{"status":"available","doknr":"OLD278471","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0812.13K5544.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-12","aktenzeichen":"13 K 5544/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte im Januar 2003 Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz. Der Beklagte lehnte das mit Bescheid vom 19. März 2003 \nwegen den Bedarf übersteigenden Einkommens ab. Mit seinem dagegen eingelegten \nWiderspruch machte der Kläger insbesondere einen höheren Unterkunftsbedarf \ngelten und wandte sich gegen die Berücksichtigung des an die Ehefrau des Klägers \ngezahlten Kindergeldes. Der Beklagte wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 (als Einschreiben abgeschickt am \n17. Juli 2003) als unbegründet zurück.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 20. August 2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 10. August 2004 hat er mitgeteilt, dass seine \nEhefrau von ihm seit November 2003 getrennt lebe. Er macht u.a. geltend, ihr \nEinkommen sei bei der Berechnung des Grundssicherungsanspruchs ab \nDezember 2003 nicht mehr zu berücksichtigen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. März 2003 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n15. Juli 2003 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe für die \nZeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 zu gewähren.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n8\n\nund wiederholt und vertieft das in den angegriffenen Bescheiden Ausgeführte. \n\n9\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 26. November 2004 den \nProzesskostenhilfeantrag des Klägers wegen fehlender hinreichender \nErfolgsaussichten abgelehnt.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten \nLeistungen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n13\n\nZur weiteren Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom \n26. November 2004 Bezug genommen. Darüber hinaus ist noch auszuführen: \n\n14\n\nAuch nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist im \nRahmen des § 3 Abs. 2 GSiG Kindergeld Einkommen dessen, an den es ausgezahlt \nwird,\n\n15\n\nBeschluss vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57.04 -, FEVS 56, 340.\n\n16\n\nEin Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für einen Teil \ndes streitgegenständlichen Zeitraums, nämlich ab Dezember 2003, ergibt sich auch \ndann nicht, wenn man davon ausgeht, dass - wie vom Kläger behauptet, vom \nBeklagten aber in Zweifel gezogen - die Ehefrau des Klägers von ihm seit \nNovember 2003 getrennt lebt.\n\n17\n\nMaßgeblich ist § 6 Satz 2 GSiG. Danach beginnt der Bewilligungszeitraum bei \neiner Änderung der Leistung am Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für \ndie Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Wie eine Auslegung ergibt, \nbezieht sich diese Regelung auf Änderungen, die - wie im Falle des Klägers - zu \neiner Begünstigung des Berechtigten führen. \n\n18\n\nDas ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Satz 3 der Vorschrift, der \nausdrücklich die Fälle regelt, in denen eine Änderung nicht zu einer Begünstigung \ndes Berechtigten führt, und steht in Übereinstimmung mit Bericht des Ausschusses \nfür Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Januar 2001, \nDrucksache 14/5150 (nicht 1550), auf den der Kläger hingewiesen hat. In diesem \nBericht wird zu § 6 dargelegt, dass eine aus Veränderungen in den Verhältnissen \nresultierende Veränderung des Anspruchs zugunsten der Berechtigten zu den in \nSatz 2 beschriebenen Folgen führen soll. Weiter wird ausgeführt, dass „andernfalls\" \nder Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Folgemonats nach Eintritt der \nVeränderung beginnt. Mit „andernfalls\" kann hier im Blick auf die ausdrückliche \nFormulierung in Satz 3 nur der Fall gemeint sein, dass eine Änderung nicht zu einer \nBegünstigung führt. Aus den Vorschriften des SGB X (etwa § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), \ndas im Bereich des GSiG Anwendung findet (§§ 28a, 37, 68 Nr. 18 SGB I ), ergibt \nsich hier schon deshalb nichts anderes, weil § 6 Satz 2 GSiG als spezielle Regelung \nVorrang hat. \n\n19\n\nDemnach kommt im Fall des Klägers ein Anspruch auf \nGrundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Getrenntlebens erst ab dem \nErsten des Monats in Betracht, in dem er die erfolgte Änderung dem Beklagten \nmitgeteilt hat. Das ist hier soweit ersichtlich jedoch erst durch den Schriftsatz vom \n10. August 2004, also nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums, \ngeschehen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO,\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-12/13-k-5544-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-12/13-k-5544-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278471","retrieved":"2026-07-09 02:51:48.095386+00:00"}}