{"status":"available","doknr":"OLD278623","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0802.11K4975.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-08-02","aktenzeichen":"11 K 4975/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 63-jährige Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzend \nLeistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter \nund bei Erwerbsminderung (GSiG).\n\n3\n\nIm Jahre 2004 beantragte er beim Beklagten formlos die Übernahme der Kosten \nfür zwei Zahnimplantate im Unterkiefer und legte hierzu mehrere Unterlagen vor: \na) Kostenvoranschlag des K, Arzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie vom 21. Januar \n2004, der die voraussichtlichen Gesamtkosten (ohne Suprakonstruktionen bzw. \nKrone, Brücke, Prothese) auf 2.046,17 Euro bezifferte, \nb) Ablehnung der Kostenzusage durch die B vom 5. Februar 2004, in der darauf \nverwiesen wird, dass Implantate nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen \nKrankenversicherung gehörten, \nc) Kostenvoranschlag des N vom 20. Februar 2004, der die voraussichtlichen \nGesamtkosten auf 1.812,97 Euro bezifferte sowie \nd) fachärztliches Attest des K vom 7. März 2004, demzufolge der Kläger aufgrund \neiner extremen Unterkieferalveolarfortsatzatrophie ein protheseunfähiges Lager \naufweise, mit Mitteln des BEMA (einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche \nLeistungen) daher kein ausreichender Zahnersatz hergestellt werden könne und nur \neine implantatgestützte Totalprothese zu einem Prothesenerhalt im Unterkiefer \nführen würde.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte \nhierzu aus: Angesichts des Nachranggrundsatzes habe die Krankenkasse vorrangig \nzu entscheiden. Diese habe trotz des fachärztlichen Attestes eine Kostenübernahme \nabgelehnt. Ein Anspruch auf Krankenhilfe sei danach nicht gegeben.\n\n5\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass \nseine Prothese trotz Pulver und Haftcreme nicht halte und er mit der Prothese keine \nfeste Nahrung zu sich nehmen könne, was angesichts seiner Zucker- und \nMagenkrankheit jedoch wichtig sei.\n\n6\n\nDer Landrat des Kreises N1 wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 15. Juli 2004 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Die Leistungen \nder Krankenhilfe sollten in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den \nVorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. Da nach der \nEntscheidung der Krankenkasse die beantragten Zahnimplantate nicht zum \nLeistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählten, sei auch eine \nKostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe ausgeschlossen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 28. Juli 2004 Klage erhoben.\n\n8\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. \nJuni 2004 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises N1 vom 15. Juli 2004 zu verpflichten, ihm Krankenhilfe \nin Form der Übernahme der Kosten zweier Zahnimplantate zu \ngewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nund führt ergänzend aus: Nur ein medizinisch begründeter Bedarf könne Bestandteil \ndes notwendigen Lebensunterhaltes sein. Dies sei im vorliegenden Fall zweifelhaft. \nDas vorgelegte fachärztliche Attest des K sei wenig aussagekräftig, weil es zu \nallgemein gehalten sei. Es liege kein Gutachten darüber vor, auf welche Art und \nWeise, die im Leistungskatalog der B enthalten sei, die fehlenden Zähne ersetzt \nwerden könnten. Dass die Behandlung ausschließlich durch Zahnimplantate erfolgen \nkönne, sei nicht nachgewiesen. Da das Bundessozialhilfegesetz absolut nachrangig \nsei, hätte der Kläger alle rechtlichen Mittel gegenüber der B ausschöpfen \nmüssen.\n\n13\n\nAuf Anforderung des Gerichts hat F1 vom zahnärztlichen Dienst des \nGesundheitsamtes des Kreises N1 den Kläger am 11. April 2005 untersucht und \nunter dem 27. April 2005 wie folgt Stellung genommen: Nach den vorliegenden \nErkenntnissen liege beim Kläger keine Ausnahmeindikation für eine implantologische \nVersorgung gemäß Ziffer VII. 2 der Richtlinien des Bundesausschusses der \nZahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und \nwirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinien - im \nfolgenden BehRLZahn) in der Fassung vom 4. Juni 2003 und 24. September \n2003\n\n14\n\n- veröffentlicht unter http://www.g-ba.de -\n\n15\n\nvor. Da es sich um einen „atrophierten zahnlosen Kiefer\" im Sinne der Ziffer V.44 \nAbs. 2 Buchstabe b) der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und \nKrankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche \nvertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-\nRichtlinien - im folgenden ZahnersatzRL) in der Fassung vom 4. Juni 2003 (a.F.) - \njetzt Ziffer V.36 Buchstabe b) ZahnersatzRL in der Fassung vom 8. Dezember 2004 \n(n.F.) -\n\n16\n\n- veröffentlicht unter http://www.g-ba.de -\n\n17\n\nhandele, dürfte der Leistungsanspruch aus der Gesetzlichen \nKrankenversicherung auf die Versorgung mit Totalprothesen als \nvertragszahnärztliche Leistung beschränkt sein. Er könne derzeit nicht eindeutig \nbeantworten, ob ein Zahnersatz nur durch Zahnimplantate möglich sei. Der Kläger \nverfüge über eine insuffiziente, umgearbeitete Teleskop-Prothese im Unterkiefer. Er \nhabe die unteren Eckzähne, die den Zahnersatz ursprünglich abgestützt hätten, nach \neigenen Angaben im Jahre 2003 verloren. So könne der Zahnersatz nicht \nfunktionieren, da eine entsprechende funktionelle Randgestaltung der Prothese, die \nfür eine ausreichende Stabilisierung des Zahnersatzes sorgen könne, hiermit nicht \nerzielbar sei. Es wäre sinnvoll, zunächst einmal eine lege artis angefertigte \nUnterkiefer-Totalprothese (vertragszahnärztliche Leistung) zu inkorporieren. Sollte \ndies nicht zum gewünschten Erfolg führen, wäre dann über das zusätzliche und \ndurchaus auch nachträgliche mögliche Einsetzen von Implantaten zu \nentscheiden.\n\n18\n\nAuf telefonische Nachfrage hat F1 am 18. Mai 2005 erläutert: Eine Totalprothese \nals herausnehmbarer Zahnersatz könne ohne weiteres in eine implantatgestützte \nSuprakonstruktion übernommen werden. Es sei üblich, auch bei einer \nSuprakonstruktion die Totalprothese zunächst ohne Implantataufbau einzusetzen \nund diesen erst nach einigen Wochen hinzuzufügen. Da die alte Prothese nach ihrer \nAnfertigung erweitert worden sei und daher keine - der Stabilisierung des \nZahnersatzes dienende - funktionelle Randgestaltung mehr aufweise, würde bereits \neine neue, passende Totalprothese zu einer spürbaren Verbesserung führen. Nach \nzwei bis drei Monaten könne man dann entscheiden, ob es zusätzlich der Implantate \nbedarf. Dass eine neue Totalprothese von vornherein unzureichend sei, vermöge er \nnicht vorherzusehen.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben sich auf Anfrage mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und des Landrates des Kreises N1 Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von \nKrankenhilfe in Form der Übernahme der Kosten zweier Zahnimplantate mit \nBescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 und Widerspruchsbescheid des \nLandrates des Kreises N1 vom 15. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf die Gewährung einer solchen Leistung.\n\n24\n\nGemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der zuletzt \ngeltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen \nKrankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 \n(BGBl. I S. 2190) werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem \nDritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch \n- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gewährt, um eine Krankheit zu \nerkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden \nzu lindern. Hieran anknüpfend legt § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG fest, dass die Hilfen \nnach diesem Unterabschnitt den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung \nentsprechen. Wie die B, bei der der Kläger versichert ist, bereits unter dem 5. \nFebruar 2004 festgestellt hat, besteht hinsichtlich der begehrten Implantate jedoch \nkein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.\n\n25\n\nDie Krankenbehandlung, auf die gesetzliche Versicherte gemäß § 27 Abs. 1 Satz \n1 SGB V einen Anspruch haben, umfasst zwar gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB \nV grundsätzlich auch die zahnärztliche Behandlung. Nicht zur zahnärztlichen \nBehandlung gehören jedoch nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB X implantologische \nLeistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in \nRichtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V festzulegende Ausnahmeindikationen für \nbesonders schwere Fälle vor. Solche besonders schweren Fälle liegen gemäß Ziffer \nVII.2 Abs. 2 BehRLZahn nur bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten bestimmter \nUrsache, dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen \neiner Tumorbehandlung, generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder \nnicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und \nGesichtsbereich (z.B. Spastiken) vor. Dafür, dass eine solche Ausnahmeindikation \nbeim Kläger gegeben ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Bei ihm handelt es sich \nnach den vorliegenden Erkenntnissen vielmehr ausschließlich um eine extreme \nKieferatrophie (vgl. fachärztliches Attest des K vom 7. März 2004 und amtsärztliche \nStellungnahme des F1 vom 27. April 2005). Eine solche Kieferatrophie gehört nicht \nzu den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten \nbesonders schweren Fällen. Die darin liegende Beschränkung des \nKrankenversicherungsschutzes verletzt aufgrund des weiten gesetzgeberischen \nErmessens auch nicht höherrangiges Recht.\n\n26\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Juni 2001 - B 1 KR 4/00 R -, \nzitiert nach Juris.\n\n27\n\nZählen somit die vom Kläger begehrten Implantate nicht zum Leistungskatalog \nder gesetzlichen Krankenversicherung, so ist auch ein Anspruch des Klägers auf \nGewährung von Krankenhilfe nach §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen. \nDie bis Ende 2003 geltenden Ausnahmen von der Bindung des Umfangs der \ninsoweit gewährten Sozialhilfeleistungen an das Recht der gesetzlichen \nKrankenversicherung (§§ 38 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 und Abs. 2 BSHG a.F.) sind durch \ndas GKV-Modernisierungsgesetz abgeschafft worden (vgl. dessen Art. 28 Nr. 4 \nBuchstaben b) und c)).\n\n28\n\nVgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 11. \nOktober 2004 - 10 UE 2731/03 -, zitiert nach Juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) \nfür das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 16 B 2219/04 \n-, zitiert nach Juris.\n\n29\n\nDer Anspruch eines krankenversicherten Hilfesuchenden auf Leistungen der \ngesetzlichen Krankenversicherung einerseits und auf sozialhilferechtliche \nKrankenhilfe andererseits sind daher kraft Gesetzes deckungsgleich, wobei letzterer \naufgrund des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG zurücktritt. Ergänzende \nLeistungsansprüche nach §§ 37 f. BSHG kann ein krankenversicherter \nHilfeempfänger wie der Kläger gegen den zuständigen Sozialhilfeträger daher nicht \nmehr geltend machen.\n\n30\n\nVgl. Kostorz/Wahrendorf, ZfSH/SGB 2004, 387 (392).\n\n31\n\nGleiches gilt auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen \nSozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII). Denn dessen Regelungen \nzur Hilfe bei Krankheit in §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechen \ndenen der §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG insoweit vollständig. \n\n32\n\nDarüber hinaus kam zwar jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2004 hinsichtlich \nder Implantate ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Hilfe zum \nLebensunterhalt nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 21 BSHG in Betracht. Denn eine \nzahnärztliche Behandlung wie die vom Kläger begehrte kann zum notwendigen \nLebensunterhalt im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 BSHG zählen. Gemäß § 1 \nAbs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung - im folgenden RSVO) gehören \nnämlich zu den mit den Regelsätzen abgedeckten persönlichen Bedürfnissen des \ntäglichen Lebens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RSVO - und damit auch im Sinne \ndes § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG - auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit. Der \nGesetzgeber dürfte sich jedoch zu sich selbst in Widerspruch gesetzt haben, wenn er \nin § 1 Abs. 1 Satz 2 BSHG seit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes \nvorsah, dass die Regelsätze diese häufig einmaligen Kosten bei Krankheit umfassen, \nobwohl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur laufende Leistungen zum \nLebensunterhalt nach Regelsätzen gewährt wurden. Daher könnte der der \nGewährung einer einmaligen Beihilfe für die dort genannten Bedürfnisse \nentgegenstehende § 1 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht anwendbar gewesen sein \n\n33\n\n- so Bayerischer VGH , Beschluss vom 2. September 2004 - 12 CE 04.979 -, \nZfSH/SGB 2004, 612 (614) -\n\n34\n\noder aber jedenfalls nur die im SGV V vorgesehenen Zuzahlungen erfasst \nhaben, nicht aber Aufwendungen, die nach dem Dritten Kapitel, Fünfen Abschnitt, \nErsten Teil des SGB V - wie hier - vom Leistungsumfang der Krankenversicherung \nausgeschlossen sind.\n\n35\n\nSo OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 -, FEVS 55, \n522 (527).\n\n36\n\nAuch bei diesem Ansatz wäre indes Voraussetzung für die Gewährung einer \neinmaligen Beihilfe, dass es sich bei den vom Kläger begehrten Implantaten um \neinen medizinisch begründeten Bedarf handelt. Dass ein hinreichender Zahnersatz \nbeim Kläger nur durch Implantate möglich ist, lässt sich jedoch derzeit nicht \nfeststellen. K hat dem Kläger zwar Anfang 2004 attestiert, dass er aufgrund einer \nUnterkieferalveolarfortsatzatrophie ein protheseunfähiges Lager aufweise und daher \nausschließlich eine implantatgestützte Totalprothese zu einem Prothesenerhalt im \nUnterkiefer führen könne. Worauf diese Feststellung im einzelnen beruht, ist nicht \nersichtlich. Demgegenüber hat F1 Anfang 2005 erklärt, dass er eine derartige \nPrognose nicht stellen könne. Vielmehr würde nach seiner Einschätzung bereits eine \nneue, passende Totalprothese zu einer spürbaren Verbesserung führen; die \nvorhandene Prothese sei vor allem deswegen unzureichend, da der Kläger die sie \nstützenden Eckzähne nach eigenen Angaben im Jahre 2003 verloren habe und sie \ndaher keine der Stabilisierung dienende Randgestaltung mehr aufweise. Vor diesem \nHintergrund lässt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lediglich ein \nBedarf für die Anfertigung und den Einsatz einer neuen Unterkiefer-Totalprothese \nfeststellen. Erst wenn dies nicht zur Wiederherstellung einer ausreichenden \nFunktionstüchtigkeit des Gebisses führt, ließe sich der Bedarf für eine \nimplantologische Behandlung feststellen. Der herausnehmbare Zahnersatz könnte \nnach Darstellung des F1 dann in eine implantatgestützte Suprakonstruktion \nübernommen werden. Hinsichtlich des derzeit festzustellenden Bedarfs für eine neue \nUnterkiefer-Totalprothese ist der Kläger jedoch auf die gemäß § 2 Abs. 1 BSHG \nvorrangigen Leistungsansprüche gegenüber seiner Krankenkasse zu verweisen. \nDenn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 \nSGB V a.F. bzw. § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a in Verbindung mit § 55 SGB V \nn.F. hatten und haben gesetzlich Versicherte wie der Kläger einen Anspruch auf \nVersorgung mit Zahnersatz, insbesondere auch mit herausnehmbaren Zahnersatz \n(vgl. Ziffer III ZahnersatzRL). Die insoweit damals vorgesehenen Zuzahlungen des \nVersicherten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F.) entfielen bei Beziehern von Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem BSHG bzw. von Leistungen nach dem GSiG (vgl. § 61 \nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB V a.F.) ebenso wie bei ihnen heute die in § 55 \nAbs. 1 Satz 2 SGB V n.F. vorgesehene Beschränkung des Anspruchs auf einen \nFestzuschuss in Höhe der Hälfte der für die betreffende Behandlung festgesetzten \nBeträge entfällt (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB V n.F.).\n\n37\n\nOb nach derzeitiger Rechtsnachlage, nach der die sozialhilferechtlichen \nRegelsätze gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den gesamten Bedarf des \nnotwendigen Lebensunterhaltes und damit gerade auch einmalige Bedürfnisse \numfassen, überhaupt noch ein Anspruch auf die Gewährung einer einmaliger Hilfe \nzum Lebensunterhalt für die Kosten einer ärztlichen Behandlung in Betracht kommt, \nkann vor diesem Hintergrund offen bleiben.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-02/11-k-4975-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-08-02/11-k-4975-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278623","retrieved":"2026-07-09 02:52:00.630301+00:00"}}