{"status":"available","doknr":"OLD278619","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0802.2K8692.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-02","aktenzeichen":"2 K 8692/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1954 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nSie reiste nach eigenen Angaben am 10. September 1996 gemeinsam mit ihren \nbeiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am \n17. September 1996 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) \njeweils einen Asylantrag. Zur Begründung trug die Klägerin im wesentlichen wie folgt \nvor: Ihre Familie sei antireligiös eingestellt. Ihr Ehemann, ihre Kinder und sie selbst \nhätten an einem antiislamischen oppositionellen Gesprächszirkel regelmäßig \nteilgenommen. Im Jahre 1994 sei ihr Ehemann an einem Sturz auf dem \nWerksgelände gestorben, wobei sie davon überzeugt seien, dass er umgebracht \nworden sei. Zudem habe sie ihrem Neffen das im Iran verbotene Buch „23 Jahre\" \ngegeben. Dieser sei später mit dem Buch verhaftet worden. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 den Antrag der \nKlägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin unter Androhung ihrer \nAbschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob hiergegen Klage (zuletzt 18 K 3248/97.A), die das \nerkennende Gericht mit Urteil vom 21. November 2001 abwies und zur Begründung \nausführte: Das gesamte Vorbringen weise unauflösliche Widersprüche und \nUnstimmigkeiten auf. Im übrigen erscheine die Klägerin aufgrund des Eindrucks in \nder mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. \n\n6\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies \nden Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 10. Januar 2002 zurück \n(5 A 38/02.A). \n\n7\n\nDie Klägerin stellte am 4. März 2002 persönlich einen Antrag auf Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens. Sie trug im wesentlichen wie folgt vor: Sie habe im \nJahre 2001 mit politischen Aktivitäten begonnen und als Mitglied der Organisation \n„Iranische Monarchistische Patrioten\" (I.M.P.) an Sitzungen und Demonstrationen der \nOrganisation teilgenommen. Bei verschiedenen Demonstrationen dieser \nOrganisation habe sie Flugblätter verteilt und die Inhalte dieser Flugblätter über \nMegaphon in persischer Sprache vorgelesen. Darüber hinaus sei sie zum christlichen \nGlauben konvertiert und werbe unter iranischen Frauen für den christlichen Glauben. \nDes weiteren leide sie an einer reaktiven Depression und nehme regelmäßig \nPsychopharmaka. \n\n8\n\nSie legte ergänzend ein Schreiben ihrer Schwiegermutter vom \n15. September 2002 vor, worin diese ausführt, dass das Haus ihres Sohnes am \n14. Mai 2002 zum zweiten Mal innerhalb von sechs Jahren gewaltsam durch \nPasdaran durchsucht worden sei. Als Grund sei eine unerlaubte Vermietung des \nHauses eines Antirevolutionärs und der Verdacht der Rückkehr der Kinder der \nKlägerin angegeben worden. Die Mieter des Hauses seien nach der Familie der \nKlägerin gefragt worden. Sie selbst sei von den Pasdaran zum Verhör mitgenommen \nworden. Dort sei behauptet worden, das Haus gehöre Antirevolutionären und das \nVermieten solcher Häuser sei verboten. Sie sei gezwungen worden, das Haus \nräumen zu lassen. Im Schlafzimmer der Wohnung habe sie ein Emblem der \nPasdaran gefunden. \n\n9\n\nNicht zuletzt legte die Klägerin mehrere Bescheinigungen vor. Im Einzelnen: \nNervenärztliche Bescheinigung des S aus E vom 12. März 2002, eine Bescheinigung \nüber mehrere stationäre Aufenthalte im A im Zeitraum vom 14. Januar 1997 bis \n7. Juli 1997, drei nervenärztliche Bescheinigungen des F aus H jeweils aus dem Jahr \n2000 sowie eine Taufbescheinigung der Ev. Kirchengemeinde E über die Taufe der \nKlägerin am 00.0.2002. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 5. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag der \nKlägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des \nBescheides vom 28. Oktober 1996 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. \nZur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe bereits im Asylerstverfahren \nexilpolitische Aktivitäten vorgetragen. Eine qualitative Steigerung sei jedoch nicht \nerkennbar. Das Schreiben der Schwiegermutter der Klägerin führe ebenfalls zu \nkeinem günstigeren Ergebnis, da dessen Inhalt keine objektiv nachprüfbaren \nAngaben enthalte. Es lasse auch nicht erkennen, welchen Anlass die \nSicherheitsbehörden gehabt haben sollten, mehr als sechs Jahre nach der Ausreise \nder Klägerin erneut eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Zudem sei nicht \neinleuchtend, dass einerseits der Schwiegermutter der Klägerin vorgeworfen worden \nsein solle, sie helfe Antirevolutionären im Ausland, ihr aber andererseits die \nMöglichkeit eingeräumt werde, legal mit ihrem eigenen Reisepass aus dem Iran \nauszureisen, um ihre Schwiegertochter in Deutschland zu besuchen. Dies wäre bei \nRichtigkeit der behaupteten Vorwürfe nicht möglich gewesen. Die als Beweismittel \neingereichte Anstecknadel mit dem Emblem der Pasdaran sei auch anderweitig zu \nbeschaffen. Der durch Taufbescheinigung glaubhaft gemachte Übertritt zum \nchristlichen Glauben führe nicht dazu, dass der Klägerin bei Rückkehr in den Iran \npolitische Verfolgung drohe. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine \nmissionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet habe, die über den \nverfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums \nhinausgehe und die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt \nwerde. Die von der Klägerin vorgetragenen und mit ärztlichen Bescheinigungen \nbelegten Depressionen führten nicht zu einem Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da diese Krankheit im Iran behandelbar sei. Eine \nerhebliche konkrete Gefahr sei mithin nicht gegeben. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 11. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit \nder sie ihr Begehren weiter verfolgt. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 5. Dezember 2003 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nhinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nfestzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2-7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid \nschriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakten 18 K 3248/97.A, 9 K 506/04.A, 9 K 5973/03.A sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht kann trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihres \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und \nentscheiden. Die Beteiligten sind nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß \nzum Termin geladen worden, insbesondere ist dem Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin die Ladung ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen \nEmpfangsbekenntnisses fristgerecht am 13. Juli 2005 zugestellt worden. Die \nBeteiligten sind bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch darauf hingewiesen \nworden, dass das Gericht trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung verhandeln und entscheiden kann. Nicht zuletzt hat der Einzelrichter im \nHinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n22\n\n- vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 28. April 2000 - 21 A 4896/99.A -, m.w.N. -\n\n23\n\nsowohl auf der Geschäftsstelle der Kammer nachgefragt, ob Hinderungsgründe \ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt geworden sind, als auch etwa \neine halbe Stunde über die Terminsstunde hinaus gewartet.\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2003 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nKlägerin hat nach wie vor keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nnach Art. 16a GG und darauf, dass die Beklagte bei ihr das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 2-7 AufenthG hinsichtlich des Iran feststellt.\n\n26\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach \nunanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag \n(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei dem von der Klägerin \nam 4. März 2002 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten Asylantrag. \nDer erste Asylantrag der Klägerin vom 17. September 1996 war durch Bescheid des \nBundesamtes vom 28. Oktober 1996 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Klage \ndurch das erkennende Gericht mit Urteil vom 21. November 2001 (18 K 3248/97.A) \nabgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des \nOVG NRW vom 10. Januar 2002 (5 A 38/02.A) abgelehnt worden.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Grund für \ndas Wiederaufgreifen des Verfahrens kann eine nachträgliche Änderung der Sach- \noder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Wird \neine Änderung der Sachlage geltend gemacht, muss sich aus dem Vorbringen \nschlüssig ergeben, dass die neuen Tatsachen für eine dem Folgeantragsteller \ngünstigere Entscheidung geeignet sind. Der Tatsachenvortrag muss glaubhaft und \nsubstantiiert sein. Er muss in sich stimmig, nachvollziehbar und einleuchtend sein, so \ndass bei verständiger Würdigung gerade jetzt die Befürchtung besteht, nach einer \nRückkehr in den Herkunftsstaat werde der Betroffene politischer Verfolgung \nausgesetzt sein. Gleiches gilt für neues Beweismaterial (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 \nVwVfG).\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1987 \n- 9 C 251/86 -, BVerwGE 77, 323; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33/90 -, \nDVBl. 1991, 1102.\n\n29\n\nDer Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer \nStande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, \ninsbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der \nAntrag muss binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an \ndem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat \n(§ 51 Abs. 3 VwVfG).\n\n30\n\nEin Vorliegen der Wiederaufnahmegründe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG \nist hier nicht erkennbar, denn die Sachlage hat sich nicht nachträglich zu Gunsten \nder Klägerin geändert und es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, die eine der \nKlägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. \n\n31\n\nDie schriftliche Aussage der Schwiegermutter der Klägerin vom \n15. September 2002, dass Pasdaran die Klägerin oder ihre Kinder am 14. Mai 2002 \nin ihrem Elternhaus in Teheran gesucht hätten, ist auf ihren Wahrheitsgehalt nicht \nüberprüfbar, ihre Beweiskraft daher nur gering. Weder die Klägerin noch ihre \nSchwiegermutter haben Gründe genannt, warum die Klägerin oder ihre Kinder sechs \nJahre nach Verlassen des Iran gesucht worden sein sollten. Selbst wenn sie 1996 \nwegen der von ihr geschilderten „antireligiösen Aktivitäten\" gesucht worden sein \nsollten, ist nicht erklärlich, warum es (erst) im Jahre 2002 zu einer neuen Suche \ngekommen sein soll. Wären die iranischen Behörden ernstlich an Informationen über \nden Verbleib der Klägerin oder ihrer Kinder interessiert, wäre auch nicht \nnachvollziehbar, warum die Schwiegermutter der Klägerin im Jahr 2002 legal aus \ndem Iran ausreisen durfte. Zudem ist nicht nachzuvollziehen, dass die \nSchwiegermutter der Klägerin nicht bereits kurz nach dem Vorfall von diesem \nberichtete, sondern dies erst während ihres Aufenthaltes in Deutschland tat. Vor \ndiesem Hintergrund führt auch die von der Schwiegermutter der Klägerin vorgelegte \nAnstecknadel der Pasdaran, welche eine Durchsuchung des Hauses nicht beweist, \nsondern der Schwiegermutter oder Dritten in einem anderen Zusammenhang \nzugekommen sein kann, zu keinem anderen Ergebnis.\n\n32\n\nHinsichtlich des Vortrags exilpolitischer Betätigung für die monarchistische \nOrganisation I.M.P unter Vorlage entsprechender Fotos und \nMitgliedsbescheinigungen kann letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies gilt \ninsbesondere im Hinblick darauf, ob die Klägerin die vorgesehene Frist für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an \ndem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, \neingehalten haben. Denn unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens führte das Vorbringen der Klägerin in der Sache \nselbst dann nicht zum Erfolg, wenn in eine asylrechtliche Prüfung eingetreten würde. \n\n33\n\nHierbei ist zu beachten, dass der Asylsuchende im Falle eines (beachtlichen) \nAsylfolgeverfahrens mit dem Vortrag subjektiver Nachfluchtgründe in der Regel nicht \ngehört werden kann. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG gilt hierfür Folgendes: Stellt der \nAusländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände, \ndie er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen \nund die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages \nentstanden sind, und liegen im übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung \neines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm \ndie in § 60 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen \nwerden.\n\n34\n\nDas Gericht lässt die Frage dahin stehen, ob der Vortrag der Klägerin hinsichtlich \nexilpolitischer Betätigung und damit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe bereits \naufgrund dieser Vorschrift nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG herangezogen werden kann. Denn dessen Voraussetzungen liegen \nauch bei vollumfänglicher Prüfung nicht vor. \n\n35\n\nFür die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht nicht jede \nöffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter \nWeise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche \nAnforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden \nmüssen, damit diese als „exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht \nallgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig \nunterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt,\n\n36\n\nSt. Rspr., vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den \nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -.\n\n37\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für \nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht \nvom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 \n„Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran \nüber Oppositionelle\".\n\n39\n\nIndes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich \nerfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen \nBehörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein \nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich \nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \nwird. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für \nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an \ndas VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran \nvom 3. März 2004, S. 23.\n\n41\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die \ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen \nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen \nlassen,\n\n42\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, \na.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n43\n\nDies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer \nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen \nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme \nan regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten \nund sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen \nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem \nVerteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine \nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 \n- 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 \n- 5 A 2711/04.A -.\n\n45\n\nHieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die \nErhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer \nQualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren \nZeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich \nmacht, dass er lediglich „dabei ist\", liefert gegenüber dem iranischen \nNachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber \n- gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr \nfür das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n46\n\nDies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese \nGruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, \nzwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die \nsich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der \nErrichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten \nverbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der \nGefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, \nnach außen sichtbarer Position tätig wird.\n\n47\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom \n26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am \n11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -.\n\n48\n\nSoweit eine weitere Auskunft\n\n49\n\n- Gutachten des „Kompetenzzentrums Orient Okzident\" des Geographischen \nInstituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden -\n\n50\n\nein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch-\nnationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen. \n\n51\n\nVG Düsseldorf, Urteile vom 2. Februar 2004 - 9 K 4866/02.A - und vom \n7. September 2004 - 2 K 8497/01.A -.\n\n52\n\nDenn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und \nist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht \nüberzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf \nder Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres \nerscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit \nsie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht \nbesitzen - vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei \ninsbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund „exilpolitischer \nBetätigung\" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses „Gutachtens\" \ninsoweit entsprechend gering. \n\n53\n\nSoweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes \n\n54\n\n- Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 -\n\n55\n\nseitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes \nangesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den \nIran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls \nnicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des \nDeutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen \nPropaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer \nOrganisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich \ndiese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen \nOrient-Institutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese \nEinschätzung nachhaltig zu erschüttern. \n\n56\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht zu den Personen zu \nzählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche \nOrganisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. \nDenn die von ihr nach Abschluss des Erstverfahrens ausgeübten exilpolitischen \nTätigkeiten führen nicht zur Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nbestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Nach den oben \ndargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein ausgeschlossen, einer - durch \nVorlage einer Mitgliedskarte bestätigten - Mitgliedschaft in der Organisation I.M.P. \neine verfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. Auch die weiteren Aktivitäten \nder Klägerin gehen bereits nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig \nprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests hinaus. Dies gilt sowohl für \ndie Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen wie auch für das Verlesen von \nFlugblättern über Megaphon.\n\n57\n\nAuch der durch die Vorlage der Taufbescheinigung vom 00.0.2002 glaubhaft \ngemachte Übertritt der Klägerin zum christlichen Glauben und das - durch nichts \nbelegte - Werben für den christlichen Glauben unter iranischen Frauen begründen \nkeine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bei einer Rückkehr in den \nIran.\n\n58\n\nAllerdings gilt insoweit allgemein: Der Abfall vom islamischen Glauben ist zwar \nnicht im (staatlichen) iranischen Strafrecht unter Strafe gestellt, wird aber als \n„Hochverrat\" behandelt, weil nach islamischer Vorstellung kein Unterschied zwischen \nStaat und Glaubensgemeinschaft besteht. Nach der Verfassungswirklichkeit im Iran \nhätte die Klägerin wegen ihres (im Ausland erfolgten) Übertritts vom Islam zum \nchristlichen Glauben aber nur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn sie \nüber den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums \nhinaus nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg eine missionarische Tätigkeit \nin herausgehobener Position entfaltet hätte. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A - und \nvom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A - unter Bezugnahme auf den Beschluss \nvom 11. März 2003 - 5 A1081/03.A; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 7. April 2005 - 14 B 02.30878 -; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration, Sonderbericht \nüber die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik \nIran, Januar 2005.\n\n60\n\nDies ist bei der Klägerin weder dargelegt noch sonst erkennbar, denn sie hat \nlediglich eine Taufbescheinigung vom 00.0.2002 vorgelegt. Es ist der Klägerin auch \nzuzumuten, nach Rückkehr in den Iran zur Vermeidung von Repressalien die \nReligionsausübung außerhalb des häuslich-privaten Bereichs zu unterlassen und \nden Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen \ngleich gesinnten Gläubigen zu leben. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16; \nOVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 5 A 2512/03.A -; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -.\n\n62\n\nEs ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr \nin den Iran eine Verletzung ihres religiösen Existenzminimums drohen würde. Denn \nes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die christliche Religion nicht im \nhäuslich-nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich bekennen oder ausüben könnte, \nweil sich zum Christentum konvertierte Moslems im Iran nicht ohne Gefahr für Leib, \nLeben oder persönliche Freiheit zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit \nGleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden könnten. \n\n63\n\nVgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B \n524/04 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2005 - 14 B \n02.30878 -; Beschluss der Kammer vom 30. Mai 2005 - 2 K 1560/05.A -.\n\n64\n\nEs besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG (bislang \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG). Hat das Bundesamt, wie vorliegend, \nim ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr Abschiebungsverbote gemäß § \n60 Abs. 2-7 AufenthG) nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers \nhin eine erneute Prüfung und Entscheidung hinsichtlich Abschiebungsverboten \ngemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen.\n\n65\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September \n1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, \nBVerwGE 111, 77.\n\n66\n\nSind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde \ndas Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu \ntreffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach \n§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder \nwiderrufen wird. Insoweit besteht aber (lediglich) ein Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensausübung.\n\n67\n\nBVerwG, a.a.O.\n\n68\n\nEs kann dabei dahinstehen, ob der Vortrag einer reaktiven Depression des \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens genügen würde, denn es \nliegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vor. \n\n69\n\nDer Klägerin droht namentlich wegen einer mit Bescheinigung von S aus E vom \n24. Februar 2005 vorgetragenen schweren reaktiven Depression nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche \nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Es ist bereits nicht glaubhaft \ngemacht, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr in den Iran eine solche \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Dies lässt sich der vorgelegten \nBescheinigung nicht entnehmen. Darüber hinaus lässt die Bescheinigung nicht \nerkennen, auf welcher Grundlage die Diagnose getroffen wurde und wie sich die \nErkrankung im Falle einer Abschiebung in den Iran entwickeln würde. Gerade bei der \nDiagnose psychischer Erkrankungen, die sich erheblich auf Aussagen und \nVerhaltensmuster des Patienten stützt, die unter Umständen von diesem beeinflusst \nwerden können, ist die Angabe der Diagnosegrundlagen indessen von großer \nBedeutung. \n\n70\n\nVor allem aber fehlt es an der Zielstaatsbezogenheit der Gefahr. Von § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG erfasst sind nach der ausländerrechtlichen Systematik nur \nzielstaatsbezogene Gefahren, wogegen inlandsbezogene Gefahren gegebenenfalls \ngemäß § 60a Abs. 2 AufenthG seitens der Ausländerbehörde berücksichtigt werden \nkönnen, \n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383.\n\n72\n\nVorliegend erweist sich die Gefahr nicht als zielstaatsbezogen. Denn die Angst-, \nSpannungs- und Unruhezustände sowie Panikattacken der Klägerin sind nicht als \nFolge einer Abschiebung in den Iran anzusehen, sondern stellen sich ausweislich der \närztlichen Bescheinigung des S sowie der ärztlichen Bescheinigungen des F aus \ndem Jahre 2000 als Folge gegenwärtiger psychosozialer Probleme dar. \n\n73\n\nIm übrigen sind Behandlungsmöglichkeiten in den Bereichen Innere Medizin und \nPsychiatrie zumindest in Teheran ohne Einschränkungen gegeben; \nDepressionserkrankungen können im Iran behandelt werden. Die erforderlichen \nMedikamente stehen auch insoweit zur Verfügung.\n\n74\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 22. Dezember 2004; Auskunft des \nDeutschen Orient-Instituts vom 27. Juni 2001 an VG Leipzig.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n76\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-02/2-k-8692-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-02/2-k-8692-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278619","retrieved":"2026-07-09 02:52:00.285788+00:00"}}