{"status":"available","doknr":"OLD278680","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0728.5K1002.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"5 K 1002/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Erinnerung der Klägerin, mit der der Kostenfestsetzungsbeschluss \ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. Juli 2005 insoweit angefochten \nworden ist, als darin statt des beantragten Betrages von 909,27 Euro ein Betrag von \nnur 448,86 Euro festgesetzt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDie Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO umfasst allein die nach § 162 VwGO \nerstattungsfähigen Kosten. Dazu zählen die Kosten des (Ausgangs-) \nVerwaltungsverfahrens nicht, die die Klägerin (endgültig) selbst zu tragen hat (vgl. \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, \n33). Daher waren die Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis \n(VV), die für die der Vertretung der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor dem \nBundesamt als eigenständige Angelegenheit (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG) entstanden \nwaren, nicht anzusetzen. \n\nDer Kostenbeamte hat des Weiteren diese Geschäftsgebühr in dem gesetzlich \nvorgesehen Umfang auf die festzusetzende Verfahrensgebühr angerechnet. Gemäß \nVorbemerkung 3 Abs. 4 VV hat die Entstehung der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV \nhier zur Folge, dass diese Gebühr zwingend zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem \nGebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens \nangerechnet wird, weil beide Angelegenheiten denselben (asylrechtlichen Streit-) \nGegenstand betreffen. Zweck der Anrechnungsbestimmung ist es zu verhindern, \ndass eine annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn ein rechtliches \nBegehren zunächst außergerichtlich und später gerichtlich verfolgt wird; dieser \nZweck trifft auch das Verhältnis der Geschäftsgebühr für ein Verwaltungsverfahren \nund die Gebühren eines sich anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden \ngerichtlichen Verfahrens (vgl. Madert in Gerold / Schmidt / v.Eicken / Madert / Müller-\nRabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, 2004, zu VV 2400 - 2403, \nRdnrn. 183 und 211). Dass die Geschäftsgebühr nicht gegenüber der Beklagten \nfestgesetzt werden kann, ändert nichts daran, dass die Geschäftsgebühr in dem \ndargelegten Umfang auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen \nsind.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG n. F. \nentsprechend); die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Klägerin (§ \n154 Abs. 1 VwGO).\n\n2. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 460,41 Euro festgesetzt (§ 52 \nAbs. 3 GKG n. F.).\n\n1\n\n1. Die Erinnerung der Klägerin, mit der der \nKostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle vom 13. Juli 2005 insoweit angefochten worden \nist, als darin statt des beantragten Betrages von 909,27 Euro ein \nBetrag von nur 448,86 Euro festgesetzt worden ist, wird als \nunbegründet zurückgewiesen. \n\n2\n\nDie Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO umfasst allein die \nnach § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Dazu zählen die \nKosten des (Ausgangs-) Verwaltungsverfahrens nicht, die die \nKlägerin (endgültig) selbst zu tragen hat (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 5 S 923/91 - UPR \n1992, 33). Daher waren die Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 \nVergütungsverzeichnis (VV), die für die der Vertretung der \nKlägerin im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt als \neigenständige Angelegenheit (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG) entstanden \nwaren, nicht anzusetzen. \n\n3\n\nDer Kostenbeamte hat des Weiteren diese Geschäftsgebühr \nin dem gesetzlich vorgesehen Umfang auf die festzusetzende \nVerfahrensgebühr angerechnet. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 \nVV hat die Entstehung der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV hier zur \nFolge, dass diese Gebühr zwingend zur Hälfte, jedoch \nhöchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die \nVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet \nwird, weil beide Angelegenheiten denselben (asylrechtlichen \nStreit-) Gegenstand betreffen. Zweck der \nAnrechnungsbestimmung ist es zu verhindern, dass eine \nannähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn ein \nrechtliches Begehren zunächst außergerichtlich und später \ngerichtlich verfolgt wird; dieser Zweck trifft auch das Verhältnis \nder Geschäftsgebühr für ein Verwaltungsverfahren und die \nGebühren eines sich anschließenden, denselben Gegenstand \nbetreffenden gerichtlichen Verfahrens (vgl. Madert in Gerold / \nSchmidt / v.Eicken / Madert / Müller-Rabe, \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, 2004, zu VV 2400 - \n2403, Rdnrn. 183 und 211). Dass die Geschäftsgebühr nicht \ngegenüber der Beklagten festgesetzt werden kann, ändert \nnichts daran, dass die Geschäftsgebühr in dem dargelegten \nUmfang auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens \nanzurechnen sind.\n\n4\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 \nSatz 1 GKG n. F. entsprechend); die außergerichtlichen Kosten \nder Erinnerung trägt die Klägerin (§ 154 Abs. 1 VwGO).\n\n5\n\n2. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 460,41 Euro \nfestgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG n. F.).\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-28/5-k-1002-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-28/5-k-1002-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278680","retrieved":"2026-07-09 02:52:05.337611+00:00"}}