{"status":"available","doknr":"OLD278385","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0818.11K2879.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-18","aktenzeichen":"11 K 2879/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.0.1968 geborene Kläger zu 1. und die am 00.0.1975 geborene \nKlägerin zu 2. stammen nach eigenen Angaben aus Oran in Algerien, wohnten \nzuletzt 50 km entfernt in D, einem Dorf in der Gemeinde B, sind moslemischen \nGlaubens und arabischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nSie reisten eigenem Bekunden zufolge am 6. August 2002 auf dem Landwege in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am übernächsten Tag erstmals \ndie Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nBei ihrer Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 16. August 2002 trug der Kläger zu 1. zur Begründung \nvor: Er sei bei der Eisenbahn als Lokführer-Assistent beschäftigt gewesen. Auf den \nBahnfahrten seien sie von Terroristen angegriffen worden. Eisenbahnen und \nSchienen seien zerstört, Mienen gelegt und viele seiner Arbeitskollegen umgebracht \nworden. Die Terroristen hätten ihnen vorgeworfen, für den Staat zu arbeiten, und sie \ndeshalb als Kollaborateure angesehen. Einmal im Ramadan, im November oder \nDezember 2000 seien sie in den Zug gekommen und hätten ihren Personalausweis \nbeschlagnahmt. Auf seinen Antrag hin habe er anschließend nur noch Fahrten \nzwischen Oran, dem Hafen und Ain-Témouchent gemacht. Seit einem Jahr sei er \njedoch auf der Flucht und habe nicht mehr gearbeitet. Im Sommer 2001 hätten sie \nihre Mietwohnung in D verlassen und sich anschließend abwechselnd bei seiner \nMutter und seiner Schwiegermutter aufgehalten, er auch bei seiner Tante. Den \nEntschluss, Algerien zu verlassen, habe er gefasst, als die Bedrohungen stärker \ngeworden seien und die Terroristen in ihr Dorf gekommen seien. Dies sei schon eine \nWeile her gewesen. Als die Terroristen zu ihm nach Hause gekommen seien - es \nseien drei Männer gewesen -, hätten sie ihm vorgeworfen, dass er für den Staat \narbeite. Ihm seien dann die Hände gefesselt worden. Er habe seine Frau in der \nKüche schreien gehört. Als er habe nachschauen wollen, hätten zwei der Männer ihn \nangegriffen, geschlagen und mit Schuhen getreten. Er habe versucht, die Männer zu \nberuhigen, und gesagt, dass er nur ein ganz normaler Arbeiter sei. Nachdem er \nihnen zugesagt habe, nicht zur Polizei zu gehen, seien sie weggegangen. Er sei \ndaraufhin in die Küche gegangen und habe dort gesehen, dass sich seine Frau an \nder Hand verbrannt habe. Am Tag danach seien sie um 6.00 Uhr morgens \nlosgefahren. Zur Polizei sei er deswegen nicht gegangen, da die bei ihnen nichts \nmache. Bis zu seiner Ausreise habe es so lange gedauert, da dies keine leichte \nSache gewesen sei und er erst alles habe organisieren müssen. Er sei nicht bei \nseinem Verwandten geblieben, weil denen dies hätte Schwierigkeiten bereiten \nkönnen. Denn nach der Beschlagnahme des Personalausweises sei er den \nTerroristen namentlich bekannt gewesen. Er habe Angst vor den Terroristen. \nSchwierigkeiten mit staatlichen Institutionen, der Polizei oder Sicherheitskräften habe \ner nicht gehabt. Er habe keiner Partei oder Organisation angehört.- Die Klägerin zu 2. \ngab anschließend an: Keiner verlasse gern sein Land. Aber wenn man unzufrieden \nund ungeschützt sei, müsse man dies wohl tun. Die Situation bei ihnen sei eskaliert. \nDer Terrorismus werde noch schlimmer. Terroristen seien im Sommer 2001 bei ihnen \nzu Hause gewesen. Sie hätten sie attackieren wollen und ihren Mann geschlagen. \nDie hätten sie verbrannt. Sie sei in der Küche gewesen. Sie habe einen starken \nSchlag und dann einen Schrei gehört. Dann sei ein Mann in militärischer Uniform zu \nihr gekommen. Er habe eine Art Maske getragen, so dass nur die Augen zu sehen \ngewesen seien. Er habe sie vergewaltigen wollen und sie geschlagen. Sie habe \nversucht, dagegen anzukämpfen. Der Mann habe schließlich eine Pfanne mit Öl vom \nOfen genommen und nach ihr geworfen. Dadurch habe sie Verbrennungen an den \nHänden sowie am rechten Fuß erlitten. Ihren Mann hätten sie auch \nzusammengeschlagen. In ihrer Umgebung, in der Nachbarschaft hätten sie Mädchen \nmitgenommen. In ihrer Wohnung seien insgesamt drei Männer gewesen. Sie seien \nnicht nur bei ihnen gewesen, sondern überall im Dorf. Denen habe es nicht gepasst, \ndass man bei der Regierung arbeitet. Als sie sie verbrannt und ihren Mann \ngeschlagen hätten, seien sie weggegangen. Sie sei anschließend zum Kühlschrank, \nhabe versucht, Eis auf ihre Hand bzw. ihren Fuß zu legen. Ihre Haut sei geschwollen \ngewesen. Sie habe nachgeschaut, wie es ihrem Mann gehe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 2003 lehnte das damalige Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger \nunter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. In den \nGründen des Bescheides heißt es: Es könne dahinstehen, ob die Kläger tatsächlich \nterroristischen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien und weitere \nVerfolgungshandlungen befürchteten. Das Verhalten der Terroristen könne dem \nalgerischen Staat jedoch nicht zugerechnet werden. Ihm könne nicht vorgeworfen \nwerden, dass er nicht willens oder generell nicht in der Lage sei, Schutz zu \ngewähren. Er bekämpfe die gewaltbereiten, islamistischen Gruppen mit allen ihm zur \nVerfügung stehenden Mitteln und sei gegenüber gewalttätigen Übergriffen dieser \nGruppen hinreichend schutzfähig und schutzwillig. Einen lückenlosen Schutz könne \nder algerische Staat zwar nicht garantieren. Von einer Hinnahme der Übergriffe \nkönne aber nicht gesprochen werden.- Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, \nmit der der Kläger zu 1. geltend machte, dass er über den ersten Vorfall im Jahre \n2000, als Terroristen Schienen in die Luft gejagt hätten, einen Bericht geschrieben \nhabe, und deswegen von Terroristen später bedroht worden sei, und dass seine Frau \nim Sommer 2001 vergewaltigt worden sei, wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nunter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid durch rechtskräftiges Urteil vom 3. \nDezember 2003 (Az.: 11 K 3216/03.A) ab.\n\n6\n\nDie Kläger verließen das Bundesgebiet nicht und suchten am 31. März 2005 \nerneut um Anerkennung als Asylberechtigte nach. Zur Begründung verwiesen sie auf \ndie Gründe ihres Erstantrags und führten ergänzend aus: Die Rechtslage habe sich \ninzwischen zu ihren Gunsten geändert. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) des Gesetzes \nüber den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) werde erstmals auch die Verfolgung \nvon nichtstaatlichen Akteuren anerkannt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen oder den \nnach altem Recht ergangenen Bescheid vom 5. Mai 2003 bezüglich der Feststellung \nzu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG abzuändern, und legte dar: Die Voraussetzungen für die \nDurchführung eines erneuten Asylverfahrens seien auch im Hinblick auf eine \nnichtstaatliche Verfolgung nicht gegeben. Auch aufgrund der geänderten Rechtslage \nkönne bei objektiver Beurteilung eine positive Sachentscheidung insoweit nicht in \nBetracht gezogen werden. Zwar sei die innenpolitische Situation nach wie vor durch \neine bis heute anhaltende Auseinandersetzung des Staates mit islamistischen \nGruppierungen gekennzeichnet. Präsident Bouteflika betreibe jedoch seit Beginn \nseiner Amtszeit im Jahre 1999 eine Politik der nationalen Aussöhnung, die zu einer \ndeutlichen Verbesserung der Sicherheitslage geführt habe. Die bewaffneten \nTerrorgruppen seien zudem durch Aktionen der Sicherheitskräfte seit 1998 stark \ndezimiert worden. Gleichwohl sei es auch in den vergangenen Jahren weiterhin zu \nterroristischen Aktionen mit Todesopfern gekommen. Die Zahl der insoweit zu \nbeklagenden Opfer sei jedoch in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. \nDem algerischen Staat könne nicht vorgeworfen werden, nicht willens oder in der \nLage zu sein, Schutz zu gewähren. Er bekämpfe die gewaltbereiten, islamistischen \nGruppierungen. Im übrigen bestehe keine landesweite Gefahrenlage. In der Regel \nsei eine Fluchtalternative, vorzugsweise in den größeren Städten gegeben. Dass die \nKläger landesweit als Gegner islamistischer Gruppen bekannt seien, sei nicht \nersichtlich. Dagegen spreche bereits, dass sie nach den behaupteten \nBeeinträchtigungen noch ein Jahr unbehelligt an einem anderen Ort in Algerien \nhätten leben können.- Der Bescheid wurde den Klägern am 24. Juni 2005 \nzugestellt.\n\n8\n\nMit der am 29. Juni 2005 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor: Die \nArgumentation aus dem Vorverfahren, dass die von ihnen geltend gemachten \nBedrohungen und Misshandlungen durch Terroristen dem algerischen Staat nicht \nzurechenbar und nicht asylrelevant seien, könne nach Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 \nAufenthG nicht mehr aufrechterhalten werden. Sie, die Klägerin zu 2., sei beim \nÜberfall der Terroristen in ihrer Eigenschaft als Frau vergewaltigt worden. Vom \ngleichen Schicksal seien auch andere Frauen des Dorfes betroffen gewesen. Ihr \nkönne nicht entgegengehalten werden, dass der algerische Staat in der Lage und \nwillens sei, Schutz vor derartiger Verfolgung zu bieten. Hierzu sei er schon \nangesichts der Größe seines Territoriums und der Größe und Schlagkraft \nterroristischer Organisationen nicht in der Lage. Zudem sei zu beachten, dass ihr \naufgrund der Vorverfolgung der asylrechtliche Schutz nur versagt werden könne, \nwenn sie im Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung \nsicher sei. Dies könne selbst bei der von der Beklagten dargelegten Verbesserung \nder Sicherheitslage nicht angenommen werden.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2005 \nzu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2005 \nerneut zu den Gründen ihrer Ausreise und ihren Befürchtungen für den Fall einer \nRückkehr nach Algerien angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll \nder mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dabei kann \ndahinstehen, ob die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen ihres Asylverfahrens \nvorliegen. Denn jedenfalls haben die Kläger keinen Anspruch auf ihre Anerkennung \nals Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf \ndie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes \nüber den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG).\n\n19\n\nDas aktuelle Asylvorbringen der Kläger ist bereits in Teilbereichen \nunglaubhaft.\n\n20\n\nDies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung vom 18. August 2005, dass er der Regierung einen Kollegen angezeigt \nhabe, der mit Terroristen zusammengearbeitet habe, dieser Kollege anschließend \netwa im Jahre 2001 von der Regierung festgenommen und umgebracht worden sei \nund er deswegen von anderen Kollegen für seinen Tod verantwortlich gemacht \nwerde. Der Kläger entfernt sich mit dieser Darstellung deutlich von dem, was er im \nRahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt zum ersten Asylantrag am 16. August \n2002 angegeben hat. Damals hat er geschildert, dass sie während der Bahnfahrten \nvon Terroristen angegriffen worden seien, die Terroristen Eisenbahnen und Schienen \nzerstört, ihnen Kollaboration mit dem Staat vorgeworfen und von ihnen \nArbeitsverweigerung verlangt hätten. Danach war der Kläger zu 1. von den \nTerroristen genauso bedroht wie jeder andere Bahnmitarbeiter, der seiner Tätigkeit \nweiter nachging. Eine erste Steigerung hat das Asylvorbringen erfahren, als der \nKläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung zum vorangegangenen \nGerichtsverfahren am 3. Dezember 2003 behauptet hat, dass er einen Bericht \ndarüber geschrieben habe, wie Terroristen Schienen in die Luft gejagt hätten, und \ndeswegen anschließend von den Terroristen bedroht worden sei. Von einem \nderartigen individuellen Ansatzpunkt für Übergriffe islamistischer Terroristen auf \nseine Person und Familie hat er zuvor trotz ausführlicher Darlegung seiner \nFluchtgründe beim Bundesamt über mehr als 1 ½ Stunden nicht berichtet. Wenn er \nsich nunmehr im Jahre 2005 erstmals darauf beruft, dass er damals sogar einen \nbestimmten Kollegen wegen Zusammenarbeit mit den Terroristen angezeigt habe, \ndieser Kollege daraufhin noch vor der eigenen Ausreise von staatlicher Seite getötet \nworden sei und er von den Kollegen jetzt hierfür verantwortlich gemacht werde, so \nlässt sich dies endgültig nicht mehr mit seiner ursprünglichen und noch \nverhältnismäßig zeitnahen Schilderung der Ereignisse im Jahre 2001 vereinbaren. \nDas jetzige Vorbringen entspringt erkennbar dem Versuch, in Anknüpfung an den \nursprünglichen, erfolglosen Asylvortrag eine mehr auf seine Person und Familie \nbezogene Gefährdung zu konstruieren.\n\n21\n\nUnglaubhaft ist es auch, wenn die Klägerin zu 2. erstmals vor Gericht erklärt hat, \ntatsächlich vergewaltigt worden zu sein, als die Terroristen im Sommer 2001 zu \nIhnen nach Hause gekommen seien. Denn bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt \nvom 16. August 2002 hat sie die damaligen Vorkommnisse detailliert geschildert und \ndabei ausdrücklich erklärt, dass man lediglich beabsichtigt habe, sie zu \nvergewaltigen („Er wollte mich vergewaltigen.\"). Dass dies tatsächlich geschehen ist, \nlässt sich ihren damaligen Ausführungen nicht ansatzweise entnehmen. Danach war \nsie von den Übergriffen vielmehr insoweit unmittelbar betroffen, als ein Mann sie \ngeschlagen und anschließend mit einer Pfanne mit heißem Öl beworfen hat, wodurch \nsie Verbrennungen an den Händen und dem rechten Fuß erlitt. Der Einwand, die \nVergewaltigung mit Rücksicht auf ihren Ehemann bei der Anhörung zunächst nicht \ngeschildert zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist nicht ersichtlich, \ndass der Kläger zu 1. bei der Anhörung überhaupt anwesend war, da beide Kläger \nzu unterschiedlichen Zeiten angehört worden sind. Zum anderen wusste der Kläger \nzu 1. nach jetziger Darstellung ebenso wie ihr übriges Umfeld bereits vor der \nAusreise von den Übergriffen auf seine Frau.\n\n22\n\nUnabhängig hiervon berufen sich die Kläger jedoch weiterhin heute auf die \nGefahr von Übergriffen in Algerien, die nicht von staatlichen Organen, sondern von \nislamistischen Terroristen ausgehen sollen. Wie bereits im Erstverfahren dargelegt \nworden ist, stellt eine solche Gefährdung durch Dritte im vorliegenden Fall indes \nkeine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG dar, da sie dem \nalgerischen Staat nicht zugerechnet werden kann. Insoweit wird auf die \nAusführungen im Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 5. Mai 2003 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nim Urteil vom 3. Dezember 2003 Bezug genommen. Sie begründet aber - entgegen \nder Einschätzung der Kläger - auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz \n1 AufenthG. Eine derartige Verfolgung kann zwar gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) \nAufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat und \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative. Einer staatlichen Verantwortlichkeit für die \nVerfolgung bedarf es daher insoweit - im Gegensatz zur früheren Vorschrift des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) -\n\n23\n\n- vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42 (44 ff.) -\n\n24\n\nnicht mehr.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, zitiert nach \nJuris.\n\n26\n\nDementsprechend kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG auch in Gebieten stattfinden, in denen es - etwa in Bürgerkriegssituationen \n- an einer staatlichen und quasi-staatlichen Herrschaftsmacht fehlt.\n\n27\n\nVgl. etwa Huber, NVwZ 2005, 1 (6); UNHCR, Erste Anregungen zur \nUmsetzung des Zuwanderungsgesetzes im Hinblick auf die materiellen \nVoraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus und subsidiärem \nSchutz, abrufbar unter: http://www.unhcr.de. \n\n28\n\nNach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG erforderlich ist aber für \ndie Annahme einer nichtstaatlichen Verfolgung, dass die anderen in Betracht \nkommenden Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, \nSchutz vor der Verfolgung zu bieten. Hierzu ist der algerische Staat jedoch in der \nLage und willens.\n\n29\n\nBei der Auslegung dieser Begriffe bietet es sich an, schon vor Ablauf der \nUmsetzungsfrist auf die Konkretisierungen in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates \nvom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (im folgenden: QualRL)\n\n30\n\nAmtsblatt Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12-23\n\n31\n\nund der Begründung des ursprünglichen Richtlinienentwurfs der Kommission\n\n32\n\nAmtsblatt Nr. 051 vom 26. Februar 2002, S. 325-334\n\n33\n\nzurückzugreifen, da der deutsche Gesetzgeber mit § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG \ninsoweit erkennbar die Anpassung des deutschen Rechts an die QualRL \nvorweggenommen hat.\n\n34\n\nSo OVG NRW, a.a.O.; Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-\nKreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz - Aufenthaltsgesetz und \nFreizügigkeitsgesetz/EU, § 60 AufenthG Rdnr. 6; Duchrow, ZAR 2004, 339 \n(340).\n\n35\n\nSo entspricht § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG fast vollständig Art. 6 QualRL. Nach \nArt. 7 Abs. 2 QualRL ist generell Schutz gewährleistet, wenn die anderen möglichen \nAkteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung (...) zu verhindern, \nbeispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung \nund Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und der betreffende \nBürger Zugang diesem Schutz hat. Auch der Kommissionsentwurf hat insoweit \ndarauf abgestellt, ob ein innerstaatliches Schutzsystem sowie Mechanismen zur \nErmittlung, strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung verfolgungsrelevanter \nHandlungen vorhanden ist, das generell allen Bevölkerungsgruppen einen \nausreichenden und zugänglichen Schutz bietet.\n\n36\n\nVgl. Begründung zu Art. 9 Abs. 2 des ursprünglichen Entwurfs. \n\n37\n\nNach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen hat der algerische Staat \ngeeignete Maßnahmen ergriffen, um eine Verfolgung seiner Bevölkerung durch \nislamistische Terroristen - wie die von den Klägern befürchtete - zu verhindern. \n\n38\n\nSo ist zunächst bereits Anfang der 90-er Jahre über die allgemeinen \nstrafrechtlichen Regelungen hinaus mit dem Décret législatif no92-03 du 30 \nseptembre 1992 relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme (im folgenden: \nAnti-Terror-Verordnung)\n\n39\n\n- vgl. Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht \nFreiburg vom 11. März 1994 (Original und deutsche Übersetzung) -\n\n40\n\neine spezielle Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter \nStraftaten geschaffen worden. Danach wird die Gründung, Organisation und Leitung \neiner umstürzlerischen oder terroristischen Vereinigung, Körperschaft, Gruppe oder \nOrganisation mit lebenslanger Freiheitsstrafe, die Mitgliedschaft oder Beteiligung an \nihnen in Kenntnis ihres Zieles mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren \nbestraft (Art. 3). Dabei ist die Definition einer umstürzlerischen oder terroristischen \nHandlung sehr weit gefasst, indem sie jede gegen die Sicherheit des Staates, die \nUnversehrtheit des Hoheitsgebietes, die Stabilität und den normalen Arbeitsbetrieb \nder Institutionen gerichtete Straftat durch jede Handlung erfasst, die zum Beispiel \nzum Ziel hat, die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen, ein Klima der \nUnsicherheit zu verbreiten, indem Personen Schaden zugefügt, ihr Leben, ihre \nFreiheit oder ihre Sicherheit gefährdet oder ihr Vermögen beschädigt wird (Art. 1). \nWer derartige Handlungen auf irgendeine Art verteidigt oder unterstützt, wird mit \nFreiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit Geldstrafe von 10.000 Dinar bis \nzu 500.000 Dinar bestraft (Art. 4). Gleichzeitig wurden die im allgemeinen \nStrafgesetzbuch enthaltenen Strafandrohungen für Taten der in Art. 1 genannten Art \ndeutlich verschärft, der Sache nach verdoppelt (Art. 8).\n\n41\n\nVgl. hierzu Deutsches Orient-Institut, gutachterliche Stellungnahme gegenüber \ndem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 14. September 1994; \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nDemokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 13.\n\n42\n\nDiese Vorschriften sind in der Praxis auch angewandt und von den Gerichten \nzudem weit ausgelegt worden.\n\n43\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten \nSituation in Algerien vom 2. März 1994, S. 1 f.\n\n44\n\nEs kam zu zahlreichen Anklagen auf der Grundlage der Anti-Terror-\nVerordnung.\n\n45\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.\n\n46\n\nBei der Verfolgung von Straftätern, die des Terrorismus verdächtigt werden, \nhaben die Sicherheitskräfte seit je her einen verhältnismäßig großen Spielraum, um \nden Terrorismus möglichst wirksam bekämpfen zu können. Dabei sind in der \nVergangenheit sogar immer wieder die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen \nüberschritten worden.\n\n47\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 13; amnesty \ninternational, Auskunft an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 7. \nFebruar 1994.\n\n48\n\nDie Anti-Terror-Verordnung wurde Mitte der 90-er Jahre zwar zum Teil \nabgeschwächt, aber keinesfalls aufgehoben.\n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 13.\n\n50\n\nVielmehr wurde sie zunächst fast unverändert mit der Ordonnance no 95-11 du \n25 fèvrier 1995 in das Strafgesetzbuch (Art. 87. bis ff.) eingegliedert.\n\n51\n\nVgl. http://www.lexalgeria.net/penal2.htm.\n\n52\n\nZeitgleich nahm die Ordonnance no 95-12 du 25 fèvrier 1995 portant mesures de \nclémence (im folgenden: Begnadigungsgesetz)\n\n53\n\n- vgl. Anlage zur gutachterlichen Stellungnahme des Deutschen Orient-\nInstitutes gegenüber dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 22. Januar 1996 -\n\n54\n\nim wesentlichen nur solche Personen unter Umständen von der Strafverfolgung \naus, die sich keiner Straftat schuldig gemacht hatten, die zu einer Tötung, \ndauerhaften Gebrechlichkeit, Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen \nUnversehrtheit von Bürgern oder einer Zerstörung öffentlichen Vermögens geführt \nhaben (Art. 2), und sah im übrigen lediglich eine Reduzierung der Strafen vor (Art. 4). \nAnstelle des Begnadigungsgesetzes trat Ende der 90-er Jahre das Gesetz zur \nWiederherstellung der staatsbürgerlichen Eintracht (Loi no 99-08 du 13 juillet 1999 \nrelative au rétablissement de la concorde civile).\n\n55\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, gutachterliche Stellungnahme an den \nHessischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Oktober 1999.\n\n56\n\nAuch dieses Gesetz beinhaltete jedoch keine Generalamnestie.\n\n57\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, gutachterliche Stellungnahme an den \nHessischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Oktober 1999, S. 2; Auswärtiges Amt, \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen \nVolksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 13.\n\n58\n\nEs sieht zwar je nach Schweregrad der betreffenden Straftat eine Strafbefreiung, \neine Aussetzung der Strafe zur Bewährung oder eine Strafreduzierung vor (Art. \n2),\n\n59\n\n- vgl. zu den Einzelheiten: Deutsches Orient-Institut, gutachterliche \nStellungnahme an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Oktober 1999, \nS. 2 ff. -\n\n60\n\nsetzte hierzu aber voraus, dass die Täter sich den Behörden stellen und alle \nterroristischen Aktivitäten einstellen (Art. 1). Präsident Bouteflika hat zwar nach \nseiner Wiederwahl im letzten Jahr eine Generalamnestie ins Gespräch gebracht.\n\n61\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 7\n\n62\n\nEine solche ist jedoch zum einen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) noch \nnicht in Kraft getreten. Zum anderen würde sie lediglich vergangene Taten betreffen \nund nichts daran ändern, dass auch in Zukunft Taten mit Bezug zum islamistischen \nTerrorismus unter (verhältnismäßig hoher) Strafe stehen und verfolgt werden.\n\n63\n\nAbgesehen von diesen legislativen Maßnahmen hat der algerische Staat seit \nMitte der 90-er Jahre eine Reihe groß angelegter Militäroperationen gegen die \nterroristischen islamischen Gruppierungen durchgeführt und auf diese Weise die \nLage beruhigt.\n\n64\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Algerien vom 18. November 1998, S. 1.\n\n65\n\nBereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger hatte sich die Sicherheitslage in \nAlgerien hinsichtlich Aktionen gewaltbereiter Islamisten deutlich verbessert. Die \nGebiete, in denen bewaffnete Untergrundgruppen der Groupes Islamiques Armés \n(GIA) oder anderer Gruppen weiterhin aktiv waren, sind seit 1999 im Vergleich zu \n1996, 1997 und 1998 räumlich stark geschrumpft. Die Anschläge konzentrierten sich \nschon damals überwiegend auf abgelegene ländliche Siedlungen.\n\n66\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Algerien vom 6. September 2002, S. 5; dass., Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 10. November 2000, S. 3, 8; \nDeutsches Orient-Institut, Auskunft vom 7. August 2000 an das Verwaltungsgericht \nSigmaringen.\n\n67\n\nNachdem es in den frühen Jahren des Kampfes gegen die terroristischen Kräfte \nin Algerien zu Fällen kam, in denen die Sicherheitskräfte unter anderem durch eine \nschwerfällige und hierarchische Kommandostruktur sowie unzureichende Ausbildung \nund Bewaffnung bedingt bei Anschlägen gar nicht oder zu spät eingeschritten sind, \nist ihre Reaktionsgeschwindigkeit in der Folgezeit durch neue mobile \nEinsatzkommandos gesteigert worden.\n\n68\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Algerien vom 10. November 2000, S. 8; Frankfurter Alkgemeine Zeitung vom 16. \nMai 2003.\n\n69\n\nIn den vergangenen drei bis vier Jahren, also etwa seitdem sich die Kläger in \nDeutschland aufhalten, hat sich die Lage in Algerien weiter deutlich verbessert. Die \nAktivitäten terroristischer Gruppen sind in diesem Zeitraum deutlich zurückgegangen. \nGruppen wie die Armée Islamique du Salut (AIS), die zu Beginn der 90-er Jahre \nlandesweit Terrorakte verübte, sind nicht mehr aktiv; andere, wie zum Beispiel die \nGIA sind zahlenmäßig zur Bedeutungslosigkeit geschrumpft bzw. sogar zerfallen. \nNach Darstellung des algerischen Innenministeriums sind von den 25.000 \ngewaltbereiten islamischen Aktivisten, die es Mitte der 90-er Jahre gab, bis heute nur \nnoch etwa 600 übriggeblieben, die sich im wesentlichen auf drei Gruppen verteilen: \ndie Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC) mit etwa 300 \nMitgliedern, die Mitte der 90-er Jahre gegründete Gruppe um Mohamed Slim („der \nAfghane\") sowie die kleinste Gruppe unter der Leitung Abdel Khader Souane mit \netwas mehr als 100 Kämpfern. Deren Handlungsspielraum wird zudem durch das \nkonsequente Vorgehen der militärisch überlegenen Sicherheitskräfte immer kleiner. \nSo haben sie sich in Bergregionen fernab der Großstädte oder die schwer \nkontrollierbare Sahara zurückgezogen und agieren von dort aus mit kleinen \nGuerrillagruppen in abgelegeneren Orten. Ihre Aktionen sind vor allem deshalb \nschwieriger geworden, weil sie wegen ihrer Grausamkeit im Gegensatz zum Beginn \nder Auseinandersetzungen Anfang der 90-er Jahre heute keinen Rückhalt mehr in \nder Bevölkerung finden.\n\n70\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 6 und 15; \nFrankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Dezember 2002 und 16. Mai 2003.\n\n71\n\nVor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der algerische Staat geeignete \nSchritte eingeleitet hat, um eine Verfolgung durch islamistische Terroristen zu \nverhindern.\n\n72\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass die Kläger zu diesem Schutzsystem \nZugang haben. Die Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die gewaltbereiten \nIslamisten tragen ohne eigenes Zutun zum Schutz der Kläger bei. Wenn die Kläger \ntrotz der deutlich verbesserten Sicherheitslage in ihrer Umgebung Anhaltspunkte für \nterroristische Übergriffe gewinnen, können sie ohne weiteres die staatlichen \nErmittlungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen, die diesen Hinweisen angesichts \ndes allgemeinen öffentlichen Drucks im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung\n\n73\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern vom 26. August 2002 - \n\n74\n\naller Wahrscheinlichkeit nach konsequent nachgehen werden. \n\n75\n\nDie Einschätzung der Kläger, dass der algerische Staat schon angesichts der \nGröße seines Territoriums und auch der Größe und Schlagkraft terroristischer \nOrganisationen zu einer Schutzgewährung nicht in der Lage sei, ist daher \nunzutreffend. Dass es trotzdem noch zu Anschlägen und Überfällen kommt,\n\n76\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 6 und 15 -\n\n77\n\nsteht dem nicht entgegen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG fordert \ngerade keinen derart effektiven Schutz, dass eine Rückkehr mit Sicherheit \ngefährdungsfrei ist.\n\n78\n\nVgl. Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, a.a.O., § \n60 AufenthG Rdnr. 6.\n\n79\n\nEine solche Sicherheit kann nämlich von keinem Staat gewährleistet \nwerden.\n\n80\n\nBereits deshalb waren die Kläger weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Algerien \nim August 2002 im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt, noch sind sie es \nheute.\n\n81\n\nIm übrigen besteht für die Kläger hinsichtlich der Gefährdung durch islamistische \nTerroristen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 \nSatz 4 lit. c) a.E. AufenthG. Denn in Algier und anderen großen Städten des Landes \nhat sich das Leben wieder normalisiert. Dort sind die Straßen auch nachts wieder \nsicher.\n\n82\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 6 und 15; \nFrankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Mai 2003.\n\n83\n\nDementsprechend haben der Kläger zu 1. zeitweise, die Klägerin zu 2. \ndurchgehend nach dem Überfall auf ihr Dorf D im Sommer 2001 bis zur Ausreise im \nAugust 2002 in Oran, der mit etwa 600.000 Einwohnern zweitgrößten Stadt Algeriens \ngewohnt, ohne erneut mit Terroristen in Berührung gekommen zu sein.\n\n84\n\nDie Gefahr einer Verfolgung ergibt sich für die Kläger auch nicht daraus, dass es \nin Algerien bei der Einreisekontrolle von Rückkehrern seitens der staatlichen \nSicherheitsorgane mitunter zu Übergriffen kommt und es allgemein auch Hinweise \nauf Folter im Polizeigewahrsam gibt. Zunächst ist dem Auswärtigen Amt abgesehen \nvon Informationen des UNHCR zu zwei Abschiebungen Mitte der 90-er Jahre bisher \nkein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland abgeschobener Algerier \nnachweislich staatlichen Repressionen ausgesetzt war.\n\n85\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 20.\n\n86\n\nAußerdem waren derartigen Übergriffen allenfalls Personen ausgesetzt, die in \nbesonderer Weise ins Blickfeld staatlicher Stellen geraten waren und die als \npolitische Aktivisten galten, insbesondere radikale bzw. militante Mitglieder \nislamistischer Gruppierungen, die für den algerischen Staat eine besondere Gefahr \ndarstellten.\n\n87\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 1999 - A 9 S 45/98 -, \nS. 12 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n22. Januar 1999 - 10 A 13079/97.OVG -.\n\n88\n\nMotiv hierfür war regelmäßig das Hassgefühl der Sicherheitskräfte gegenüber \nden radikalen islamischen Terroristen. Hauptzweck der Folter bzw. Misshandlungen \nwar die Erpressung von Auskünften und Geständnissen.\n\n89\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Algerien vom 28. April 1998, 8. Juli 1998 und 18. November 1998.\n\n90\n\nDie Kläger, die keine eigenen politischen Aktivitäten geltend gemacht, sich \nvielmehr darauf berufen haben, selbst von derartigen Aktivisten bedroht worden zu \nsein, unterfallen jedenfalls nicht der potenziell von Folter und Misshandlungen \nbedrohten Risikogruppe. Sie haben sich nach eigenen Angaben beim Bundesamt vor \nihrer Ausreise nicht politisch betätigt und auch keine Schwierigkeiten mit staatlichen \nStellen gehabt. Daher ist nicht ersichtlich, dass die algerischen Behörden gerade die \nKläger als politische Aktivisten ansehen könnten.\n\n91\n\nIm Übrigen ist festzustellen, dass seit Abnahme der terroristischen Aktivitäten \ngenerell die Meldungen über Menschenrechtsverletzungen durch die \nSicherheitskräfte zurückgegangen sind und gleichzeitig die Bereitschaft der \nalgerischen Justiz zur Verfolgung solcher Übergriffe, wie sie bereits vom früheren \nPräsidenten Zeroual seit Herbst 1994 angemahnt worden war, gestiegen ist.\n\n92\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin Algerien vom 7. Dezember 2001, S. 10.\n\n93\n\nGegen eine insoweit bestehende Verfolgungsgefährdung des Klägers spricht \nschließlich, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Präsident Bouteflika ein Dekret \nerlassen hat, das illegal ausgereisten Algeriern grundsätzlich eine problemlose \nRückkehr ohne strafrechtliche Verfolgung, Befragungen bei der Rückkehr usw. \nzusagt.\n\n94\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nvom 29. August 2001.\n\n95\n\nDie Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG, von denen hier nur Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK) sowie Abs. 7 in Betracht kommen, sind \ngleichfalls nicht gegeben.\n\n96\n\nNach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht den Klägern bei Rückkehr nach \nAlgerien die konkrete Gefahr der Folterung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG oder einer \nanderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AuslG \ni.V.m. Art. 3 EMRK mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit\n\n97\n\n- vgl. zum AuslG BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-\nBeil. 8/1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, \n289 f. -\n\n98\n\nebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obigen Ausführungen wird \nBezug genommen.\n\n99\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ebenfalls \nnicht vor.\n\n100\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne \ndieser Vorschrift sind nicht zu erkennen.\n\n101\n\nDen Klägern konkret-individuell drohende Gefahren sind nicht ersichtlich. Soweit \nsich die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen haben, an \neinzelnen Erkrankungen zu leiden und deswegen in ärztlicher Behandlung zu stehen, \ninsbesondere darauf, dass die Klägerin zu 1. an Depressionen und Kopfschmerzen \nleidet und deswegen psychiatrisch behandelt wird, sind sie mit diesem Vortrag \ngemäß § 87b Abs. 3 VwGO unter Abwägung der Verpflichtung des Gerichts zur \nAmtsermittlung und der Erfordernisse einer Beschleunigung des Verfahrens \nausgeschlossen, nachdem sie die für derartigen neuen Tatsachenvortrag in der \nLadungsverfügung vom 8. Juli 2005 gesetzte Frist (8. August 2005) haben \nverstreichen lassen, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen überhaupt nur zu \nerwähnen. Die Zulassung dieses neuen Vorbringens würde die Erledigung des \nansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits i.S.d. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO \nverzögern. Denn anschließend bedürfte es weiterer Ermittlungen insbesondere zum \naktuellen Gesundheitszustand der Kläger zu 1. und 2., zur Art ihrer Behandlung und \nzu den Folgen des Abbruchs dieser Behandlung, die das Gericht auf Grund der \nerforderlichen Hinzuziehung eines Arztes auch nicht mit geringem Aufwand ohne \nMitwirkung der Kläger vornehmen kann (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Kläger \nzu 1. und 2. haben auch keine Umstände dargelegt, die die Verspätung \nentschuldigen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 VwGO). Den Klägern \nmusste bewusst sein, dass für ihr Asylverfahren gesundheitliche Beschwerden und \ndie Frage ihrer Behandelbarkeit im Heimatland von Bedeutung sein können. Dies hat \ndie Klägerin zu 2. letztlich selbst eingeräumt, indem sie in der mündlichen \nVerhandlung erklärt hat, dem Anwalt bisher hiervon noch nichts erzählt zu haben, da \nsie noch keine Unterlagen besitzt. Dass solche Unterlagen noch nicht vorliegen und \nder behandelnde Arzt auch noch keine endgültige Diagnose gestellt hat, machte es \nder Klägerin zu 2. weder unmöglich noch unzumutbar, die Beschwerden und die bei \nFristablauf bereits knapp dreimonatige Behandlung dem Gericht anzuzeigen. Gründe \nfür die Entschuldigung der Verspätung sind daher nicht ersichtlich. Schließlich sind \ndie Kläger mit der Ladung gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO über die Folgen \neines verspäteten Vorbringens belehrt worden.\n\n102\n\nIm Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger zu ihrem \nGesundheitszustand auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für sie \naufgrund dessen tatsächlich in Algerien wegen mangelnder bzw. eingeschränkter \nBehandlungsmöglichkeiten eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben \ni.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, was dann anzunehmen ist, wenn sich der \nGesundheitszustand alsbald nach Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde.\n\n103\n\nVgl. zu diesen Anforderungen für die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Fällen mangelnder \nBehandlungsmöglichkeiten BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nDVBl. 1998, 284 (285 f.); OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B \n1520/00.\n\n104\n\nDafür dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Kläger vorliegen, ist nicht \nersichtlich. Der Kläger zu 1. hat eine ernsthafte Erkrankung schon gar nicht \nsubstantiiert dargelegt, sondern lediglich angegeben in ärztlicher Behandlung zu \nstehen und Schlaftabletten einzunehmen. Die Klägerin zu 2. hat ihre Beschwerden \nzwar etwas konkretisiert und geschildert, dass sie unter Kopfschmerzen und \nDepressionen leidet und psychiatrisch behandelt wird. Derartige Beschwerden sind \njedoch auch in Algerien ausreichend behandelbar.\n\n105\n\nVgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier, Auskunft an das \ndamalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. \nDezember 2003.\n\n106\n\nSo gibt es dort in allen Universitätsstädten mit medizinischer Fakultät - wie etwa \nin Oran - besser ausgestattete staatliche Krankenhäuser. Speziell psychische \nErkrankungen werden in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen \nEinrichtungen gegebenenfalls auch langfristig behandelt.\n\n107\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 19.\n\n108\n\nDaneben haben sich in den letzten Jahren aber vor allem viele Spezialisten auf \ndiesem Gebiet niedergelassen.\n\n109\n\nVgl. Dr. Renate Aissi, Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom \n24. Januar 2001.\n\n110\n\nZumindest in diesen Privatpraxen und -kliniken ist auch eine \npsychotherapeutische Behandlung gewährleistet.\n\n111\n\nVgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier, Auskünfte an das \ndamalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. \nDezember 2001.\n\n112\n\nMedikamente werden zunehmend von einer eigenen algerischen \nPharmaindustrie produziert und können auch aus dem Ausland importiert \nwerden.\n\n113\n\nVgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.\n\n114\n\nSoweit die Klägerin zu 2. Suizidabsichten geäußert hat, kann dies ebenfalls nicht \nzur Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nführen. Ist die Suizidgefahr auf die psychische Belastung wegen anstehender \nAbschiebung oder deren Vollzug in Deutschland zurückzuführen, handelt es sich \nbereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im \nAbschiebungszielland anknüpfendes Hindernis. Ist nach Rückkehr in das Heimatland \ndie Gefahr eines Suizids der Klägerin zu 2. wegen dortiger Umstände nicht \nauszuschließen, handelt es sich um ein ungewisses und bezüglich seiner \nEintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares Ereignis und deshalb nicht um \nkonkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n115\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, zitiert \nnach Juris.\n\n116\n\nDes weiteren ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 2. deswegen im Falle einer \nRückkehr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit\n\n117\n\n- vgl. zum AuslG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nNVwZ 1996, 476 (478);\n\n118\n\nan Leib oder Leben gefährdet wäre, weil - wie in der mündlichen Verhandlung \ngeltend gemacht - sich ihr Mann wegen der Vergewaltigung von ihr trennen wird, um \nRücksicht auf seine Familie zu nehmen, und sie sich ohne ihn keine eigene \nExistenzgrundlage in Algerien schaffen könnte. Zum einen sieht das Gericht - wie \noben ausgeführt - die erstmals vor Gericht erhobene Behauptung der Klägerin zu 2., \nbeim Übergriff der Terroristen im Sommer 2001 tatsächlich vergewaltigt worden zu \nsein, als unglaubhaft an. Zum anderen wäre es selbst dies als wahr unterstellt nicht \nhineichend wahrscheinlich, dass sich der Kläger zu 1. von ihr trennen würde. Denn \nauf der Grundlage ihres jetzigen Vorbringens wusste der Kläger zu 1. und ihr \ngesamtes soziales Umfeld bereits von Anfang an von den Art des Übergriffs der \nTerroristen auf die Klägerin zu 2.. Trotzdem ist die Klägerin zu 2. anschließend bis \nzur Ausreise im August 2002, d.h. für ein ganzes Jahr nicht nur von ihrer eigenen \nMutter in Oran, sondern auch von der ebenfalls dort lebenden Schwiegermutter \naufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die \nFamilie des Klägers zu 1. jetzt nach Ablauf weiterer drei Jahre Druck auf ihn ausüben \nsollte, sich von der Klägerin zu 2. zu trennen. Dies gilt erst recht, nachdem die \nKlägerin im November 2004 ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht hat. Im \nübrigen besteht für die Kläger auch die Möglichkeit, sich außerhalb ihres früheren \nsozialen Umfeldes in einer anderen größeren Stadt in Algerien, in der keiner von den \nVorkommnissen im Jahre 2001 weiß, eine neue Existenz aufzubauen.\n\n119\n\nSchließlich lässt sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nfeststellen, dass die Kläger gefährdet sind, nach ihrer Rückkehr wegen der Tätigkeit \ndes Klägers zu 1. bei der algerischen Eisenbahn Übergriffen islamistischer \nFundamentalisten ausgesetzt zu sein. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 1. \ndiese Tätigkeit bereits ein Jahr vor Ausreise aufgegeben hatte und deshalb jedenfalls \njetzt von seiten der Islamisten kein besonderes Interesse an seiner Person mehr \nbestehen dürfte, besteht die Gefahr entsprechender Übergriffe jedenfalls nicht - wie \nfür die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nnotwendig -\n\n120\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476 \n(478) -\n\n121\n\nlandesweit. Denn - wie oben dargelegt - ist der Handlungsspielraum der \nislamistischen Terroristen durch das konsequente Vorgehen der Sicherheitskräfte \nerheblich reduziert worden, so dass sich die Sicherheitslage in ganz Algerien deutlich \nverbessert und das Leben in den größeren Städten sogar wieder normalisiert hat. \n\n122\n\nVor diesem Hintergrund stellt sich auch die allgemeine Gefahrenlage im Hinblick \nauf terroristische Anschläge islamistischer Untergrundgruppen nicht so dar, dass - \nwie zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle \nallgemeiner, jedoch nicht von einer Entscheidung der obersten Landesbehörden \ngemäß § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasster Gefahren \nerforderlich -\n\n123\n\nvgl. zum AuslG zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, S. 6 f. \ndes Entscheidungsabdrucks -\n\n124\n\nder einzelne Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nanderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde.\n\n125\n\nEiner erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG \nnicht.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n127\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-18/11-k-2879-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-18/11-k-2879-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278385","retrieved":"2026-07-09 02:51:40.672380+00:00"}}