{"status":"available","doknr":"OLD278651","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0729.13K6350.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-29","aktenzeichen":"13 K 6350/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers,\n\n3\n\nihm für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus L zu bewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen \nBegehren,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n29. Juni 2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n31. August 2004 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe \nals Leistung nach dem AsylbLG für den Besuch der integrativen \nKindertagesstätte St. C in H für die Zeit von August 2004 bis auf \nweiteres, längstens bis zur Einschulung des Klägers, zu \ngewähren,\n\n6\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit \n§ 114 ZPO).\n\n7\n\nDas in der Klagebegründung vom 3. November 2004 zeitlich nicht näher \nkonkretisierte Begehren war zunächst wie geschehen auszulegen und insbesondere \nzeitlich zu begrenzen. Der Beginn des Zeitraums, für den die Kostenübernahme für \nden Besuch der integrativen Kindertagesstätte begehrt wird, ergibt sich aus dem \nAntrag des Klägers auf Leistungen nach BSHG bzw. nach AsylbLG vom \n29. März 2004, dem die von der Integrativen Kindertagesstätte St. C ausgefüllte und \nvon der Mutter des Klägers unterschriebene Anlage zur Vorlage beim \nSozialhilfeträger vom 12. März 2004 beigefügt war. Hiernach sollte der Kläger die \nintegrative Kindertagesstätte ab August 2004 („8/04\"), dem Beginn des Kindergarten-\nJahres 2004/2005, besuchen. Die Dauer des Zeitraums, auf den sich das Begehren \nnach dem Willen des Klägers erstreckt, lässt sich dem Schriftsatz des Klägers vom \n22. Juli 2005 entnehmen, der deutlich macht, dass es dem Kläger auch um die \nErmöglichung sowohl des aktuellen Besuchs der integrativen Kindertagesstätte als \nauch um deren künftigen Besuch bis zur Einschulung des Klägers geht. Nach \nAuskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine Einschulung im Schuljahr \n2005/2006 nach dessen Entwicklungsstand ausgeschlossen.\n\n8\n\nAuch das so verstandene Begehren hat nach derzeitiger Einschätzung \ninsgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n9\n\nFür den Zeitraum ab Januar 2005 kann offen bleiben, ob die Klage nicht bereits \ndeshalb unzulässig ist, weil der Kläger sie im falschen Rechtsweg erhoben hat. Nach \n§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des \n7. Änderungsgesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom \n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302) sind für Angelegenheiten der Sozialhilfe und \ndes Asylbewerberleistungsrechts ab diesem Zeitpunkt die Sozialgerichte \nzuständig.\n\n10\n\nVgl. hierzu (bezüglich des Rechtswegs in Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes) OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 MB 170/04 -, \nNordÖR 2005, 207 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 -\n 4 ME 541/04 -, SAR 2005, 17 ff.\n\n11\n\nSelbst wenn man davon ausginge, dass die Klage wegen der Anhängigkeit des \nBegehrens in Bezug auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 in Anwendung von § 17 \nAbs. 1 GVG sowie des Grundsatzes der Fortdauer der einmal begründeten \ngerichtlichen Zuständigkeit (sog. perpetuatio fori) auch für die Zeit ab Januar 2005 \nvor den Verwaltungsgerichten zulässig wäre, ist sie in Bezug auf den Zeitraum ab \nOktober 2004 schon deshalb unzulässig, weil der Beklagte über diesen Zeitraum \nnoch nicht entschieden hat und insbesondere noch nicht das nach § 68 VwGO \nerforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist. Denn grundsätzlich können \nLeistungen nach dem AsylbLG, die jeweils neu für - typischerweise monatliche - \nBewilligungszeiträume gewährt wird, nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen \nEntscheidung, in der Regel dem Widerspruchsbescheid, zum Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden,\n\n12\n\nvgl. zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 -, FEVS \n48, 535, und vom 25. März 1993 - 5 C 45/91 -, BVerwGE 92, 220 (221).\n\n13\n\nEs ist kein Grund dafür ersichtlich, dies für das Asylbewerberleistungsrecht \nanders zu sehen. \nDer Widerspruchsbescheid erging unter dem 31. August 2004 und ist dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers aufgrund der Übersendung mit einfachem Brief \njedenfalls erst im September zugegangen. Aus diesem Grund spricht überwiegendes \ndafür, dass der nach den dargestellten Grundsätzen zulässige Zeitraum bis Ende \nSeptember 2004 reicht. \nEin Fall, in dem der Leistungsträger die Asylbewerberleistungen abweichend vom \nRegelfall der monatlichen Bewilligung für einen längeren Zeitraum gewährt bzw. \nabgelehnt hat, liegt nach aktueller Einschätzung nicht vor. Bei den angegriffenen \nBescheiden, insbesondere dem Bescheid vom 31. August 2004, handelt es sich nicht \num sog. Grundbescheide. Denn die Bescheide regeln bei verständiger Auslegung \nkeinen Zeitraum, der über den Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheides \n(durch Bekanntgabe im September 2004) hinausreicht. Es liegen aus Sicht eines \ndurchschnittlichen Asylbewerbers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte \nauch für die Zukunft eine Regelung über die Übernahme der Kosten für die \nBetreuung des Klägers in der integrativen Kindertagesstätte St. C treffen wollte. Der \nBescheid legt nicht ausdrücklich durch Benennung eines über den Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides hinausreichenden Zeitraums fest, worauf sich die Regelung \nbezieht. Es spricht auch nach dem Grund der Ablehnung nichts dafür, die \nangegriffenen Bescheide als Grundbescheide auszulegen, weil der \nAblehnungsgrund, auf den der Beklagte sich stützt, nicht unveränderlich ist. Der \nUmstand, dass der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht \ngesichert ist, ist kein in diesem Sinne unveränderlicher Umstand. Es kann nämlich \njederzeit eine asylrechtliche oder ausländerrechtliche Entscheidung ergehen, die \ndem Kläger einen gesicherten Aufenthaltsstatus verleiht oder seinen Aufenthalt \nbeendet. Knüpft die Behörde aber für die Begründung ihrer Ablehnung der begehrten \nLeistung an veränderliche tatsächliche Umstände an, so liegt eine Auslegung als \nGrundbescheid fern, weil davon auszugehen ist, dass eine Behörde bei \nveränderlichen Umständen immer nur für diejenigen Zeiträume entscheiden will, in \nBezug auf die sie den Sachverhalt kennt und damit eine Entscheidungsgrundlage \nhat.\n\n14\n\nSoweit die Klage zulässig ist, ist sie nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht \nbegründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger jedenfalls nicht in seinen \nRechten, soweit sie sich auf die Monate August und September 2004 beziehen; er \nhat keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Integrativen \nKindertagesstätte St. C als Leistung nach dem AsylbLG für die Monate August und \nSeptember 2004 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nGrundlage des geltend gemachten Anspruchs könnte allein § 6 AsylbLG sein. \nDessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.\n\n17\n\nDie durch das AsylbLG geregelte Hilfe als spezielle Form der Sozialhilfe für \nAsylbewerber ist nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not. Nach \nWegfall der Notlage ist die Gewährung von Asylbewerberleistungen deshalb \ngrundsätzlich ausgeschlossen. Aus diesem Grund setzt die gerichtliche Verpflichtung \nzu einer Leistung nach dem AsylbLG grundsätzlich voraus, dass die Notlage, \ninsbesondere der Hilfebedarf, auch noch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung \n(fort-)besteht. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden \nBedarfs gelten bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe \noder der Hilfe Dritter in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des \nHilfeanspruchs und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des \nRechtsschutzes willen. Ist jedoch ein nicht nachholbarer Bedarf, insbesondere in \nBezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte, in der Vergangenheit \ntatsächlich ungedeckt geblieben, so ist dieser in der Vergangenheit liegende Bedarf \ndurch Zeitablauf erledigt und der Hilfeanspruch erloschen.\n\n18\n\nVgl. zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9/94 -, \nFEVS 46, 221 ff. m. w. N.\n\n19\n\nDer Kläger besucht bis heute die E-Kindertagesstätte in H. Für die \nVergangenheit lässt sich die begehrte Betreuung in der Integrativen \nKindertagesstätte St. C nicht nachholen, weshalb der Bedarf erledigt und ein \nmöglicher Anspruch erloschen ist.\n\n20\n\nDies gilt zugleich für die Zeit nach September 2004 bis heute. Selbst wenn man \ndie Klage auch für diesen Zeitraum als zulässig ansähe, indem man den \nWiderspruchsbescheid vom 31. August 2004 als Grundbescheid für das 1. Halbjahr \ndes Kindergarten-Jahres 2004/2005 oder gar das gesamte Kindergarten-Jahr \nauslegt, wäre die Betreuung des Klägers in diesem Kindergarten-Jahr (letzter Tag in \nder Kindertagesstätte St. C: 29. Juli 2005) nicht nachholbar. Eine Erstreckung des \nRegelungszeitraums der angegriffenen Bescheide über den 29. Juli 2005 hinaus ist \nunter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen.\n\n21\n\nDies ist auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht anders zu sehen. \nDer Kläger kann nachträglich im Klageverfahren die begehrten Leistungen erstreiten, \nwenn er trotz erfolgter und angefochtener Ablehnung tatsächlich in der \nKindertagesstätte St. C betreut wird und die Kosten gestundet bzw. aus eigenen \nMitteln oder mit Hilfe Dritter vorgeschossen werden. Ist dies nicht möglich oder die \ndarin liegende Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang eines Klageverfahrens nicht \ngewünscht, kann die begehrte Leistung im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes vor den Sozialgerichten erstritten werden. Hierauf ist der \nProzessbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden.\n\n22\n\nDa die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender \nhinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die \npersönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht \nan.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-29/13-k-6350-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-29/13-k-6350-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278651","retrieved":"2026-07-09 02:52:02.932419+00:00"}}