{"status":"available","doknr":"OLD278487","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0811.4K6369.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-11","aktenzeichen":"4 K 6369/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Sstraße 23. Das Grundstück ist - \nebenso wie das Nachbargrundstück Sstraße 21 - mit einer im Jahr 1869 errichteten \ndreigeschossigen Doppelhaushälfte bebaut, die der Kläger selbst bewohnt. \n\n3\n\nAm 14. Juli 1982 trug der Beklagte das Nachbargebäude Sstraße 21 und am \n29. Juli 1982 das Gebäude des Klägers in die Denkmalliste der Landeshauptstadt E \nein. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des an den Kläger gerichteten \nUnterschutzstellungsbescheides und den diesbezüglichen Inhalt der Denkmalliste. \n\n4\n\nBeide Gebäude weisen zur Straße spiegelbildlich angeordnete, aufwändig \ngestaltete spätklassizistische Hausfassaden auf. Das Gebäude Sstraße 21 ist \nsaniert, das im Eigentum des Klägers stehende Gebäude Sstraße 23 ist \nsanierungsbedürftig. Seine straßenseitige Fassade ist zum Schutz von Passanten \nvor herabfallenden Bauteilen seit Jahren eingerüstet. \n\n5\n\nBeide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 11. März 1963 durch den \nRat beschlossenen und mit Verfügung des Regierungspräsidenten E vom \n2. März 1967 genehmigten Bebauungsplanes Nr. 5376/18 der Landeshauptstadt E, \nder u. a. für beide Grundstücke die Festsetzung „D\", d. h. „Geschäftsgebiet\" trifft. \n\n6\n\nMit bestandskräftiger Instandsetzungsanordnung vom 22. August 1988 wurde \nder Kläger zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an der straßenseitigen \nFassade des Baudenkmals Sstraße 23 aufgefordert. Wegen der geforderten \nMaßnahmen im Einzelnen wird auf den Inhalt dieses Bescheides Bezug genommen. \nDie mit Verfügung vom 10. Dezember 1992 bzw. 26. Februar 1993 erfolgte \nAndrohung eines Zwangsgeldes hob der Beklagte im beim erkennenden Gericht \nanhängigen Klageverfahren 4 K 12740/96 am 26. Februar 1998 auf und behielt sich \ndie Androhung der Ersatzvornahme vor. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 forderte \nder Beklagte den Kläger erneut zur Ausführung der mit Bescheid vom \n22. August 1988 verlangten Maßnahmen auf und drohte ihm die Ersatzvornahme an. \nDer hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers vom 3. November 1999 ist noch \nnicht beschieden. \n\n7\n\nUnter dem 11. November 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm die \ndenkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals Sstraße 23 zu erteilen, \nund trug dazu vor, die Kosten für die Sanierung der straßenseitigen Fassade beliefen \nsich auf rund 80.000 DM, diese Kostenlast sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. \nWegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Antragsschrift vom \n11. November 1999 nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom \n24. Mai 2000 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil das Baudenkmal nach \nseinem bautechnischen Zustand Instand zu setzen sei. Wegen der Gründe im \nEinzelnen wird auf den Inhalt dieses Ablehnungsbescheides Bezug genommen. \nUnter dem 6. Juni 2000 regte der Beklagte unter Darlegung der näheren Modalitäten \nan, für die Sanierung öffentliche Fördergelder zu beantragen. Der Fördersatz liege \nbei etwa 25% der denkmalbedingten Mehrkosten. \n\n8\n\nUnter dem 13. Juni 2000 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid \nWiderspruch ein. Unter dem 2. Oktober 2001 trug der Kläger dazu vor, nach den mit \nSchreiben vom 27. September 2001 eingereichten Kostenvoranschlägen beliefen \nsich die Sanierungskosten auf rund 630.000 DM. Bei einer Nettonutzfläche von 200 \nqm lägen die Sanierungskosten damit bei 3.150 DM je qm. Bei Abbruch und \nNeuerrichtung könnte eine Nettonutzfläche von 455 qm geschaffen werden. Die \nAbbruch- und Neuerrichtungskosten würden bei nur 1.700 DM je qm liegen. Damit \nsei die Sanierung des Baudenkmals wirtschaftlich nicht vertretbar und die beantragte \nAbbruchgenehmigung zu erteilen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2004 - \nzugestellt am 6. September 2004 - wies die Bezirksregierung E den Widerspruch im \nWesentlichen mit der Begründung zurück, der beantragten Abbrucherlaubnis \nstünden Belange der Denkmalpflege entgegen. Wegen der Gründe im Einzelnen \nwird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. \n\n9\n\nHiergegen hat der Kläger am 1. Oktober 2004 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er inhaltlich weitgehend Bezug nimmt auf seine \nWiderspruchsbegründung vom 2. Oktober 2001. Er macht insbesondere geltend, bei \nverfassungskonformem Verständnis des § 9 DSchG NRW müsse ihm im Wege des \nDispenses vom grundsätzlichen Abrissverbot die beantragte Erlaubnis wegen \nunzumutbarer finanzieller Belastungen erteilt werden; andernfalls liege eine \nunzulässige Enteignung vor. Wegen des voraussichtlichen finanziellen Aufwandes \nfür eine Sanierung des Baudenkmals bezieht er sich insbesondere auf ein Angebot \nder B GmbH aus C1 vom 22. Juli 2001 und ein Angebot der N & Sohn GmbH aus E \nvom 20. August 2001. \n\n10\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nVersagungsbescheides vom 24. Mai 2000 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n26. August 2004 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen \nAntrag vom 11. November 1999 die denkmalrechtliche \nErlaubnis zum Abriss des Gebäudes Sstraße 23 in E zu \nerteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n14\n\nund nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der Bescheide.\n\n15\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nDer Versagungsbescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn der Kläger hat nach § 9 Abs. 2 \nBuchst. a) DSchG NRW keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nAbrisserlaubnis. \n\n20\n\nNach § 9 Abs. 1 Buchst. a) bedarf derjenige - hier der Kläger - einer \ndenkmalrechtlichen Erlaubnis, der ein Baudenkmal - hier das Gebäude Sstraße 23 - \nbeseitigen will. Nach Abs. 2 Buchst. a) der Vorschrift - die Regelung unter Buchstabe \nb) greift ersichtlich nicht ein - ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des \nDenkmalschutzes nicht entgegen stehen. \n\n21\n\n§ 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW macht die nicht in das Ermessen der Unteren \nDenkmalbehörde gestellte Entscheidung über einen solchen Erlaubnisantrag von \neiner - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbaren - Abwägung aller aus Sicht des \nDenkmalschutzes gegen die Veränderung des Baudenkmals sprechenden Gründe \nmit denjenigen privaten Interessen abhängig, die für eine solche Erlaubnis streiten. \nDabei lassen sich die „Gründe des Denkmalschutzes\", die die Erteilung der Erlaubnis \nverhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbaren \nForm benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur \nEntscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine \nvon der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, \nob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes bezogen auf das \nkonkret betroffene Denkmal durch die in Rede stehende Maßnahme gestört oder \nvereitelt werden könnten. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein \nObjekt unter Denkmalschutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese \nGründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der \nEigentümerbefugnisse rechtfertigen. \n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 - und Beschlüsse vom \n2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 - sowie 10. September 2004 - 22 A 4910/00 -. \n\n23\n\nAllerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW erst \ndann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des \nDenkmals „entgegenstehen\", d. h. stärkeres Gewicht als die für die Veränderung \nstreitenden Interessen haben. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung \ndenkmalrechtlicher Belange rechtfertigt die Ablehnung der beantragten Erlaubnis. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 \nNr. 117 = NVwZ-RR 1989, 463, 464, vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 -, \nNVwZ-RR 1993, 230, 231 und vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 - \nsowie Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 - und vom 10. \nSeptember 2004 - 22 A 4910/00 -. \n\n25\n\nDie im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege \nder Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den für die \nerlaubnispflichtige Maßnahme streitenden privaten Interessen zu gewichten. Bei den \nAnforderungen an diese Gewichtung sind die in §§ 1 Satz 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 \nDSchG NRW zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen des Denkmalrechts zu \nberücksichtigen. Sie bestehen darin, das geschützte Objekt im Interesse des \nAllgemeinwohls in seiner denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft zu erhalten und \neiner hiermit zu vereinbarenden sinnvollen Nutzung zuzuführen. Die sich aus dem \nDSchG NRW ergebenden Pflichten und Beschränkungen der privaten \nNutzungsbefugnisse sind insgesamt als Bestimmungen im Rahmen der \nSozialpflichtigkeit des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten. \nBei verfassungskonformem Verständnis müssen sie jedoch den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit wahren. \n\n26\n\nVgl. grundlegend im Hinblick auf Abrisserlaubnisanträge nach § 9 \nDSchG NRW OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 -. \n\n27\n\nZu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers eines Baudenkmals \nkann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse \nhinfällig wird, eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise \nverwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt und das Baudenkmal \npraktisch auch nicht veräußert werden kann; denn in Verbindung mit der gesetzlichen \nErhaltungspflicht nähert sich die Rechtsposition des Eigentümers dann einer Lage, in \nder vom Eigentum kaum etwas bleibt. Die Versagung einer Beseitigungserlaubnis ist \ndann nicht mehr zumutbar, es sei denn, die an sich unverhältnismäßige \nEigentumsbeschränkung lässt sich durch Ausgleichsregelungen mit Art. 14 Abs. 1 \nGG in Einklang bringen. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, \neigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten \nhält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische \nVorkehrungen unverhältnismäßige Belastungen bzw. gleichheitswidrige Sonderopfer \ndes Eigentümers vermeidet. Kompensatorische Maßnahmen helfen nur in \ndenjenigen Fällen nicht weiter, in denen weder mit technischen oder administrativen \nnoch mit finanziellen Mitteln ein Ausgleich gefunden werden kann, der dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit vor Art. 14 Abs. 1 GG \nstandhält. Eine solche Lage kann im hier einschlägigen Bereich etwa dann vorliegen, \nwenn der Erhaltung eines Denkmals in der gegebenen Situation verhältnismäßig \ngeringes Gewicht zukommt, die Belange des Eigentümers aber besonders \nschutzwürdig und - insbesondere - nicht rein finanzieller Natur sind. Für solche - \nbesonders gelagerten - Härtefälle muss das Gesetz eine Beseitigung des \nBaudenkmals zulassen können, um uneingeschränkt mit der Eigentumsgarantie im \nEinklang zu stehen. \n\n28\n\nVgl. zur Verfassungsmäßigkeit denkmalschutzrechtlicher Regelungen \nim vorstehenden Sinne Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss \nvom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, DVBl. 1999, 1498, 1499 und 1500. \n\n29\n\n§ 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW steht mit diesem verfassungskonformen \nVerständnis nicht in Widerstreit. \n\n30\n\nNach dieser Vorschrift kann eine Maßnahme, die den im konkreten Fall \nrelevanten Denkmalwert des in Rede stehenden Objekts wesentlich mindern oder \ngar aufheben würde, in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zuzulassen sein. \nIm Übrigen, d. h. von solchen Ausnahmefällen abgesehen, ist dem Gesichtspunkt der \nZumutbarkeit für den betroffenen Eigentümer dadurch Rechnung zu tragen, dass im \nRahmen der nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW unter dem Gesichtspunkt des \nEntgegenstehens von Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Abwägung zu \nuntersuchen ist, ob den privaten Belangen auch im Wege der Übernahme des \nDenkmals durch die Gemeinde gemäß § 31 DSchG NRW oder durch eine \nangemessene Entschädigung auf der Grundlage von § 33 DSchG NRW hinreichend \nRechnung getragen werden kann. Mit diesen Vorschriften hat der nordrhein-\nwestfälische Gesetzgeber ein System von Ausgleichsregelungen geschaffen, das bei \nder aus Gründen des Denkmalschutzes auszusprechenden Versagung der \nBeseitigung von Denkmälern im vermögensrechtlich relevanten Bereich im \nvorstehenden Sinne „unzumutbare\" Belastungen verhindert. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, OVGE \n42, 235 und vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 -. \n\n32\n\nDamit im hier einschlägigen Anwendungsbereich gesetzlich vorgesehene \nAusgleichsregelungen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unzumutbare \nBelastungen des Eigentümers des Denkmals verhindern können, muss die \nVerwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den \ngegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden \n(Hervorhebung durch die Kammer). Es muss - verwaltungsverfahrenstechnisch - \nsichergestellt sein, dass mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden \nVerwaltungsakt zugleich über eine dem belasteten Eigentümer gegebenenfalls zu \ngewährende finanzielle Kompensation zumindest dem Grunde nach, d. h. über das \nBestehen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach mitentschieden wird. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, DVBl. 1999, \n1498, 1501 mit kritischer Anmerkung von Hendler. \n\n34\n\nDiesen Anforderungen ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG \nNRW gebotenen Abwägung der Belange der Denkmalpflege und der privaten \nBelange des Eigentümers in der Weise Genüge getan, dass im Zuge der \nEntscheidung über den jeweiligen Abrisserlaubnisantrag behördlich stets zu prüfen \nist, ob im betreffenden Einzelfall die Voraussetzungen für ein Übernahmeverlangen \noder - nach Wahl des betroffenen Eigentümers - die Voraussetzungen für einen \nEntschädigungsantrag dem Grunde nach gegeben sind. \n\n35\n\nVgl. insofern zum Abwägungsgebot grundlegend OVG NRW, Urteil vom \n15. August 1997 - 7 A 133/95 -. \n\n36\n\nDer Kläger hat nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW nicht deshalb einen \nAnspruch auf Erteilung der beantragten Abrisserlaubnis, weil - wie er geltend macht - \ndie Versagung der Erlaubnis zu einem gleichheitswidrigen Sonderopfer bzw. einer \nunverhältnismäßigen, in ihren Auswirkungen einer Enteignung vergleichbaren \nBelastung seiner Eigentümerposition führen würde. Hier liegt kein solcher \nAusnahmetatbestand vor, der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur \nErteilung einer Abrisserlaubnis zwingt, weil den Eigentümerbelangen von vornherein \nnicht durch Ausgleichsregelungen Rechnung getragen werden kann, was dann in \nBetracht zu ziehen wäre, wenn der Erhaltung des Baudenkmals Sstraße 23 in der \ngegebenen Situation verhältnismäßig geringes Gewicht zukäme, die Belange des \nKlägers aber besonders schutzwürdig und - insbesondere - nicht rein finanzieller \nNatur wären. \n\n37\n\nDie Denkmalwürdigkeit des Baudenkmals Sstraße 23 ist hoch anzusetzen. \n\n38\n\nAusweislich des beigezogenen Vorgangs über die Eintragung dieses Gebäudes \nin die Denkmalliste ist es als Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG \nNRW unter Denkmalschutz gestellt worden, weil an seiner Erhaltung und Nutzung \nein öffentliches Interesse in Sinne von Satz 2 der genannten Vorschrift besteht. Es ist \nbedeutend für Städte und Siedlungen und für seine Erhaltung und Nutzung liegen \nstädtebauliche und künstlerische Gründe vor. \n\n39\n\nBedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es durch seine \nAnordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in \nVerbindung mit anderen Anlagen die historische Entwicklung einer Stadt oder \nSiedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. In diesem Sinne bedeutend \nkann eine bauliche Anlage auch - lediglich - aufgrund ihres städtebaulichen bzw. \nsiedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem \ndenkmalrechtlich relevanten Umfeld eine Prägung vermittelt, wobei auch die Prägung \ndes Erscheinungsbildes einer Straße oder Teilen hiervon ausreichen kann. \n\n40\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, NVwZ-RR \n1994, 135 mit weiteren Nachweisen zur oberverwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung (Anfechtung einer Unterschutzstellung eines Gebäudes an \nder Per Rheinfront in E). \n\n41\n\nDas Gebäude Sstraße 23 ist für die Geschichte der Entwicklung der Stadt E von \nhoher Bedeutung. Das Haus stellt - wie in der Denkmalliste ausgeführt wird - „mit den \nNachbargebäuden Nr. 19 und 21 ein wichtiges Zeugnis der spätklassizistischen \nBebauung Vs dar, welche heute fast vollkommen verschwunden ist\" (Hervorhebung \ndurch das Gericht). Wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung \nergänzend erläutert hat, stellt das im Jahr 1869 am geschichtlichen Wendepunkt zur \nsogenannten Gründerzeit errichtete Gebäude damit ein seltenes Beispiel für die \nfrühe Erweiterung der Stadt nach Süden dar, die vor dem deutsch-französischen \nKrieg 1870/71 nur zaghaft eingesetzt hatte und erst im Zuge der sich anschließenden \npolitischen Entwicklungen in Deutschland, d. h. der Ausrufung des Deutschen \nReiches und der sich daraus ergebenden Impulse insbesondere für die \nwirtschaftliche Entwicklung einen zügigen Fortgang nahm. \n\n42\n\nFür die Erhaltung und Nutzung des in diesem Sinne bedeutenden Objekts liegen \nstädtebauliche und künstlerische Gründe vor. \n\n43\n\nStädtebauliche Gründe sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten \nBestand aus der ihm noch innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene \nstädtebauliche Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die \nerhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft \nwesentlich zu beeinträchtigen. \n\n44\n\nSo OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, NVwZ-RR \n1994, 135 und vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, veröffentlicht in \nEberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand \n12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.1.2 Nr. 8 bzw. 2.2.4 Nr. 12 mit \nweiteren Nachweisen zur oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. \n\n45\n\nKünstlerische Gründe sprechen für die Erhaltung und Nutzung eines Objekts, \nwenn es für eine bestimmte Künstlerpersönlichkeit charakteristisch oder für einen \nBau- oder Dekorationsstil bezeichnend ist oder wenn es innerhalb einer Stilrichtung \nfür Erfindungsreichtum spricht. \n\n46\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, \nveröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum \nDenkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.1.2 Nr. 8 bzw. \n2.2.4 Nr. 12 mit weiteren Nachweisen zur oberverwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung. \n\n47\n\nDie für die Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals Sstraße 23 erforderlichen \nstädtebaulichen Gründe sind gegeben. Das Gebäude dokumentiert durch seine \nGestaltung als Doppelhaushälfte mit dreiachsig gegliederter Straßenfassade, deren \nGliederung durch Pilaster, Kassetten sowie Fensterbankgesimse hergestellt wird und \nzwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss bemerkenswerten \nStuckdekor aufweist, für sich betrachtet, aber auch in der Zusammenschau \ninsbesondere mit der zugehörigen sanierten Doppelhaushälfte Sstraße 21 sowie \ndem ebenfalls unmittelbar benachbarten Baudenkmal Sstraße 19 die \nspätklassizistische Bebauung des südlich der B1 und der L gelegenen Stadtteils V \nund durch seine Lage am nördlichen Rand Vs zugleich die ersten Ansätze einer \nStadterweiterung nach Süden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Das \nGebäude, insbesondere seine Straßenfront ist in diesem in der Eintragung in die \nDenkmalliste beschriebenen Zustand - wenn auch sanierungsbedürftig - nach wie vor \nerhalten. Es kann nicht herausgelöst werden, ohne zugleich die erhaltenswerte Lage \nin ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen. Mit \nder bereits sanierten Doppelhaushälfte Sstraße 21 verbliebe im Falle eines Abrisses \ndes Baudenkmals Sstraße 23 - architektonisch betrachtet - nur ein Torso, dessen \nAussagekraft trotz des benachbarten klassizistischen Baudenkmals Sstraße 19 \ninnerhalb seiner Einbindung in die vorhandene Blockrandbebauung mit weiteren \nmodernen und älteren Bauten nachhaltig geschwächt wäre. \n\n48\n\nZugleich finden in dieser für die Stilrichtung des Klassizismus „sehr \nungewöhnlichen Fassadengestaltung\" - so der Wortlaut der Eintragung in der \nDenkmalliste - die für die Erhaltung und Nutzung des Objekts sprechenden \nkünstlerischen Gründe ihre faktische Grundlage. Wie der Beklagte im Termin zur \nmündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat, ist gerade der Reichtum an \ndekorativen Elementen dieser Hausfassade - wie der Vergleich mit der schlichter \ngehaltenen Straßenfront des benachbarten klassizistischen Baudenkmals Sstraße 19 \nergibt - für den Spätklassizismus bezeichnend, der damit in die Formensprache der \nsich anschließenden Gründerzeit und insbesondere deren Verwendung aus früheren \nBaustilen entlehnter dekorativer Elemente überleitet und - diese Vorgehensweise in \nder Baugestaltung einleitend - seine weitere baukünstlerische Fortsetzung in der \ngestalterisch wiederholenden Neuromanik, Neugotik und Neorenaissance gefunden \nhat. \n\n49\n\nDiesem hoch anzusetzenden Denkmalwert des Gebäudes stehen keine \nklägerischen Belange gegenüber, die deshalb als zumindest gleichgewichtig und \neinen Abriss rechtfertigend in die Abwägung einzustellen wären, weil sie vorwiegend \nnichtfinanzieller Art wären, ihnen durch die Ausgleichsregelungen der §§ 31, 33 \nDSchG NRW deshalb von vornherein nicht Rechnung getragen werden könnte und \nihnen aufgrund weiterer besonderer Umstände eine besondere Schutzwürdigkeit \nzukäme. \n\n50\n\nEine solche Ausnahmefallkonstellation, bei der gesetzliche Regelungen zum \nfinanziellen Ausgleich eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers des \nBaudenkmals nicht abwenden könnten, liegt nicht vor. Der Kläger macht \nausschließlich wirtschaftliche Interessen geltend. So trägt er unter Bezugnahme auf \ndas Angebot der B GmbH aus C1 vom 22. Juli 2001 und das Angebot der N & Sohn \nGmbH aus E vom 20. August 2001 vor, der voraussichtliche finanzielle Aufwand für \ndie Sanierung der straßenseitigen Fassade belaufe sich abweichend von der \ninsoweit überschlägigen Kostenschätzung des Planungsbüros T GmbH vom \n6. Februar 1988 in Höhe von 40.000 bis 60.000 DM inzwischen auf 120.173,68 DM \noder 61.443,83 Euro laut Angebot B bzw. einschließlich der Baustelleneinrichtung \nund vorbereitender Arbeiten auf 171.189,32 DM oder 87.527,71 Euro laut Angebot N. \nZudem sei das Gebäude insgesamt sanierungsbedürftig. Nach dem Gutachten des \nPlanungsbüros T GmbH vom 6. Februar 1988 liege dieser Sanierungsaufwand für \ndas übrige Gebäude bei 3.000 DM je qm an Wohnfläche und damit bei einer \nGesamtwohnfläche von rund 200 qm bei etwa 600.000 DM. \n\n51\n\nDiese Kostenschätzungen laut klägerischem Vortrag als zutreffend unterstellt, \nscheitert die Erteilung einer Abrisserlaubnis gleichwohl daran, dass das strittige \nObjekt - wie vorstehend ausgeführt - von hohem Denkmalwert ist und dem \nwirtschaftliche Belange einwendenden Kläger zuzumuten ist, nach seiner Wahl auf \nein Übernahme- oder Entschädigungsverlangen verwiesen zu werden, weil deren \nVoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind. \n\n52\n\nFür die Berücksichtigung der Ausgleichsregelungen der §§ 31, 33 DSchG NRW \nsind dabei folgende Kriterien maßgeblich: \n\n53\n\nNach § 31 DSchG NRW kann der Eigentümer die Übernahme eines Denkmals \ndurch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine \nPflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach \ndem DSchG NRW wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder \nes in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift gibt \ndem Eigentümer unter den genannten Voraussetzungen das Recht, gleichsam \nspiegelbildlich zur Enteignung die Entziehung des Eigentums und dessen \nÜbertragung auf die übernahmeverpflichtete Gemeinde zu beantragen, die sich \ndieser Übernahmepflicht auch nicht damit entziehen kann, sie selbst sei nicht \nleistungsfähig. Maßstab für das dem Eigentümer in diesem Zusammenhang finanziell \nZumutbare sind seine gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse und seine allgemeine \nwirtschaftliche Lage, jedoch nur insoweit, als sie auf die Bewertung der \nausschließlich auf das Denkmal selbst beschränkten Folgewirkungen Einfluss haben. \nMaßgeblich ist allein, inwieweit sich das Denkmal bei einer sinnvollen Nutzung \n„selbst trägt\". Ist das nicht der Fall, braucht der Eigentümer spürbare Verluste nicht \nohne Ausgleich hinzunehmen. Sein übriges Vermögen im Interesse der \nAllgemeinheit für die verlustreiche Nutzung des Denkmals aufzuopfern, ist ihm nicht \nzuzumuten. \n\n54\n\nWill der Eigentümer indessen trotz Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze von \nder Übernahmemöglichkeit des § 31 DSchG NRW keinen Gebrauch machen, \nsondern stattdessen das Denkmal behalten, obwohl es sich bei einer sinnvollen \nNutzung finanziell nicht „selbst trägt\", ist ihm nach seiner freien Auswahl auf Antrag \nnach § 33 DSchG NRW eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, \n„soweit der Vollzug dieses Gesetzes\" - wie es in § 33 Satz 1 DSchG NRW heißt - \n„enteignende Wirkung hat\". Diese Vorschrift ist als weitere Ausgleichsregelung zu \nbegreifen, die den Zweck hat, eine dem Eigentümer durch denkmalschutzrechtliche \nMaßnahmen im Einzelfall auferlegte und an sich unzumutbare Belastung durch eine \nEntschädigungsleistung auf ein im Ergebnis zumutbares Maß herabzumildern, indem \ner von den durch die Unwirtschaftlichkeit konkret eintretenden vermögensrechtlichen \nNachteilen entlastet wird. \n\n55\n\nVgl. zur vorstehenden Zusammenfassung im Einzelnen grundlegend \nOVG NRW, Urteil vom 15. August 1997- 7 A 133/95 -. \n\n56\n\nUnter Anwendung der vorstehenden Grundsätze überwiegen im vorliegenden Fall \ndie gegen die Beseitigung des Baudenkmals Sstraße 23 sprechenden Gründe des \nDenkmalschutzes die gegenläufigen privaten Interessen des Klägers, durch eine \nErlaubnis zum Abriss sich von den denkmalrechtlichen Nutzungsbeschränkungen \nund sonstigen denkmalrechtlichen Lasten zu befreien und das Grundstück nach \nMaßgabe seiner bauplanungsrechtlichen Ausweisung nutzen zu können. \n\n57\n\nWie bereits ausgeführt, kommt dem Baudenkmal ein hoher Denkmalwert zu. \nSeine Bausubstanz kann unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags über den \nSanierungsaufwand im Rahmen der privatnützigen Eigentümerbefugnisse durch den \nKläger einer sinnvollen, seine charakteristischen Denkmaleigenschaften wahrenden \nprivaten Nutzung zugeführt werden. \n\n58\n\nDies betrifft zunächst die Sanierung der Gebäudesubstanz unter \nAußerachtlassung der straßenseitigen Fassade. Eine solche Sanierung lässt sich \nbautechnisch ohne nachhaltige Beeinträchtigung der denkmalrelevanten \nAussagekraft des Baudenkmals durchführen; denn sie besteht nach den \nDarlegungen des Klägers im Schreiben vom 27. September 2001 und der \nüberschlägigen Kostenschätzung des Planungsbüros T GmbH vom 6. Februar 1988 \naus der Instandsetzung der rückwärtigen Fenster in Wärmeschutzausführung, der \nInstandsetzung der Dachpfanneneindeckung und Dachentwässerung, der Behebung \nkonstruktiver Risse und von Putzschäden an der rückwärtigen Fassade, Abriss des \nerdgeschossigen Anbaus und Balkons am Hinterhaus, Einbau neuer Heizungs-, \nSanitär- und Elektroinstallationen und anschließender Renovierung sämtlicher \nRäume. Nach einer dergestalten Instandsetzung lässt sich das Baudenkmal nach \nMaßgabe der bauplanungsrechtlichen Ausweisung des Grundstücks als \n„Geschäftsgebiet\", von deren Wirksamkeit die Kammer im vorliegenden Verfahren \nausgeht, obgleich dieser Baugebietstyp in der seit dem 1. August 1962 in Kraft \nbefindlichen Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 - BGBl. I S. 429 - nicht mehr \naufgeführt war, allerdings seinem Wesen nach einem Kerngebiet vergleichbar sein \ndürfte -\n\n59\n\nvgl. zu solchen Festsetzungen in übergeleiteten Durchführungsplänen \nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 29. April 1977 - IV C \n39.75 -, BVerwGE 54, 5ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 10 B \n201/02 -, BRS 65 Nr. 120 -, \n\n60\n\nsowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich etwa als Bürogebäude nutzen. \nDem steht bei einem angenommenen Kostenaufwand von etwa 600.000 DM bzw \nrund 300.000 Euro für die Sanierung und einer Kostenmiete von 30 DM, also rund \n15 Euro je qm Nutzfläche bei einer Wohn-/Nutzfläche von 200 qm des Gebäudes \nkeine unverhältnismäßige finanzielle Belastung des Klägers gegenüber; denn \nangesichts der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzbarkeit und der Lage des \nGrundstücks nahe des T1hauses - der heutigen L1 - mit Grünanlage, T2 und \nKL2teich, der G1straße als belebter Geschäftsstraße mit nach Sortimenten weit \ngefächertem Einzelhandel und der Anbindung über den H-Platz an die L3allee ist \ndavon auszugehen, dass sich das Baudenkmal insoweit finanziell selbst trägt. \n\n61\n\nDemgegenüber würde eine Sanierung der besonders denkmalwerten \nstraßenseitigen Fassade inzwischen mit weiteren 120.173,68 DM oder \n61.443,83 Euro laut Angebot B bzw. einschließlich der Baustelleneinrichtung und \nvorbereitender Arbeiten mit weiteren 171.189,32 DM oder 87.527,71 Euro laut \nAngebot N zu Buche schlagen, wobei die Erneuerung der Fenster als \nSchallschutzfenster - laut Kostenschätzung des Planungsbüros T GmbH vom \n6. Februar 1988 - wegen der Lage des Gebäudes nahe der Rampe zur S1brücke in \ndenkmalgerechter Ausführung einen zusätzlichen finanziellen Aufwand verursachen \nwürde. Bei diesem Sachstand geht die Kammer davon aus, dass die realisierbare \nNutzung dieses Baudenkmals von hohem Denkmalwert diesen zusätzlichen \nSanierungsaufwand für die Fassade zuzüglich denkmalgerechter Schallschutzfenster \nnicht mehr selbst trägt und damit den Kläger ohne einen insoweit zu leistenden \nfinanziellen Ausgleich unverhältnismäßig belasten würde. \n\n62\n\nDenkmalrechtlich unbeachtlich ist indessen das klägerseits hervorgehobene \nInteresse, im Zuge einer Neubebauung des Grundstücks eine Nettonutzfläche von \n455 qm schaffen zu können. \n\n63\n\nDas Interesse des Eigentümers eines Baudenkmals, das Grundeigentum ohne \ndie Belastung mit der „Hypothek\" des Denkmals behalten und gegebenenfalls \nwirtschaftlich lukrativ verwerten zu wollen, ist denkmalrechtlich ohne Belang, wenn \ndie Denkmaleigenschaft bestandskräftig feststeht und damit - sofern und solange das \nObjekt unter Beibehaltung seiner denkmalrelevanten Bestandteile sinnvoll nutzbar ist \n- die privaten Verfügungsbefugnisse über das mit dem Denkmal belegte \nGrundeigentum einschränkt. Diese durch die besondere Situationsgebundenheit des \nGrundeigentums geprägte Ausgangslage ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass \ndie wirtschaftlichen Folgewirkungen der Denkmaleigenschaft eines Baudenkmals \njenseits ihrer Refinanzierbarkeit aus dem Denkmal selbst durch die Möglichkeit der \nAusgleichsregelungen der §§ 31, 33 DSchG NRW in einem die Zumutbarkeit \nsichernden Umfang ausgeglichen werden können. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997- 7 A 133/95 -.\n\n65\n\nIm vorliegenden Fall werden die wirtschaftlichen Folgewirkungen der durch den \nDenkmalschutz bedingten Beschränkungen des Gebäudes einschließlich des mit \ndem Denkmal belegten Grundstücks, d. h. des durch die Nutzbarkeit des \nBaudenkmals nicht mehr gedeckten Finanzierungsaufwandes für die Sanierung der \nStraßenfassade zuzüglich Fenster durch die Ausgleichsregelungen der §§ 31, 33 \nDSchG NRW in einem Maße abgefedert, dass es dem Kläger zuzumuten ist, sich \nangesichts der Bedeutung dieses Baudenkmals für eine dieser beiden Alternativen \nzu entscheiden und unter dieser Voraussetzung auf die von ihm beabsichtigte \nBeseitigung des Denkmals zu verzichten. \n\n66\n\nDie Voraussetzungen für ein an die Gemeinde zu richtendes \nÜbernahmeverlangen nach Wahl des Klägers sind nach gegenwärtigem \nErkenntnisstand dem Grunde nach wohl gegeben. Als private Nutzungsform kommt \nin der gegebenen Situation nur eine Nutzung zu Wohnzwecken als Privatwohnung \ndes Klägers oder als Mietwohnungsobjekt oder eine Büronutzung für freiberufliche \nTätigkeit in Betracht. Eine Veräußerung als Einfamilienhaus dürfte angesichts der \nLage nahe der Rampe zur S1brücke auf dem freien Wohnungsmarkt kaum zu \nrealisieren sein. Unter diesen Voraussetzungen dürfte die Nutzung des Baudenkmals \ndurch den Klägers selbst oder als Mietwohnung bzw. Büro angesichts der bereits \ndurch die übrige Sanierung bedingten voraussichtlichen „Kostenmiete\" in Höhe von \n30 DM je qm als Rechnungsposten im Zuge der Beurteilung der Zumutbarkeit gerade \nwegen des zu berücksichtigenden weiteren Aufwandes für die Sanierung der \nstraßenseitigen Fassade einschließlich denkmalgerechter Sanierung der Fenster als \nSchallschutzfenster ein „Zuschussobjekt\" sein. Dies erfüllt im Regelfall das Merkmal \n„wirtschaftlich nicht zuzumuten\" im Sinne von § 31 DSchG NRW und führt damit zu \nder Berechtigung, von der Gemeinde die Übernahme des Baudenkmals zu \nverlangen. \n\n67\n\nDer Kläger kann jedoch für den Fall, dass er sich entschließen sollte, das \nBaudenkmal zu behalten, zur Abfederung der Unzumutbarkeit finanzieller \nBelastungen auch auf § 33 DSchG NRW verwiesen werden. \n\n68\n\nIm Rahmen der Prüfung, ob der betroffene Eigentümer in einer die Grenzen der \nSozialpflichtigkeit überschreitenden Weise unzumutbar belastet wird und deshalb \neines finanziellen Ausgleichs bedarf, ist maßgeblich darauf abzustellen, wie sich ein - \nals Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der - anders als der \nKläger, der die straßenseitige Fassade über Jahre hinweg hat verkommen lassen - \nauch das Gemeinwohl nicht aus dem Blick verliert, entscheiden würde. Dabei \nmüssen die in der Situationsgebundenheit des konkreten Eigentumsobjekt zum \nAusdruck kommenden Belange des Denkmalschutzes mit ihrem vollen Gewicht \nberücksichtigt werden. Je nachhaltiger diese Belange sind, um so eher können die \nwirtschaftlichen Folgen dem einzelnen Eigentümer zugemutet werden. Ein in diesem \nSinne auf das Gemeinwohl bedachter Eigentümer hat, wenn er sich zum Behalt und \nder privatnützigen Nutzung des Denkmals entschließt, nur solche Nutzungen in den \nBlick zu nehmen, die die Allgemeinheit auf Grund eventueller Ausgleichsansprüche \nmöglichst gering belasten. Dabei hat er zugleich die speziell für den Schutz und die \nErhaltung von Denkmälern vorgesehenen Fördermittel und sonstigen \nVergünstigungen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Erst wenn sich bei \nAusrichtung an diesen Kriterien dauerhafte Verluste aus der privatnützigen Nutzung \ndes Denkmals ergeben, stellt sich die Frage, inwieweit die verbleibenden \nBelastungen unzumutbar sind. \n\n69\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997- 7 A 133/95 -.\n\n70\n\nInsoweit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Nutzung des \nBaudenkmals als Privatwohnung des Klägers, als Mietwohnungsobjekt oder als Büro \nfür freiberufliche Tätigkeit eine zumutbare Nutzungsmöglichkeit darstellt, in die auch \ndie voraussichtlichen Fördergelder bei einem Fördersatz von etwa 25% der \ndenkmalbedingten Mehrkosten einzurechnen sind. Der Umstand, dass dann \ngleichwohl eine Belastung von weit mehr als 30 DM je qm verbleibt, legt es nahe, \ndass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht. \n\n71\n\nAllerdings ist der Kernbereich des Eigentums von vornherein nur da betroffen, wo \nder wirtschaftliche Verlust nicht entgangener Gewinn, sondern echter Verlust in dem \nSinne ist, dass auf Dauer zur Erhaltung des Denkmals aus dem sonstigen Vermögen \ndes Eigentümers zugeschossen werden muss. Nur dieser Bereich ist von der \nAusgleichspflicht erfasst. \n\n72\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997- 7 A 133/95 -.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/4-k-6369-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-11/4-k-6369-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278487","retrieved":"2026-07-09 02:51:49.404424+00:00"}}