{"status":"available","doknr":"OLD278359","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0819.15K7683.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-19","aktenzeichen":"15 K 7683/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der \nKläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1969 geborene Kläger stammt aus W im Gebiet der heutigen Republika \nSrpska und gehört nach eigenen Angaben der moslemischen Volksgruppe an. Er \nlebte von 1992 bis Ende 1994 jedoch in U auf dem Gebiet der Föderation. Von Ende \n1994 bis in den Herbst 1997 hielt er sich im Bundesgebiet als Bürgerkriegsflüchtling \nauf. \n\n3\n\nBei seiner Registrierung als Bürgerkriegsflüchtling hatte er im Februar 1995 \nangegeben, er sei am19. April 1992 für drei Monate in einem serbischen Lager in W \ninterniert gewesen und dann in ein Lager in C gekommen, wo er zu Zwangsarbeit \nverpflichtet worden sei. Im Oktober 1992 - noch bevor das Rote Kreuz die Namen der \nLagerinsassen aufnehmen konnte - sei er nach U geflüchtet.\n\n4\n\nEr habe sich bei der regulären bosnischen Armee gemeldet, die hätten ihn \naufgrund seiner serbischen Internierung jedoch nicht genommen.\n\n5\n\nNach eigenen Angaben hielt er sich von 1997 bis in den Herbst 2000 erneut in U \nauf. \n\n6\n\nNach seiner Wiedereinreise auf dem Landweg im August 2000 beantragte der \nKläger am 8. November 2000 die Anerkennung als Asylberechtiger. Dabei gab er an, \nvon 1988 bis 1989 in Q in Kroatien seinen Wehrdienst abgeleistet und dann von \n1992 bis 1995 in der bosnischen-herzegowinischen Armee gedient zu haben. Dann \nhabe er die Armee (vorzeitig) verlassen und sei nach Deutschland gegangen. Nach \nseiner Rückkehr sei er als Deserteur bezeichnet worden, er bekomme „keine \nRechte\" und werde provoziert. „Sie (die Polizei) finden etwas extra, um mich zu \nschikanieren.\" Er habe immer wieder Probleme gehabt, nämlich (Geld-)Strafen ohne \nGrund bekommen. Allerdings habe ihm sein Arbeitgeber bislang geholfen, jetzt habe \ner jedoch seine Arbeit verloren. Er sei im September 1999 sieben Tage in U in Haft \ngewesen, weil in einen Laden eingebrochen und er grundlos verdächtig worden \nsei.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 23. November 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag als \noffensichtlich unbegründet habe. Es stellte weiterhin fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und lehnte die Feststellungen \nvon Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG ab. Weiterhin wurde dem \nKläger auch die Abschiebung angedroht. Der Bescheid wurde durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 13. Januar 2003 - 6K 3744/00.A - rechtskräftig \nbestätigt.\n\n8\n\nDer zuständigen Ausländerbehörde, der er zunächst erklärt hatte, er wolle mit \nseiner Lebensgefährtin und ihren zwei Kindern gemeinsam freiwillig ausreisen, legte \nder Kläger im Jahre 2001 ein ärztliches Attest des N vor, wonach er an einer \nschweren posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei. Er sei von 1992 bis \n1994 im Krieg gewesen und 1992 drei Monate im Lager. Er sei gefoltert worden, was \nseine Narben auf dem Nasenflügel und auf dem Kopf belegten. Dabei sei sein \nBruder umgekommen. Von 1993 bis 1994 und ab 1997 sei der Kläger in \nnervenärztlicher Behandlung gewesen. Er habe erfolglos versucht, im Rahmen einer \nGruppe nach W zu gelangen.\n\n9\n\nAm 22. März 2004 beantrage der Kläger beim Bundesamt die Abänderung der \nnegativen Feststellungen zu § 53 AuslG. Er sei psychisch schwer erkrankt, was die \nvorgelegten Atteste des Gesundheitsamtes des Landrates des Kreises X, S, vom \n31. Oktober 2001, N1, vom 22. Januar 2003 und das Attest der Q1 vom \n29. Juli 2003, die ihm sämtlich eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigten, \nbelegten. Eine stationäre Therapie in einer Universitätsklinik stehe bevor.\n\n10\n\nDurch den hier streitgegenständlichen Bescheid (0000000-122) vom \n18. November 2004 (am 22. November 2004 zur Post gegeben) lehnte das \nBundesamt es ab, seine Feststellungen zum Nichtbestehen von \nAbschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG zu ändern. Die ärztlichen \nNachweise seien nicht rechtzeitig vorgelegt worden, denn sie hätten teilweise schon \nvor Abschluss des letzten Verfahrens existiert, es sei kein traumatisierendes Ereignis \nerkennbar und die Krankheit im Übrigen in Bosnien-Herzegowina in einer Weise \nbehandelbar, die eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung ausschließe. \n\n11\n\nAm 7. Dezember 2004 ist die vorliegende Klage erhoben worden. Zur deren \nBegründung wird vorgetragen, der Kläger befinde sich aufgrund seiner Erkrankung \nin ambulanter Behandlung in den S Kliniken E, Klinik für psychotherapeutische \nMedizin. Diese Behandlung sei erforderlich und könne in Bosnien-Herzegowina \njedenfalls nicht nahtlos fortgesetzt werden. Zudem drohe bei einer Rückkehr eine \nGesundheitsverschlechterung wegen des Kontakts mit dem Umfeld, in dem die \ntraumaauslösenden Ereignisse stattgefunden hätten. Zum Nachweis wurden \nBescheinigungen der D vom 17. Juni 2004 und vom 24. Januar 2005 vorgelegt, \nwonach eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. „Zur Biographie sei \nerwähnt, dass Herr T während des Krieges der drohenden Lebensgefahr ausgesetzt \ngewesen sei. Die Schilderungen des Patienten erscheinen uns glaubhaft. \nSymptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf zeigen ein konsistentes Bild.\" \nNach einem amtärztlichen Attest vom 9. Februar 2005, habe sich seit der letzten \nUntersuchung vom 15. Januar 2003 keine wesentliche Veränderung ergeben. Es \nbestehe eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit der Folge einer \nmittelgradigen depressiven Episode, das Krankheitsbild sei chronifiziert.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November \n2004 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich seiner \nPerson Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis Abs. \n7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas \nvorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der zuständigen \nAusländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die \ndie Klägerseite durch Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen \nworden ist.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Kläger im Termin entscheiden, \nweil er mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, \n§ 102 Abs. 2 VwGO. \n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die gemäß § 77 Abs. 1 \nAsylVfG hier allein erreichbare Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne der \n§ 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG, so dass ihn die Versagung durch den \nstreitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO.\n\n21\n\nZu Recht hat das Bundesamt das Abänderungsgesuch des Klägers am Maßstab \ndes § 51 VwVfG geprüft. Macht der Asylbewerber nämlich nach Unanfechtbarkeit der \ndurch das Bundesamt zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidung ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, ist das Verfahren zur \nFeststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis \nAbs. 7 VwGO (vormals § 53 AuslG) nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Abs. 3 oder \nAbs. 5 VwVfG wieder zu eröffnen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, 9 C 41.99.\n\n23\n\nOb jedoch die für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens tatbestandlich \nerforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kann offen bleiben. Denn ein \nAbschiebungsverbot besteht in der Person des Klägers nicht.\n\n24\n\nDer Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 AsylVfG, \nkeine Gefahren im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG dargelegt. \n\n25\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von \nAbschiebungsverboten im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG sind weder \nvorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n26\n\nJedoch liegen auch die Voraussetzungen des danach allein in Betracht \nkommenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. \n\n27\n\nDenn dies würde eine konkrete, d. h. beachtlich wahrscheinliche, individuell \nbestimmte und erhebliche Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter \nvoraussetzen.\n\n28\n\nvgl. zum Gefahrenbegriff des § 53 AuslG: Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71 /01- Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, 9 C 1.94, InfAuslR 1995, S 24 ff. (26); zu § 53 \nAbs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, 9 C 77/95, NVwZ-Beilage \n8/1996, S 58 f. (59), zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995, 9 C 9.95, DVBl. 1996, S. 203 ff. (205).\n\n29\n\nDie Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG drohen, hat grundsätzlich den gesamten \nZielstaat der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten \nGefahrenlage bietet die Regelung Schutz.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, S. 265 ff. \nm.w.N. zu § 53 AuslG.\n\n31\n\nNicht erforderlich ist zwar, dass die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der \nAnkunft im Abschiebezielland eintritt, \n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98- , InfAuslR \n99, 265;\n\n33\n\ndie Gefahr ist jedoch nur dann konkret, wenn sie alsbald nach der Rückkehr \neintreten würde.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99- .\n\n35\n\nDies zeigt - zumal hier anders als bei Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG bei \nVorverfolgung kein herabgestufter Gefahrenmaßstab anzuwenden ist -\n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 C 20/96, NVwZ-\nRR 97, 740.\n\n37\n\ndass selbst bei einem drohenden schweren Eingriff in die Schutzgüter nicht eine \nentfernte oder bloß theoretische Möglichkeit der Gefahrrealisierung ausreicht.\n\n38\n\nZu den Umständen, aus denen ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG resultieren kann, kann auch die Gefahr gehören, dass sich die \nKrankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich \nverschlimmert, weil die dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend \nsind\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, S. 973 f. zu \n§ 53 Abs. 6 AuslG.\n\n40\n\noder die notwendige Behandlung für den Ausländer tatsächlich z.B. aus \nfinanziellen oder sonstigen Gründen nicht erlangbar ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02- DVBl. 2003, 463 zu § 53 \nAbs. 6 AuslG.\n\n42\n\nZudem muss die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihre \nUrsache in den spezifischen Verhältnissen des Zielstaates der Abschiebung haben. \nKrankheitsbedingte Gefahren, die sich dagegen allein als Folge der Abschiebung \nergeben können, sind vom Bundesamt nicht zu prüfen,\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99-, NVwZ 2000, 206 f.\n\n44\n\nEine solche Erkrankung besteht bei dem Kläger jedoch nicht.\n\n45\n\nZum einen erfüllen die vorgelegten ärztlichen Atteste die Qualitätsstandards \nnicht, die von ärztlichen Nachweisen zu verlangen sind, die ein hochkomplexes \nKrankheitsbild wie eine posttraumatische Belastungsstörung belegen sollen.\n\n46\n\nZum anderen bestehen an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers im \nHinblick auf die erstmalige Geltendmachung im Jahre 2001 im Zusammenhang mit \nder Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und im Hinblick auf die \nUneinheitlichkeit seiner Angaben zu den möglichen Ursachen seiner Traumatisierung \nin den verschiedenen ärztlichen Nachweisen bzw. ihm Rahmen seiner Angaben vor \ndem Bundesamt 1995 erhebliche Zweifel. Diese hat er mangels Wahrnehmung des \nTermins in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen können.\n\n47\n\nSoweit man ungeachtet des Vorstehenden jedoch zu Gunsten des Klägers - \ninsbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der Amtsärztin des \nLandrates des Kreises X, N1, im Vermerk vom 16. August 2005 unterstellt -, dass er \ntatsächlich an einer schweren und behandlungsbedürftigen posttraumatische \nBelastungsstörung leidet, führt auch dies nicht zur Feststellung einer Erkrankung, die \nim Heimatland zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG werden könnte, denn dafür ist - wie dargestellt - Voraussetzung, dass sich \ndiese Erkrankung alsbald im Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde. \n\n48\n\nDies ist nicht der Fall. \n\n49\n\nDie posttraumatische Belastungsstörung ist in Bosnien-Herzegowina in einer \nWeise behandelbar, die die genannte Verschlechterung mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausschließt.\n\n50\n\nWenn auch die Möglichkeit der Durchführung einer Psychotherapie - vor allem \nwegen eines Mangels an Behandlungsplätzen - eingeschränkt ist,\n\n51\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft (RK-10a-516.50 E Wesel) vom 18. April \n2005; Bell, Bosnien-Herzegowina: Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten, \nEinzelentscheider-Brief 10/04 S. 4f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien-\nHerzegowina: Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, \nOktober 2004, S. 9f.\n\n52\n\nso ist doch die Möglichkeit einer medikamentöse Behandlung als hinreichend \nsicher gewährleistet anzusehen.\n\n53\n\nAuskunft-Nr. (2499) vom 02.02.2005 (508-516.80/3 BIH): Lagebericht der \ndeuts. Botschaft Sarajewo, S. 30f.; Auskunft der Deutschen Botschaft (RK-10a-\n516.50 E Wesel) vom 18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 10.\n\n54\n\nWeiterhin existieren auch Kliniken in Ballungszentren, stellen mobile Fachärzte \nund weiterhin auch - wenn auch nur noch im geringeren Umfang - Einrichtungen von \nNGOs in eingeschränktem kapazitätsmäßigen Umfang eine therapeutische \nBehandlung sicher. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Notfällen.\n\n55\n\nBell, Bosnien-Herzegowina: Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten, \nEinzelentscheider-Brief 10/04 S. 4f.\n\n56\n\nAuch die staatlichen Einrichtungen führen jedenfalls im Falle von akuten \npsychotischen Symptomen eine „Art kurzfristige Nachbehandlung\" in Form eine \nPsychotherapie durch. Nach Einschätzung der Botschaft kann damit „bestenfalls \nvorübergehend eine Verschlechterung des Zustandes vermieden werden, eine \nVerbesserung ist fraglich.\"\n\n57\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft (RK-10a-516.50 E Wesel) vom 18. April \n2005. Nach Bell, Bosnien-Herzegowina: Psychiatrische \nBehandlungsmöglichkeiten, Einzelentscheider-Brief 10/04 S. 4f., findet die \nBehandlung dort auf hohem Niveau statt, da seit dem Krieg viele Fachkräfte \nspeziell ausgebildet worden seien und über größere Fachkenntnisse verfügten als \n„gemeinhin in Westeuropa\". A.A. Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 9, jedoch \nbesteht auch nach deren Auskünften jedenfalls in Sarajewo in der psychiatrischen \nUniversitätsklinik eine spezialisierte Abteilung.\n\n58\n\nDies gilt auch, wenn sich viele medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb \nSarajewos, in schlechtem Zustand befinden und die allgemein schlechte Lage der \nöffentlichen Haushalte sich auch im Bereich der finanziellen Ausstattung des \nGesundheitssektors auswirkt, \n\n59\n\nAuskunft-Nr. (2499) vom 02.02.2005 (508-516.80/3 BIH): Lagebericht der \ndeuts. Botschaft Sarajewo, S. 30f.\n\n60\n\nwobei es Unterschiede von Kanton zu Kanton gibt. Ebenfalls ist der Umfang der \nEssential Drug List, der Medikamente also, die ständig verfügbar und für die \nPatienten weitgehend kostenlos zu beziehen sein sollen, unterschiedlich.\n\n61\n\nAuskunft-Nr. (2499) vom 02.02.2005 (508-516.80/3 BIH): Lagebericht der \ndeuts. Botschaft Sarajewo, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 7.\n\n62\n\nZur Behandlung der posttraumatische Belastungsstörung sind jedenfalls \ngrundsätzlich Antidepressiva, Beruhigungsmittel, Schlafmittel und Antipsychosemittel \nerhältlich.\n\n63\n\nSchweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. S. 8, wobei diese aus den 1970er und \n1980er stammten und teilweise starke Nebenwirkungen hätten. \n\n64\n\nDie Behandelung ist für den Kläger auch - mangels entgegenstehender Hinweise \n- wirtschaftlich erlangbar. Nach einem Abkommen der Gesundheitsministerien wird \ndie medizinische Versorgung für alle Rückkehrer an ihrem aktuellen Wohnort \ngewährleistet.\n\n65\n\nAuskunft-Nr. (2499) vom 02.02.2005 (508-516.80/3 BIH): Lagebericht der \ndeuts. Botschaft Sarajewo, S. 29.\n\n66\n\nDie Krankenversicherung, die auch für Rückkehrer besteht, die sich binnen 30 \nTagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und vor dem Krieg krankenversichert \nwaren, deckt die Kosten einer Behandlung.\n\n67\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft (RK-10a-516.50 E Wesel) vom 18. April \n2005 \n\n68\n\nDamit ist eine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 AufentG nicht vorgetragen, auch zur \nErfüllung des genannten Maßstabs ist weder ausreichend, dass die Behandlung dort \nnicht in optimaler und auf schonendste Weise möglich noch, dass ein bereits \nbestehender angegriffener Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert \nbleibt.\n\n69\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom \n5. August 2004 - 13 A 2160/04.A - zum insoweit deckungsgleichen § 53 Abs. 6 \nAuslG.\n\n70\n\nEs ist dem Kläger auch unter Berücksichtigung der dem § 60 Abs. 7 AufenthG \nimmanenten Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzuverlangen nach Bosnien-\nHerzegowina zurückzukehren. Denn soweit eine Gefahr im o.g. Sinne mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist der Ausländer auf das \nNiveaus der Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten im Heimatland zu \nverweisen. Insoweit sei ergänzend auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der \nZumutbarkeit der Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo \nBezug genommen.\n\n71\n\nBeschluss vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -; Urteil vom 16. Dezember \n2004 - 13 A 1140/04.A -, zuletzt unter Einbeziehung neuerer Auskünfte auch - \nBeschlüsse vom 20. Mai 2005 - 13 A 1751/05.A - und vom 7. Juli 2005 - 12 A \n2297/05.A - ; konkret zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 22. Juni 2005 - 9 K 1258/03.A- und \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2005 - 14 K 7681/04.A - .\n\n72\n\nDies gilt umso mehr, da sich der Kläger bereits nach dem Krieg jahrelang in der \nFöderation aufgehalten und dort nach eigenen Angaben auch ärztliche und \nmedikamentöse Versorgung - auf Veranlassung seiner Familie - erhalten hat. \nEbenfalls kann von der Gefahr einer Retraumatisierung nicht ausgegangen werden, \nda der Kläger nicht gezwungen wäre nach W in der Republica Srpska zurück zu \nkehren - obwohl er nach eigenen Angaben sogar selbst versucht hat, dorthin zu \ngelangen - sondern in die bosnisch geprägte Umgebung nach U zurückkehren kann, \nin der er bereits einige Jahre gelebt hat.\n\n73\n\nDie Frage eines möglichen Therapieabbruchs - wobei die auf 25 Stunden \nangelegte Therapie in naher Zukunft zeitlich abgeschlossen sein dürfte - und einer \nevtl. temporären Gesundheitsverschlechterung aufgrund der Abschiebung selbst, \nsind als inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse nicht vom Bundesamt zu \nprüfen.\n\n74\n\nIm Fall einer Abschiebung wird es jedoch Sache der zuständigen \nAusländerbehörde sein, Vorkehrungen hinsichtlich der Gewährleistung einer \ndauernden Medikamentenversorgung durch Mitgabe eines entsprechenden Vorrats \nund ggfs. Organisation einer Begleitung sowie der weiteren von der Amtsärztin für \nnotwendig gehaltenen Schritte zu treffen.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus \n§ 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \nden §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-19/15-k-7683-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-19/15-k-7683-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278359","retrieved":"2026-07-09 02:51:38.391447+00:00"}}