 51 AuslG).\n\n31\n\nDer Kläger ist zwar aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und bedeutet eine Gefahr für \ndie Allgemeinheit, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren \nVergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt \nworden ist (vgl. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG). \nInsoweit wird auf das im Tatbestand angeführte Urteil des OLG D vom \n11. Februar 1998 verwiesen.\n\n32\n\nUnter einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird die \nGefahr für die äußere und die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \nverstanden; als schwerwiegende Gründe werden insbesondere umstürzlerische \nBestrebungen und politischer Terrorismus angesehen, ohne dass nach dieser ersten \nAlternative eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich wäre. \n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, \nDVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, \n361 und Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 \n§ 51 AuslG Nr. 14 (jeweils zu § 51 AuslG).\n\n34\n\nAuch stellt grundsätzlich die Betätigung durch eigene Gewaltbeiträge oder als \nhochrangiger Funktionär insbesondere für die PKK/O eine Gefahr für die innere \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 und \n9 C 31.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 § 51 AuslG Nr. 14 und Nr. 16; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, DÖV 1999, \n876 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 2221/96 -.\n\n36\n\nEine bereits mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit eines Ausländers \nbeispielsweise als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im \nHeimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in \ndieser Funktion (10 Jahre vor der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung) ist \nallerdings nicht ausreichend, weil zusätzlich zum Gesetzeswortlaut stets von einer \nauch in der Zukunft bestehenden Gefahr für die Sicherheit oder Allgemeinheit \nauszugehen ist (sog. Wiederholungsgefahr). \n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, \nDVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, \n361 f. = NVwZ 1999, 425, 427 (jeweils zu § 51 AuslG).\n\n38\n\nVoraussetzung für eine Abschiebung ist, dass der Ausländer mit besonders \nhoher Wahrscheinlichkeit (auch) in Zukunft die innere oder äußere Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland verletzen wird. Diesbezüglich ist eine hinreichend \nsichere Wiederholungsgefahr erforderlich. Dies bedeutet, dass sich im maßgebenden \nZeitpunkt (der gerichtlichen Entscheidung) mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit \nfeststellen lässt, dass der Ausländer auch in Zukunft entsprechende Taten ausüben \nwird. Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, ehemals \n§ 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, eng auszulegen. Gleiches gilt für die in § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, normierten Fallgestaltungen.\n\n39\n\nAusdrücklich: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, \nBVerwGE 106, 351 ff. = NVwZ 1999, 425 ff. (zu § 51 AuslG).\n\n40\n\nNach § 60 Abs. 8 Satz 1 Fall 2 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 \nAuslG, ist ferner von einer Gefahr für die Allgemeinheit dann auszugehen, wenn der \nbetreffende Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren \nVergehens nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von \nmindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Dabei sind schwere Straftaten \ninsbesondere schwere Brandstiftungen sowie Mord, Totschlag, schwerer Raub und \nGeiselnahme und vergleichbare sonstige gravierende Delikte, die mit (ähnlich) hohen \nFreiheitsstrafen bedroht werden. \n\n41\n\nVgl. nur Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Juni 2004, § 51 \nRandnrn. 37 und 37 a.\n\n42\n\nAber auch hier kommt die Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn \ntatsächliche Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr hinreichend sicher \nbestehen. Diese muss in Bezug auf ein Verbrechen oder besonders schweres \nVergehen konkret zu befürchten sein.\n\n43\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1994 - 1 B 84.94 -, \nBuchholz, Ausländerrecht, 420.240 § 51 AuslG Nr. 7 und Urteil vom 5. Mai 1998 \n- 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 = NVwZ 1999, 425, 427; Hailbronner, \na.a.O., § 51 Randnr. 38 (jeweils zu § 51 AuslG).\n\n44\n\nAn einer Wiederholungsgefahr fehlt es beispielsweise, wenn im Hinblick auf eine \ngünstige Sozialprognose ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n45\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1994 - 1 B 84.94 -, \nBuchholz, Ausländerrecht 420.240 § 51 AuslG Nr. 7; Hailbronner, a.a.O., § 51 \nRandnr. 38.\n\n46\n\nZur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend die Voraussetzungen des 60 Abs. \n8 Satz 1 Fall 1 und Fall 2 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 und Fall 2 \nAuslG, nicht gegeben. Denn das Gericht ist nicht mit der erforderlichen \nhinreichenden Sicherheit der Überzeugung, dass ausreichende Tatsachen für die \nAnnahme einer konkreten Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne bezogen auf \nden Kläger vorhanden sind. Hierzu hat auch das Bundesamt weder in seinem \nangefochtenen Bescheid noch während des gerichtlichen Verfahrens auch nur \nansatzweise nachvollziehbare Ausführungen gemacht. Insbesondere hat sich der \nKläger zur Überzeugung des Gerichts zwischenzeitlich deutlich und \nunmissverständlich von der PKK losgesagt und eine neue Partei, die Q1, gegründet. \nAuf Grund ihrer Ziele und der Tatsache, dass sowohl der Kläger als auch weitere \nMitglieder bzw. Funktionäre dieser Partei auf einer „Todesliste\" der PKK stehen, \nergibt sich dessen - wenn auch nicht ausdrücklich und persönlich gegenüber dem \nGericht erklärte - Abkehr von (weiterer) Gewalt und Terrorhandlungen. Ausweislich \nder Ermittlungen des Gerichts spricht sich die Q1 u.a. gegen jede Gewaltanwendung \naus, will sich in einer demokratischen Gemeinschaft etablieren und lehnt jede Form \nvon Terrorismus ab. Das im Internet veröffentlichte vorgenannte Interview mit dem \nKläger vom 24. Oktober 2004 belegt einen radikalen Wechsel des bisherigen \nKampfes des Klägers unter Terror- und Gewaltanwendung zu einer nunmehr und \nzukünftigen gewaltfreien Betätigung für die Rechte der Kurden. Nachvollziehbare \nAnhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei lediglich um Scheinerklärungen handelt, \nsind für das Gericht nicht ersichtlich. Zwar sind weder das Interview noch weitere in \ndas Internet eingestellte Veröffentlichungen - naturgemäß - vom Kläger \nunterschrieben. Bedenken gegen die Authentizität dieser Dokumente bestehen \njedoch für das Gericht im Ergebnis nicht. In diesem Zusammenhang ist weiterhin auf \ndas vorgelegte Rundschreiben der M und ihre Expertise abzustellen. Zwar ist Frau M \nauf Grund ihrer langjährigen Verbindung mit dem Kläger nicht als objektive \nSachverständige anzusehen. Allerdings vermögen ihre objektiven Darlegungen den \nWandel des Klägers durchaus nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu belegen. Der \nGlaubhaftigkeit der Angaben steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Dokumente \nnicht eigenhändig unterzeichnet sind.\n\n47\n\nVor diesem Hintergrund ist zum einen nicht davon auszugehen, dass der Kläger \nweiterhin für die PKK als eine mit terroristischen Mitteln agierende Organisation, die \nseit dem 26. November 1993 in der Bundesrepublik verboten ist und weiterhin eine \nBedrohung der inneren Sicherheit darstellt,\n\n48\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23/98 -, \nBVerwGE 109, 12 ff. = Buchholz, Staat und Verfassung 11 Artikel 16 a GG Nr. 6; \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2003, \nS. 171 ff. (172), \n\n49\n\nund weiterhin eine kriminelle Vereinigung ist, \n\n50\n\nBundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04 -, u.a. \nNJW 2005, 80 ff.,\n\n51\n\ntätig wird. Es ist zum anderen auch mangels Vorliegens jeglicher Erkenntnisse \nund Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit der Q1 \nvergleichbare Ziele zu verfolgen beabsichtigt bzw. jetzt oder in naher Zukunft in der \nLage wäre, ähnlich wie früher mit der PKK, gewalttätige Aktionen auf dem Gebiet der \nBundesrepublik durchzuführen.\n\n52\n\nDemgegenüber ist die Tatsache, dass gegen den Kläger gegenwärtig ein \nErmittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft wegen der Mitgliedschaft in \neiner kriminellen Vereinigung anhängig ist und diesbezüglich ein Haftbefehl besteht, \nnicht als Beleg für eine Wiederholungsgefahr im oben genannten Sinne anzusehen. \nIn diesem Ermittlungsverfahren (0 BJs 000/00-0) wird zwar gegen den Kläger als \nVerantwortlichen für die Besetzung der griechischen Generalkonsulate in Hannover, \nFrankfurt am Main und Düsseldorf im Februar 1999 ermittelt. Dem Gericht sind \nallerdings nach dem oben Ausgeführten keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür \nbekannt, die es rechtfertigen würden, allein wegen dieses Ermittlungsverfahrens von \neiner auch zukünftigen Mitwirkung des Klägers an entsprechenden Delikten \nauszugehen. Wegen seiner Beteiligung an den Anschlagswellen in der \nBundesrepublik Deutschland gegen türkische Einrichtungen Mitte 1993 und im \nNovember 1993 ist der Kläger zwar wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen \nVereinigung in Tateinheit mit schweren Brandstiftungen und versuchten \nBrandstiftungen durch Urteil des Oberlandesgerichts D vom 11. Februar 1998 zu \neiner Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Da diese \nVerurteilung inzwischen mehr als 7 Jahre zurückliegt und dem erkennenden Gericht \nkeine Ermittlungen wegen aktuell begangener Straftaten bekannt geworden sind, \nlässt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Fortsetzung der \nkriminellen Betätigungen des Klägers auf dem Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland schließen. Diese Einschätzung wird insbesondere nicht widerlegt durch \nverschiedene Ausführungen des Klägers in der Vergangenheit bezüglich der PKK \nund durch die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Verurteilung zunächst weiterhin \nals führender Funktionär für die als kriminelle Vereinigung eingestufte PKK bzw. \nKADEK tätig war.\n\n53\n\nVgl. hierzu: Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über \ndas Jahr 2003, Seite 171 ff.; Ausführungen des Klägers in dem vorgenannten \nStrafverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle: vgl. hier insbesondere die \nErklärung der Verteidigung vom 6. Januar 1998 (Protokoll- und Anlagenband, \nBeiakte Heft 9 26 K 3625/04.A, Anlage 1); Rede des Klägers (Anlage 4); \nErklärungen und Artikel des Klägers (Anlage 17, Anlage 19); Verteidigung des \nKlägers (Anlage 25) Seite 42: \"Krieg ... (ist) aktuelle Notwendigkeit\" und Seite 84: \n\"Krieg im Namen der Politik\"; Schlusswort des Klägers (Anlage 35), wonach dieser \nden Kampf weiter führen wollte; vgl. weiterhin unter anderem Aufsätze bzw. ein \nInterview des Klägers von Januar 1996, November 1996 und Dezember 1993 \n(Verfahrensordner (Beiakte Heft 10 26 K 3625/04.A, Seiten 192 ff., 209 ff. und \n220 ff.)); vgl. weiterhin Sachakte I/1 (= Beiakte Heft 6 26 K 3625/04.A): Vermerke \nder Ermittlungsbehörden über Erkenntnisse bzw. Publikationen betreffend den \nKläger: Seiten 66 ff., 108 ff., 118, 121, 122, 126 ff. (130 ff.), 333 ff. sowie 383 ff. \nsowie Sachakte I/2 (= Beiakte Heft 7 26 K 3625/04.A).\n\n54\n\nGleiches gilt bezüglich der Erkenntnisse der Generalbundesanwaltschaft beim \nBundesgerichtshof dazu, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung im \nFebruar 1998 zunächst (weiterhin) dem PKK-Parteirat angehörte und damit bis \nMitte 2004 zumindest einer der führenden Funktionäre der Organisation war (vgl. \nSchreiben des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom \n17. September 2004 in dem Verfahren 26 K 3625/04.A). Der Generalbundesanwalt \nhat nämlich auch mitgeteilt, dass sich der Kläger wenige Wochen vor seinem \nSchreiben von der PKK getrennt und die Q1 gegründet habe. Etwa \nentgegenstehende neuere Erkenntnisse sind danach dem erkennenden Gericht nicht \nmitgeteilt worden. Insbesondere hat das Oberlandesgericht D mit Beschluss vom \n11. Februar 1998 die Strafe des Klägers zur Bewährung ausgesetzt und hiermit eine \ngünstige Prognoseentscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist offensichtlich nicht \naufgehoben worden und hat weiterhin Bestand. Auch die langjährige politische \nBetätigung des Klägers in der Vergangenheit in der PKK spricht nicht gegen seinen \nnunmehr erfolgten Ausstieg aus dieser politischen Bewegung. Weiterhin ist zu \nberücksichtigen, dass das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-\nWestfalen der Stadt E1 sowie der Bezirksregierung E1 unter dem \n22. September 1998 mitgeteilt hat, dass der Verfassungsschutz ermittelt habe, dass \nder Kläger sich persönlich sehr um die Einhaltung der von Öcalan zum damaligen \nZeitpunkt verkündeten Gewaltverzichtslinie in Europa bemühe und sich auch \npersönlich einzuschalten versuche, wenn es darum ginge, Straftaten auf der unteren \nEbene zu verhindern bzw. diese Angelegenheiten zu klären; seinem Einfluss sei es \nin hohem Maße mitzuverdanken, dass die positive Tendenz des gewaltfreien \nVerhaltens der PKK weiter voranschreite (vgl. hinter Blatt 483 ff. der Beiakte Heft 3 in \ndem Verfahren 26 K 3625/04.A). \n\n55\n\nGemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG (mit \nWirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getreten), ist ein Widerruf auch zulässig, wenn \naus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer \nein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen \ngegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die \nausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu \ntreffen, begangen hat, oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres \nnicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik \nDeutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, \ndie den Zielen und den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Dabei \nmüssen entsprechende Gefahren von dem betroffenen Ausländer weiterhin \nausgehen.\n\n56\n\nIn Bezug auf dieses Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage wird \njedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung von demjenigen Ausländer, der \norganisatorisch in eine gewalttätige Gruppierung eingebunden war und eigene \ngemeingefährliche Tatbeiträge geleistet hat, verlangt werden müssen, dass er \nglaubhaft darlegt, sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst zu haben.\n\n57\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n6. Dezember 2002 - 10 A 10098/02 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz Band 30, 216 ff. (betreffend \neines türkischen Staatsangehörigen, der sich für die DHKP-C engagiert hat), vgl. \nauch BT-Drs 14/7386 (57) zu der Neuregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, \nwonach die Neuregelung dem Zweck dienen soll, dass eine Einschränkung des \nAbschiebungsschutzes bereits dann erfolgen kann, wenn nur anzunehmen sei, \ndass die in Satz 2 genannten entsprechenden Taten begangen worden seien, \nohne dass eine rechtskräftige Verurteilung zu der in Satz 1 normierten mindestens \n3-jährigen Freiheitsstrafe abgewartet werden müsse. Die Regelung setze die \nResolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten \nNationen um, in denen gefordert wird, dass Personen, die terroristische \nHandlungen planten, vorbereiteten oder unterstützten, nicht den Flüchtlingsstatus \nerhalten sollten; vgl. ergänzend die Ausführungen des Bundesamtes in seinem \nSchriftsatz vom 13. September 2004 in dem Verfahren 26 K 3625/04.A (jeweils zu \n§ 53 AuslG).\n\n58\n\nHiervon ist aufgrund der obigen Ausführungen allerdings auszugehen.\n\n59\n\nUnabhängig von der Bestimmung des § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (ehemals \n§ 50 Abs. 8 Satz 1 AuslG) ist der Asylanspruch des Klägers auch nicht unter dem \nGesichtspunkt des sog. Terrorismusvorbehaltes deswegen ausgeschlossen, weil er \nsich langjährig als hochrangiger Funktionär für die PKK betätigt hat. Zwar liegt es \naußerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten außerhalb des \nHeimatlandes ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um die entsprechenden Aktivitäten \ndort fortzusetzen oder zu unterstützen. Dementsprechend kann Asyl nicht \nbeanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder \nderen Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen \nFormen fortzuführen betrachtet oder solche Aktivitäten hier aufnimmt.\n\n60\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1989 \n- 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 152 ff. (bezüglich eines militanten Anhängers \nder ATIF/ATÖF): wenn ein Ausländer sein gewalttätiges Verhalten in den Dienst \neiner Organisation stellt, die aktiv terroristische Aktivitäten ausübt bzw. unterstützt, \nsucht er nicht den Schutz und Frieden, den das Grundgesetz der Bundesrepublik \nDeutschland gewähren will, sondern sucht Schutz für seine Beteiligung an einem \n(gewaltsamen) politischen Kampf; Beschluss vom 26. Oktober 2000 \n- 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, 66 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n30. März 1999 - 9 C 23/98 -, BVerwGE 109, 12 ff. (bezüglich der Tätigkeit eines \ntürkischen Staatsangehörigen als hochrangiger Funktionär in der PKK als eine mit \nterroristischen Mitteln agierende Organisation) = Buchholz, Staat und Verfassung \n11 Artikel 16 a GG Nr. 6 sowie Verfassungsgerichtshof Kassel, Urteil vom \n13. Dezember 1999 - 12 UE 2984/97.A -, NVwZ-Beilage I 9/2000, 102 ff. \n(hinsichtlich eines PKK-Aktivisten); Hailbronner, a.a.O., Artikel 16 a B 1 \nRandnrn. 243 ff., Randnr. 247: wobei die aktive Funktionärstätigkeit für die PKK \nund deren terroristische Betätigung im In- und Ausland eine Berufung auf den \nSchutz des Asylrechts ausschließt.\n\n61\n\nDabei kommt es nach der maßgeblichen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts darauf an, dass das Handeln des Ausländers in der \nBundesrepublik Deutschland durch die Betätigung in oder für Organisationen und \nVereinigungen geprägt ist, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. \n\n62\n\nVgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1989 \n- 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 153.\n\n63\n\nAusgeschlossen ist der Asylanspruch des Betroffenen trotz der Gefahr politischer \nVerfolgung im Ergebnis nur dann, wenn sein Verhalten im Bundesgebiet insgesamt \nterroristisch geprägt ist.\n\n64\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, \nDVBl. 1995, 34, 35.\n\n65\n\nDabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass der sogenannte \nTerrorismusvorbehalt sich auch weiterhin auf die Norm des § 60 AufenthG, ehemals \n§ 51 AuslG, bezieht. \n\n66\n\nVgl. zu § 51 AuslG: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, 66, 67 (wobei allerdings ein \nAnspruch auf anderweitigen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 \nAuslG unberührt bleibt).\n\n67\n\nVorliegend hat sich der Kläger, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen \nergibt, zwar langjährig für die PKK betätigt. Eine Abkehr ist jedoch nachvollziehbar \ndargelegt worden, so dass diese früheren Betätigungen nunmehr nicht weiterhin \ngegen den Kläger verwertet werden dürfen. \n\n68\n\nDie Feststellung zu § 53 AuslG war vor diesem Hintergrund ebenfalls aufzuheben \n(vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG).\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n70\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-19/26-k-6497-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-19/26-k-6497-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278358","retrieved":"2026-07-09 02:51:38.296483+00:00"}}