{"status":"available","doknr":"OLD278488","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0811.5K561.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-11","aktenzeichen":"5 K 561/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Erbbauberechtigte an dem Grundstück Tstr. Nr. 20 in E. Das \nGrundstück war in den streitgegenständlichen Jahren 2002 bis 2004 an eine \nGesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Gesellschaft) vermietet, die \ndort ein Hotel betrieb. Mit Bescheiden vom 7. Juli 2003 und 14. April 2004 hatte der \nBeklagte zunächst die Gesellschaft für den Gesamtzeitraum vom 25. März 2002 bis \n22. März 2004 unter Anrechnung von Vorausleistungen zu Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren herangezogen. Auf die Festsetzungen hin gingen \nkeine weiteren Zahlungen der Gesellschaft bei dem Beklagten ein. Infolgedessen \nerhob der Beklagte auch gegenüber den Klägern als (weiteren) Gesamtschuldnern \ndie Schmutz- und Niederschlagswassergebühren wegen des Grundstücks für die \ngenannte Zeit auf der Grundlage der Satzung über Gebühren für die Entwässerung \nder Grundstücke im Stadtgebiet E in ihrer Ursprungsfassung vom 13. Dezember \n2001 bzw. in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002. Dazu \nsetzte er mit zwei getrennten, an die Kläger jeweils als Gesamtschuldner gerichteten \nBescheiden vom 7. Mai 2004 Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die \nZeit vom 25. März 2002 bis 02. Juni in Höhe von insgesamt 1.289,41 Euro fest; \nzugleich rechnete er die von der Gesellschaft gezahlten Vorausleistungsbeträge in \nHöhe von 792,- Euro an und forderte von den Klägern eine Zahlung in Höhe von \n497,41 Euro. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 16. August 2004 setzte er \ngegenüber den Klägern als Gesamtschuldnern auch die Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren für die Zeit vom 03. Juni 2003 bis 22. März 2004 in \nHöhe von insgesamt 659,23 Euro fest und forderte von ihnen eine entsprechende \nZahlung.\n\n3\n\nDie mit Schreiben vom 14. Mai 2004 bzw. 18. August 2004 gegen die sie \nbetreffenden Heranziehungsbescheide erhobenen Widersprüche der Kläger wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Januar 2005, zugestellt am 11. \nJanuar 2005, als unbegründet zurück. \n\n4\n\nZur Begründung der am 10. Februar 2005 erhobenen Klage tragen die Kläger \ni.W. vor, die Grundlagen der Heranziehung und der Anrechnung von Zahlungen der \nMieterin seien nicht ordnungsgemäß ermittelt und in den Bescheiden nicht \nangegeben worden. Außerdem habe es der Beklagte unterlassen, die Kläger auf die \nausbleibenden Gebührenzahlungen ihrer Mieterin aufmerksam zu machen.\n\n5\n\nDie Stadt E setzte in der Folgezeit die Neufassung ihrer Satzung über Gebühren \nfür die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E vom 29. April 2005 mit \nWirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft. Aufgrund des Ergebnisses des \nErörterungstermins vom 09. Mai 2005 ersetzte der Beklagte die ursprünglich von den \nKlägern angefochtenen Heranziehungsbescheide, indem er mit zwei jeweils an die \nKläger gerichteten Bescheiden vom 18. Mai 2005 diese als Gesamtschuldner zu \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren für den streitigen Zeitraum vom 25. \nMärz 2002 bis 22. März 2004 zusammenfassend und klarstellend in der Weise \nheranzog, dass er in den Bescheiden die jeweils für die Zeiträume vom 25. März \n2002 bis 31. Dezember 2002, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und vom \n1. Januar 2004 bis 22. März 2004 angefallenen Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren getrennt festsetzte und die Kläger unter Anrechnung \neiner Zahlung der Gesellschaft in Höhe von 792,- Euro für den Gesamtzeitraum zur \nZahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von wiederum 1.156,64 Euro aufforderte. \n\n6\n\nDie Kläger haben in der Folgezeit klargestellt, dass sich ihre Klage nunmehr \ngegen diese Bescheide richten soll.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n8\n\ndie Entwässerungsgebührenbescheide des Beklagten vom \n7. Mai und 16. August 2004 sowie die Widerspruchsbescheide \nvom 10. Januar 2005 in der Fassung der Bescheide vom 18. Mai \n2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe: \n\n13\n\nDas Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten \nsich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n14\n\nDie nur noch gegen die Bescheide in der Fassung vom 18. Mai 2005 gerichtete \nKlage ist zulässig (einvernehmliche und sachdienliche Klageänderung im Sinne des \n§ 91 VwGO), aber unbegründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide sind - formell (1.) und materiell (2.) - rechtmäßig \nund verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der \nGebührenerhebung zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen sind nicht zu \nbeanstanden (2.1). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung zu \nden geforderten Entwässerungsgebühren nach Grund und Höhe (2.2), die Kläger \nsind zutreffend als Gebührenschuldner herangezogen worden (2.3.), die \nFestsetzungsfrist ist gewahrt (2.4), der Gebührenanspruch ist weder verwirkt (2.5) \nnoch ist seine Geltendmachung gegenüber den Klägern unbillig (2.6); schließlich \nkönnen der Festsetzung der Gebühren gegenüber den Klägern auch keine \nGegenansprüche entgegengehalten werden (2.7 und 2.8).\n\n16\n\n1. Die von den Klägern geltend gemachten formellen Bedenken gegen die \nHeranziehungsbescheide, wonach sie nicht ausreichend begründet sein sollen, \ngreifen nicht durch. Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, \ndie nach Auffassung der Behörden den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, \nsind Gegenstand der Begründung eines schriftlichen Bescheides; eine solche ist \nnach § 121 AO (in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW) dem \nAbgabenbescheid beizugeben, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. \nDie Begründung soll insbesondere sicherstellen, dass der Betroffene seinen \nAnspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nutzen kann, \nindem er davon Kenntnis erhält, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt \nund auf welche Grundlage sie ihn stützt. Diese Schutzfunktion zwingt die Behörde \nallerdings nicht, jeden einzelnen Umstand, von dem sie bei Erlass des Bescheides \nausging, in die Begründung aufzunehmen. Insbesondere bei vielgliedrigen \nTatbeständen - wie sie etwa Abgabenbescheiden zugrunde liegen - würde eine \nsolche Begründungstiefe zu einer Überfrachtung der Bescheide führen, die deren \nVerständnis nicht verbessern, sondern eher verschlechtern würde. \n\n17\n\nVgl. so für das ähnlich strukturierte Straßenbaubeitragsrecht: \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 426.\n\n18\n\nAus diesem Grunde reicht es in Abgabenangelegenheiten der vorliegenden Art - \nd.h. in Entwässerungsgebührensachen - zur Begründung in der Regel aus, wenn in \ndem Abgabenbescheid die für die jeweils erhobene Abgabe unmittelbar erheblichen \nAngaben enthalten sind, d.h. der angewandte Verteilungsmaßstab, d.i. die \nBemessungsgrundlage, der maßgebliche Gebührensatz und der auf das veranlagte \nGrundstück entfallende Abgabenbetrag. Insbesondere eine detaillierte Aufstellung \nder Kalkulation, die der Festsetzung des Gebührensatzes zugrunde liegt, würde den \nBescheid derart überfrachten, dass seine Verständlichkeit litte. Sollte ein Betroffener \nins Einzelne gehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides wegen der \nGebührenkalkulation haben, so muss er sich auf die Möglichkeit verweisen lassen, in \ndie Kalkulationsvorgänge der Behörde Einsicht zu nehmen.\n\n19\n\nDie demnach zur Begründung eines Entwässerungsgebührenbescheides \nerforderlichen Angaben hat der Beklagte sowohl in den Ursprungsbescheiden als \nauch in den Änderungsbescheiden, die allein noch Gegenstand des Klageverfahrens \nsind, gemacht, indem er in den Bescheiden die nach der Satzung relevanten Daten \nfür die Bemessung - erstens - der Schmutzwassergebühren nach den \nFrischwasserverbräuchen und - zweitens - der Niederschlagswassergebühren nach \nden maßgeblichen bebauten und befestigten Flächen sowie die entsprechenden \nGebührensätze und die Festsetzungsbeträge mitgeteilt hat; zudem hat er die \nanzurechnenden (Voraus-)Zahlungen benannt.\n\n20\n\n2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die \nHeranziehung zu den von der Stadt E getrennt erhobenen Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren für die Veranlagungszeiträume vom 25. März 2002 \nbis zum 31. Dezember 2002, vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und \nvom 01. Januar 2004 bis zum 22. März 2004 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 5, 6 sowie \n§§ 3 - 7 der Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im \nStadtgebiet E - Neufassung - der Stadt E vom 29. April 2005 (EGS). \n\n21\n\n2.1 Diese Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Auch in materiell-\nrechtlicher Hinsicht ist die Satzung nicht zu beanstanden. Sie steht - soweit das \nvorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG \nNRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. \n\n22\n\nDie Satzung in ihrer Neufassung ist gemäß § 9 EGS rückwirkend zum 1. Januar \n2002 in Kraft getreten und ersetzt damit die bisher für die hier in Rede stehenden \nErhebungszeiträume geltende Entwässerungsgebührensatzung vom 13. Dezember \n2001 und deren 1. Änderung vom 16. Dezember 2002 (EGS a.F.). Die Neufassung \nwar erforderlich, weil die ersetzten Satzungregelungen keine wirksame Grundlage für \ndie Gebührenerhebung darstellten. Denn nach den dort getroffenen Bestimmungen \nfielen der Kalkulationszeitraum und der Veranlagungszeitraum / (Gebühren-\n)Erhebungszeitraum - das ist das Intervall (= Leistungsperiode), für das die \nBenutzungsgebühr als Entgelt für die laufende Leistungserbringung wiederkehrend \nim Sinne des § 38 AO entsteht, - auseinander; in der Satzung a. F. war nämlich ein \nVeranlagungszeitraum bestimmt (vgl. §§ 3 - 5 EGS a. F.), der von dem \nKalenderjahreszeitraum abwich, der bei der Gebührenkalkulation von der Stadt E \nzugrunde gelegt wird. Ein solches Auseinanderfallen ist im Hinblick auf die \ngebührenrechtlichen Grundsätze der Leistungsproportionalität und der \nPeriodengerechtigkeit der Gebührenkalkulation nicht zulässig; Kalkulations- und \nVeranlagungszeitraum müssen sich decken und dürfen nicht entkoppelt werden.\n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118 (119) \nund Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum \nKommunalabgabenrecht, Stand: März 2003, zu § 6, Rdnr. 93.\n\n24\n\nDurch das rückwirkende Inkraftsetzen der neuen \nEntwässerungsgebührensatzung hat die Stadt diesen ursprünglichen Mangel der \nSatzung von Anfang an geheilt. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EGS n. F. ist jetzt \n(seit Inkrafttreten der Neufassung zum 1. Januar 2002) Veranlagungszeitraum das \nKalenderjahr, so dass sich dieser Zeitraum mit dem in der Stadt E kalenderjährlichen \nKalkulationszeitraum deckt. Gemäß § 4 EGS n.F. werden dementsprechend die \nGebühren in dem hier vorliegenden Regelfall, in dem zugleich Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren erhoben werden, nach folgendem Verfahren \nfestgesetzt: Nach Ablauf eines Abrechnungszeitraumes, - das ist die Zeitspanne, für \ndie nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 EGS n. F. die auf dem Grundstück bezogene, \nfür die Schmutzwassergebühren als Maßstab der gebührenpflichtigen \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage dienende Wassermenge ermittelt \nwird -, erhebt der Beklagte die Gebühren derart, dass in einem \nHeranziehungsbescheid zum einen die (bereits endgültig entstandenen) Gebühren \nfür den zurückliegenden Veranlagungszeitraum, d.h. i.d.R. für das gesamte \nvorhergehende Kalenderjahr, endgültig festgesetzt werden und zugleich für den \nlaufenden Veranlagungszeitraum zweimonatliche Vorauszahlungen (auf die mit \nAblauf dieses Veranlagungszeitraums am Kalenderjahresende endgültig \nentstehenden Gebühren) festgesetzt werden.\n\n25\n\nGegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung bestehen keine rechtlichen \nBedenken; insbesondere ist keine mit der Rückwirkung verbundene Verletzung eines \nberechtigten Vertrauens der Gebührenschuldner festzustellen. Denn die Betroffenen \nmussten nach Bekanntgabe der ursprünglichen Satzung in allen hier betroffenen \nVeranlagungszeiträumen mit einer Gebührenbelastung bei Inanspruchnahme der \nöffentlichen Abwassereinrichtungen rechnen. Sie konnten daher nicht etwa \nschutzwürdig darauf vertrauen, bei einer Unwirksamkeit der ursprünglichen \nSatzungsbestimmungen zur Festlegung des Veranlagungszeitraums von der \nAbgabenpflicht überhaupt verschont zu blieben. Durch die geänderten \nSatzungsbestimmungen werden sie auch nicht schlechter gestellt, als sie es im \nHinblick auf die ersetzte Fassung erwarten durften. Vielmehr hat sich an ihrer \nStellung insbesondere nach dem allgemeinen Gebührentatbestand sowie nach \nGebührenmaßstab, -satz und -schuldnerschaft gegenüber der ursprünglichen \nSatzung nichts geändert, weil durch die Neufassung lediglich das Intervall der \nGebührenentstehung an die gebührenrechtlichen Anforderungen angepasst worden \nist.\n\n26\n\nDa gegenüber der Neufassung der Satzung Bedenken wegen deren Wirksamkeit \nweder geltend gemacht sind noch sich solche aufdrängen, ist die neue Satzung \nmithin als geeignete Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den hier streitigen \nEntwässerungsgebühren anzusehen.\n\n27\n\n2.2. Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser (vgl. § 1 \nEGS) ist von dem hier in Rede stehenden Grundstück aus in den drei betroffenen, \nvon den zuletzt angefochtenen Bescheiden erfassten Veranlagungszeiträumen erfüllt \nworden. Daher hat der Beklagte zu Recht der streitigen Festsetzung der Schmutz- \nund Niederschlagswassergebühren für die betroffenen Veranlagungszeiträume die \nGebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, die in der Satzung \nvorgesehen sind. Er hat dabei die Gebühren rechnerisch zutreffend - und unter \nBerücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen im Leistungsgebot - ermittelt; \nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung der Inanspruchnahme der \nAbwassereinrichtungen der Stadt durch die Mieterin der Kläger in den \nVeranlagungszeiträumen oder eine fehlerhafte Anrechnung von Vorauszahlungen \nder Mieterin sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.\n\n28\n\n2.3 Die Kläger sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EGS auch persönlich \ngebührenpflichtig, da sie in den Veranlagungszeiträumen erbbauberechtigt an dem \nstreitgegenständlichen Grundstück waren. Sie sind Gesamtschuldner der Gebühren \n(§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGS), so dass der Beklagte sie neben der - nicht zahlungsbereiten \n- Mieterin veranlagen durfte.\n\n29\n\n2.4 Die Heranziehung der Kläger als Schuldner der streitigen \nEntwässerungsgebühren durch die (erst) im Jahre 2005 erlassenen, hier streitigen \nBescheide vom 18. Mai 2005 war nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, \nweil die Gebührenansprüche des Beklagten für die endgültig veranlagten Zeiträume \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) in Verbindung \nmit § 47 AO durch Verjährung erloschen gewesen wären. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. \nb) KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine \nAbgabefestsetzung - erst dann - nicht mehr zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) \nVerjährung führende Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Frist beträgt 4 Jahre. Die \nFrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Gebührenanspruch \nentstanden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG in \nVerbindung mit §§ 108 AO und 187 ff. BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten \nJahres nach dem Jahr der Entstehung des Anspruchs endet. Bei der Festsetzung der \nKanalbenutzungsgebühren gegenüber den Klägern im Jahre 2005 war demgemäß \nnicht einmal die Festsetzung der für das Jahr 2002 - mit Ablauf jenes Kalenderjahres \nendgültig - entstandenen Gebühren verjährt. \n\n30\n\n2.5 Der Beklagte hat sein Recht, die entstandenen Kanalbenutzungsgebühren \nnicht nur gegenüber der Mieterin, sondern auch gegenüber den Klägern als weiteren \nGesamtschuldnern festzusetzen, nicht verwirkt. Zur Verwirkung einer \nAbgabenforderung genügt nicht die bloße Untätigkeit der Behörde während eines \nlängeren Zeitraums. Vielmehr muss stets die Behörde durch ihr Verhalten dem \nAbgabenpflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass er die Abgabe \nnicht (mehr) schulde oder er mit seiner Heranziehung nicht mehr zu rechnen \nbrauche. Ferner muß der Betroffene in schützenswerter Weise auf die \nNichtheranziehung vertraut haben und dieses Vertrauen auch betätigt - d.h. \nDispositionen getroffen - haben, so dass die spätere Geltendmachung der Abgabe \nunter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. \n\n31\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 19 \nRdnr. 47 und Diezel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKomunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 477.\n\n32\n\nZwar hat der Beklagte in den vergangenen Veranlagungszeiträumen die \nGebühren zunächst allein gegenüber der gewerblichen Mieterin des \nstreitgegenständlichen Grundstücks und nicht gegenüber den Klägern als \nErbbauberechtigten festgesetzt. Diese Heranziehungspraxis war und ist durch § 6 \nAbs. 1 Satz 1 EGS alter und neuer Fassung gedeckt, da danach u.a. \nErbbauberechtigte, Mieterinnen und Pächterinnen gesamtschuldnerisch \ngebührenpflichtig sind und waren. Die nicht zu beanstandende Anordnung der \nGesamtschuld für die Gebührenforderung in der Satzung soll es der Gemeinde \nermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen,\n\n33\n\nvgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rdnr. 8,\n\n34\n\nindem sie sich mit der Festsetzung ihrer Forderung an mehrere Schuldner \nwenden kann. Wenn - wie hier - der von ihr zunächst zur individuellen Heranziehung \ndurch Bescheid ausgewählte Schuldner nicht zahlungsfähig oder nicht \nzahlungsbereit ist, ist es geradezu Zweck der Gesamtschuldnerschaft, dass sich die \nGemeinde zur Erfüllung ihrer Ansprüche an weitere, zunächst \"verschont\" gebliebene \nGesamtschuldner wenden kann. Vor diesem Hintergrund der gesamtschuldnerischen \nStellung der Kläger als Erbbauberechtigte an dem heranzuziehenden Grundstück hat \ndie Gemeinde durch ihre langjährige Praxis, die Kanalbenutzungsgebühren vorrangig \ngegenüber der gewerblichen Mieterin des Grundstücks festzusetzen, keinen \nVertrauenstatbestand geschaffen, auf dessen Grundlage die Kläger schutzwürdig \nhätten darauf vertrauen dürfen, nicht (mehr) selbst in Anspruch genommen zu \nwerden, wenn die Geltendmachung des Abgabeanspruchs gegenüber der \ngewerblichen Mieterin als weiterem Gesamtschuldner seitens der Gemeinde auf \nSchwierigkeiten stößt.\n\n35\n\n2.6 Da die Gesamtschuldnerschaft bezweckt, gerade auch bei Problemen in der \nVerwirklichung von Abgabeforderungen den Zugriff auf eine Mehrzahl von \nSchuldnern zu ermöglichen, kann in der satzungskonformen Heranziehung anderer \nGesamtschuldner in Problemfällen zudem auch keine unbillige, d. h. vom Normgeber \nnicht beabsichtigte Härte gesehen werden. \n\n36\n\n2.7 Die Kläger können der ihnen gegenüber erfolgten Festsetzung der \nGebührenschuld auch nicht entgegenhalten, die Stadt habe das Risiko der \nUneinbringlichkeit der Gebührenschuld bei ihrer Mieterin selbst zu tragen, weil sie es \nim Kanalbenutzungsverhältnis pflichtwidrig unterlassen habe, die Kläger rechtzeitig \nüber die fehlende Zahlung der Kanalbenutzungsgebühren durch die Mieterin zu \nunterrichten, so dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, die weitere Nutzung des \nKanals und damit die Entstehung weiterer Abwasserbeseitigungsgebühren \nabzuwehren. \n\n37\n\nNach Auffassung des Gerichts lässt sich aus dem Kanalbenutzungsverhältnis, \ndas zwischen dem Beklagten und den Klägern besteht, keine Informationspflicht \nherleiten, nach der die Gemeinde gehalten gewesen wäre, den Klägern als weiteren \nGesamtschuldnern unverzüglich mitzuteilen, dass Zahlungen des zunächst \npersönlich veranlagten Gesamtschuldners auf die sachlich entstehende \nGebührenschuld ausblieben. \n\n38\n\nBei dem Kanalbenutzungsverhältnis, das aufgrund des Anschlusses des \nGrundstücks an den öffentlichen Kanal und dessen (berechtigter) Nutzung von dem \nGrundstück aus zwischen dem Beklagten und den erbbauberechtigten Klägern als \nAnschlussnehmern (vgl. § 2 Nr. 12 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt \nDüsseldorf vom 14. Dezember 2000) entstanden ist, handelt es sich zwar um ein \nöffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. In diesem Schuldverhältnis ist die Gemeinde \nverpflichtet, das auf dem betroffenen Grundstück anfallende Abwasser - gegen \nEntgelt - zuverlässig abzunehmen. Neben dieser Hauptpflicht lasten auf der \nGemeinde auch im Kanalbenutzungsverhältnis die Nebenpflichten, die nach den \nallgemein geltenden Grundsätzen in Schuldverhältnissen bestehen. Derartige \nPflichten folgen aus dem letztlich im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden \nGebot zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen \nTeilnehmer am Schuldverhältnis, wobei sich die Pflichten im Rahmen des inhaltlichen \nZwecks des Schuldverhältnisses bewegen (vgl. § 241 Abs. 2 BGB). Die \nNebenpflichten sollen dazu beitragen, den mit dem Schuldverhältnis erstrebten \nLeistungsaustausch zu verwirklichen (Pflichten aus dem Leistungsinteresse) und den \nanderen Beteiligten an dem Schuldverhältnis vor schädigenden Einwirkungen von \naußen oder durch den weiteren Beteiligten am Schuldverhältnis selbst zu bewahren \n(Pflichten aus dem Erhaltungsinteresse). Das mithin auch im \nKanalbenutzungsverhältnis zu beachtende „Rücksichtnahmegebot\" kann \nNebenpflichten zu Aufklärung, Anzeige oder Warnung eines Anschlussnehmers \nbegründen, soweit der Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen, d.h. das \nErhaltungsinteresse des Anschlussnehmers nach der Eigenart dieses \nSchuldverhältnisses sowie nach Treu und Glauben derartige Hinweise durch die \nGemeinde erfordert. \n\n39\n\nNach der Eigenart des Kanalbenutzungsverhältnisses und unter \nBerücksichtigung von Treu und Glauben durften die Kläger vorliegend allerdings \nnicht erwarten, dass der Beklagte sie auf die ausbleibenden Gebührenzahlungen der \nveranlagten Mieterin trotz fortdauernder Inanspruchnahme der \nEntwässerungsleistungen hätte unverzüglich hinweisen müssen, um sie vor der \nGefahr einer - aus der Satzung ohne weiteres erkennbaren - gebührenrechtlichen \n„Haftung\" als Gesamtschuldner zu warnen, die bei einer Weiternutzung des \nGrundstücks durch die zunächst veranlagte („zahlungssäumige\") Mieterin \nbetragsmäßig weiter anstiege. Denn das Kanalbenutzungsverhältnis ist in erster Linie \nauf die Besorgung der ordnungsgemäßen (entgeltlichen) Entwässerung eines \nGrundstücks durch die Gemeinde ausgerichtet und nicht auf eine über diese Sorge \nhinausgehende umfassende Vermögenssorge zugunsten der Anschlussnehmer. \nDemgemäß ist bei der Annahme von Warn- und Mitteilungspflichten der Gemeinde, \ndie über das im Rahmen der ordnungsgemäßen Erbringung der \nEntwässerungsleistung Erforderliche hinausgehen, Zurückhaltung geboten. \n\n40\n\nGegen die Annahme, dass den Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation \ndie hier von den Klägern behauptete Mitteilungs- und Warnpflicht getroffen hätte, \nspricht insbesondere die Funktion der Gesamtschuldnerschaft, die zwischen den \nKlägern und der Grundstücksmieterin im Interesse und zum Vorteil der Stadt \nbesteht.\n\n41\n\nDie Gesamtschuldnerschaft der Kläger und der Mieterin, die alle \nGebührenpflichtige im Sinne des § 6 Abs. 1 EGS sind, rechtfertigt sich nach § 38 und \n§ 44 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG aus der allseitigen Erfüllung \ndes Abgabetatbestandes [= (willentliche) Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwassereinrichtungen durch Einleitung von Abwässern in die Kanalisation]. Sowohl \ndie Kläger als auch ihre Mieterin wollten in den betroffenen Veranlagungszeiträumen \ndie Entwässerungsleistung der Stadt in Anspruch nehmen, um die \nNutzungsmöglichkeiten des Grundstücks als Erbbauberechtigte/Vermieter einerseits \noder als Mieter andererseits verwerten zu können. Ein Interesse an der \nInanspruchnahme der Abwasseranlage durch Einleitung des auf dem Grundstück \nentstehenden Abwassers hatten im Hinblick auf die ihnen dadurch vermittelte \nNutzbarkeit des Grundstücks also sowohl die Mieterin als auch die Kläger. Daher ist \nes gerechtfertigt, dass beide Seiten die mit der Inanspruchnahme verbundenen \nVorteile gegenüber der Stadt gleichrangig als Gesamtschuldner zu entgelten haben, \nohne dass es für die kanalbenutzungsrechtliche Pflichtenbeziehung zwischen \nKlägern und Beklagtem darauf ankäme, ob sich die nur aus dem Innenverhältnis \nzwischen Vermieter und Mieter herrührende Erwartung der Kläger erfüllt, dass die \nGebühren letztlich allein von der Mieterin getragen werden.\n\n42\n\nDie Gesamtschuldnerschaft soll es der Gemeinde ermöglichen, ihre \nAbgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Daher darf die heranziehende \nBehörde jeden Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten \nAbgabensumme mit der Folge in Anspruch nehmen, dass es diesen überlassen \nbleibt, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen; das \nRückgriffsausfallrisiko liegt mithin bei den Gesamtschuldnern und nicht bei dem \nGläubiger. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) schuldet jeder \nGesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt \nist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner \nwirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Abgabegläubiger kann infolge der \nGesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung \nfordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der \nGläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz \noder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an \ndie Stelle der Worte \"nach seinem Belieben\" sinngemäß die Worte \"nach seinem \nErmessen\". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es \ndem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung - wie bereits oben \nangesprochen - rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensbildung \nhaben Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Abgabengläubiger darf, sofern er \nWillkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür \ngeeignet erscheint. \n\n43\n\nVgl. so für die gleich gelagerten Fälle der Gesamtschuldnerschaft, \n- bei der Festsetzung von Grundsteuern: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n29. September 1982 - 8 C 138/81 - NVWZ 1983, 222 f.; \n- bei der Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen nach § 8 KAG: \nOVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, KSTZ 1989, 75 f.; \n- bei der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen: Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 24 Rdnr. 8. \n\n44\n\nEs widerspräche dem nach allem mit der Anordnung der Gesamtschuldnerschaft \nverbundenen Ziel einer leichten und unaufwändigen Forderungsverwirklichung im \nKanalbenutzungsverhältnis, wenn die Gemeinde bei Heranziehung eines \nGesamtschuldners mit Mitteilungspflichten über dessen „Zahlungsmoral\" an zunächst \nnicht berücksichtigte Gesamtschuldner belastet würde. Eine solche Mitteilung kann \nein solcher Gesamtschuldner nach Treu und Glauben von der Gemeinde auch nicht \nerwarten, weil jeder Gesamtschuldner wegen seiner Stellung als „Mithaftender\" bis \nzur zeitlichen Grenze der Festsetzungsverjährung noch mit seiner Heranziehung zu \nGebühren durch den Abgabegläubiger rechnen muss, wenn er nicht vorher von der \nErfüllung der Schuld durch andere Gesamtschuldner erfährt. Das gilt um so mehr für \nEigentümer oder Erbbauberechtigte, die das zu veranlagende Grundstück Dritten zur \nNutzung überlassen haben. Sie sind als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in erster \nLinie für die von ihrem Grundstück ausgehenden (grundstücksbezogenen) \nNutzungen der öffentlichen Abwasseranlagen verantwortlich und müssen sich daher \nim Kanalbenutzungsverhältnis die Nutzung und das Verhalten derer zurechnen \nlassen, denen sie die Nutzung freiwillig und bewusst im Eigeninteresse überlassen \nhaben. Sie können diese Verantwortung nicht auf die Gemeinde abwälzen, wenn der \nvon ihnen mit der Nutzung des Grundstücks Betraute seiner eigenen \nGebührenzahlungspflicht nicht nachkommt. Das „Haftungsrisiko\" für die Gebühren \nverbleibt bei ihnen. Der durch die Gesamtschuld gewollten Risikoverteilung liefe es \nentgegen, wenn sich die Kläger unter Berufung auf die Verletzung von (nach allem \nnicht bestehenden) Informationspflichten durch den Beklagten ihrer \n„Gebührenhaftung\" für die mit ihrem Willen von ihrem Grundstück ausgehenden \nNutzung der Abwasseranlagen entziehen könnten.\n\n45\n\n2.8 Selbst wenn man entgegen der unter Zif. 2.7 vertretenen Auffassung \nannähme, dass den Klägern aus einer unterlassenen rechtzeitigen Mitteilung über \ndie fehlende „Zahlungsmoral\" ihrer Mieterin ein Schadensersatzanspruch gegenüber \nder Stadt E zustünde (§ 280 BGB entsprechend), der (in etwa) der mit den \nangefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebührenschuld entspräche, stünde seiner \nBerücksichtigung das - bestrittene Forderungen betreffende - Aufrechnungsverbot \ndes § 226 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entgegen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \n4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/5-k-561-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/5-k-561-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278488","retrieved":"2026-07-09 02:51:49.495265+00:00"}}