{"status":"available","doknr":"OLD278732","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0726.2K7147.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"2 K 7147/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Kreispolizeibehörde N \nvom 22. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 verurteilt, \ndie dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 27. Januar 2003 aufzuheben und sie unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0. September 1971 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre für den \nZeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erstellte dienstliche \nBeurteilung.\n\n3\n\nSie steht seit 1995 im Polizeidienst des beklagten Landes. Zuletzt war sie im \nEingangsamt der Laufbahn (Polizeimeisterin) für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis \nzum 31. Dezember 1999 mit 3 Punkten beurteilt worden. \n\n4\n\nWährend des aktuellen Beurteilungszeitraumes wurde sie am 31. Januar 2002 \nzur Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) befördert. Ihren Dienst \nverrichtete sie in den Jahren 2000 bis 2002 als Streifenbeamtin im Kreis N in der \nPolizeiinspektion O, und zwar bis zum 27. Oktober 2002 auf der Polizeiwache I \n(Vorgesetzter: PHK Z) und seit dem 28. Oktober 2002 auf der Polizeiwache F \n(Vorgesetzter: POK M). Nachdem sie dem Dienstherrn ihre Schwangerschaft \nangezeigt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 29. November 2002 unter \nBezugnahme auf eine mündliche Anordnung vom 26. November 2002 zur \nPolizeihauptwache I1 (Vorgesetzter: PHK C1) umgesetzt. Gleichwohl verrichtete sie \nzunächst ihren Dienst bis zum 8. Dezember 2002 in I weiter und wurde erst seit dem \n9. Dezember 2002 in I1 eingesetzt. Krankheitsbedingt nahm sie den Dienst in I1 erst \nam 11. Dezember 2002 auf, wobei sie nicht mehr im Streifendienst, sondern im \nBereich Anzeigenaufnahme und Publikumsverkehr tätig wurde.\n\n5\n\nFür den hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis \nzum 31. Dezember 2002 wurde für die Klägerin und andere Beamte eine \nRegelbeurteilung erstellt. Zur Vorbereitung der auf Anfang Dezember 2002 \nvorgesehenen Maßstabskonferenz fand auf der Polizeihauptwache I1 am \n28. November 2002 eine „Vergleichsgruppenbesprechung\" der Erstbeurteiler für die \nin der Polizeiinspektion O zu beurteilenden Beamten statt, an der bis auf POK M, der \ndurch POK D vertreten wurde, alle Erstbeurteiler der Polizeiinspektion X teilnahmen. \nIn einem internen Vermerk vom 12. Mai 2003 gibt der Leiter der PI O, POR C2, \nhierzu unter anderem an:\n\n6\n\nIn der PI-internen Besprechung habe ich die Strukturen der jeweiligen \nVergleichsgruppen der Behörde an Hand der harten Daten aufgezeigt und die \nPositionen der jeweils zu beurteilenden Beamtinnen/Beamten dargestellt. Ich \nhabe expressiv verbis ausdrücklich vorangestellt und betont, dass die \nErstbeurteiler weisungsfrei sind. Die Erstbeurteiler haben anschließend für die \njeweiligen Vergleichsgruppen einen PI-internen Quervergleich vorgenommen; \nsie hatten dabei die Möglichkeit, das Leistungsbild der zu Beurteilenden \numfassend darzustellen. So ist es auch für die PM'in X erfolgt. Als Ergebnis des \nPI-internen Quervergleiches in der Vergleichsgruppe A 8 hielten sowohl PHK Z \nals auch POK D ein Gesamtergebnis von drei Punkten für PM'in X für richtig. \nDieses Ergebnis wurde konsequent so in die Maßstabsbesprechung der \nBehörde eingebracht. \n\n7\n\nZu der Besprechung der PI O vom 28. November 2002 und zum weiteren \nVerfahren führt PHK Z in einem internen Schreiben vom 2. Mai 2003 aus:\n\n8\n\n... In einem internen Quervergleich unter Berücksichtigung der jeweiligen \nQuotierung wurde der Leistungsstand der Beamten und Beamtinnen der \nBesoldungsgruppe A 8 gegenübergestellt. Der jeweilige Erstbeurteiler \nbegründete seine Entscheidung, warum er zu dieser Beurteilung gekommen ist. \nIn diesem internen Quervergleich wurde deutlich, dass es eine Vielzahl von \nBeamten und Beamtinnen gab, die noch bessere bzw. die gleichen Leistungen \naufwiesen, als die Beamtin X. Als weisungsfreier Erstbeurteiler kam ich nach \nAbwägung aller Beurteilungskriterien zu der Entscheidung, die Beamtin X mit \n3 Punkten zu beurteilen.\n\n9\n\nAm 06.12.2002 fand im Institut für öffentliche Verwaltung die \nMaßstabsbesprechung mit allen Erstbeurteilern statt. In dieser Besprechung \nwurde die Beamtin X von mir mit 3 Punkten vorgeschlagen. Am 07.12.2002 \nführte ich mit der Beamtin ein Beurteilungsgespräch. In diesem Gespräch \nversuchte ich ihr deutlich zu machen, dass sie aufgrund der \nRahmenbedingungen und im Quervergleich mit anderen Beamten und \nBeamtinnen keine über dem Durchschnitt liegende Beurteilung (4 Punkte) \nbekommen kann.\n\n10\n\nAm 6. Dezember 2002 kam es sodann zu der von PHK Z bereits erwähnten \nMaßstabsbesprechung für die Beamten der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. \n\n11\n\nPHK Z, der auf der Polizeiwache in I Vorgesetzter der Klägerin war, erstellte für \nden Teilzeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 27. Oktober 2002 einen \nBeurteilungsbeitrag. Hierzu führte er ausweislich der Angaben im entsprechenden \nFormular mit ihr am 7. Dezember 2002 ein Beurteilungsgespräch. In seinem Beitrag \nbewertete er die Untermerkmale im Bereich „Leistungsverhalten\" 1 x mit 5 Punkten, \n2 x mit 4 Punkten und 4 x mit 3 Punkten, im Bereich „Leistungsergebnis\" 1 x mit 3 \nund 1 x mit 4 Punkten und im Bereich „Sozialverhalten\" 2 x mit 3 und 1 x mit \n4 Punkten. Der Beurteilungsbeitrag wurde von ihm am 27. Dezember 2002 \nunterzeichnet.\n\n12\n\nPOK M, der Vorgesetzter der Klägerin auf der Polizeiwache in F war, \nunterzeichnete am 5. Januar 2003 die von ihm verfasste Erstbeurteilung für den \nGesamtzeitraum (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002). Auf dem \nBeurteilungsformular war angegeben, dass ein Beurteilungsgespräch am \n18. Dezember 2002 stattgefunden habe. Er bewertete die Klägerin in allen drei \nHauptmerkmalen und auch im Gesamturteil mit 3 Punkten (Leistungsverhalten: 2 x \n4 Punkte, 5 x 3 Punkte; Leistungsergebnis: 2 x 3 Punkte; Sozialverhalten: 1 x \n4 Punkte, 1 x 3 Punkte, 1 x 2 Punkte). \n\n13\n\nDie Beurteilerbesprechung fand am 23. Januar 2003 in den Diensträumen des \nLandrats N statt. Neben Landrat I2 als Behördenleiter nahmen Herr LPD C2 als \nLeiter GS, Herr EKHK T als kommissarischer Leiter VL, Frau PKin I3 als Vertreterin \nder Gleichstellungsbeauftragten und Herr KAR T1 als Schriftführer teil. Nach dem \nInhalt der Niederschrift wurden dort die Beurteilungen unter anderem der \nBesoldungsgruppe A 8 BBesO gemeinsam erörtert, um leistungsgerecht abgestufte \nund untereinander vergleichbare Ergebnisse im Wege des Quervergleichs zu \nerreichen.\n\n14\n\nDer Endbeurteiler, Landrat I2, schloss sich dem Vorschlag des Erstbeurteilers an \nund unterzeichnete die Beurteilung am 27. Januar 2003. Am 5. Februar 2003 \neröffnete PHK Z der Klägerin den Beurteilungsbeitrag und die \nGesamtbeurteilung.\n\n15\n\nDiese wandte sich mit Schreiben vom 1. April 2003 an ihren Dienstherrn und \nrügte formale und inhaltliche Fehler. Die Erstbeurteilung sei nicht von der richtigen \nPerson erstellt worden. POK M könne vom gesamten Beurteilungszeitraum \nhöchstens vier oder fünf Wochen beurteilen. Im übrigen habe nicht er tätig werden \ndürfen, sondern allenfalls PKH C1, der Wachleiter der Polizeihauptwache I1. Darüber \nhinaus habe POK M mit ihr kein Beurteilungsgespräch geführt. An dem im Formular \ninsoweit angegebenen Tag, dem 18. Dezember 2002, sei sie gar nicht im Dienst \ngewesen. Auch inhaltlich sei sie mit ihrer Beurteilung nicht einverstanden. Sie habe \nim Vorfeld der Beurteilung im November mit PHK Z gesprochen. Er habe ihr \nseinerzeit zu verstehen gegeben, mit ihrer Leistung sehr zufrieden zu sein. Bei \nBekanntgabe der Beurteilung am 5. Februar 2003 habe er demgegenüber erklärt, er \nhabe sie auf Weisung nicht mit 4 Punkten beurteilen dürfen, sodass sie als \nGesamtnote erneut nur 3 Punkte erhalte. Eine derartige Weisung verstoße gegen die \nBeurteilungsrichtlinien. Hierzu gebe es Rechtsprechung.\n\n16\n\nDer Beklagte wertete das Schreiben vom 1. April 2003 als Antrag auf \nAbänderung der Beurteilung und holte Stellungnahmen der am \nBeurteilungsverfahren Beteiligten ein. Neben den oben zitierten Stellungnahmen des \nPOR C2 vom 12. Mai 2003 und des PHK Z vom 2. Mai 2003 äußerten sich PHK C1 \nunter dem 29. April 2003, der Leiter der Polizeiwache F, EPHK A, unter dem \n9. Mai 2003 und POK M unter dem 6. Mai 2003 und 4. September 2003. Auf Blatt 25 \nbis 31 und 41 der Beiakte Heft 1 wird insoweit verwiesen.\n\n17\n\nNach Auswertung dieser Äußerungen lehnte der Beklagte das Anliegen der \nKlägerin mit Bescheid vom 22. Mai 2003 ab. Zur Begründung führte er aus, \nanlässlich der Maßstabsbesprechung am 6. Dezember 2002 sei zwar als Ergebnis \neines PI-internen Quervergleichs festgehalten worden, dass die Leistungen der \nKlägerin im 3-Punkte-Bereich anzusiedeln seien, doch habe es insoweit zu keinem \nZeitpunkt eine Weisung gegeben. Es sei auch gerechtfertigt gewesen, POK M die \nErstbeurteilung erstellen zu lassen, denn zum Zeitpunkt der Vorbesprechung sei \nnoch nichts von der Schwangerschaft der Klägerin bekannt gewesen. Man habe \ndeshalb davon ausgehen müssen, dass sie in der Polizeiwache F und damit bei POK \nM verbleibe. Zudem habe sie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch keinen \nTag Dienst in der Hauptwache in I1 geleistet, sodass eine Beurteilung durch den \ndortigen Wachleiter, PHK C1, nicht sachgerecht gewesen wäre. Im übrigen habe \nPOK M nicht nur der Beurteilungsbeitrag des PHK Z zur Verfügung gestanden, er \nhabe sich darüber hinaus auch mit PHK Z über die Klägerin ausgetauscht. Soweit die \nKlägerin rüge, es habe kein Beurteilungsgespräch stattgefunden, habe POK M \nglaubhaft versichert, dass es ein solches Gespräch gegeben habe. Er habe lediglich \ndas Datum nicht direkt notiert, sodass es zu einer Verwechselung des eingetragenen \nDatums gekommen sein müsse. Dies führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der \nBeurteilung. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Beurteilung der Klägerin nicht \ndurch POK M, sondern - zusammen mit dem Beurteilungsbeitrag - durch PHK Z \nbekannt gegeben worden sei. \n\n18\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Mai 2003 legte die Klägerin Widerspruch \ngegen ihre Beurteilung vom 27. Januar 2003 ein, mit Schreiben vom 17. Juni 2003 \ngegen den Bescheid vom 20. Mai 2003 - bei der Datumsnennung „20.05.2003\" \nhandelt es sich um einen Schreibfehler. Dabei wiederholte und vertiefte sie ihre \nbereits vorgebrachten Einwände. \n\n19\n\nAm 30. Oktober 2003 hat sie die vorliegende Klage - seinerzeit noch als \nUntätigkeitsklage - erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie rügt, es sei \nnicht der korrekte Erstbeurteiler beauftragt worden. Nicht POK M, sondern PHK C1 \nals Wachleiter der Polizeihauptwache I1 sei zum Schluss des \nBeurteilungszeitraumes ihr unmittelbarer Vorgesetzter gewesen. Dieser habe die \nMöglichkeit gehabt, gemäß Nr. 3.6 der Beurteilungsrichtlinien zur Abdeckung des \ngesamten Beurteilungszeitraumes Beurteilungsbeiträge einzuholen. Selbst wenn \nman der Ansicht sein sollte, sein Einsatz als Erstbeurteiler sei nicht sachgerecht \nwegen des nur geringen unmittelbar durch ihn zu beurteilenden Zeitraumes, so gelte \ndies ebenso für den Erstbeurteiler POK M. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb \n(willkürlich) gerade auf ihn zurückgegriffen worden sei. Ferner habe ein \nBeurteilungsgespräch zwischen dem Erstbeurteiler und ihr nicht stattgefunden. \nZudem habe PHK Z ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er ihre fachliche \nLeistung im Bereich von 4 Punkten ansiedeln würde. Ihre Beurteilung sei daher nicht \nnachvollziehbar. Die Durchführung einer Beurteilerkonferenz werde bestritten.\n\n20\n\nZwischenzeitlich hat die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit \nWiderspruchsbescheid vom 1. Dezember 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. \nDort heißt es, es habe ein Beurteilungsgespräch gegeben, wie sich aus der \ndienstlichen Stellungnahme des POK M ergebe. Dieser sei auch richtiger \nErstbeurteiler gewesen. Aus den Beurteilungsrichtlinien folge, dass grundsätzlich der \nletzte Dienstvorgesetzte zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages als Erstbeurteiler \nfungieren solle. Es sei aber ausnahmsweise sachgerecht, hiervon abzuweichen, weil \nwesentliche Bestandteile des Beurteilungsverfahrens vor dem Dienstantritt der \nKlägerin bei ihrer Dienststelle in I1 gelegen hätten. Dass POK M nur für kurze Zeit \nVorgesetzter der Klägerin gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, weil er sich -\n entsprechend einem Urteil des OVG NRW vom 29. August 2001 (6 A 3374/00) - die \nerforderlichen Erkenntnisse von dritter Seite verschafft habe, indem er ein \npersönliches Gespräch mit PHK Z geführt und dessen Beurteilungsbeitrag \nherangezogen habe. Dabei sei er nicht verpflichtet gewesen, die Leistungsbewertung \nvon PHK Z zu übernehmen. Der Erstbeurteiler habe schließlich weisungsfrei \ngehandelt. Wenn er im Rahmen der vorbereitenden PI-internen Besprechung vom \n28. November 2002 bzw. der späteren Maßstabskonferenz vom 6. Dezember 2002 \nauf Grund des dann möglichen Quervergleichs nur eine Beurteilung von 3 Punkten \nhabe vertreten können, könne keine Rede davon sei, dass er nicht weisungsfrei habe \nbeurteilen können.\n\n21\n\nIm Hinblick auf den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid beantragt die \nKlägerin schriftsätzlich,\n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n22. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n1. Dezember 2003 zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung \nvom 27. Januar 2003 aufzuheben und sie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr verweist auf den ablehnenden Bescheid und führt ergänzend aus, die \nZuständigkeit von POK M als Erstbeurteiler ergebe sich daraus, dass er zum \nZeitpunkt der Maßstabsbesprechung am 6. Dezember 2002 noch zuständig gewesen \nsei. Die Klägerin habe ihren Dienst bei der Polizeihauptwache I1 nämlich erst zum \n11. Dezember 2002 aufgenommen. POK M sei immerhin sechs Wochen lang direkter \nVorgesetzter der Klägerin und daher in der Lage gewesen, die Erstbeurteilung auf \nGrund eigener Erkenntnisse zu erstellen. Auch habe es zwischen dem 16. und dem \n19. Dezember 2002 ein Beurteilungsgespräch gegeben, wie er in seiner dienstlichen \nÄußerung angegeben habe. Lediglich der genaue Tag stehe nicht fest. Es treffe \nzudem ausweislich der Stellungnahme von PHK Z nicht zu, dass er zum Ausdruck \ngebracht habe, der Klägerin stünden 4 Punkte zu. Die Beurteilung sei \nnachvollziehbar.\n\n26\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n27\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den \nBerichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 \nAbs. 2 VwGO) ergehen.\n\n30\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n31\n\nSie ist nach Erlass des gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen \nWiderspruchsbescheides als allgemeine Leistungsklage zulässig. \n\n32\n\nSie ist auch begründet, weil die dienstliche Beurteilung vom 27. Januar 2003 in \nder Gestalt des Bescheides der Kreispolizeibehörde N vom 22. Mai 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Dezember 2003 \nrechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Diese hat nämlich einen \nAnspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen \nBeurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n33\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n34\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Mai 1965 - II C \n146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, \nund vom 2. März 2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n4. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 \n- 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266,\n\n35\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und \nin welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche \nBefähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei \nwird der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen \ndurch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, \ninsbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. \nDieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich \nBeurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden \nBeamten anwendet.\n\n36\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdn. 149 \nff.\n\n37\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 27. Januar 2000 an \ndurchgreifenden Rechtsfehlern. POK M hätte nicht als Erstbeurteiler eingesetzt \nwerden dürfen. Er hat sich ferner, bedingt durch den Gang des Verfahrens, zu früh \nauf ein bestimmtes Gesamturteil festlegen lassen. Auch ist das Beurteilungsgespräch \nnicht in erforderlichem Maße als Element der Anhörung des zu Beurteilenden in das \nVerfahren eingeflossen.\n\n38\n\nDas Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, \nnachfolgend: BRL Pol). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen \nVorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus \neigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein \nBeurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Ändert sich der Dienstposten \ndes Beamten während des Beurteilungszeitraums oder wechselt der Erstbeurteiler, \nso ist regelmäßig ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) \nBeurteilung zu berücksichtigen ist (Nr. 3.6 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt \nunabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 \nBRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein \nGespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für \ndie Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 \nBRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem \nDienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 \nBRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und \nsoll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit \ndem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen. \n\n39\n\nDie Bestimmung des POK M zum Erstbeurteiler begegnet durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. \n\n40\n\nZwar dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass nicht der zum Zeitpunkt des \nBeurteilungsstichtages der Klägerin vorgesetzte Beamte, PHK C1, die \nErstbeurteilung erstellt hat. Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht auf die \nentsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen es sich anschließt. \n\n41\n\nAllerdings erfüllt auch POK M nicht die Anforderungen, die an einen \nErstbeurteiler zu stellen sind. Nach Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol muss der \nErstbeurteiler in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu \nBeurteilenden zu bilden. Das ist nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in \nder Regel bei unmittelbaren Vorgesetzten der Fall; einzelne Arbeitskontakte reichen \nhierfür jedenfalls nicht aus. Der Erstbeurteiler muss dabei nicht zwingend der \nunmittelbare Vorgesetzte des zu Beurteilenden sein. Auch müssen sich die \nKenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausschließlich \naus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben. \nVielmehr kann sich der Erstbeurteiler derartige Kenntnisse daneben in sonst \ngeeigneter Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der \nIntention des Richtliniengebers der BRL Pol muss der Erstbeurteiler aber sein Urteil \nauf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ausreichende Anzahl eigener \nArbeitskontakte stützen können und dürfen die durch Dritte vermittelten Kenntnisse \nnicht die prägende Grundlage für die Erstbeurteilung bilden.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 - 6 A 1153 und 1154/98 - \nsowie Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, IÖD 2001, 254; Urteile der \nKammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 - , vom 23. März 1999 - 2 K 4720/97 - \nund vom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 - ; Willems, Die dienstliche Beurteilung \nder Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 126.\n\n43\n\nSo aber liegt der Fall hier.\n\n44\n\nPOK M als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache F hat die Klägerin lediglich \nwährend des Zeitraumes vom 28. Oktober 2002 bis zu ihrer Umsetzung nach I1 am \n9. Dezember 2002 als Vorgesetzter erlebt. Während dieser sechs Wochen war sie \nzudem nach den Angaben in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2003 auch in der \nPolizeiwache I eingesetzt. Die Arbeitskontakte des Erstbeurteilers zur Klägerin und \ndamit die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen beschränkten sich daher in zeitlicher \nHinsicht auf weniger als sechs Wochen. Dies ist im Verhältnis zu dem gesamten \nBeurteilungszeitraum von drei Jahren ein Anteil von weniger als 4 %. POK M war \ndamit für die Erstellung einer ausgewogenen, den Gesamtzeitraum umfassenden \nErstbeurteilung fast ausschließlich auf den Beurteilungsbeitrag von PHK Z \nangewiesen. Dieser Beurteilungsbeitrag bildete also die prägende Grundlage für die \nErstbeurteilung und drängte die aus eigener Anschauung des POK M gewonnenen \nErkenntnisse bis zu deren Bedeutungslosigkeit in den Hintergrund. Das ergibt sich \nauch aus den Formulierungen, die PHK Z in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2003 \nverwandte: „Als weisungsfreier Erstbeurteiler kam ich ... zu der Entscheidung, die \nBeamtin X mit 3 Punkten zu beurteilen. ... In dieser Besprechung wurde die Beamtin \nX von mir mit 3 Punkten vorgeschlagen.\" POK M hätte deshalb nicht als \nErstbeurteiler eingesetzt werden dürfen. Dem steht die vom Beklagten im \nWiderspruchsbescheid genannte Entscheidung des OVG NRW vom 29. August 2001 \n(6 A 3374/00) nicht entgegen. Dort wurde der Einsatz eines Erstbeurteilers als \nrechtmäßig angesehen im wesentlichen mit der Begründung, die Anschauung, \nKenntnisse und Erfahrungen müssten nicht zwingend aus eigenen persönlichen \nKontakten des Erstbeurteilers herrühren. Der dort zu Grunde liegende Fall ist mit \ndem vorliegenden indes nicht vergleichbar. Das gilt vor allem im Hinblick auf die \nKürze des Zeitraumes, während dessen das Vorgesetztenverhältnis bestand. Dieser \nZeitraum betrug in dem vom OVG entschiedenen Fall immerhin vier Monate, \nwährend er vorliegend lediglich - allenfalls - sechs Wochen und damit weniger als die \nHälfte davon ausmachte. \n\n45\n\nDer Rechtmäßigkeit der Beurteilung steht des weiteren entgegen, dass sich der \nErstbeurteiler zu früh auf ein bestimmtes Gesamtergebnis hat festlegen lassen. \nDem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:\n\n46\n\nDie Wahl eines zweistufigen Beurteilungsverfahrens mit einem nur zu einem \nBeurteilungsvorschlag berufenen Erstbeurteiler, der den zu Beurteilenden aus \neigener Anschauung kennt, und einem Endbeurteiler, der auf die Anwendung \ngleicher Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtsätze besonders \nverpflichtet ist und als Schlusszeichnender den Ausschlag gibt, soll zwei Prinzipien \nharmonisieren und möglichst wirkungsvoll zur Geltung bringen: Das Prinzip \nvollständiger und richtiger Tatsachengrundlage einerseits und dasjenige der \ndurchgängigen Einhaltung gleicher Beurteilungsstandards andererseits. Hieraus \nleitet sich die Zielrichtung der Bestimmung über die Unabhängigkeit und \nWeisungsfreiheit des Erstbeurteilers ab. Dem Endbeurteiler soll eine Einflussnahme \nauf den Erstbeurteiler, jedenfalls soweit sie die Intensität einer Weisung annimmt \noder sonst dessen Unabhängigkeit tangiert, verwehrt sein, weil anderenfalls die mit \nder Zweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet oder beeinträchtigt \nwerden könnten. Aus Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol ergibt sich, dass vor Erstellung \ndes Beurteilungsvorschlages Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit \ndem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen sind. \nVorgespräche zwischen Erstbeurteilern und den ihnen übergeordneten \nVorgesetzten, an denen sich auch der Endbeurteiler beteiligen kann, dürfen dem \nSinn der ersten Stufe des Beurteilungsverfahrens, dem Endbeurteiler die \nunverfälschte eigenständige Einschätzung des zu beurteilenden Beamten durch den \nErstbeurteiler zu unterbreiten, nicht zuwider laufen. Anderenfalls verfehlt die \nErstbeurteilung ihren eigentlichen Zweck. In der ersten Stufe des \nBeurteilungsverfahrens geht es um die Schaffung einer zutreffenden tatsächlichen \nEntscheidungsgrundlage durch den Erstbeurteiler. Dem entspricht seine \nVerpflichtung, zu Beginn des Verfahrens ein Gespräch mit dem zu beurteilenden \nBeamten zu führen (Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol). In ihm soll das Bild, das der \nErstbeurteiler gewonnen hat, mit der Selbsteinschätzung des Beamten abgeglichen \nwerden. Dieser soll außerdem die Möglichkeit haben, die für die Beurteilung \nwichtigen Punkte darzulegen (vgl. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol). Diese \nVerfahrensregeln verlieren ihren Sinn, wenn sich End- und Erstbeurteiler bereits vor \ndiesem Gespräch oder sonst vor Erstellung der Erstbeurteilung personenbezogen \nauf bestimmte Beurteilungen verständigt haben.\n\n47\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \n3. Aufl., Teil B, Rn. 272.\n\n48\n\nDabei wird zudem die Gewährung rechtlichen Gehörs, der das Gespräch des \nErstbeurteilers mit dem zu beurteilenden Beamten u.a. dient, zu einer Formalität \nentwertet. Eine schon feststehende oder bereits weitgehend abgeschlossene \nMeinungsbildung des Endbeurteilers wird der Beamte bei realistischer Einschätzung \nnämlich kaum noch beeinflussen können.\n\n49\n\nVgl. Bay.VGH, Urteil vom 19. September 1969 - Nr. 53 III 68 -, BayVBl. 1970, \n220.\n\n50\n\nDies wird unterlaufen, wenn in den vor Abgabe der Beurteilungsvorschläge \nmöglichen Gesprächen nach Nr. 9.1 Abs. 4 BRL Pol die Beurteilerbesprechung nach \nNr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BRL Pol faktisch vorweg genommen wird. Vorgespräche \nsollen zwar, wie es in der Richtlinie heißt, der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe dienen. Sie richten sich jedoch an die Erstbeurteiler, die ihre \nVorschläge unabhängig zu erstellen haben und jedenfalls nicht in gleicher Weise wie \nder Endbeurteiler zur Beachtung der Richtsätze verpflichtet sind. Erst die \nBeurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BRL Pol hat demgegenüber \ndie Aufgabe, den Endbeurteiler (nicht: die Erstbeurteiler) bei der Anwendung \neinheitlicher Vergleichsmaßstäbe zu unterstützen und leistungsgerecht abgestufte \nBeurteilungen zu erreichen. Dem widerspricht es, wenn bereits in der \nVorbesprechung vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge die \nBeurteilungsabsichten der Erstbeurteiler personenbezogen in einer Weise abgefragt \nwerden, die den Erstbeurteilern bereits in diesem frühen Verfahrensstadium den \nEindruck vermittelt, sie müssten zu einer abgeschlossenen Meinungsbildung \nkommen.\n\n51\n\nZu allem: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -; ferner \nBeschluss vom 16. April 2002 - 1 B 1469/01 -.\n\n52\n\nDies ist jedoch sowohl am 28. November 2002 während der PI-internen \nBesprechung wie auch am 6. Dezember 2002 während der Maßstabsbesprechung \ngeschehen. \n\n53\n\nBereits am 28. November 2002 wurde nämlich nach den Ausführungen von POR \nC2 ein PI-interner Quervergleich vorgenommen und ein Gesamturteil für die Klägerin \nfestgehalten. Dies „wurde konsequent so in die Maßstabsbesprechung der Behörde \neingebracht\", wie es in der Stellungnahme vom 12. Mai 2003 formuliert ist. Ähnlich \näußerten sich auch POK M und PHK Z. Mit dieser Vorgehensweise hat der Beklagte \nden sich aus den BRL Pol ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht \ngenügt. Die Art und Weise des durchgeführten Verfahrens belegt, dass die \nBedeutung der Beurteilung durch den Erstbeurteiler verkannt worden ist. Da die \nZuordnung zu den einzelnen Notenstufen (spätestens) bereits auf der \nMaßstabskonferenz festgelegt worden war, oblag es den einzelnen Erstbeurteilern \nlediglich, ihre Beurteilung so abzufassen, dass aus ihr die bereits festgelegte \nNotenstufe schlüssig folgt. \n\n54\n\nDie dienstliche Beurteilung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das gemäß Nr. 9.1 \nAbs. 1 und 2 BRL Pol vorgesehene Beurteilungsgespräch zwischen dem \nErstbeurteiler und der Klägerin nicht vor der Entscheidungsfindung des \nErstbeurteilers durchgeführt worden ist. Wie ausgeführt, hatte sich der Erstbeurteiler \nbzw. dessen Vertreter bereits im Rahmen der „Vergleichsgruppenbesprechung\" am \n28. November 2002 bzw. bei der Maßstabsbesprechung am 6. Dezember 2002 auf \nein Gesamturteil von 3 Punkten festgelegt. Dass ein Beurteilungsgespräch überhaupt \nstattgefunden hat, streitet die Klägerin ab. Diese Frage kann aber offen bleiben. \nSelbst, wenn man den Angaben des Beklagten und von POK M folgt und davon \nausgeht, dass ein den Anforderungen der Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol genügendes \nGespräch zwischen dem 16. und dem 19. Dezember 2002 geführt wurde, wäre dies \nnicht rechtzeitig gewesen. Nach der genannten Bestimmung ist ein \nBeurteilungsgespräch zu Beginn des Beurteilungsverfahrens zu führen. Es hat unter \nanderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen \nEinfluss auf den Beurteilungsvorschlag und auf diesem Wege auf das \nBeurteilungsergebnis nehmen zu lassen. Diese Einflussmöglichkeit war der Klägerin \naber entzogen, weil ihr das Gespräch - wenn es überhaupt geführt wurde - erst zu \neinem Zeitpunkt eingeräumt wurde, zu dem sich der Erstbeurteiler bereits festgelegt \nhatte. Dies hat die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge, denn mit \nBlick auf die weit reichenden Einschränkungen bei der Inhaltskontrolle dienstlicher \nBeurteilungen von Polizeibeamten nach den BRL Pol kommt den Verfahrensregeln \nallgemein und somit dem Anhörungserfordernis erhöhte Bedeutung auch für die \nVertretbarkeit des Beurteilungsergebnisses zu.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2000 - 6 A 2462/99 - und vom \n9. April 2003 - 6 A 120/02 -; Urteile des erkennenden Gerichts vom 8. Juni 2004 -\n 2 K 4294/03 - und vom 31. August 2004 - 2 K 5546/03 -; Willems, Die dienstliche \nBeurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128 f.).\n\n56\n\nDie oben aufgezeigten Verfahrensverstöße sind schließlich auch erheblich, weil \ndie Möglichkeit besteht, dass bei Vermeidung dieser Verstöße eine bessere \nBeurteilung der Klägerin erstellt wird. Das gilt für die Auswahl des Erstbeurteilers, \nweil PHK Z in seinem Beurteilungsbeitrag in allen drei Hauptmerkmalen bessere \nSubmerkmale für die Klägerin vergeben hat als der als Erstbeurteiler eingesetzte \nPOK M. Auch die frühe Festlegung des Erstbeurteilers auf ein Gesamtergebnis zu \neinem Zeitpunkt, als das Beurteilungsgespräch mit der Klägerin noch nicht geführt \nworden war, kann das Beurteilungsergebnis negativ beeinflusst haben, weil die \nnaturgemäß positive Einlassung der zu Beurteilenden nicht hinreichend in das \nErgebnis einfließen konnte. Geschieht dies bei einer künftigen Beurteilung, besteht \ndementsprechend die Möglichkeit eines besseren Ergebnisses.\n\n57\n\nDie angegriffene Beurteilung ist daher aufzuheben und vom Beklagten nach \nMaßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu erstellen.\n\n58\n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht darauf \nhin, dass die angegriffene Beurteilung im übrigen nicht zu beanstanden ist. Das \nweitere Beurteilungsverfahren erfolgte entsprechend der Vorgaben der BRL Pol. \nInsbesondere wurde die Endbeurteilung erstellt, nachdem in einer \nBeurteilerbesprechung unter Mitwirkung weiterer personen- und sachkundiger \nBediensteter, auch der Gleichstellungsbeauftragten, die durch den Erstbeurteiler \nerstellten Beurteilungsvorschläge mit dem Ziel erörtert worden waren, \nleistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu \nerreichen (vgl. Nr. 9.2 BRL Pol).\n\n59\n\nDass eine andere Person als der Erstbeurteiler der Klägerin die Beurteilung \nbekannt gegeben und mit ihr das abschließende Gespräch geführt hat, ist \nunerheblich. Die Nichteinhaltung der Vorgabe, dass dies grundsätzlich durch den \nErstbeurteiler zu erfolgen hat (vgl. Nr. 9.8 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol), führt nicht zur \nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Denn bei dieser Bestimmung handelt \nes sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung sich auf den Inhalt der \nBeurteilung grundsätzlich nicht auswirken kann.\n\n60\n\nDie streitige dienstliche Beurteilung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \nAuf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen das Gericht folgt, wird auch \ninsoweit verwiesen. Wenn die Klägerin selber ihre Leistungen besser einschätzt als \nder Beurteilungsverfasser, so ist dies unerheblich. Es ist gerade die Aufgabe des \nDienstvorgesetzten, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen \nBeamten mit denjenigen der übrigen zu beurteilenden Beamten desselben \nStatusamtes zu vergleichen und abschließend zu bewerten. Dieser allein ist hierzu \nunter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden berufen und in der \nLage, nicht der einzelne Beamte.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n62\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-26/2-k-7147-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-26/2-k-7147-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278732","retrieved":"2026-07-09 02:52:10.149047+00:00"}}