{"status":"available","doknr":"OLD278537","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0808.15L1263.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-08","aktenzeichen":"15 L 1263/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 29. Juni 2005 wörtlich gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, den Antragsteller \nerneut zu den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern \n„Technische Informatik\" und „Physik\" zuzulassen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige \nAnordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden \noder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nGemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der \nAnordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die \nangefochtene Prüfungsentscheidung vom 13. Januar 2005 und der darauf \nberuhende Bescheid vom 17. Januar 2005 des Antragsgegners sowie sein \nWiderspruchsbescheid vom 30. Mai 2005, durch die das endgültige Nichtbestehen \nder Abschlussprüfung festgestellt wird, begegnen vielmehr bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen \nBedenken, nachdem die am 13. Januar 2005 im Rahmen der Wiederholungsprüfung \ndurchgeführten unterrichtspraktischen Prüfungen des Antragstellers im Fach \nTechnische Informatik bereits mit „mangelhaft\" (5,0) sowie im Fach Physik mit \n„ungenügend\" (6,0) bewertet worden sind, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu \nbeanstanden ist.\n\n7\n\n1. Zwar fehlt es für die Abnahme der Prüfung und damit auch für die hier \ngetroffene Entscheidung über ihr endgültiges Nichtbestehen an der notwendigen \nnormativ auszugestaltenden Rechtsgrundlage. Die Abnahme einer \nberufseröffnenden Prüfung auf der Grundlage eines Erlasses - wie dem hier \neinschlägigen Erlass des Ministeriums vom 26. April 2001 (623.40-20/0 Nr. 1189/01) \n(im folgenden: Prüfungserlass), der wiederum den Erlass vom 5. April 2001 \n(623-40-20/0 Nr. 1153/01 in der Fassung vom 21. März 2002 (623-40-20/0 \nNr. 1044/02) umsetzt - ist nämlich rechtsstaatswidrig, weil die wesentlichen \nEntscheidungen in dem nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtsrelevanten Bereich des \nZugangs zu einem Beruf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirklichung von Grundrechten des Prüflings \nsowie aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 2 und 3 \nGG) durch Rechtsvorschriften getroffen werden müssen. \n\n8\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - BVerfGE 80, 1; \nBVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978, - 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 ff.\n\n9\n\nDies gilt insbesondere für die Regelungen über das Bestehen oder \nNichtbestehen sowie etwaige Wiederholungsmöglichkeiten einer nicht bestandenen \nPrüfung, aber auch für die wesentlichen Regelungen über die Art und Weise der \nDurchführung der Ausbildung und der Abnahme der Prüfung.\n\n10\n\nDiese Anforderungen kommen im Bereich der hier abgelegten Abschlussprüfung \nzum Zuge, da die durch den Prüfungserlass - gegenüber der herkömmlichen \nLehrerausbildung -- geschaffene eigenständige Möglichkeit der berufsbezogenen \nPrüfung nach Absolvierung einer entsprechender praxisbegleitenden \nQualifizierungsmaßnahme, die im Bestehensfall „auf Antrag als Lehramtsbefähigung \nanerkannt\" wird - ohne weitere materielle Anforderungen an eine solche \nAnerkennung -, die Möglichkeit zur Ausübung des Lehrerberufs an Berufskollegs \neröffnet. \n\n11\n\nAuch wenn es den im Prüfungserlass enthaltenen Regelungen an der gemäß \nArt. 12 Abs. 1, 20. Abs. 2 und 3 GG erforderlichen Rechtsnormqualität fehlt, bildet \nder die Verwaltungspraxis bei Abnahme der Prüfung festlegende Erlass einen \nausnahmsweise anzuerkennenden Rechtsgrund für die Abnahme der Prüfung und \ndie Entscheidung des Antragsgegners über das endgültige Nichtbestehen der \nPrüfung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des \nPrüfungswesens ist nämlich nach der prüfungsrechtlichen Übergangsrechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts der Rechtskontrolle \nnormativ nicht ausgestalteter, gleichwohl aber abgenommener Prüfungen die \nbestehende Verwaltungspraxis zu Grunde zu legen. \n\n12\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, BVerfGE 48, 29, 37 f; \nBVerwG, Urteil vom 14. Juli 1978 - 7 C 11.76 -, BVerwGE 56, 155, 161 f; \nBeschluss vom 8. Mai 1989 - 7 B 58.89 -, Buchholz 421.0 Nr. 262, und Urteil vom \n1. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 327 f.\n\n13\n\nDas heißt, dass die Rechtsmäßigkeit der vom Antragsteller abgelegten \nAbschlussprüfung in der Gestalt zu beurteilen ist, die sie und alle anderen \nAbschlussprüfungen nach Durchführung einer praxisbegleitenden \nQualifizierungsmaßnahme haben, soweit diese Verwaltungspraxis mit allgemeinen \nprüfungsrechtlichen Grundsätzen und höherrangigem Recht vereinbar ist. \n\n14\n\nDie der Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu Grunde liegenden \nRegelungen der Ziffern 4.2.8 und 4.2.9 des Prüfungserlasses sehen insoweit vor, \ndass die „Prüfung nicht bestanden ist, wenn beide Leistungen der \nunterrichtspraktischen Prüfung mit „mangelhaft\" oder „ungenügend\" beurteilt werden \noder wenn die Division der Summe der Einzelleistungen ein Ergebnis größer als 4,0 \nergibt\", und dass eine nicht bestandene Prüfung einmal nach 6 Monaten wiederholt \nwerden kann. \n\n15\n\nIm Lichte dessen begegnet der dieser Verwaltungspraxis entsprechende \nBescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Mai 2005, dem die Prüfungsentscheidung vom \n13. Januar 2005 zu Grunde liegt, die im Rahmen der Wiederholungsprüfung \nabgelegten unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Technische Informatik mit \n„mangelhaft\" (5,0) und im Fach Physik mit „ungenügend\" (6,0) zu bewerten, im \nErgebnis keinen rechtlichen Bedenken. \n\n16\n\n2. Einen Anspruch auf vorläufige erneute Zulassung zu den \nunterrichtspraktischen Prüfungen hat der Antragsteller mangels eines substantiiert \ndargelegten Verfahrensfehlers nicht glaubhaft gemacht.\n\n17\n\nGrundsätzlich steht dem Prüfling ein Anspruch auf Wiederholung bzw. erneute \nDurchführung der Prüfung zu, wenn das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der \nKenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden ist und \nnicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die \nVerfahrensfehlerhaftigkeit auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, weil in diesem \nFall wegen des gestörten Prüfungsverlaufs eine zuverlässige Bewertungsgrundlage \nfehlt. Etwaige beachtliche Verfahrensfehler sind jedoch seitens des Antragstellers im \ngebotenen Maße nicht dargelegt und auch sonst im Rahmen der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung nicht \nersichtlich.\n\n18\n\nDie auf der Grundlage des Prüfungserlasses geübte Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners bei Abnahme der Prüfung verletzt weder prüfungsrechtliche \nGrundsätze noch widerspricht sie verfassungsrechtlichen Vorgaben; ein Anspruch \ndes Antragstellers auf erneute Zulassung zu den unterrichtspraktischen Prüfungen \nergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden \nGebot einer gleichförmigen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens. \n\n19\n\nMaßstab der gerichtlichen Überprüfung ist die tatsächliche prüfungsrechtliche \nHandhabung durch den Antragsgegner - und nicht etwa der Prüfungserlass als \nsolcher. Rechtlich unerheblich ist damit entgegen der Meinung des Antragstellers \nauch, ob der Erlasstext seinem Wortlaut nach unterschiedliche Deutungen zulässt. \nDenn der Erlass entzieht sich als Willenserklärung der Auslegung; maßgebend ist \nvielmehr nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB der \nwirkliche Wille des Erklärenden bzw. die vom Urheber - hier also dem Ministerium für \nSchule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW - gebilligte oder geduldete \ntatsächliche Verwaltungspraxis der Behörde. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94, BVerwGE 98, 324, 327 f; \nvom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 und vom \n2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, DVBl. 1995, 627.\n\n21\n\nAußenwirkung entfaltet ein Erlass für den betroffenen Einzelnen nämlich nur \nmittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in \nder Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden Selbstbindung der Behörde \n„gleichmäßig\" behandelt zu werden. \n\n22\n\nBVerwG, Urteile vom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, Buchholz 240 § 17 \nBBesG Nr. 7 und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, DVBl. 1995, 627.\n\n23\n\nGemessen daran spricht nichts dafür, dass das Prüfungsverfahren des \nAntragstellers verfahrensfehlerhaft ausgestaltet worden ist, denn der Antragsteller \nhat weder - anhand eines Referenzfalles - konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, \ndass der Antragsgegner bei anderen Absolventen der Abschlussprüfung nach \nDurchführung einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme eine andere \nprüfungsrechtliche Handhabung praktiziert hat als in seinem Fall (vielmehr haben \nnach Ausführung des Antragsgegners insgesamt 788 Prüflinge ihre \nAbschlussprüfung unter den von ihm dargestellten Voraussetzungen abgelegt), noch \nsind konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das Ministerium \nfür Schule, Forschung und Wissenschaft als Urheber des Prüfungserlasses eine \nandere - als die vom Antragsgegner tatsächlich geübte - Prüfungspraxis gewollt \nhat.\n\n24\n\nSchließlich ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller als \nverfahrensfehlerhaft gerügte Verwaltungspraxis des Antragsgegners nicht im \nEinklang mit allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen oder höherrangigem \nRecht steht. \n\n25\n\nSoweit der Antragsteller die Besetzung des Prüfungsausschusses für fehlerhaft \nhält, weil Studiendirektor X, der den Antragsteller am Berufskolleg im Fach Physik \nausgebildet hat, als Mitglied des Prüfungsausschusses mitgewirkt hat, ist nichts dafür \nersichtlich, dass diese an Ziffer 4.2.3 des Prüfungserlasses orientierte \nVerwaltungspraxis des Antragsgegners prüfungsrechtlichen oder \nverfassungsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Zusammensetzung des \nPrüfungsausschusses entspricht im Falle des Antragstellers den Vorgaben des \nPrüfungserlasses, der unter Ziffer 4.2.3 unter anderem vorsieht, dass sich der \nPrüfungsausschuss aus einem Vorsitzenden aus dem Kreis der schulfachlichen \nAufsicht sowie einem Vertreter der Seminarleitung, einem weiteren an der \nSeminarausbildung Beteiligten und einem Vertreter der Schule zusammensetzt, \nwobei die beiden jeweils zuletzt genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses das \nFächerspektrum des Prüflings vertreten sollen. Soweit der Antragsteller geltend \nmacht, Personen, die an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen seien, \ndürften nicht in den Prüfungsausschuss zu berufen, ist eine solche prüfungs- oder \nverfassungsrechtliche Vorgabe nicht ersichtlich.\n\n26\n\nOhne Erfolg rügt der Antragsteller als verfahrensfehlerhaft, dass eine förmliche \nAnhörung eines an der schulischen Ausbildung beteiligten Vertreters zu ausbildungs- \nund prüfungsrelevanten Aspekten unterblieben sei. Dies entspricht nicht der \nVerwaltungspraxis des Antragsgegners, die sich auf den Prüfungserlass stützt, aus \ndem sich ein solches förmliches Anhörungsverfahren nicht explizit ergibt, wie der \nAntragsgegner mehrfach schriftsätzlich dargelegt hat. Da bereits aufgrund der sich \naus dem Prüfungserlass ergebenden Zusammensetzung des Prüfungsausschusses \nfür die Abschlussprüfung nach Durchführung einer praxisbegleitenden \nQualifizierungsmaßnahme gewährleistet ist, dass auch ein Vertreter der \nAusbildungsschule des Prüflings Mitglied des Prüfungsausschusses ist, das zu \nausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten Stellung nehmen kann, ist nicht \nerkennbar, weshalb die Verwaltungspraxis des Antragsgegners insoweit gegen \nGrundsätze des Prüfungsrechts oder des Verfassungsrechts verstoßen sollte. \n\n27\n\nErfolglos bleibt auch die weitere Verfahrensrüge des Antragstellers, der \nPrüfungsausschuss habe mit ihm vor der Bewertung der „unterrichtspraktischen \nPrüfungen\" kein Gespräch über die Planung und Durchführung der Prüfung in \ngrößeren didaktischen und methodischen Zusammenhängen geführt und \ndementsprechend jeweils auch nicht in die Note für die Prüfungsleistungen \neinbezogen. Ein solches Gespräch zusätzlich zum Kolloquium war nicht erforderlich, \nweil es nicht der tatsächlichen Handhabung durch den Antragsgegner entspricht, \nohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Eine Verletzung \nprüfungsrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Grundsätze ist durch den Verzicht \nauf ein Gespräch über die Planung und Durchführung der Prüfung in größeren \ndidaktischen und methodischen Zusammenhängen - zusätzlich zum Kolloquium - \nnicht ersichtlich, da Ziffer 4.2.8 des Prüfungserlasses - als Basis der \nVerwaltungspraxis des Antragsgegners - regelt, dass in dem einstündigen \nKolloquium „Planungsüberlegungen der unterrichtspraktischen Prüfungen darzulegen \nund die Durchführung theoriebegleitet zu reflektieren\" sind, worauf der \nAntragsgegner zur Erläuterung seiner Prüfungspraxis nochmals ausdrücklich \nhingewiesen hat. Damit bestand nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners \nunter prüfungs- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für den Prüfling \ngrundsätzlich hinreichend Gelegenheit, mündlich zu den theoretischen Überlegungen \nder Planung und Durchführung seiner unterrichtspraktischen Prüfungen Stellung \nnehmen zu können. \n\n28\n\nSoweit der Antragsteller schließlich für beide unterrichtspraktischen Prüfungen \ngerügt hat, im jeweiligen Protokoll seien keine konkreten Fehler genannt worden, ist \nein Verfahrensfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorgenommene Protokollierung \nentspricht der vom Antragsgegner geübten Verwaltungspraxis, ohne dass diese \nrechtlichen Bedenken begegnet. Die über die unterrichtspraktischen Prüfungen \njeweils von einem Mitglied des Prüfungsausschusses angefertigten Niederschriften \nenthalten im Einklang mit der Verwaltungspraxis des Antragsgegners Angaben über \ndas Thema, den Prüfungsverlauf, die festgelegte Note sowie insbesondere auch \nhinreichende Erstbegründungen. Die von den Prüfern jeweils gegebene Begründung \nihrer Bewertung, die u.a. auf das Verlaufsprotokoll Bezug nimmt, ermöglicht es dem \nPrüfling und dem Gericht, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, \nwelche die Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. In den für das \nErgebnis ausschlaggebenden Punkten ist erkennbar, welchen Sachverhalt sowie \nwelche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer zu Grunde \ngelegt haben und auf welcher wissenschaftlichen Annahme der Prüfer die Benotung \nberuht. Eine weitergehende Begründung muss - nach entsprechender \nSubstantiierung etwaiger Rügen durch den Antragsteller - dem \nÜberdenkungsverfahren vorbehalten bleiben, in dem sie sodann auch erfolgt ist.\n\n29\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/ 92 -, NVwZ 1993, \n677, 679, und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, 189 ff.\n\n30\n\n3. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung seiner \nLeistung in den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 13. Januar 2005 mit \n„mangelhaft\" (5,0) bzw. „ungenügend\" (6,0) rechtsfehlerhaft erfolgt ist.\n\n31\n\nOb er - wie von seinen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich beantragt - \ngeltend machen kann, erneut vorläufig zu diesem Prüfungsabschnitt zugelassen zu \nwerden, oder aber ob - unabhängig vom wörtlich gestellten Antrag - insofern ein \nAnspruch auf vorläufige erneute Bescheidung über das Ergebnis seiner \nAbschlussprüfung nach Neubewertung (und gegebenenfalls sich anschließender \nDurchführung eines Kolloquiums) in Betracht käme, kann daher dahinstehen. \n\n32\n\nBeruht die Bewertung nicht auf einem, vom Gericht ohne weiteres korrigierbaren \nRechenfehler oder einem Systembruch, der allein durch Heraufsetzung der Note auf \n„bestanden\" zu heilen ist und zum Bestehen der Prüfungen führt, hat die fehlerhafte \nBewertung einer Prüfungsleistung regelmäßig die Verpflichtung der Behörde zur \nFolge, den Prüfling nach Durchführung einer Neubewertung über das Ergebnis der \nPrüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. \nEine Verpflichtung einer Prüfungsbehörde zur Neubewertung einer Prüfungsleistung \nim Wege der einstweiligen Anordnung ist zwar grundsätzlich nicht möglich, da eine \nNeubewertung als wissenschaftlich-pädagogisches Werturteil ihrer Natur nach nicht \n„vorläufig\", sondern nur endgültig vorgenommen werden kann.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 14 B 634/00 -; VGH BW, \nBeschluss vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2423/84 -, NVwZ 1985, 594, 595.\n\n34\n\nIst aber anders der durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte wirksame Rechtsschutz \nnicht zu Gewähr leisten, kann in Fällen dieser Art ausnahmsweise eine \nZustandsregelung getroffen werden, die über das im Hauptsacheverfahren \nErreichbare sogar einstweilen hinausgreifen kann.\n\n35\n\nSo VGH BW, Beschluss vom 19. Oktober 1984, a.a.O.; Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdz. 236 ff; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Dezember 2000, § 123 Rdz. \n140.\n\n36\n\nZur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist der Erlass einer \n„überschießenden\" einstweiligen Anordnung jedoch nur erforderlich und geboten, \nwenn im Rahmen des Anordnungsanspruchs nicht nur glaubhaft gemacht ist, dass \nein Anspruch gegen die Prüfungsbehörde auf erneute Bewertung und Bescheidung \ndes Prüfungsergebnisses besteht, sondern sich darüber hinaus auch bereits auf \nGrund der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergibt, \ndass die Neubewertung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu dem vom \nAntragsteller letztlich angestrebten positiven Ergebnis führt.\n\n37\n\nVgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 -, \nNVwZ 1993, 386, 387; VGH BW, Beschlüsse vom 24. November 1995 \n- 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262, 263, und vom 20. März 1990 - 9 S 601/90 -, \nNVwZ-RR 1991, 82, 83 (Prognose einer positiven Neubescheidung); \nFinkelnburg/Jank, a.a.O., Rdz. 239, 247; Beschluss der Kammer vom 9. Juli 1998 - \n15 L 2461/98 -.\n\n38\n\nFehlt es bereits an einem glaubhaft gemachten Fehler bei der Bewertung der \nvom Antragsteller absolvierten unterrichtspraktischen Prüfungen, bedarf es keiner \nEntscheidung, ob vorliegend (noch) die für eine Neubewertung erforderliche \nhinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die in diesen Prüfungsteilen \ngezeigten Fähigkeiten des Antragstellers gegeben sind. Da eine Neubewertung \nvoraussetzt, dass die zu beurteilende Prüfungsleistung noch vorhanden bzw. anhand \nder Erinnerung des Prüfers, eines Protokolls, gefertigter Mitschriften o.ä. \nrekonstruierbar ist, scheidet eine solche Orientierung - und damit auch eine \nNeubewertung der in einer unterrichtspraktischen Prüfung erbrachten Leistung - \nnämlich dann aus, wenn eine erneute Beratung und Entscheidung über das Ergebnis \neiner geraume Zeit zurückliegenden mündlichen Prüfung als faktisch unmöglich \nanzusehen ist.\n\n39\n\nVorliegend hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die \nBewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfungen vom 13. Januar 2005 \nrechtsfehlerhaft erfolgt ist.\n\n40\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n41\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - NJW \n1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl \n1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 \n- 22 A 1834/90 - S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile \nder Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom \n17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n42\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n43\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -\n, DVBl 1998, S. 404 f.,\n\n44\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern \neinschränkender Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung unter anderem darauf \nbeschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht \nvorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigem Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \nallgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Fachliche \nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen \nÜberprüfung nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings \nvoraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung \nkonkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung \nvermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \ngeltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des \nPrüflings begrenzt,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 \n(845).\n\n46\n\nEinwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im \nvorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen \nVerfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg.\n\n47\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Antragsteller angegriffene \nBewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächer Technische \nInformatik und Physik vom 13. Januar 2005 aus Rechtsgründen nicht zu \nbeanstanden. \n\n48\n\na) Die vom Antragsteller erhobenen Rügen bezüglich der Bewertung der \nUnterrichtsprobe im Fach Technische Informatik greifen nicht durch. Dies gilt sowohl \nfür die hinsichtlich der Planung geäußerte als auch für die auf die Durchführung der \nunterrichtspraktischen Prüfung bezogene Prüferkritik.\n\n49\n\nDer Einwand des Antragstellers gegen die Prüferkritik, er habe in seiner \nUnterrichtsplanung kein echtes Thema, sondern einen fachlichen Inhalt formuliert, ist \nunschlüssig hat keinen Erfolg. Als „Thema der Stunde\" sieht der Unterrichtsentwurf \nvor: „Analogie zwischen Postfach und RAM - Das Konzept der Trennung von Inhalt \nund Adressierung in C -\". Das diesbezügliche pauschale Vorbringen des \nAntragstellers, in den von ihm absolvierten Lehrproben und Seminarstunden sei nicht \nbegründet worden, warum ein fachlicher Inhalt nicht auch als Unterrichtsprobe \nformuliert werden könne, setzt sich mit der fachlichen Kritik der Prüfer inhaltlich nicht \nauseinander.\n\n50\n\nUnschlüssig ist auch die weitere Rüge, mit welcher der Antragsteller \nbeanstandet, dass die Prüfer die Lernvoraussetzungen als nicht ausreichend \nbeschrieben erachtet haben. Diese Prüferkritik wird bereits anhand des unmittelbar \nfolgenden Satzes der Ausgangsbewertung im Protokoll vom 13. Januar 2005 näher \nerläutert, wonach die Wechselwirkung zum geplanten Unterricht nicht ausreichend \nerkennbar sei. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 haben die Prüfer ihre Kritik \nnochmals weiter dahingehend konkretisiert, dass es für die Beurteilung der \nEffektivität des Unterrichts in den Lernvoraussetzungen an der Einschätzung der \nLeistungsfähigkeit der Lernenden fehle. Die Ausführungen im Unterrichtsentwurf \nseien zu allgemein gehalten und ohne ausreichende Hinweise auf den konkreten \nUnterricht. Dieser Prüferkritik ist der Antragsteller mit seinem Hinweis darauf, „in den \nZeilen 64-87 seines Unterrichtsentwurfs\" die Lernvoraussetzungen beschrieben zu \nhaben - namentlich das Erlernen von Sprachelementen, das Analysieren von \nProblemstellungen, die Beschreibung in Fluss- oder Strukturdiagrammen und die \nUmsetzung in ein Programm - sowie unter Ziffer 2.2.1 auf das didaktische Vorgehen \neingegangen zu sein, nicht konkret entgegen getreten, da sich weder hieraus noch \naus den zitierten Passagen seiner Unterrichtsplanung der von den Prüfern gerade \nvermisste hinreichend konkrete Bezug zu seiner Unterrichtsgestaltung ergibt. \n\n51\n\nSoweit der Antragsteller behauptet, die Lernvoraussetzungen auch in früheren \nEntwürfen ähnlich beschrieben zu haben, ohne dass dies moniert worden sei, belegt \ndies nicht die Vertretbarkeit seiner Lösung, weil dies bereits nicht nachvollziehbar ist. \nDie Prüfer haben vielmehr in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 erklärt, die \nAnalyse der Lernvoraussetzungen und deren Beschreibung sei auch von den \nSeminarausbildern beanstandet worden, wie sich aus der Abschlussbeurteilung des \nStudiendirektors O vom 4. Januar 2005 ergebe. Diese enthält auf S. 1 (III.) folgenden \nPassus:\n\n52\n\n„Die Analyse und Beschreibung der jeweiligen Lernausgangslage sollte mit \nnoch größerer Sorgfalt erfolgen. Genauere Kenntnisse der individuellen \nLernvoraussetzungen einzelner Schüler und zum Teil auch der in den anderen \nSchulfächern behandelten Themen wäre aus meiner Sicht für die \nUnterrichtsplanung nicht nur hilfreich, sondern notwendig.\" \n\n53\n\nNicht zum Erfolg führt auch die weitere Rüge des Antragstellers, mit der er die \nPrüferkritik beanstandet, die Kompetenzformulierungen seien unscharf, ein \nberuflicher Bezug fehle. Soweit der Antragsteller lediglich seinerseits pauschal die \nVerwendung des Begriffs „unscharf\" durch die Prüfer moniert, handelt es sich um \neine im Beurteilungsspielraum der Prüfer liegende prüfungsspezifische Wertung, die \nnur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und für die als solche eine \nVerletzung der rechtlichen Grenzen nicht erkennbar ist. Mit seinen weiteren, \nallgemein gehaltenen Darlegungen, im Kapitel 2.2 „mögliche berufliche Aufgaben der \nSchüler\" beschrieben, im Kapitel 2.2.1 den Einsatz beruflicher Aufgaben im \nUnterricht erwähnt sowie - wohl im Kapitel 2.4 Kompetenzen und Ziele - noch darauf \nhingewiesen zu haben, dass die Schüler Aufgaben aus den Bereichen Physik und \nTechnik lösen können sollten, hat der Antragsteller die im Widerspruchsverfahren \nnäher erläuterte Prüferkritik ebenfalls nicht zu entkräften vermocht. In ihrer \nStellungnahme vom 3. Mai 2005 haben die Prüfer nämlich darauf abgestellt, der \nAntragsteller habe die angestrebte zweite Kompetenz „so allgemein formuliert, dass \nkein Rückschluss zur Jahrgangsstufe bzw. zum Bildungsgang möglich\" sei, und \nhierfür ein konkretes Zitat aus dem Unterrichtsentwurf des Antragstellers angeführt, \ndas die wenig spezifischen Formulierungen des Antragstellers belegt („Die Schüler \nsind zunehmend fähig und bereit, Zeiger (Pointer) von einer Variablen zu \nunterscheiden und die Verknüpfung zwischen beiden in der Programmiersprache C \numzusetzen.\"), ohne dass der Antragsteller dies in Abrede gestellt hätte.\n\n54\n\nFehl geht auch der Einwand des Antragstellers, der sich gegen die Prüferkritik \nrichtet, die Ziele der Lerngruppe seien auf geringem Niveau formuliert und daher \nnicht schülergemäß, der Lerngruppe nicht angemessen. Der Antragsteller macht \ngeltend, die Prüfer hätten nur ein didaktisches Fenster gesehen, in dem der \nUnterschied zwischen Postfächern und RAM herausgearbeitet sei, wobei dieser \nUnterschied so einfach gewesen sei, dass er von jedem Schüler habe verstanden \nwerden können, im zweiten Teil des Unterrichts, wovon die Prüfer noch den Anfang \ngesehen hätten, sei dann von den Schülern eine Transferleistung verlangt worden. \nDamit räumt er jedoch einerseits selbst ein, dass das Unterrichtsziel, sich mit dem \nUnterschied zwischen Postfächern und RAM zu befassen, nur einen sehr geringen \nSchwierigkeitsgrad aufweist. Andererseits verkennt er, dass die folgende zweite \nUnterrichtsstunde, in der die Schüler nach Angaben des Antragstellers die \nTransferleistung erbringen sollten, deren Thema sich im Übrigen auch nicht aus dem \nvon ihm vorgelegten Unterrichtsentwurf erschließt und die sich erst anschloss, \nnachdem die Prüfer ausweislich des Protokolls bereits länger als eine \nUnterrichtsstunde beim Unterricht des Antragstellers zugegen waren (nämlich von \n9.42 bis 10.30 Uhr), gar nicht mehr Gegenstand der - zu bewertenden - \nUnterrichtsprobe war, wie sich auch aus der in seinem Unterrichtsentwurf \nvorgesehenen Zeitspanne für die unterrichtspraktische Prüfung ergibt („Zeit: \n9:40-10:25h\").\n\n55\n\nUnschlüssig ist auch die weitere Rüge des Antragstellers hinsichtlich der \nPrüferkritik, die Aufgabe sei für die Gruppenarbeit nicht geeignet, das \nAnspruchsniveau der Aufgabe sei sehr niedrig. In ihrer Stellungnahme vom \n3. Mai 2005 haben die Prüfer ergänzend darauf hingewiesen, das geringe \nAnspruchsniveau ergebe sich bereits aus dem Verlaufsprotokoll der \nUnterrichtsprobe, wonach der Antragsteller die von den Schülern im Verlauf der \nersten 10 Minuten der Unterrichtsstunde gesammelten Aussagen zum Postfach und \nArbeitsspeicher mit der Bemerkung habe abbrechen müssen: „bevor Sie die Lösung \nvorwegnehmen\". Dies hat der Antragsteller letztlich eingeräumt, in dem er sich darauf \nberuft, Gründe gehabt zu haben, dieses Niveau für den ersten Teil der Aufgaben zu \nwählen. Soweit er bemängelt, es fehle eine Begründung der Prüfer dafür, warum die \nAufgabe nicht für Gruppenarbeit geeignet sein solle, ergibt sich eine solche schon \naus dem von den Prüfern dargelegten „geringen Anspruchsniveau\" der \nAufgabenstellung.\n\n56\n\nRechtlich unerheblich bleiben auch die Einwände des Antragstellers gegen die \nPrüferkritik an der Durchführung seiner unterrichtspraktischen Prüfung im Fach \nTechnische Informatik. Ihre Kritik, die Initiierung und Begleitung der Gruppenarbeit \nsei nicht ausreichend gewesen, bezüglich der vom Antragsteller lediglich eine \nfehlende Begründung erinnert wird, haben die Prüfer in ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 3. Mai 2005 dahingehend erläutert, die Gruppenbildung sei \nausweislich des Verlaufsprotokolls aufgrund der Aufforderung seitens des Lehrers \nerfolgt, nicht aber der aufgeworfenen Problemstellung gefolgt. Diese Kritik zielt in \ndieselbe Richtung wie die zuvor geäußerte Prüferkritik am zu geringen \nAnspruchsniveau der vom Antragsteller geplanten Aufgabenstellung und bringt zum \nAusdruck, das in Gruppenarbeit zu bearbeitende „Problem\" sei im Prinzip schon \n- ohne Gruppenbildung - anhand der gesammelten Schüleraussagen quasi gelöst \ngewesen, so dass es einer Bearbeitung in der Gruppe zur Lösung dieses Problems \ngar nicht mehr bedurft hätte. Diesem plausiblen Kritikpunkt ist der Antragsteller nicht \nentgegen getreten.\n\n57\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, die Bewertung sei nicht \nhinreichend transparent, um eine Bewertung mit der Note „mangelhaft\" für \nAußenstehende nachvollziehbar zu machen. Aufgrund der von den Prüfern im \neinzelnen angeführten, vom Antragsteller ohne Erfolg beanstandeten Kritikpunkte \nsowie ihrem im Widerspruchsverfahren gezogenen Fazit, der Hauptgrund für die \nmangelhafte Bewertung liege in der geringen Effektivität des Unterrichts, der \nKompetenzzuwachs sei zu gering , die Schüler seien unterfordert worden, haben die \nPrüfer vielmehr hinreichend verdeutlicht, dass die Leistung des Antragstellers an \nerheblichen Mängeln leidet und deshalb im Ganzen nicht den Anforderungen genügt. \nMit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im \nRahmen der Definition einer mangelhaften Leistung - im Sinne der über Ziffer 4.2 des \nPrüfungserlasses anwendbaren OVP - bewegt, weil sie den Anforderungen nicht \nentspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden \nsind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Der Antragsteller \nhat eine Verletzung der rechtlichen Grenzen insoweit nicht aufgezeigt. \n\n58\n\nb) Ebenfalls nicht zum Erfolg führen die vom Antragsteller bezüglich der Planung \nund Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung gerügten Mängel bei der \nBewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik. \n\n59\n\nDer Einwand des Antragstellers gegen die Prüferkritik, es fehle an einer \nausreichenden Beschreibung der Lernvoraussetzungen, Interdependenzen zwischen \nLernvoraussetzungen und der konkreten Unterrichtsplanung seien nicht erkennbar, \ngeht ins Leere. Die Prüfer haben in ihrer im Überdenkungsverfahren eingeholten \nStellungnahme erläuternd ausgeführt, für die geplante arbeitsteilige Gruppenarbeit \nmit Protokollierungsarbeit fehle es - im Rahmen der Lernausgangslage - an der \nerforderlichen präzisen Beschreibung der vorhandenen bzw. förderungsbedürftigen \nKompetenzen der Schüler hinsichtlich der Planung, Versuchsdurchführung und \nProtokollierung von Experimenten. Dieser Prüferkritik, die im Wesentlichen darauf \nabzielt, dass die Ausführungen des Antragstellers zu den Lernvoraussetzungen als \nzu allgemein gehalten und zu wenig differenziert im Bezug auf die genannten \nAspekte angesehen werden, hat der Antragsteller mit seinem pauschalen Hinweis \ndarauf, unter Ziffer 1. „Lernausgangslage\" die Lernvoraussetzungen sowie das \nVorwissen der Schüler und die später von ihnen zu beherrschenden Kompetenzen \nbeschrieben zu haben, keinen schlüssigen substantiierten Vortrag entgegengesetzt, \nda er insoweit gerade nicht dargelegt hat, entgegen der Kritik der Prüfer in seinem \nUnterrichtsentwurf die geforderte präzise Beschreibung geliefert zu haben.\n\n60\n\nErfolglos bleibt auch die weitere Rüge des Antragstellers, mit der er sich gegen \ndie Prüferkritik wendet, die Kompetenzformulierungen seien unscharf und durch \nAllgemeinplätze charakterisiert. Die bloße Gegenfrage, was in diesem \nZusammenhang „Allgemeinplätze\" seien, beinhaltet bereits keine schlüssige und \nsubstantiierte Rüge. Mit ihren ergänzenden Ausführungen im \nWiderspruchsverfahren, die vom Antragsteller gewählten Formulierungen der Fach- \nund Methodenkompetenzen seien inhaltlich so allgemein gehalten, dass sie als \nallgemeine Fach- und Methodenkompetenzen und nicht gerade für das Fach „Physik\" \ngälten, es fehle jeglicher Bezug zum Bildungsgang, haben die Prüfer erneut zum \nAusdruck gebracht, dass sie im Unterrichtsentwurf des Antragstellers eine präzise \nauf das Fach Physik und den konkreten Bildungsgang der Schüler zugeschnittene \nDarstellung der Fach- und Methodenkompetenzen vermissen. Diese Kritik hat der \nAntragsteller mit seinem Verweis auf seine Ausführungen im Unterrichtsentwurf unter \nKapitel 2.5 und dem erstmalig im Widerspruchsverfahren unternommenen Versuch, \neinen Bezug der in Rede stehenden Kompetenzen zum einschlägigen Berufsbild und \nBildungsgang der Schüler herzustellen, nicht zu entkräften vermocht. Der \nSubstantiierungspflicht ist nicht genügt, wenn mit dem Widerspruch oder der Klage \ndie in der Prüfungssituation erstellte Lösung nachträglich gerechtfertigt, der eigene \nGedankengang erläutert und verdeutlicht oder aber unter Umständen durch \nzusätzliche Argumente, die im Rahmen der Prüfungsleistung so nicht angeführt \nworden sind, „unterfüttert\" wird, weil damit die Schwäche der Prüfungsleistung selbst \nnicht behoben werden kann. Die nunmehrigen Ausführungen des Antragstellers zum \nBezug der verschiedenen zu erwerbenden Kompetenzen zum Berufsbild und \nBildungsgang, die gerade nicht in seinem Unterrichtsentwurf enthalten sind, stellen \neine solche nicht zu berücksichtigende inhaltliche und argumentative „Unterfütterung\" \nseiner zu undifferenzierten Ausführungen zu diesem Punkt im Unterrichtsentwurf \nselbst dar und können daher nicht als Bewertungsgrundlage für die \nunterrichtspraktische Prüfung in Betracht kommen.\n\n61\n\nUnschlüssig ist die Rüge des Antragstellers, es sei in sich widersprüchlich und \nbezüglich der „systematischen Fehler\" nicht hinreichend konkret, wenn die Prüfer \nbeanstandeten, die formulierten Ziele seien fachlich unklar geblieben und wiesen \n(hinsichtlich der angestrebten fachlichen Ziele) systematische Fehler auf. Im \nÜberdenkungsverfahren haben die Prüfer im Einzelnen ausgeführt, weshalb \ninsbesondere das vom Antragsteller in seinem Unterrichtsentwurf abschließend \nformulierte 2. und 3. Ziel nicht den Anforderungen genügt. Mit dieser näheren \nErläuterung der Prüferkritik in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 hat sich der \nAntragsteller inhaltlich schon gar nicht befasst. \n\n62\n\nFehl geht auch die weitere Rüge, mit der sich der Antragsteller dagegen wendet, \ndass seitens der Prüfer im Verlaufsprotokoll notiert worden ist, es habe sich der \nfachlich-systematische Fehler offenbart m=FN zu betrachten, der eine physikalisch \nkorrekte Bezugnahme auf den Gleitreibungsfaktor bzw. Haftreibungsfaktor nicht \nzulasse. Im Widerspruchsverfahren haben die Prüfer ihre Kritik dahingehend \nkonkretisiert, dass das Aufgabenblatt und der Arbeitsauftrag an die Schüler - unter \nBezug insbesondere auf Aufgabe 7 des Arbeitsblattes („Stellen Sie Ihre Messwerte in \neinem Funktionsdiagramm (Reibungskraft als Funktion der Masse, x-Achse: Masse, \ny-Achse: Kraft) grafisch dar.\") - eindeutig fachliche Fehler enthalte. Aus den weiteren \nAusführungen der Prüfer, die Verwendung des Begriffs „Gewicht\" durch den \nAntragsteller impliziere (zu Unrecht), dass es sich begrifflich um die physikalische \nGröße „Masse\" handele, während begrifflich korrekt von der „Gewichtskraft\" oder \n„Normalkraft\" gesprochen werden müsse, ergibt sich, dass die Prüfer in Aufgabe 7 \ndie Verwendung des Begriffs „Masse\" als fachlich falsch angesehen haben. Diese \nPrüferkritik hat der Antragsteller mit seinen Darlegungen im Widerspruchsverfahren, \nwarum die Aufgabenstellung so formuliert worden sei und dass die Schüler \nfeststellen sollten, dass die Gleitreibungskraft proportional zur Gewichtskraft sei, \ngerade nicht entkräftet.\n\n63\n\nDer Einwand des Antragstellers gegen die Kritik der Prüfer, insgesamt sei die \nUnterrichtssteuerung sehr lehrerzentriert und lasse den Lernenden keine Möglichkeit \nzur Einbringung unterrichtsförderlicher Gedanken, der Unterrichtsverlauf zeige als \nFolge fachlicher Fehler unscharfes und fachlich unkorrektes Lernen bei den \nSchülern, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Jedenfalls nachdem die Prüfer im \nWiderspruchsverfahren zur Frage fachlicher Fehler insbesondere auf Aufgabe 7 des \nArbeitsblattes verwiesen haben sowie die Verwendung des Begriffs „Gewicht\" - statt \n„Gewichtskraft\" oder „Normalkraft\" - durch den Antragsteller als fachlich nicht korrekt \nmoniert haben, fehlt es an einer schlüssigen substantiierten Rüge, wenn der \nAntragsteller lediglich beanstandet hat, die Prüfer hätten nicht ausgeführt, welche \nfachlichen Fehler in der Stunde gemacht worden seien und welches unscharfe und \nfachlich unkorrekte Lernen bei den Schülern vorgelegen haben solle, ohne auf die \nkonkret von den Prüfern erhobenen Vorwürfe einzugehen. Gleiches gilt, soweit der \nAntragsteller im Widerspruchsverfahren behauptet hat, „keine Möglichkeit\" bedeute \n„keine Schüleraussage\", was nicht zutreffe. Die Prüfer haben hierzu unter dem \n3. Mai 2005 in sich schlüssig klarstellend ausgeführt, gemeint gewesen sei mit ihrer \nPrüferkritik, der Antragsteller habe den Schülern nicht die Möglichkeit gegeben, \nunterrichtsförderliche Gedanken in den Unterricht einzubringen. Auch mit diesen \nErläuterungen hat sich der Antragsteller nicht inhaltlich auseinander gesetzt.\n\n64\n\nUnschlüssig ist auch die Rüge des Antragstellers bezüglich der Prüferkritik, der \nUnterricht habe zu keinen konkreten Ergebnissen geführt. Dass in der für die \nBewertung allein maßgeblichen, eine Unterrichtsstunde dauernden Unterrichtsprobe \nselbst „keine konkreten Ergebnisse\" erzielt worden sind, hat der Antragsteller letztlich \nselbst eingeräumt, wenn er darauf abstellt, der Prüfungsausschuss habe bereits den \nKlassenraum verlassen, bevor die Ergebnisse der Messungen von den Schülern an \nder Tafel zusammengefasst worden seien. Die weitere Kritik der Prüfer, auch \naußerhalb der geplanten Unterrichtszeit hätten aufgrund der fehlerhaften \nAufgabenstellung keine verwertbaren Resultate erzielt werden können, ist ebenfalls \nunwidersprochen geblieben.\n\n65\n\nNicht schlüssig und substantiiert in Abrede gestellt hat der Antragsteller die Kritik \nder Prüfer, es fehle der Bezug zum Beruf sowie zu einem schülerorientierten und \nnachvollziehbaren Problem. Der vom Antragsteller behauptete Widerspruch dieser \nPrüferkritik zu der - weiteren - Anmerkung der Prüfer im Verlaufsprotokoll, „Schüler \nzeigen sich interessiert, stellen den Technikansatz gedanklich in den Vordergrund; \nBremsanlage wird durch Tafelskizzen dargestellt\", ist bereits nicht nachvollziehbar. \nDie Prüfer haben insofern mit ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 plausibel \ndargelegt, das - von ihnen im Protokoll notierte - Interesse der Schüler habe dem \nvom Antragsteller vorgestellten Bremsvorgang beim Fahrrad und der damit \ninsbesondere verbundenen Hebelproblematik gegolten, mit der sie sich anhand \nTafelskizzen auseinander gesetzt hätten. Diese Problematik sei jedoch nicht \ngeeignet gewesen, zum fachlichen Thema der Stunde hinzuführen, das nämlich \ngelautet habe: „Der Einfluss der Reibung auf die Bewegung\".\n\n66\n\nSoweit der Antragsteller schließlich die Prüferkritik beanstandet, die Nutzung des \nMediums Tafel sei ungenügend, verfehlt er erneut die Zielrichtung dieser Kritik. Mit \nden näheren Ausführungen der Prüfer hierzu im Überdenkungsverfahren, die sich \nnicht nur darauf erstrecken, aufgrund der fehlerhaften Planung des Unterrichts sei \nbereits nicht zu erwarten gewesen, dass die Schüler an der Tafel zu \nnachvollziehbare Ergebnissen gelangen würden, sondern auch darauf hinweisen, \ndass die Planung des Antragstellers kein erwartetes Tafelbild ausgewiesen habe und \nfehlerhafte Anschriebe der Schüler unkorrigiert geblieben, hat sich der Antragsteller \nschon nicht inhaltlich befasst.\n\n67\n\nMit ihrer Prüferkritik zu verschiedenen Aspekten der Planung und Durchführung, \ndie der Antragsteller nicht zu entkräften vermocht hat, und ihrer abschließenden \nBegründung im Überdenkungsverfahren, die unterrichtspraktische Prüfung im Fach \nPhysik sei aufgrund der fehlerhaften Planung, der fachlichen Mängel in den \nGrundlagen der Physik sowie der Vermittlung falscher physikalischer \nZusammenhänge im Rahmen der Durchführung des Unterrichts im Gesamtergebnis \nungenügend, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung des \nAntragstellers an erheblichen Mängeln leidet, den Anforderungen nicht entspricht \nund dabei selbst Grundkenntnisse gravierende, in absehbarer Zeit nicht behebbare \nLücken aufweisen. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung \nbleiben sie im Rahmen der Definition einer ungenügenden Leistung (im Sinne der \nüber Ziffer 4.2 des Prüfungserlasses anwendbaren OVP); eine Verletzung der \nrechtlichen Grenzen dessen hat der Antragsteller nicht kenntlich gemacht. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der \nFassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes und berücksichtigt den nach \nZiffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(Fassung 2004 - NVwZ 2004, 1327 ff.) für Rechtsstreitigkeiten um den \nVorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen Betrag, wobei dem Umstand \nRechnung getragen wird, dass das Rechtschutzgesuch auf die Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet ist.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-08/15-l-1263-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-08/15-l-1263-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278537","retrieved":"2026-07-09 02:51:53.580567+00:00"}}