{"status":"available","doknr":"OLD278583","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0804.18K2091.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-04","aktenzeichen":"18 K 2091/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenen Angaben seit dem Sommer 2000 Eigentümerin und \nHalterin des Rottweilerrüdens „Macino\". Im Zusammenhang mit der Hundehaltung \nder Klägerin ereigneten sich mindestens sechs Vorfälle, bei denen es zu \nVerletzungen anderer Hunde und/oder Menschen kam. \n\n3\n\nDie Beklagte wies die Klägerin mehrfach auf die gesetzlichen Voraussetzungen \nzur Haltung eines Rottweilers hin und forderte sie auf, einen Erlaubnisantrag zu \nstellen und die Erlaubnisvoraussetzungen nachzuweisen. Wegen drei der \nvorgenannten Vorfälle erließ sie am 29. Juli 2002 und am 13. November 2003 drei \nBußgeldbescheide gegen die Klägerin. Am 26. November 2003 legte die Klägerin \neine Sachkundeprüfung ab. Eine von der Klägerin am 6. Oktober 2003 \nabgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung hob die Versicherungsgesellschaft am \n14. Januar 2004 rückwirkend zum Vertragsschluss auf. Am 2. Dezember 2003 und \nam 15. März 2004 wurde die Beklagte aus der Bevölkerung darauf hingewiesen, \ndass die Klägerin Macino regelmäßig ohne Leine und Maulkorb ausführe.\n\n4\n\nNach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 13. November 2003 \nuntersagte die Beklagte mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2004 \nder Klägerin das Halten ihres Rottweilers und verfügte die Entziehung des Hundes \ndurch unmittelbaren Zwang und die Unterbringung an einer anderen Stelle. Weiterhin \nuntersagte sie der Klägerin die künftige Haltung gefährlicher Hunde i.S.d. § 3 \nLHundG sowie von Hunden i.S.d. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG und drohte für \nden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an. Zudem \nverbot die Beklagte der Klägerin das Führen und die Beaufsichtigung von Hunden \ni.S.d. §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG und drohte für den Fall der \nZuwiderhandlung ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an. Zur \nBegründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die verschiedenen Vorfälle, \nbei denen es mangels Verwendung von Leine bzw. Maulkorb zu teils erheblichen \nVerletzungen anderer Tiere und Menschen gekommen sei, belegten, dass die \nKlägerin wiederholt und schwerwiegend gegen das Landeshundegesetz verstoßen \nhabe. Zudem lägen bei der Klägerin u.a. mangels Kennzeichnung, Nachweis der \nausbruchssicheren und artgerechten Unterbringung und Versicherung des Hundes \ndie Erlaubnisvoraussetzungen nicht vor. Die getroffenen Maßnahmen seien \nangesichts der durch ihr Verhalten belegten Unzuverlässigkeit und der \ncharakterlichen Ungeeignetheit der Klägerin erforderlich.\n\n5\n\nAm 13. Mai 2004 begaben sich Mitarbeiter der Beklagten zur Wohnung der \nKlägerin, holten Macino dort ab und übergaben ihn zur Verwahrung Mitarbeitern des \nTierheims N.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob am 17. Mai 2004 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung. \nSie gab hinsichtlich der von der Beklagten angeführten (Beiß-)Vorfälle an, bei zwei \nVorfällen (14. März 2001 und 8. Juni 2002) habe es sich nicht um Macino, sondern \num den Rottweiler ihres damaligen holländischen Ex-Freundes gehandelt, der von \neinem anderen Hund provoziert bzw. von der gebissenen Passantin gereizt worden \nsei. An den Vorfällen im Oktober 2003 seien sie und Macino nicht beteiligt gewesen; \nsie sei zu dieser Zeit für eine Woche in Holland gewesen. Macino trage immer einen \nMaulkorb.\n\n7\n\nAm 18. Mai 2004 brachen die Klägerin und eine vermummte männliche Person \nmit einem Bolzenschneider einen Zwinger des Tierheims N auf und „befreiten\" \nMacino; hierbei wurde gegenüber einer Mitarbeiterin des Tierheims Gewalt \nangewandt, wodurch diese leicht verletzt wurde.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 7. Juni 2004 (18 L 1561/04) lehnte das Gericht einen Antrag \nder Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.\n\n9\n\nNachdem die Beklagte den neuen Aufenthaltsort der nach dem Vorfall vom 18. \nMai 2004 unbekannt verzogenen Klägerin herausgefunden hatte, begaben sich am \n4. April 2005 Mitarbeiter der Beklagten, Polizeibeamte und Mitarbeiter eines \nTierheims zur nunmehr von der Klägerin bewohnten Wohnung. Nachdem zunächst \ndie Wohnungstür der Klägerin mit Hilfe eines Schlüsseldienstes geöffnet worden war, \ngab die Klägerin nach einiger Zeit ihren Hund freiwillig heraus. Anschließend \nverfolgte sie mit dem BMW ihres Bruders das von der Beklagten für den Transport \ndes Hundes zum Tierheim benutzte Fahrzeug. Als die Mitarbeiter der Beklagten \nbemerkten, dass sie von einem auf den Bruder der Klägerin zugelassenen Fahrzeug \nverfolgt wurden, befürchteten sie einen weiteren „Befreiungsversuch\" und bemühten \nsich, das Fahrzeug abzuschütteln. Nach den Angaben der Mitarbeiter der Beklagten \nsetzte die Klägerin daraufhin die Verfolgung mit erhöhter Geschwindigkeit und unter \ngrober Missachtung der Verkehrsregeln fort. Hierbei kam es zu einem von der \nKlägerin auf Grund eines Vorfahrtsverstoßes verursachten Verkehrsunfall, bei dem \nzwei Personen verletzt wurden und ein Sachschaden in Höhe von 75.000,- Euro \nentstand.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. April 2005 als unbegründet zurück. Sie führte aus, \ndie Unzuverlässigkeit der Klägerin werde durch die von ihr unternommene \ngewaltsame „Befreiung\" ihres Hundes wie auch durch die von ihr gegenüber \nMitarbeitern der Beklagten wiederholt ausgesprochenen Bedrohungen bestätigt.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 10. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, \nihr Hund sei ruhig, verspielt, lieb und freundlich und keinesfalls bösartig. Zu den von \nder Beklagten angeführten Vorfällen gibt die Klägerin an, diese seien zum Teil für \nandere Menschen und Tiere nicht gefährlich gewesen, zum Teil sei ihr Hund von \nanderen Menschen oder Tieren provoziert worden (u.a. an den Abenden des 10. und \n13. Oktober 2003, an denen sie nach der Rückkehr von ihrer Arbeit bei „C Garten\" \neinem anderen Hundehalter und dessen Hund begegnet sei). Von einem \ndurchgängigen Verweigern des Anlegens von Leine und Maulkorb könne in ihrem \nFall nicht gesprochen werden. Die unbefristeten Anordnungen der Beklagten wie \nauch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes seien unverhältnismäßig.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 19. April \n2005 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der \nBeklagten und den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung E Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E 19. April 2005 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in Ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nDas Verbot der Haltung des Rottweilers (Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung) \nfindet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Danach soll u.a. das \nHalten eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG - um einen solchen handelt es sich \nbei Macino unzweifelhaft - untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß \noder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes vorliegen, \ndie Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die erforderliche Erlaubnis nicht \ninnerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt wurde. Die Voraussetzungen \nfür die Haltungsuntersagung nach dieser Vorschrift liegen vor. Auf die Begründung \nder angegriffenen Bescheide und auf die Ausführungen des Gerichts in dem den \nBeteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2004 (18 L 1561/04), an \ndenen nach erneuter Prüfung ausdrücklich festgehalten wird, wird gemäß § 117 Abs. \n5 VwGO Bezug genommen. Danach hat die Klägerin wiederholt gegen die \nVorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen und nicht innerhalb der von der \nBeklagten mit Schreiben vom 13. November 2003 bestimmten Frist die gemäß §§ 10 \nAbs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis beantragt. Zudem liegen die \nErlaubnisvoraussetzungen auf Grund erwiesener Unzuverlässigkeit der Klägerin und \nfehlender (Haftpflicht-) Versicherung etwaiger durch den Hund verursachter Schäden \nnicht vor (vgl. §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt., Nr. 5 LHundG).\n\n22\n\nDie Annahme, der Klägerin fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, wird bestätigt \ndurch ihre wiederholten und penetranten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften \ndes Landeshundegesetzes (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG), von denen die Klägerin \nsich ausweislich der weiteren bei der Beklagten eingegangenen Bürgerbeschwerden \n(vgl. Bl. 55 und 63 des übersandten Verwaltungsvorgangs) auch durch die \nverhängten Bußgelder nicht abbringen ließ. Bei Beachtung wenigstens der \nMaulkorbpflicht hätten sich die von der Beklagten im einzelnen aufgeführten \nBeißvorfälle nicht ereignen können. Gerade auch die Ereignisse vom 18. Mai 2004 \nund vom 4. April 2005 belegen eindrucksvoll, dass die Klägerin bereit ist, sich \nrücksichtslos unter Anwendung körperlicher Gewalt bzw. unter erheblicher \nGefährdung unbeteiligter Dritter über gesetzliche Vorschriften und behördliche \nAnordnungen hinwegzusetzen und somit die zum Halten eines Rottweilers \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gleiches folgt aus dem Umstand, dass die \nKlägerin offenbar bereit ist, zur Vermeidung des Verlustes ihres Hundes gegenüber \nder zuständigen Behörde falsche Angaben zu machen. Trug sie noch im \nWiderspruchsverfahren vor, die Vorkommnisse seien (auch) auf einen Hund ihres \nholländischen Ex-Freundes zurückgegangen bzw., sie habe sich am 10. und 13. \nOktober 2003 in Holland aufgehalten, ist jetzt keine Rede mehr von diesem zweiten \nHund und will sie am 10. und 13. Oktober 2003 nach der Arbeit in N mit ihrem Hund \nspazieren gewesen sein. In die gleiche Richtung weist auch, dass die Klägerin nach \ndem Inhalt des Verwaltungsvorgangs Mitarbeiter der Beklagten mehrfach in völlig \ninakzeptabler Weise persönlich bedroht hat.\n\n23\n\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen gehen fehl. Die von der Klägerin \nvorgelegten Unterlagen, wonach viele verschiedene Personen ihr die Beachtung der \ngeltenden Vorschriften und ihrem Hund einen einwandfreien Charakter attestieren, \ngeben nichts her. Dass die Klägerin über einen langen Zeitraum immer wieder die für \nsie als Halter eines Rottweilers geltenden Vorschriften nicht beachtet hat, wird durch \nden Verwaltungsvorgang wie ausgeführt belegt. Ob Macino ein völlig harmloser \nRottweiler ist - wofür angesichts der verschiedenen im Verwaltungsvorgang der \nBeklagten dokumentierten Beißvorfälle nichts spricht - ist ohne Belang, weil die von \nder Klägerin penetrant missachteten Vorschriften für jeden Rottweiler gelten; gemäß \n§ 10 Abs. 1 LHundG kommt es allein auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nRasse an. Im Übrigen liegt die Erlaubnisvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n5 LHundG (Haftpflichtversicherung) auch heute nicht vor. Dass jedenfalls zum \nZeitpunkt der angegriffenen Bescheide keine Haftpflichtversicherung bestand und \nauch jetzt nicht besteht wird von der Klägerin auch trotz ihres umfangreichen \nVortrags zu den Umständen des damaligen Abschlusses einer Versicherung nicht in \nFrage gestellt.\n\n24\n\nEbenfalls rechtmäßig ist die Anordnung der Entziehung und anderweitigen \nUnterbringung von Macino in Ziffer 1 Satz 2 des Bescheids der Beklagten. \nRechtsgrundlage der Anordnung ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG. Die Entscheidung \nder Beklagten - gerade auch die bereits in der Verfügung vorgesehene Durchführung \nder Übergabe durch die Ordnungsbehörde - ist angesichts der erwiesenen und \nerheblichen Unzuverlässigkeit der Klägerin einerseits und der von dem Hund \nausgehenden Gefahren für höchstwertige Rechtsgüter, die sich in der Vergangenheit \nbereits mehrfach realisiert hatten, nicht zu beanstanden. Da danach die Auswahl des \nUnterbringungsortes nicht der Klägerin oblag, begegnet auch der Umstand keinen \nBedenken, dass die Verfügung nur allgemein auf die Unterbringung an einer anderen \n(geeigneten) Stelle abstellt.\n\n25\n\nWeiterhin ist auch die Untersagung der künftigen Haltung, des Führens und der \nBeaufsichtigung gefährlicher Hunde i.S.d. § 3 LHundG und von Hunden i.S.d. §§ 10 \nAbs. 1, 11 Abs. 1 LHundG (Ziffer 2 Satz 1 und Ziffer 3 der Verfügung der Beklagten) \nrechtmäßig. Auch insoweit wird auf die Begründung der angegriffenen Bescheide \nund auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 7. Juni 2004 zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. \nDass die Beklagte diese Verbote unbefristet ausgesprochen hat, ist angesichts der \nerheblichen und über einen langen Zeitraum dokumentierten Unzuverlässigkeit der \nKlägerin nicht zu beanstanden. Gerade die von der Klägerin unternommene \nBefreiungsaktion vom 18. Mai 2004 wie auch die „Verfolgungsjagd\" vom 4. April 2005 \nzeigen, dass die Klägerin nicht nur aus Nachlässigkeit die Vorschriften des \nLandeshundegesetzes nicht beachtet, sondern sie offenbar dazu neigt, sich \nrücksichtslos und unter teils erheblicher Gefährdung anderer, die sich bei dem von \nihr verursachten Verkehrsunfall auch realisiert hat, über geltendes Rechts \nhinwegzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, die \nHaltung, Führung und Beaufsichtigung der genannten Hundearten durch die Klägerin \nwerde auch auf absehbare Zeit eine nicht hinzunehmende Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit begründen, nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nSchließlich sind auch die in Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 4 des Bescheids der \nBeklagten vom 3. Mai 2004 angedrohten Zwangsgelder von jeweils 1.000,- Euro \nrechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen beruhen auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, \n60, 63 VwVG NRW. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die angedrohten \nZwangsgelder nicht zu hoch, sondern angesichts der durch die Verfügung \ngeschützten höchstwertigen Rechtsgüter Dritter ohne weiteres angemessen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.\n\n28\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-04/18-k-2091-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-04/18-k-2091-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278583","retrieved":"2026-07-09 02:51:57.406071+00:00"}}