{"status":"available","doknr":"OLD278490","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0811.6K415.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-11","aktenzeichen":"6 K 415/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die \nKlägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1987 in Kabul geborene Klägerin reiste nach ihren Angaben im \nFebruar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am \n19. Februar 2003 die Gewährung politischen Asyls. \n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab \nsie an, dass sie Tadschikin sei und keine Ausweispapiere habe. Der Vater sei durch \ndie Taliban umgebracht worden und ihre Mutter habe wieder geheiratet. Zu der Muter \nhabe sie keinen Kontakt mehr. In Afghanistan habe sie nur noch eine Tante, die \nSchwester ihrer Mutter. Ausgereist sei sie, weil die Familie, bei der sie gelebt habe, \nnach Europa gegangen sei. Diese seien reiche Leute gewesen und hätten ihr auch \ndie Reise bezahlt. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre schwierig, da sie dort keine \nVerwandten mehr habe, sondern nur noch die eine Tante mit den vielen Kindern. Sie \nkönne nicht selbst für sich sorgen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (BAMF) den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, \ndas Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Afghanistan an. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 19. Januar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiter verfolgt. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n23. Dezember 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 Zuwanderungsgesetz vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 60 Abs. 7 Zuwanderungsgesetz vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihr \nbegehrte Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne \ndieser Vorschrift ist, sodass sie durch die ablehnende Entscheidung des \nBundesamtes nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n14\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nverfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat \ngezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, \ndie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner \npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und \nLeben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n15\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich \nvorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl \nvoraus.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.\n\n18\n\nEs ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer \nVerfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der \neingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \ngleich.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.\n\n20\n\nFür die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung \nmuss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 \n(181 f.).\n\n22\n\nAls staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsgewalt im Raum Kabul\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A, so auch Hess \nVGH, Urteile vom 10. Februar 2005 - 8 UE 642/02.A - und - 8 UE 185/02.A -, der \neine staatliche bzw. quasi-staatliche Gebietsgewalt der afghanischen (Übergangs-) \nRegierung bejaht,\n\n24\n\nkommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte \nRegierung unter dem Präsidenten Karzai in Betracht, in der alle wichtigen \nVolksgruppen Afghanistans vertreten sind.\n\n25\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 6. August 2003, S. 6, 16, \nvom 22. April 2004 und 21. Juni 2005.\n\n26\n\nFür Aktivitäten dieser Regierung, die als politische Verfolgung anzusehen wären, \ngibt es keinerlei Anhaltspunkte.\n\n27\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -, \namtlicher Umdruck S. 3.\n\n28\n\nEine wesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist infolge der \nmilitärischen Überlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den früheren \nBürgerkriegsparteien in überschaubarer Zeit auch nicht zu befürchten. Sonach lässt \nsich eine Wiederholung etwaiger politischer Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthafte \nZweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers ausschließen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat schon keine politische Verfolgung vorgetragen. Sie hat lediglich \ngeltend gemacht, dass sie aus Afghanistan ausgereist sei, weil die Familie, bei der \nsie gelebt habe, nach Europa gegangen sei.\n\n30\n\nEine generelle landesweite Verfolgung von Frauen in Afghanistan lässt sich nach \nder derzeitigen Erkenntnislage nicht feststellen. Im Gegenteil, die Lage der Frauen \nhat sich nach allgemeiner Auskunftslage deutlich verbessert. Die Regierung und die \ninternationale Gemeinschaft hat sich gerade für die Rechte der Frauen eingesetzt, \nMädchen werden wieder unterrichtet und Frauen dürfen sich im öffentlichen Raum \nwieder normal bewegen. In der Übergangsregierung haben zwei Frauen \nMinisterposten übernommen. Eine staatliche, an das Geschlecht anknüpfende \nRechtsbeeinträchtigung ist nicht zu erkennen,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, Seiten 19, 20; so \nauch OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A -.\n\n32\n\nDa nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit der \nKlägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wäre, \nhat sie auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, \n1959 - AufenthG -). Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (vgl. § 77 Abs. 1AsylVfG, Art 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) \nanwendbar,\n\n33\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, InfAuslR, \n2005, 281.\n\n34\n\nAus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG.\n\n35\n\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 \nberücksichtigt.\n\n36\n\nDiese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) \nanwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung („soll\" statt \n„kann\"), die für die gemäß § 24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz weiterhin vom beklagten \nBundesamt zu treffende, lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift \nbezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 \nAufenthG dem des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz, \n\n37\n\nvgl. Urteil des OVG NRW vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A.\n\n38\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, \ndass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht \nunterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr \nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" zurückzugreifen,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 s.o., m.w.N.\n\n40\n\nAbschiebungsschutz wegen einer beachtlich wahrscheinlichen, erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG aber nur gewährt werden, wenn diese landesweit droht. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, das heißt nur \nsolche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebezielstaates \nbegründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der \nAbschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solche ergeben, nicht \nzu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung zu beachten, \n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., m.w.N..\n\n42\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führen solche Gefahren nicht zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz \nausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach \n§ 60 a AufenthG gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer \nBevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat \nlebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme \nnicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen \neinheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums gefunden \nwird. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendung des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers mithin gesperrt, \nwenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. Bei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im \nAbschiebezielstaat ist dabei eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in \nverfassungskonformer Gesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder \nLeben in extremer Weise drohen, das heißt, wenn der einzelne Ausländer im Fall \nseiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus \nArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a \nAufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, \n\n43\n\nvgl. zur alten Rechtslage Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4.98. -, BVerGE 108,77, OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 20 A \n3589/04.A.\n\n44\n\nEine solche Situation ist im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Afghanistan \njedenfalls in Kabul, dass allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht \ngegeben,\n\n45\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -; so auch VG Stuttgart, Urteil vom 21. \nJanuar 2005 - 12 K 10986/04 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar \n2005 - 5 a K 6089/89.A -, InfAuslR 2005, 169\n\n46\n\nNach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004 und \n21. Juni 2005 hat sich die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den \nanderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert. Wegen mangelnder \nKaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der \nverbesserten Lage. Allerdings ist humanitäre Hilfe vor Ort. Die Vereinten Nationen \nversorgen auch weiterhin die Bedürftigen. Der UNHCR hat mit verschiedenen \nNichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer \nbegrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der zentralen \nRegion um Kabul geschlossen. Eine Fortsetzung der Hilfsoperation des UNHCR sind \nvon neuen Unterstützungszusagen der Geber abhängig. Die Situation ist zwar \nschwierig. Dennoch führt eine Abschiebung nach Afghanistan nicht dazu, dass der \nKläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert wird. Eine extreme Gefahrenlage liegt nicht vor. Es ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich, dass ein Rückkehrer in Kabul nicht das zum \nExistenzminimum Notwendige haben würde oder gar eine Hungersnot droht. \n\n47\n\nInfolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle \nVolksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes vom 5. Mai 2003, S. 3, vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die \nTagung der Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, \nS. 13). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), \nvom 03. November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die \nSicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz \nim regionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch \nunter Inrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten \nGefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, \nzumindest in Teilen ausreichend sicher.\n\n48\n\nEine extreme Gefahrenlage droht der Klägerin auch nicht, weil sie als \nalleinstehende Frau in Kabul leben müsste ohne Familienangehörige, die sie \nunterstützen. Abgesehen davon, dass es schon nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin \nin Kabul keinen familiären Kontakt mehr hat, beruft sie sich damit auf \nGefahrenmomente, die sie mit einer Vielzahl weiterer Personen teilt und die \nkennzeichnend sind für die Lebensverhältnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen in \nAfghanistan,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2004 - 20 A 1243/04.A - und vom \n11. Juni 2004 - 20 A 1244/04.A -.\n\n50\n\nNach der Studie der Caritas International „Women in Kabul\" wird die Zahl der \nHaushalte ohne Mann auf etwa 30.000 geschätzt. 16,2 % der Frauen sind \nFamilienoberhaupt, weil es in ihrer Familie keine männlichen Ernährer mehr gibt.\n\n51\n\nDas OVG geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass allein \nstehende Frauen keiner zugespitzten - extremen - Gefährdungslage ausgesetzt sind, \nder aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs.7 AufenthG zu \nbegegnen wäre,\n\n52\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 - 20 A 1244/04.A -, bestätigt durch \nBeschluss vom 21. Juni 2005 - 20 A 3074/04.A.;vgl. auch OVG Hamburg, Urteil \nvom 11. April 2003 -1 Bf 104/01.A - Juris.\n\n53\n\nUnter dem Gesichtspunkt einer extremen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in \ndas Heimatland kann nicht festgestellt werden, dass jeder Frau, die allein stehend ist \nund sich nicht mehr an die Traditionen hält, unmittelbare Gefahren für Leib und \nLeben drohen.\n\n54\n\nDie Situation der Frauen hat sich maßgeblich verbessert, \n\n55\n\ndazu schon OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -,\n\n56\n\nwas auch die Tatsache zeigt, dass im Rahmen der Verfassungsgebenden \nGroßen Ratsversammlung unter den 502 Delegierten etwa 100 Frauen mitberaten \nhaben,\n\n57\n\nso Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004, Seite 7.\n\n58\n\nDas OVG führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass es im Übrigen auf der \nHand liege, dass in einem traditionell islamisch geprägten Land, in dem die \nKlägerinnen aufgewachsen sind, Freiheitsvorstellungen einen anderen Stellenwert \nhaben als in westlichen Ländern. Allein dies lässt aber auf politische Verfolgung \nebenso wenig schließen wie auf zu Abschiebungsschutz nötigende Gefahren,\n\n59\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -.\n\n60\n\nEine wesentliche Verschlechterung der Situation der Frauen oder Anhaltspunkte \ndafür, dass ihnen eine Hungersnot droht, ist nicht ersichtlich. Das Augenmerk der \nHilfeorganisationen richtet sich gerade auf das Schicksal der Frauen, wie der Bericht \nder Caritas International „Women in Kabul\" zeigt. \n\n61\n\nNachdem die Klägerin nicht angegeben hat, an behandlungsdürftigen \nKrankheiten zu leiden, ist nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach \nKabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit an Leiben und Leben \nSchaden erleiden wird.\n\n62\n\nSomit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n63\n\nDie Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n65\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; im Hinblick auf \nden Gegenstandswert wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/6-k-415-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/6-k-415-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278490","retrieved":"2026-07-09 02:51:49.684506+00:00"}}