{"status":"available","doknr":"OLD278582","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0804.11K5196.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-04","aktenzeichen":"11 K 5196/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1979 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester. Im Jahre 2003 \nmeldete sie sich bei dem Klinikum O, Institut für Rechtsmedizin, zu einem Lehrgang \n„Aufbaukurs zum Rettungsassistenten\" an, der am 1. Juni 2004 beginnen und am \n15. Oktober 2004 enden sollte. Die Gebühren des Lehrganges betrugen 2.556,46 \nEuro.\n\n3\n\nUnter dem 17. Februar 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag \nauf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für den Besuch des Lehrgangs.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung L lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. April 2004 ab. Zur \nBegründung führte sie aus, die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme erfülle \nnicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG.\n\n5\n\nZur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor: Die nach § 2 Abs. 1 \nAFBG geforderten Voraussetzungen für eine Förderung lägen vor. Die Ausbildung \nzur Rettungsassistentin sei gesetzlich durch das Gesetz über den Beruf der \nRettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz -\nRettAssG) geregelt. Es sei kein Ausbildungsberuf im normalen Sinne. Die Ausbildung \nsei weder mit einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz noch mit einer nach \nder Handwerksordnung vergleichbar und es könne deshalb auch nicht von einer \nzweiten Berufsausbildung gesprochen werden. Die Ausbildung zur \nRettungsassistentin liege oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, \nGehilfenprüfung oder eines Berufsfachabschlusses, weil für die Ausbildung \nEigenschaften gefordert seien, die nicht nötig seien für die Ausbildung zum \nFacharbeiter oder für die Ausbildung zum Gesellen oder Gehilfen. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung L wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Juli 2004 \nzurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausbildung zum \nRettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz auch als berufliche \nErstqualifikation absolviert werden könne. Da es bei der Prüfung der \nVoraussetzungen des § 2 AFBG nicht auf die persönlichen sondern auf die \nallgemeinen ankomme, sei eine Förderung nicht möglich. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 5. August 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie \nvor: Eine Erstausbildung sei nach § 4 RettAssG dann abgeschlossen, wenn die \nInhalte, die für die Tätigkeit eines Rettungssanitäters nötig seien, vermittelt worden \nseien. Danach beginne die Fortbildung, ohne dass die Teilnahme an einem Lehrgang \n§ 4 RettAssG notwendig sei. Sie habe als ausgebildete Krankenschwester nur einen \nErgänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 RettAssG zu absolvieren. Dieser \nErgänzungslehrgang liege über dem Niveau einer Erstausbildung und könne nicht \nohne Vorkenntnisse absolviert werden. Sie nehme nicht an einer Ausbildung nach § \n4, sondern nach § 8 Abs. 3 RettAssG teil. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung L vom 7. April 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 zu verpflichten, ihr \nfür den Aufbaukurs zum Rettungsassistenten am Klinikum O in \nder Zeit vom 1. Juni 2004 bis 15. Oktober 2004 \nFortbildungsförderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in \nbestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide vor, die \nRegelung des § 8 RettAssG sehe lediglich eine erleichterte Zugangsvoraussetzung \nfür die Prüfung bei entsprechender beruflicher Vorbildung vor und ändere nichts am \nCharakter der Erstausbildung. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Ablehnung der Gewährung von Fortbildungsförderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an dem \n„Aufbaukurs zum Rettungsassistenten\" ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Lehrgang ist bereits dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher \nund privater Träger unter anderem nur dann förderungsfähig, wenn sie einen \nAbschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 25 \nder Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren \nbundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen \nNachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Die Norm \nlegt grundsätzlich fest, dass Maßnahmen nur gefördert werden können, wenn sie \neine abgeschlossene Erstausbildung voraussetzen. Dabei ist die Förderungsfähigkeit \nder Maßnahme nach objektiven Kriterien - unabhängig von der individuellen \nVorbildung des Bewerbers - zu messen. Besteht bei der Ausbildung abweichend von \ndem grundsätzlichen Erfordernis einer abgeschlossenen Erstausbildung auch die \nMöglichkeit, Bewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung zuzulassen, steht das \nder Charakterisierung der Maßnahme als „berufliche Aufstiegsfortbildung\" im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 AFBG regelmäßig nur dann nicht entgegen, wenn sich eine \nZulassung ohne „abgeschlossene Berufsausbildung\" nach den Bestimmungen, die \ndie Maßnahme charakterisieren, auf den Einzelfall bezieht und keine gleichrangige \nAlternative ist, \n\n19\n\nvgl. Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - Kommentar, 1. \nAufl. § 2 Anmerkung 2.1.2.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Ausbildung der Klägerin zur \nRettungsassistentin nicht. Die Klägerin verfügt zwar als Krankenschwester über eine \nabgeschlossene Berufsausbildung, auf Grund derer sie ohne Teilnahme an einem \nnach § 4 RettAssG an sich vorausgesetzten Lehrgang (1.200 Stunden theoretischer \nund praktischer Ausbildung, der, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, 12 \nMonate dauert) zur staatlichen Prüfung auf Grund eines von ihr besuchten \nErgänzungslehrganges teilnehmen kann. Diese individuelle Möglichkeit prägt doch \nnicht generell die Ausbildung zum Rettungsassistenten als Maßnahme einer \nberuflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG. Die Ausbildung zum \nRettungsassistenten kann nämlich regelmäßig bereits nach Erlangung eines \nHauptschulabschlusses oder einer gleichwertigen Schulausbildung oder einer \nabgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen werden, § 5 RettAssG. Dies ist \ndie regelmäßige Zugangsvoraussetzung, die zugleich die „Wertigkeit\" der Ausbildung \ncharakterisiert. Der Besuch eines kürzeren Ergänzungslehrganges nach § 8 Abs. 3 \nRettAssG nach einer Ausbildung - wie hier - zur Krankenschwester stellt nach der \ngesetzlichen Konzeption demgegenüber den Ausnahme- und nicht den Regelfall \neines einheitlichen Ausbildungsberufes dar. Kann aber regelmäßig die Ausbildung \nzum Rettungsassistenten bereits nach Erlangung eines Hauptschulabschlusses oder \neiner gleichwertigen Schulausbildung begonnen werden, so kann die Ausbildung \nzum Rettungsassistenten insgesamt nicht als Aufstiegsfortbildung im Sinne des \nAFBG angesehen werden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-04/11-k-5196-04","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-04/11-k-5196-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278582","retrieved":"2026-07-09 02:51:57.324276+00:00"}}