{"status":"available","doknr":"OLD278432","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0816.3K1924.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-16","aktenzeichen":"3 K 1924/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.00.1979 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische \nStaatsangehörige. Nach der Einreise in das Bundesgebiet angeblich auf dem \nLuftweg am 23. August 2003 beantragte sie bereits am 9. September 2003 die \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte den Antrag nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom \n25. September 2003, zugestellt am 2. Oktober 2003, als unbegründet ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Zudem \nforderte das Bundesamt die Klägerin unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik \nDeutschland zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung \nnach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu \nihrer Rückübernahme verpflichtet sei.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 14. Oktober 2003 bei dem Verwaltungsgericht Münster \nKlage erhoben.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 25. April 2005 hat dieses den Rechtsstreit an das zuständige \nVerwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung der Klage weist die \nKlägerin auf die ihr in Kamerun drohende Zwangsbeschneidung hin.\n\n6\n\nEinen bereits am 29. Oktober 2003 gestellten Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe hat das erkennende Gericht nach erfolgter Verweisung mit \nBeschluss vom 9. Mai 2005 abgelehnt. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. September 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \ngemäß Art. 16a GG anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \ngegeben sind.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde ergänzend Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 und 2).\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO).\n\n15\n\nEs mag auf sich beruhen, ob dem Anerkennungsbegehren der Klägerin die \nRegelung des § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entgegensteht, da aufgrund der \nunsubstantiierten und nicht glaubhaften Angaben der Klägerin zu den Umständen \nihrer Einreise erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin nicht über einen \nsicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gelangt ist.\n\n16\n\nJedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \ngemäß Art. 16a GG, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift \nist.\n\n17\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nOb eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen selbst zu beurteilen; auf die \nsubjektiven Motive des Verfolgers kommt es hierfür nicht an. Das Asylgrundrecht des \nArt. 16a GG beruht auf dem Fluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl \nvoraus. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder \nunverfolgt ausgereist ist: Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder \nunmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch \nein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen \nFluchtalternative unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a GG asylberechtigt, es sei \ndenn, er kann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein \nLand hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16a GG, \n§ 28 AsylVfG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund beachtlicher Nachfluchtgründe \npolitische Verfolgung droht.\n\n18\n\nDem Asylsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände \nseines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat \nder Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm \nasylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.\n\n19\n\nDas Gericht muss von der - und nicht von der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sich nicht \nvöllig auszuschließen sind. Von dem Asylsuchenden muss aber jedenfalls gefordert \nwerden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines \npersönlichen Verfolgungsschicksals unter Angabe genauer Einzelheiten gibt, die \nnicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art \nseiner Einlassung - z.B. ob sein Vorbringen gesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, \ninsbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung \nzu.\n\n20\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht festzustellen, dass \ndie Klägerin politisch verfolgt ist. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür, dass diese in ihrem Heimatland bereits unmittelbare bzw. mittelbare staatliche \n(politische) Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat und weitere Maßnahmen nicht mit \nhinreichender Sicherheit auszuschließen sind oder im Falle einer Rückkehr in ihr \nHeimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Zur \nBegründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe \nder angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes verwiesen, soweit dieses nicht \ndie Angaben der Klägerin bezüglich ihrer Schilderungen der ihr angedrohten \nZwangsbeschneidung als unglaubhaft eingestuft hat.\n\n21\n\nUnabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der \nKlägerin liegt bei einer Zwangsbeschneidung jedenfalls keine politische Verfolgung \ngemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG vor, da sich der kamerunische Staat \nausdrücklich gegen die nicht überall, aber teilweise noch u. a. im Norden des \nLandes, praktizierte rituelle Zwangsbeschneidung / Genitalverstümmelung \nausgesprochen hat (vgl. zu diesem Problem: Stellungnahme des Instituts für \nAfrika-Kunde vom 22. Dezember 2004 an das VG Gelsenkirchen). Auch wenn sich \naus der vorgenannten Stellungnahme weiter ergibt, dass der kamerunische Staat \nnoch keinen wirksamen Schutz für betroffene Frauen entwickelt habe, lässt sich \ndaraus nicht der (zwingende) Schluss ziehen, dass er nicht in der Lage oder nicht \nwillens ist, gegen Zwangsbeschneidungen vorzugehen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit.c)). \nNach den Ausführungen der Klägerin ist vorliegend allein von einem Übergriff \nPrivater (ihres Freundes sowie seiner Familie, die allerdings weit entfernt im Norden \ndes Landes lebt) auszugehen, den der kamerunische Staat jedoch nicht \nunterstützt.\n\n22\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 25. November 2004 - 4 K \n20215/01 GE -.\n\n23\n\nDaran ändert auch die Aussage der Klägerin nichts, das ihr Freund in einem \nMinisterium arbeite und dass sie bereits einmal aufgrund einer Anzeige von ihr gegen \nihren Freund von dem Polizei-Kommandanten beschimpft worden sei. Insbesondere \nhinsichtlich ihrer Schilderung der Vorgänge auf der Polizeistation sind im Übrigen die \nAusführungen der Klägerin entgegen ihrer sonstigen Darlegungen in der mündlichen \nVerhandlung sehr allgemein gehalten und wenig konkret. \n\n24\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach \nKamerun in einer ausweglosen Lage wäre. Insbesondere ist davon auszugehen, \ndass sie von ihrer Schwester Hilfe erwarten kann und weder gezwungen ist, im Haus \nihrer Eltern, bei ihrem Freund oder bei dessen Familie zu leben. Ferner dürften ihr \nauch die Kirche oder bestehende Aktionsgruppen gegen die Genitalverstümmelung \n(vgl. hierzu die vorgenannte Stellung-nahme des Institus für Afrika-Kunde) \nUnterstützung gewähren können.\n\n25\n\nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen aus den \nGründen des Bescheides des Bundesamtes ebenfalls nicht vor.\n\n26\n\nZu Recht hat das Bundesamt schließlich die angefochtene Ausreiseaufforderung \nerlassen. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-16/3-k-1924-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-16/3-k-1924-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278432","retrieved":"2026-07-09 02:51:44.586038+00:00"}}