{"status":"available","doknr":"OLD278491","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0811.6K4614.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-11","aktenzeichen":"6 K 4614/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1974 in Kabul geborene Kläger reiste zusammen mit seinen Eltern \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom \n17. Februar 2000 wurde der Vater des Klägers zu seinem Betreuer für den \nAufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, die \nVermögenssorge und die Regelung der Asylangelegenheiten bestellt. Aus einem \nneuropsychiatrischen Gutachten vom 14. Februar 2000 an das Amtsgericht M folgt, \ndass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seine \nLebensumstände selbst regeln zu können. Er werde sein ganzes Leben lang auf \nfremde Hilfe angewiesen sein.\n\n3\n\nSein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2000 \nabgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 6. November 2001 hob das Bundesamt die \nZiffern 2, 3 und 4 des Bescheides vom 9. Mai 2000 auf und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorlägen.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid hat der Bundesbeauftragte Beanstandungsklage \nerhoben, die Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Verfahren \n6 K 7459/01.A durch Urteil vom 29. Januar 2004 stattgegeben.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2004 beantragte der Betreuer des Klägers für den \nKläger ein Abschiebungshindernis festzustellen. Dazu legte er eine Bescheinigung \nvon N1, Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 27. April 2004 vor. Danach leidet \nder Patient an einer schweren Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeit. \nAufgrund seiner Verhaltensauffälligkeit komme es häufig zur aggressiven \nEntgleisung. Aus nervenärztlicher Sicht sei eine Unterbringung des Patienten in \neinem Heim für psychisch Behinderte dringend notwendig. Der Patient werde mit \nDiazepam und Melperon behandelt. Das geht auch aus einem Attest von N1 vom 2. \nJuni 2004 hervor.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2004 stellte das Bundesamt fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen, und \nforderte den Kläger zur Ausreise auf. Darin führte es aus, dass der Kläger bisher in \nseiner Familie gelebt habe und versorgt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die \nFamilie plane, den Antragsteller zukünftig in einem Heim unterbringen zu lassen. Der \nVater des Klägers sei selbst Arzt und geeignet, seinen Sohn zu betreuen.\n\n7\n\nDagegen erhob der Kläger am 15. Juli 2004 die vorliegende Klage. Zur \nBegründung beruft er sich im wesentlichen darauf, dass er umfassende \nÜberwachung, Hilfe und Betreuung benötige. Er werde maßgeblich von seinem Vater \nbetreut.\n\n8\n\nAus einem weiteren Attest von N1 vom 4. August 2005 geht hervor, dass der \nKläger auf ständige Betreuung durch Familienangehörige als Bezugspersonen \nangewiesen sei. Bei nicht regelmäßiger Behandlung und fachmännischer \nBeobachtung und Betreuung könne es zu einer Exazerbation des akuten Zustands \ndes Patienten kommen, in der der Patient eine Gefahr für sich oder Dritte darstellen \nkönne. Damit sein Zustand ausgeglichen bleibe, müsse er unter ständiger \nnervenärztlicher Betreuung und Beobachtung sein.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n28. Juni 2004 zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger \nein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG \nvorliegt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verfahren 6 K 7459/01.A, 6 K 3426/00.A, 6 K 4055/04.A \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde L Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom \n28. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 5 VwGO.\n\n16\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 6 \nAuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n17\n\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 \nberücksichtigt.\n\n18\n\nDiese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) \nanwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung („soll\" statt \n„kann\"), die für die gemäß § 24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz weiterhin vom beklagten \nBundesamt zu treffende, lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift \nbezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 \nAufenthG dem des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz,\n\n19\n\nvgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A, Juris.\n\n20\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, \ndass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht \nunterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr \nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" zurückzugreifen,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 s.o., m.w.N..\n\n22\n\nAbschiebungsschutz wegen einer beachtlich wahrscheinlichen, erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG aber nur gewährt werden, wenn diese landesweit droht. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, das heißt nur \nsolche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebezielstaates \nbegründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der \nAbschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solche ergeben, nicht \nzu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung zu beachten,\n\n23\n\nvgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, DVBl 2000, \n419; Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9/00 -, NVwZ Beilage I 12/2000, Seite 146; \nOVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., m.w.N..\n\n24\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führen solche Gefahren nicht zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz \nausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach \n§ 60 a AufenthG gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer \nBevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat \nlebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme \nnicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen \neinheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden \nwird. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendung des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers mithin gesperrt, \nwenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. Bei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im \nAbschiebezielstaat ist dabei eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in \nverfassungskonformer Gesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder \nLeben in extremer Weise drohen, das heißt, wenn der einzelne Ausländer im Fall \nseiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus \nArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a \nAufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren,\n\n25\n\nvgl. zur alten Rechtslage BVerwG vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98. -, \nBVerwGE 108,77; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., mit zahlreichen \nweiteren Nachweisen.\n\n26\n\nNach diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Abschiebungsschutz zu.\n\n27\n\nEine extreme Gefahrenlage ist im Falle einer Rückkehr des Klägers nach \nAfghanistan jedenfalls in Kabul, das allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht \nkommt, nicht gegeben,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -; vgl. auch VG \nStuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, Juris; VG Gelsenkirchen, \nUrteil vom 17. Januar 2005 - 5 a K 6089/89.A -, InfAuslR 2005, 169\n\n29\n\nNach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004 und \n21. Juni 2005 hat sich die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den \nanderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert. Wegen mangelnder \nKaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der \nverbesserten Lage. Allerdings ist humanitäre Hilfe vor Ort. Die Vereinten Nationen \nversorgen auch weiterhin die Bedürftigen. Der UNHCR hat mit verschiedenen \nNichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer \nbegrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der zentralen \nRegion um Kabul geschlossen. Eine Fortsetzung der Hilfsoperation des UNHCR sind \nvon neuen Unterstützungszusagen der Geber abhängig. Die Situation ist zwar \nschwierig. Dennoch führt eine Abschiebung nach Afghanistan nicht dazu, dass der \nKläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert wird. Eine extreme Gefahrenlage liegt nicht vor. Es ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich, dass ein Rückkehrer in Kabul nicht das zum \nExistenzminimum Notwendige haben würde oder gar eine Hungersnot droht.\n\n30\n\nInfolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle \nVolksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes vom 5. Mai 2003, S. 3, vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die \nTagung der Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, \nS. 13). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), \nvom 03. November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die \nSicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz \nim regionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch \nunter Inrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten \nGefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, \nzumindest in Teilen ausreichend sicher.\n\n31\n\nVor diesem Hintergrund ist eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass jeder, der \nin Kabul lebt, alsbald von Kriminellen überfallen und an Leib und Leben verletzt wird, \nnicht anzunehmen. \n\n32\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht \nnach Afghanistan abgeschoben werden könne, hat die Klage aus den nachfolgenden \nGründen ebenfalls keinen Erfolg.\n\n33\n\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann nur vorliegen, wenn dem \nAusländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies kann \ndann anzunehmen sein, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik \nDeutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in seinem \nHeimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend \nbehandelt werden kann. Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben \nauszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar \nlebensbedrohend verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die \nwesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr \nins Heimatland zu erwarten ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im \nHinblick auf eine Erkrankung kann auch dann vorliegen, wenn die Krankheit im \nAbschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer \ndie verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann. \nGrund dafür kann auch das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel sein,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., m.w.N.\n\n35\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 \nAufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder \nihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt § 60 Abs. 7 AufenthG \nkeinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und \nStandard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich \nvielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen \nlassen, auch wenn diese dem Niveau in Deutschland nicht entspricht,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -.\n\n37\n\nDabei ist hier - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers - nicht davon auszugehen, dass der Kläger allein in sein Heimatland \nabgeschoben wird. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, welche Gefahren dem \nBetroffenen im Falle seiner Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von \neiner gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er \nauch in Deutschland mit ihnen zusammengelebt hat,\n\n38\n\nso BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, NvWZ, Beilage zu \nHeft 3/2000, Seite 25.\n\n39\n\nDeshalb ist hier davon auszugehen, dass der Kläger zumindest zusammen mit \nseinem Vater, der selbst Arzt und zugleich sein Betreuer ist, abgeschoben würde. \nVor diesem Hintergrund war der unter Beweis gestellten Behauptung, der Kläger \nwürde ohne Betreuung alsbald auf der Straße verenden, nicht nachzugehen, da es \ndarauf entscheidungserheblich nicht ankommt. Ob im übrigen die Trennung von \nseiner Mutter zu Gefahren für Leib und Leben führen würde, hat die \nAusländerbehörde zu prüfen.\n\n40\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, dass ihm das Medikament Melperon in \nAfghanistan nicht zur Verfügung stehe, kann dies zunächst als wahr unterstellt \nwerden. Abgesehen davon, dass schon nicht dargelegt ist, dass andere \nMedikamente mit vergleichbarer Wirkung in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen, \nist auch nicht ersichtlich und nachvollziehbar dargelegt, dass dem Kläger mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib und Leben drohen, wenn dieses \nMedikament abgesetzt würde. Es handelt sich dabei um ein Psychopharmakon, ein \nBeruhigungsmittel, das angstlösende Wirkung hat und die Stimmungslage \nverbessert,\n\n41\n\nvgl. Rote Liste (Arzneimittelverzeichnis für Deutschland) 2003, 71252 ff.\n\n42\n\nAus den vorgelegten Attesten folgt, dass der Kläger zu Aggressivität neigt und \nunruhig wird, wenn er die Beruhigungsmittel nicht erhält. Der behandelnde Arzt hat \nangeführt, dass der Kläger eine Gefahr für sich oder Dritte darstellen kann, dies aber \nnicht weiter erläutert oder belegt. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass \nder Kläger sich im Falle des Absetzens des Medikamentes erheblich selbst verletzt \noder für Andere zur Gefahr wird. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der \nKläger den größten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und dort von \nseiner Familie betreut worden ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass \ndem Kläger dort auch nicht das Medikament Melperon zur Verfügung stand, sondern \ndass er mit den in Afghanistan vorhandenen Mitteln medizinisch betreut worden \nist.\n\n43\n\nIm Hinblick auf die medizinische Versorgung wird in dem Bericht des UNHCR \nvon September 2003 ausgeführt, dass die (wenigen) Krankenhäuser und Kliniken in \nhohem Maße auf die Städte und insbesondere Kabul konzentriert sind (vgl. auch \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2005, S. 27, wo darauf \nhingewiesen wird, dass in Kabul mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan \nangesiedelt sind). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr \nnach Kabul von der dort mithin vorhandenen - wenn auch nicht hiesigen Standards \nentsprechenden - medizinischen Versorgung (soweit eine ärztliche Behandlung \nerforderlich werden sollte ) ausgeschlossen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \nDer Behauptung, der Kläger könne ohne das Medikament Melperon nicht leben, war \nnicht durch weitere Sachaufklärung nachzugehen. Es sind schon vor dem \nHintergrund, dass der Kläger lange Jahre in Afghanistan ohne die Einnahme dieses \nMedikamentes gelebt hat, keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder belegt, dass \nder Kläger ohne das Medikament Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird. Es ist \nauch nicht dargelegt, welcher Sachverständige was konkret bekunden soll und über \nwelches Fachwissen er verfügt, das über das des behandelnden Arztes \nhinausgeht.\n\n44\n\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/6-k-4614-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/6-k-4614-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278491","retrieved":"2026-07-09 02:51:49.768365+00:00"}}