{"status":"available","doknr":"OLD278455","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0815.18K6365.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-15","aktenzeichen":"18 K 6365/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger reiste am Vormittag des 30. Juni 2004 geschäftlich mit der\nRegionalbahn RB 8447 von Nieuweschans (Niederlande) nach Leer in Ostfriesland.\nWährend der Fahrt zwischen dem Bahnhof Nieuweschans und dem ersten Halt\nhinter der deutsch-niederländischen Grenze am Bahnhof Weener forderten zwei zivil\ngekleidete Bundesgrenzschutzbeamte des Bundesgrenzschutzamtes L den Kläger\nund zwei weitere in seinem Abteil sitzende Personen auf, sich im Rahmen einer nach\nden Angaben der Beamten stichprobenartigen Personenkontrolle auszuweisen.\n\n3\n\nDer Kläger wies die Bundesgrenzschutzbeamten darauf hin, dass er seiner\nAnsicht nach nicht verpflichtet sei, sich auszuweisen, weil er sich auf Schengen-\nHoheitsgebiet befinde und an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten keine\nGrenzkontrollen mehr durchgeführt werden könnten. Auch sei er als Bürger der\nEuropäischen Union nicht verpflichtet, bei dem Übertritt einer Binnengrenze der\nSchengen-Staaten einen Pass mit sich zu führen. Als die\nBundesgrenzschutzbeamten an ihrem Auskunftsbegehren nachdrücklich festhielten\nund den Kläger darauf hinwiesen, dass er auf Grund seiner Einreise in das\nBundesgebiet einen Ausweis bei sich zu führen habe, wies dieser sich durch seinen\nmitgeführten Bundespersonalausweis aus. Eine weitere Überprüfung des Klägers\nfand nicht statt. Die Bundesgrenzschutzbeamten verließen den Zug am Bahnhof\nWeener.\n\n4\n\nMit seiner vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg am 9. August 2004 erhobenen\nKlage begehrt der Kläger die gerichtliche Überprüfung der am 30. Juni 2004\ndurchgeführten Maßnahme. Er führt aus, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die\nBeklagte derartige Kontrollen wiederhole und er hiervon in vergleichbaren\nSituationen erneut betroffen werde. Die durchgeführte Personenkontrolle sei\nrechtswidrig gewesen, weil die Bundesgrenzschutzbeamten mit dem Zug den\nStreckenabschnitt Nieuweschans-Weener befahren hätten und dort die\nPersonenkontrolle durchgeführt hätten. Die somit während des Überschreitens der\ndeutsch-niederländischen Schengen-Binnengrenze vorgenommene\nPersonenkontrolle stelle eine anlässlich des Grenzübertritts durchgeführte\nGrenzkontrolle dar. Eine solche sei aber nach Art. 2 Abs. 1 des Schengener\nDurchführungsübereinkommens (SDÜ) unzulässig. Nach dieser Regelung, die\nunmittelbare Geltung beanspruchen könne, dürften die Binnengrenzen der\nSchengen-Staaten an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschritten werden.\nTrotz der nach Art. 2 Abs. 3 SDÜ grundsätzlich unberührt gebliebenen nationalen\nPolizeibefugnisse seien von Art. 2 Abs. 1 SDÜ auch im grenznahen Bereich aus\nAnlass eines Grenzübertritts stattfindende Polizeikontrollen und sogenannte\n\"Ersatzkontrollen\" der Grenzpolizei an Kontrollstellen auf grenzüberschreitenden\nStraßen in Grenznähe erfasst. Die Kontrollen der Beklagten auf diesem\nStreckenabschnitt erfolgten auch nicht nur stichprobenartig. Auch auf seiner Zugreise\nin umgekehrter Richtung am 28. Juni 2004 habe er \"Präsenz und Aktivitäten\" der\nBeklagten beobachten können. Aus den genannten Bestimmungen des Schengener\nDurchführungsübereinkommens folge zugleich, dass § 1 Abs. 1 Passgesetz nur\nAnwendung finde, wenn eine Außengrenze der Schengen-Vertragsparteien\nüberschritten werde, weshalb die Auffassung der Beklagten, dass auch bei\nÜberschreiten einer Schengen-Binnengrenze ein Pass mitzuführen sei, unzutreffend\nsei.\n\n5\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n6\n\n1. festzustellen, dass die durch die Beklagte\nvorgenommene Personenkontrolle des Klägers\nausschließlich auf Grund des beabsichtigten Übertritts\neiner Binnengrenze des Schengen-Hoheitsgebiets\nrechtswidrig und somit unzulässig war,\n\n7\n\n2.\n\n8\n\n3. festzustellen, dass § 1 PaßG nur dann Anwendung\nfindet, wenn der Kläger eine Außengrenze der\nEuropäischen Union überschreitet, hilfsweise eine\nAußengrenze des Schengen-Hoheitsgebietes\nüberschreitet,\n\n9\n\n4.\n\n10\n\n5. festzustellen, dass es keine mitgliedschaftlichen\nVorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union\nBundesrepublik Deutschland gibt, die den Kläger dazu\nverpflichten, im Inland ständig einen\nBundespersonalausweis oder einen Reisepass der\nBundesrepublik Deutschland mitzuführen. \n\n11\n\n6.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hält die durchgeführte Personenkontrolle für rechtmäßig. Von § 2 Abs. 1 SDÜ\nseien nur Grenzkontrollen erfasst, die denjenigen an den Außengrenzen der\nSchengen-Staaten entsprächen und bei denen sich jedermann einer Überprüfung\nseiner Grenzübertrittsberechtigung unterziehen müsse. Die grundsätzliche Befugnis\ndes Bundesgrenzschutzes zur polizeilichen Überwachung der Grenzen der\nBundesrepublik Deutschland werde nicht berührt. Auch die Verpflichtung aus § 1\nPaßG zur Mitführung eines Passes bei Einreise in den bzw. Ausreise aus dem\nGeltungsbereich des Passgesetzes werde von den Regelungen des Schengener\nDurchführungsübereinkommens nicht berührt.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. \n\n16\n\nMit Beschluss vom 23. September 2004 hat sich das Verwaltungsgericht\nOldenburg für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht\nDüsseldorf verwiesen.\n\n17\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nNachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet\nhaben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine\nEntscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.\n\n20\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf folgt aus § 83 Satz\n1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3\nGerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach ist aufgrund des Beschlusses des\nVerwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. September 2004 die örtliche Zuständigkeit\ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf bindend gegeben.\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die vom Kläger gestellten Anträge zu 1. bis 3. sind\nbereits unzulässig. Die Anträge zu 1. und 2. wären im übrigen auch\nunbegründet.\n\n22\n\nDie vom Kläger mit dem Antrag zu 1. erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage\nist unzulässig. Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Umstände dargelegt, aus\ndenen sich für ihn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.v. §\n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) ergibt. Ein solches\nFortsetzungsfeststellungsinteresse setzt unter dem hier allein in Betracht\nkommenden und von dem Kläger auch für sich in Anspruch genommenem\nGesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr voraus, dass die hinreichend bestimmte\n(konkrete) Gefahr besteht, dass die Beklagte unter im wesentlichen unveränderten\ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erneut im wesentlichen gleiche\n\"Personenkontrollen\" an dem Kläger durchführt, wie dieser sie für rechtswidrig hält.\nDie bloß theoretisch denkbare Möglichkeit der Wiederholung genügt diesen\nAnforderungen nicht, da auch unter Berücksichtigung des von Art 19 Abs. 4\nGrundgesetz (GG) garantierten effektiven Rechtsschutzes die\nFortsetzungsfeststellungsklage nicht der Klärung von Rechtsfragen dient, die für den\nKläger künftig irgendwann einmal vielleicht wieder von Bedeutung sein könnten.\nVielmehr können nur solche Rechtsfragen geklärt werden, deren Entscheidung für\ndie Beteiligten als Richtschnur für künftiges Verhalten von praktischer Bedeutung ist,\nweil sich ein vergleichbarer Sachverhalt schon wieder konkret abzeichnet und sein\nEintritt in absehbarer Zeit nicht nur theoretisch möglich erscheint.\n\n23\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses\nBVerwG, Urteil vom 25 August 1993 - 6 C 7/93, NVwZ-RR 94, 234(235); OVG\nNRW, Beschluss vom 13. März 96 - 19 A 4313/94 und vom 15. November 2001 -\n19 A 870/01. \n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nach den Ausführungen des Klägers nicht\nerfüllt. Der Kläger behauptet lediglich, es bestehe die konkrete Gefahr, dass er von\neiner solchen Kontrollmaßnahme in einer vergleichbaren Situation erneut betroffen\nwerde, ohne hierfür eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Begründung zu\nliefern.\n\n25\n\nDer Antrag zu 1. wäre aber auch unbegründet, denn die von den\nBundesgrenzschutzbeamten der Beklagten am 30. Juni 2004 durchgeführte\n\"Personenkontrolle\", in deren Rahmen der Kläger aufgefordert wurde, sich\nauszuweisen, war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n26\n\nDie durchgeführte Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 Nr. 3,\nBundesgrenzschutzgesetz (BGSG). Nach dieser Vorschrift kann der\nBundesgrenzschutz - der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGSG u.a. für die polizeiliche\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig ist - die Identität einer\nPerson im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung\noder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet feststellen. Nach Abs. 3\nSatz 2 der Vorschrift kann der Betroffene hierzu insbesondere angehalten und nach\nseinen Personalien befragt sowie zur Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere zur\nPrüfung aufgefordert werden. Die Voraussetzungen, unter denen\nBundesgrenzschutzbeamte nach der genannten Vorschrift u.a. die Aushändigung zur\nPrüfung von mitgeführten Ausweispapieren verlangen können, lagen vor, denn der\nKläger befand sich ersichtlich im Grenzgebiet weniger als 30 km von der Grenze\nentfernt. \n\n27\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers verstößt die durchgeführte Kontrolle auch\nnicht gegen Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des\nÜbereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der\nBenelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen\nGrenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) vom 19. Juni 1990\n(BGBl. 1993 II, S. 1013). Aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung, ob es sich\njedenfalls bei Art. 2 Abs. 1 SDÜ um unmittelbar geltendes Völkerrecht handelt. \n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es bisher nicht zum\nErlass einer entsprechenden Verordnung gemäß Art. 62 Nr. 1, 249 Abs. 2 EGV\ngekommen ist. Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und\ndes Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten von Grenzen durch\nPersonen (KOM(2004)0391 - C6-0080/2004-2004/0127(COD)) wurde vom\nEuropäischen Parlament in der Sitzung vom 23. Juni 2005 mit erheblichen\nÄnderungen (jedenfalls bzgl. der hier interessierenden Art. 18 und 19 der\nVerordnung) angenommen und befindet sich im Verfahren nach Art. 251 Abs. 2 EGV.\nDer Rat und die Kommission haben jeweils in der Sitzung des Europäischen\nParlaments vom 22. Juni 2005 die Absicht zum Ausdruck gebracht, alle vom\nEuropäischen Parlament eingebrachten Änderungen zu billigen.\n\n29\n\nArt. 2 Abs. 1 SDÜ besagt, dass die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne\nPersonenkontrollen überschritten werden dürfen. Regelungsgehalt dieser Vorschrift\nist damit lediglich, dass an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten keine\nGrenzkontrollen der an den Außengrenzen der Schengen-Staaten erfolgenden Art\nstattfinden, die systematisch jede Person erfassen und die Überprüfung von\nGrenzübertrittspapieren beinhalten. Art. 2 Abs. 3 SDÜ stellt ausdrücklich klar, dass\ndie Ausübung der Polizeibefugnisse durch die nach Maßgabe des nationalen Rechts\nzuständigen Behörden einer Vertragspartei in dem gesamten Hoheitsgebiet dieser\nVertragspartei sowie die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen\nVerpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden\nund Bescheinigungen von der Abschaffung der Personenkontrollen an den\nBinnengrenzen unberührt bleiben. Hiervon umfasst sind auch Personenkontrollen -\nund zwar auch in Grenznähe - nach nationalen polizeilichen Befugnissen, denn\ndurch die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SDÜ vorgesehene Möglichkeit zur Wiedereinführung\nvon Grenzkontrollen wird auch in systematischer Hinsicht belegt, dass Abs. 1\nunmittelbar nur Kontrollen an der Grenze anlässlich des Grenzübertritts, also\ngrundsätzlich keine wie hier andernorts stattfindenden Personenkontrollen erfasst.\n\n30\n\nZwar wird die vom Kläger vereinnahmte Ansicht vertreten, dass auch - um eine\nUmgehung des in Art. 2 Abs. 1 SDÜ niedergelegten Grundsatzes zu vermeiden -\nPolizeikontrollen im Grenzraum nicht aus Anlass eines Grenzübertritts oder so\nsystematisch und mit einer Intensität erfolgen dürften, dass sie Ersatzgrenzkontrollen\nim Hinterland (beispielsweise Kontrollstellen der Grenzpolizei auf\ngrenzüberschreitenden Straßen in Grenznähe, die faktisch eine ganz überwiegende\nKontrolle von die Grenze überschreitenden Personen bewirken) gleichkämen (vgl.\nWestphal/Stoppa, Europarecht für die Grenzpolizei, Nr. 5.11.3.) In diese Richtung\nweist auch der Beschluss des Exekutivausschusses vom 26.April 1994 (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften v. 20.9.2000, S. 157ff.) und die Antwort der\nKommission auf die Anfrage eines Abgeordneten vom 8. Mai 2001 (Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften v. 13.11.2001, S. 199f.), wonach es sich bei\nErsatzgrenzkontrollen um systematische Personenkontrollen aus Anlass des\nGrenzübertritts im rückwärtigen Grenzgebiet oder innerhalb bestimmter Grenzzonen\nhandelt.\n\n31\n\nDie von den Beamten der Beklagten durchgeführte Kontrolle war aber keine\nsolche \"Ersatzgrenzkontrolle\". Die Beamten haben nämlich nicht systematisch im\nSinne einer fast 100 %-igen Kontrolldichte, sondern nach den angesichts der\nkonkreten Umstände der Kontrolle nachvollziehbaren Angaben der Beklagten bzw.\nnach den gegenüber dem Kläger von den kontrollierenden Grenzschutzbeamten der\nBeklagten (vgl. die Angaben des Klägers in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 2.\nJuli 2004) gemachten Angaben nur stichprobenartig kontrolliert. Hieran ändert auch\ndie vom Kläger auf seiner Fahrt in umgekehrter Richtung am 28. Juni 2004\nbeobachtete \"Aktivität\" von Beamten der Beklagten nichts. Vielmehr belegt der\nUmstand, dass der Kläger offenbar auf der Hinfahrt nicht kontrolliert wurde und dass\ndie Kontrolle eines Zuges von (nur) zwei zivil gekleideten\nBundesgrenzschutzbeamten durchgeführt wurde, dass es sich um stichprobenartige\nKontrollen handelte, von denen nicht alle, sondern nur eine Auswahl der über die\nGrenze reisenden Personen betroffen war. Solche stichprobenartigen Kontrollen sind\nersichtlich nicht von Art. 2 Abs. 1 SDÜ erfasst. Insbesondere stellen sie auch keine\nErsatzgrenzkontrolle durch die Grenzpolizei dar, weil sie nicht einer in das Hinterland\nverlegten Grenzkontrolle gleichkommen, sondern im ausdrücklich durch Art. 2 Abs. 3\nSDÜ gestatteten Rahmen nur eine Auswahl des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbetreffen (ebenso Soria, NVwZ 1999, S. 270 ff.). Ein derartiges Verständnis von Art.\n2 Abs. 1 und 3 SDÜ erscheint auch deshalb sachgerecht, weil den der Verhütung\nund Unterbindung der unerlaubten Grenzüberschreitung bzw. des unerlaubten\nAufenthalts dienenden Befugnissen des Bundesgrenzschutzes nach § 23 Abs. 1\nBGSG gerade auch im Rahmen der Verwirklichung des Schengener\nDurchführungsübereinkommens eine besondere Bedeutung zukommt. Der mit dem\nAbbau der Binnengrenzen zwischen den Schengener Vertragsstaaten verbundene\nWegfall der Filterfunktion der Grenzkontrollstellen rechtfertigt eine gewisse\nIntensivierung der polizeilichen Tätigkeit in Grenznähe bzw. im Binnenland. Dies gilt\ngerade vor dem Hintergrund einer zunehmend mobilen und international\nverflochtenen Kriminalität. Schließlich spricht für die Vereinbarkeit der am 30. Juni\n2004 durchgeführten Kontrolle mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen,\ndass gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. b) der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. II\n1985, S. 926 ff.) bei völkerrechtlichen Verträgen die spätere einvernehmliche Übung\nder Vertragsanwendung zur Vertragsauslegung heranzuziehen ist, weil sie aus der\nÜbereinstimmung der Vertragsparteien über die Vertragsauslegung hervorgeht und\ndiese Vertragsanwendung durch die Mitgliedsstaaten zeigt, dass dort vergleichbare\nanlassunabhängige Kontrollen zur Bekämpfung illegaler Einwanderung erfolgen (vgl.\nSoria a.a.O. m.w.N.). In die selbe Richtung weist der Text für eine Verordnung des\nEuropäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das\nÜberschreiten von Grenzen durch Personen (KOM(2004)0391 - C6-0080/2004-\n2004/0127(COD)) in der vom Europäischen Parlament in der Sitzung vom 23. Juni\n2005 angenommenen Fassung,\n\n32\n\nvgl. folgende Website: http://www2.europarl.eu.int/omk/sipade2?PUBREF=-\n//EP//NONSGML+TA+20050623+SIT-\n01+DOC+PDF+V0//DE& LEVEL=3& NAV=X,\n\n33\n\nden der Rat und die Kommission nach obigen Ausführungen zu billigen\nbeabsichtigen und dem deshalb maßgebliche Bedeutung für den auch durch\nvorgenannte Anwendungspraxis belegten Auslegungskonsens der Mitgliedsstaaten\nzukommen dürfte. Gerade die vorgenommenen erheblichen Änderungen gegenüber\ndem vom Kläger dargestellten Verordnungsentwurf sprechen für die Richtigkeit der\nhier erfolgten Auslegung. Nach Art. 19 des Verordnungstextes in der vom\nEuropäischen Parlament am 23. Juni 2005 angenommenen Fassung berührt die\nAbschaffung der grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen nicht die\nAusübung der polizeilichen Befugnisse durch die nach Maßgabe des innerstaatlichen\nRechts zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern die Ausübung solcher\nBefugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen hat; dies gilt auch in\nGrenzgebieten (Art. 19 lit. a) Satz 1 des Verordnungstextes in vorgenannter\nFassung). Nach lit. a) Satz 2 des Textes darf die Ausübung der polizeilichen\nBefugnisse im Sinne von Satz 1 insbesondere nicht der Durchführung von\nGrenzkontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen u.a. - wie\nhier - anhand von Stichproben durchgeführt werden.\n\n34\n\nNach allem kann nicht festgestellt werden, dass die am 30. Juni 2005 erfolgte\nKontrolle rechtswidrig war.\n\n35\n\nDer vom Kläger zu 2. gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig, denn\ndie begehrte abstrakte Feststellung, dass § 1 Abs. 1 PaßG nur dann Anwendung\nfindet, wenn der Kläger eine Außengrenze der Europäischen Union, hilfsweise eine\nAußengrenze des Schengen-Hoheitsgebietes überschreitet, betrifft kein\nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, sondern die\nAuslegung bzw. Gültigkeit einer bestimmten Vorschrift (vgl. Kopp/Schenke VwGO,\n13. Auflage, § 43, Rdnr. 14 m.w.N.). Soweit der Antrag dahin zu verstehen sein\nsollte, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass er entgegen der Auffassung\nder Beklagten nicht verpflichtet ist, bei Überschreiten einer Grenze des\nBundesgebietes einen gültigen Pass mitzuführen, ist er unbegründet. Diese\nVerpflichtung ergibt sich nämlich aus § 1 Abs. 1 Passgesetz (PaßG) vom\n19. April 1986 (BGBl. I, S. 537). Es besteht auch keine Befreiung von dieser\nPasspflicht gemäß § 2 Abs. 1 PaßG i.V.m. § 1 Nr. 3 Verordnung über die Befreiung\nvon der Passpflicht und zur Bestimmung von amtlichen Ausweisen als Passersatz\n(DVPaßG) vom 2. Januar 1988 (BGBl. I, S. 13). Insbesondere beinhaltet das\nSchengener Durchführungsübereinkommen an keiner Stelle ausdrücklich eine\nBefreiung von der Passpflicht aus § 1 Abs. 1 PaßG. Vielmehr stellt Art. 2 Abs. 3 SDÜ\nklar, dass u.a. die im Recht einer Vertragspartei vorgesehenen Verpflichtungen über\nden Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen\nvon der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen unberührt\nbleiben. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die Passpflicht aus § 1 Abs. 1 PaßG\ngehe hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen der Schengen-Staaten ins\nLeere, weil insoweit eine Mitführpflicht bei dem Übertreten der Binnengrenzen auch\nnicht mehr kontrolliert werden könne, greift nicht durch. Der Umstand, dass nach Art.\n2 Abs. 1 SDÜ keine Grenzkontrollen im oben beschriebenen Sinn mehr stattfinden,\nführt nicht dazu, dass Personen bei dem Übertritt einer (Binnen-)Grenze nicht mehr\nim Einzelfall - beispielsweise aufgrund der § 22, 23 BGSG - kontrolliert und ihre\nIdentität anhand des mitgeführten Passes festgestellt werden könnte und berührt\ndeshalb auch nicht durchgreifend die Sinnhaftigkeit der Geltung der Passpflicht aus §\n1 Abs. 1 PaßG auch an Binnengrenzen der Schengen-Staaten (vgl. auch\nStobbe/Westphal, a.a.O., Nr. 5.12).\n\n36\n\nUnzulässig ist schließlich auch der vom Kläger zu 3. gestellte Antrag. Insoweit\nbesteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil es nicht ersichtlich ist, dass die\nBeklagte Entsprechendes behauptet. Die Angaben der Beklagten zur Passpflicht\nbeziehen sich erkennbar nur auf den Grenzübertritt und nicht auf den Aufenthalt im\nInland. Auch aus den detaillierten Angaben des Klägers in seiner\nDienstaufsichtsbeschwerde vom 2. Juli 2004 erschließt sich nicht, worin die am Ende\nder Klageschrift erwähnte - und mit der Anfechtungsklage anzugreifende -\n\"Anweisung der Beklagten vom 30. Juni 2004, im Inland stets ein Ausweisdokument\nmitzuführen\" liegen soll.\n\n37\n\n Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.\n\n38\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2\nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-15/18-k-6365-04","cited_norms":[{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-15/18-k-6365-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278455","retrieved":"2026-07-09 02:51:46.778211+00:00"}}