{"status":"available","doknr":"OLD278489","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0811.6K4055.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-11","aktenzeichen":"6 K 4055/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu \n2. in der Hauptsache erledigt ist.\n\nDie Klage der übrigen Kläger wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \nKläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger reisten Anfang des Jahres 2000 in das Bundesgebiet ein, wo sie \nAsylanträge stellten. Die Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Mai 2000 abgelehnt und festgestellt, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz nicht vorlägen; \nhinsichtlich der Klägerin zu 2. wurde ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nAuslG bejaht. Mit Bescheid vom 6. November 2001 hob das Bundesamt seinen \nBescheid vom 9. Mai 2000 hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 4 und 5 auf und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorlägen. \nGegen diesen Bescheid hat der Bundesbeauftragte am 22. November 2001 eine \nBeanstandungsklage erhoben, die Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage im Verfahren 6 K 7459/01.A durch Urteil vom 29. Januar 2004 \nstattgegeben.\n\n3\n\nNachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 16. April 2004 zu der \nbeabsichtigten Nachholung der Abschiebungsandrohung und der Entscheidung, ob \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, angehört hatte, stellte die \nBeklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2004 fest, dass hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4 \nund 5. Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen \nund hinsichtlich der Klägerin zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 \nAuslG nicht vorlägen.\n\n4\n\nDie Beklagte hat mit Bescheid vom 8. März 2005 hinsichtlich der Klägerin zu 2. \nfestgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz \nvorliegen.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2. hat im Hinblick darauf das Verfahren in der mündlichen \nVerhandlung für erledigt erklärt.\n\n6\n\nDie Kläger zu 1., 3., 4. und 5.beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n28. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie des Verfahrens 6 K 7459/01.A, 6 K 3426/00.A sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde L \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Verfahren im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2. ist in der Hauptsache \nerledigt. Die Beklagte hat im Bescheid vom 8. März 2005 das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs.2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) \nfestgestellt.\n\n13\n\nDie zulässige Klage der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. (im weiteren als Kläger \nbezeichnet) ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2004 ist \nrechtmäßig und verletzt diese Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 \nVwGO.\n\n14\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ist nicht \nerkennbar.\n\n15\n\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG berücksichtigt.\n\n16\n\nDiese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) \nanwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung („soll\" statt \n„kann\"), die für die gemäß § 24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz weiterhin vom beklagten \nBundesamt zu treffende, lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift \nbezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 \nAufenthG dem des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz,\n\n17\n\nvgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A, Juris.\n\n18\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, \ndass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht \nunterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr \nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" zurückzugreifen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 s.o., m.w.N.\n\n20\n\nAbschiebungsschutz wegen einer beachtlich wahrscheinlichen, erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG aber nur gewährt werden, wenn diese landesweit droht. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, das heißt nur \nsolche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebungszielstaates \nbegründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der \nAbschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solche ergeben, nicht \nzu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung zu beachten,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, DVBl 2000, 419; \nUrteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9/00 -, NVwZ Beilage I 12/2000, Seite 146; OVG \nNRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., m.w.N..\n\n22\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führen solche Gefahren nicht zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz \nausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach \n§ 60 a AufenthG gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer \nBevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat \nlebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme \nnicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen \neinheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden \nwird. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendung des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers mithin gesperrt, \nwenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. Bei in diesem Sinne allgemein Gefahren im \nAbschiebezielstaat ist dabei eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in \nverfassungskonformer Gesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder \nLeben in extremer Weise drohen, das heißt, wenn der einzelne Ausländer im Fall \nseiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus \nArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a \nAufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren,\n\n23\n\nvgl. zur alten Rechtslage Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4.98 -, BVerwGE 108,77; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n24\n\nNach diesen Maßstäben steht den Klägern kein Abschiebungsschutz zu.\n\n25\n\nEine extreme Gefahrenlage ist im Falle einer Rückkehr der Kläger nach \nAfghanistan jedenfalls in Kabul, das allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht \nkommt, nicht gegeben,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -. \nvgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, Juris; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar 2005 - 5 a K 6089/89.A -, InfAuslR 2005, \n169\n\n27\n\nNach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004 und \n21. Juni 2005 hat sich die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den \nanderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert. Wegen mangelnder \nKaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der \nverbesserten Lage. Allerdings ist humanitäre Hilfe vor Ort. Die Vereinten Nationen \nversorgen auch weiterhin die Bedürftigen. Der UNHCR hat mit verschiedenen \nNichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer \nbegrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der zentralen \nRegion um Kabul geschlossen. Eine Fortsetzung der Hilfsoperation des UNHCR sind \nvon neuen Unterstützungszusagen der Geber abhängig. Die Situation ist zwar \nschwierig. Dennoch führt eine Abschiebung nach Afghanistan nicht dazu, dass die \nKläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert werden. Eine extreme Gefahrenlage liegt nicht vor. Es ist weder \nvorgetragen noch ersichtlich, dass ein Rückkehrer in Kabul nicht das zum \nExistenzminimum Notwendige haben würde oder gar eine Hungersnot droht.\n\n28\n\nInfolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle \nVolksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes vom 5. Mai 2003, S. 3; vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die \nTagung der Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, \nS. 13). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), \nvom 03. November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die \nSicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz \nim regionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch \nunter Inrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten \nGefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, \nzumindest in Teilen ausreichend sicher.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund ist eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass jeder der \nin Kabul lebt, alsbald von Kriminellen überfallen und an Leib und Leben verletzt wird, \nnicht anzunehmen.\n\n30\n\nEine extreme Gefahrenlage droht den Klägerinnen zu 3. und 4. auch nicht \ndeshalb, weil sie als alleinstehende Frauen in Kabul leben müssten. Dabei ist \ngrundsätzlich bei der Beurteilung, welche Gefahren dem Betroffenen im Falle seiner \nAbschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen \nRückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in Deutschland mit \nihnen zusammengelebt hat,\n\n31\n\nso BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, NvWZ, Beilage zu \nHeft 3/2000, Seite 25.\n\n32\n\nDeshalb ist hier zunächst davon auszugehen, dass die Klägerinnen zusammen \nmit ihrem Vater und ihrem Bruder, dem Kläger zu 5. abgeschoben werden, so dass \nsie nicht in der Situation einer alleinstehenden Frau ohne männlichen Schutz \nwären.\n\n33\n\nAber selbst wenn die Klägerinnen zu 3.und 4. ohne weitere Familienangehörige \nnach Kabul abgeschoben würden, droht ihnen keine extreme Gefahrenlage. Dabei \nwar dazu kein Sachverständigengutachten einzuholen, weil das Gericht insoweit \nüber eine eigene ausreichende Sachkunde verfügt,\n\n34\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 9 B 518/99;VGH Baden - \nWürttemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - InfAuslR 1995, 84.\n\n35\n\nAuch wenn die Klägerinnen keine Familienangehörige in Kabul mehr hätten, die \nsie unterstützen, führt das nicht zu einem Erfolg der Klage. Sie berufen sich damit auf \nGefahrenmomente, die sie mit einer Vielzahl weiterer Personen teilen und die \nkennzeichnend sind für die Lebensverhältnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen in \nAfghanistan,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2004 - 20 A 1243/04.A - und vom \n11. Juni 2004 - 20 A 1244/04.A -.\n\n37\n\nNach der Studie der Caritas International „Women in Kabul\" wird die Zahl der \nHaushalte ohne Mann auf etwa 30.000 geschätzt. 16,2 % der Frauen sind \nFamilienoberhaupt, weil es in ihrer Familie keine männlichen Ernährer mehr gibt.\n\n38\n\nDas OVG geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass allein \nstehende Frauen keiner zugespitzten - extremen - Gefährdungslage ausgesetzt sind, \nder aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG zu \nbegegnen wäre,\n\n39\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 - 20 A 1244/04.A -, bestätigt durch \nBeschluss vom 21. Juni 2005 - 20 A 3074/04.A.;vgl. auch OVG Hamburg, Urteil \nvom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A -,\n\n40\n\nUnter dem Gesichtspunkt einer extremen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in \ndas Heimatland kann nicht festgestellt werden, dass jeder Frau, die allein stehend ist \nund sich nicht mehr an die Traditionen hält, unmittelbare Gefahren für Leib und \nLeben drohen.\n\n41\n\nDie Situation der Frauen hat sich maßgeblich verbessert,\n\n42\n\ndazu schon OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -,\n\n43\n\nwas auch die Tatsache zeigt, dass im Rahmen der Verfassungsgebenden \nGroßen Ratsversammlung unter den 502 Delegierten etwa 100 Frauen mitberaten \nhaben,\n\n44\n\nso Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004, Seite 7.\n\n45\n\nDas OVG führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass es im Übrigen auf der \nHand liege, dass in einem traditionell islamisch geprägten Land, in dem die \nKlägerinnen aufgewachsen sind, Freiheitsvorstellungen einen anderen Stellenwert \nhaben als in westlichen Ländern. Allein dies lässt aber auf politische Verfolgung \nebenso wenig schließen wie auf zu Abschiebungsschutz nötigende Gefahren,\n\n46\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -.\n\n47\n\nEine wesentliche Verschlechterung der Situation der Frauen oder Anhaltspunkte \ndafür, dass ihnen eine Hungersnot droht, sind nicht ersichtlich. Das Augenmerk der \nHilfeorganisationen richtet sich gerade auf das Schicksal der Frauen, wie der Bericht \nder Caritas International „Women in Kabul\" zeigt. \n\n48\n\nZu einer anderen Beurteilung führt auch die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Januar 2005 (InfAuslR 2005, Seite 169 \nff.) nicht. Zwar hat das VG Gelsenkirchen in seiner Entscheidung einer \nalleinstehenden Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern Abschiebungsschutz \ngewährt. Es ist aber zum einen nicht ersichtlich, dass die konkrete Situation der \ndortigen Kläger mit der der Klägerinnen zu 3. und 4. vergleichbar ist, da sie volljährig \nsind und grundsätzlich für sich selbst sorgen können und müssen. Zum anderen \nhandelt es sich um eine Gesamtwürdigung aller Risikomomente für die betroffenen \nKläger, die in jedem Einzelfall getroffen werden muss und nicht generell auf die \nSituation anderer Kläger übertragen werden kann.\n\n49\n\nSoweit die Kläger vortragen, sie seien wegen der Verlobung der Tochter bzw. \nSchwester N5 mit einem europäischen Christen konkret an Leib und Leben \ngefährdet, führt das ebenfalls nicht zu der Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Dabei geht das Gericht \ndavon aus, dass Frau N5 und Herr C verlobt sind. Es liegen aber keine Erkenntnisse \ndazu vor, dass die Familienangehörigen einer Frau, die mit einem westlich geprägten \nPartner christlichen Glaubens zusammenlebt, von der afghanischen Bevölkerung \ngetötet oder sonst an Leib oder Leben verletzt würden.\n\n50\n\nDem entsprechenden Beweisantrag war nicht nachzugehen. Es ist weder \ndargelegt noch ersichtlich, dass es in einer vergleichbaren Situation zu Übergriffen \ngekommen ist, so dass schon nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für \nÜbergriffe auszugehen ist. Außerdem ist der Beweisantrag unsubstantiiert. Denn es \nist nicht hinreichend dargelegt worden, aufgrund welcher Sachkenntnis oder \nWahrnehmung der benannte Zeuge N6 oder ein Sachverständiger zur Gefährdung \nvon Familienmitgliedern aufgrund der Verlobung mit einem europäischen Christen \nAuskunft geben könnte.\n\n51\n\nDas gleiche gilt für die Behauptung in Ziffer 1.b) des Beweisantrages, die \nVerlobung der Frau N5 mit Herrn C, dessen niederländische Herkunft und dessen \nrömisch-katholischer Glaube seien in der afghanischen Gemeinde in L, aber auch in \nden Orten Kabul, Najarb, Thkar, Badakhashan, Mazar-i-Sharif und Herat bekannt \ngeworden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nur eine Abschiebung nach Kabul \nin Betracht kommt, so dass schon nicht schlüssig dargelegt ist, inwiefern es auf die \nKenntnis der anderen genannten Gemeinden, insbesondere in L, ankommen \nkönnte.\n\n52\n\nDie unter Beweis gestellte Behauptung, der Klägerin zu 2. würde es das Herz \nbrechen, wenn ihr Ehemann mit den Kindern zusammen abgeschoben würde, ist im \nRahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht entscheidungserheblich, da es sich dabei \nnicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handelt. § 60 Abs. 7 \nAufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des \nAbschiebungszielstaates begründet sind,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A m.w.N.\n\n54\n\nAuch der Vortrag, dass die Klägerin zu 3. dem Sohn eines Kommandanten zur \nHeirat versprochen worden sei, vermag die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zu rechtfertigen. Das \nVorliegen einer einzelfallbezogenen, individuellen erheblichen Gefährdungssituation \nkann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.\n\n55\n\nDer Vortrag der Klägerin zu 2. dazu in der mündlichen Verhandlung wirkte \nkonstruiert und wenig glaubhaft und auch der vorgelegte Brief des Neffen der \nKlägerin zu 2. wirkt so, als sei er bestellt worden, um eine Gefahr zu belegen. Der \nBrief erwähnt die Nichteinhaltung eines Eheversprechens nicht. Es wird nicht gesagt, \nwieso der Neffe den Kläger zu 1. - den Doktor - ausfindig machen soll, und er enthält \neine allgemeine Warnung, nicht zurückzukommen, weil der Kommandant dann die \nKläger töten würde. Aber selbst wenn das Geschehen als wahr unterstellt wird, führt \ndas nicht zu der Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Es ist nämlich nicht \nnachvollziehbar dargelegt, wie der Kommandant nach so vielen Jahren erfahren \nsollte, dass die Kläger in Kabul sind, denn er lebt in Mazar- i -Sharif. Es ist nicht \ndavon auszugehen, dass er über die notwendigen Verbindungen verfügt, um eine \nAnkunft der Kläger in Kabul in Erfahrung zu bringen. Es ist auch nicht hinreichend \nwahrscheinlich, dass die angeblich in Kabul lebenden Ehefrauen des \nKommandanten die Klägerin zu 3. oder ihre Familie erkennen könnten. Zum einen \ndürften sie gar nicht wissen, wie die Kläger aussehen. Zum anderen ist es mehr als \nunwahrscheinlich, dass sie in der Großstadt Kabul auf die Familie der Kläger treffen \nwürden.\n\n56\n\nSoweit sich der Kläger zu 5. darauf beruft, seine Muttersprache nicht zu \nbeherrschen, führt das ebenfalls nicht zu einem Abschiebungshindernis, da er diese \nSprache erlernen kann.\n\n57\n\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4. des \nBundesamtsbescheides vom 28. Mai 2004 begegnen keinen Bedenken und stehen \nmit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Einklang.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Der \nBeklagten waren die Kosten im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2. \naufzuerlegen, da sie die Klägerin zu 2. im Verfahren klaglos gestellt hat und damit \ndas erledigende Ereignis herbeigeführt hat.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/6-k-4055-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/6-k-4055-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278489","retrieved":"2026-07-09 02:51:49.597429+00:00"}}