{"status":"available","doknr":"OLD278770","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0722.26K778.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-22","aktenzeichen":"26 K 778/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten \nzur zukünftigen Beihilfegewährung für das Medikament Levitra sowie die Verpflichtung des Beklagten zur \nGewährung einer Beihilfe für das Medikament Levitra gemäß Beihilfeantrag vom 14. Juni 2004 begehrt hat. \nIm Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Finanzministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 12. März 2004 und 26. März 2004 sowie unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2005 \nverpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 11. Februar 2004 und 17. März 2004 eine Beihilfe für das \nMedikament Levitra in Höhe von insgesamt 130,- Euro zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾, der Beklagte zu ¼. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten. Der für ihn maßgebliche \nBemessungssatz der Beihilfe beträgt 50 %. Im Jahre 2003 erkrankte der Kläger an \neinem Prostatatumor. Im September 2003 wurde die Prostata operativ vollständig \nentfernt. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis T und \nT1 aus O vom 27. November 2003 trat bei dem Kläger postoperativ eine erektile \nDysfunktion auf, die sowohl durch die soeben genannten Ärzte als auch durch den \nChefarzt der Klinik für Urologie, Kinderurologie und Uroonkologie der Paracelsus \nKlinik H in E mit dem Medikament Levitra behandelt wird. Mit Beihilfeanträgen vom \n11. Februar 2004, 17. März 2004 und 14. Juni 2004 beantragte der Kläger beim \nFinanzministerium NRW jeweils die Gewährung von Beihilfen u. a. zu dem durch die \nbehandelnden Ärzte verordneten Medikament Levitra. Das Finanzministerium NRW \nlehnte die Gewährung einer Beihilfe mit Bescheiden vom 12. März 2004, \n26. März 2004 und 28. Juni 2004 insoweit jeweils mit der Begründung ab, dass \ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e BVO NRW Arzneimittel zur Behandlung der \nerektilen Dysfunktion nicht beihilfefähig seien. Den gegen den Bescheid vom 12. \nMärz 2004 unter dem 16. März 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das \nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom \n20. Januar 2005 zurück. Hinsichtlich des unter dem 30. März 2004 gegen den \nBescheid vom 26. März 2004 eingelegten Widerspruches ist ein \nWiderspruchsbescheid bis heute nicht ergangen. Dies gilt auch für den per Email \neingelegten „Widerspruch\" des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Juni 2004. In \ndem vg. Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 führte das Finanzministerium \ndes Landes Nordrhein-Westfalen zur Begründung der getroffenen Entscheidung im \nWesentlichen aus: Der Ausschluss des Arzneimittels Levitra von der Beihilfefähigkeit \nsei zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Arzneimittel unterfalle der \nAusschlussregelung nach § 34 Abs. 1 S. 7 u. 8 SGB V und sei somit nach § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Buchstabe e BVO NRW nicht beihilfefähig. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nverlange nicht die lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Das Beihilferecht \nkönne sich am Maß des medizinisch Zweckmäßigen und Notwendigen orientieren. \nDie beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete es gegenwärtig nicht, einem Beamten \nals Krankenversorgung mehr zu leisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen \nKrankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen \nAnsprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert werde. Insoweit sei es \nzulässig, Regelungsinhalte des SGB V in das Beihilfenrecht zu übernehmen. \nAußerdem sei der Ausschluss von Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion \nvon der Erstattungsfähigkeit auch sachgerecht. Die erektile Dysfunktion könne auf \nunterschiedlichen Ursachen beruhen. Sie könne altersbedingt oder nach bestimmten \nBehandlungsmaßnahmen auftreten. Abgrenzungen seien oftmals nur mit erheblichen \nSchwierigkeiten zu treffen. Bei ihrer Behandlung werde zudem in starkem Maße der \nBereich der privaten Lebensführung berührt. Insbesondere die Intensität der \nBehandlung sei - anders als bei anderen Erkrankungen - letztlich allein eine Frage \nder persönlichen Entscheidung.\n\n3\n\nDer Kläger hat am Montag,den 21. Februar 2005, die vorliegende Klage erhoben, \nzu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht: Er habe einen Anspruch auf \ndie Gewährung der beantragten Beihilfen. Dieser ergebe sich aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, \n4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW. Die erektile Dysfunktion sei eine Krankheit. Dies folge \nbereits daraus, dass sie als Folge einer Krebserkrankung eingetreten sei. Sie sei \naber auch als solche eine Krankheit, da hier ein regelwidriger der ärztlichen \nBehandlung bedürftiger Körperzustand vorliege. Levitra sei auch ein Arzneimittel i.S. \ndes § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, dessen Verordnung notwendig und angemessen sei. Die \nkrankheitsbedingte Verabreichung potenzfördernder Mittel sei nicht unter den \nAusschlusstatbestand des § 34 SGB V zu subsumieren, da es in Fällen der \nvorliegenden Art nicht um die „Erhöhung der Lebensqualität\" gehe. § 34 Abs. 1 S. 8 \nSGB V erfasse nur sog. „Life-Style-Produkte\". Auch Verfassungsrecht gebiete eine \nHerausnahme des krankheitsbedingt verordneten Arzneimittels Levitra aus der \nVorschrift des § 34 Abs. 1 S. 7, 8 SGB V. Sollte Levitra gleichwohl unter diesen \nAusschlusstatbestand subsumiert werden, wäre jedenfalls die Bestimmung des § 4 \nAbs. 1 Nr. 7 Buchstabe e BVO NRW wegen Verstoßes gegen den Wesensgehalt der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn rechtswidrig und somit nichtig. Der Kläger hat mit der \nKlageschrift zunächst sinngemäß beantragt,\n\n4\n\nden Beklagten unter jeweils teilweiser Aufhebung der \nBescheide des Finanzministeriums NRW vom 12. März 2004, 26. \nMärz 2004, 28. Juni 2004 sowie unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Finanzministeriums NRW vom 20. \nJanuar 2005 zu verpflichten, ihm für das Medikament Levitra \neine Beihilfe in Höhe von insgesamt 195,- Euro zu gewähren, \nsowie \nfestzustellen, dass der Beklagte seit dem 15. Juni 2004 und \nzukünftig verpflichtet ist, ihm nach jeweiliger ärztlicher \nVerordnung Beihilfe für das Medikament Levitra zu \ngewähren.\n\n5\n\nNachdem der Kläger mit der Eingangsverfügung vom 23. Februar 2005 darauf \nhingewiesen worden war, dass bezüglich des Feststellungsantrages Bedenken \nhinsichtlich der Zulässigkeit bestehen, da er das Medikament offenbar weiterhin \nverordnet bekomme und diese Verordnungen zum Gegenstand eines \nVerwaltungsverfahrens gemacht werden könnten, hat er insoweit am 22. März 2005 \ndie Klage zurückgenommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger \ndes weiteren die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Gewährung einer \nBeihilfe auf seinen Antrag vom 14. Juni 2004 begehrt hat. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n7\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide \ndes Finanzministeriums NRW vom 12. März 2004 und 26. März \n2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des \nFinanzministeriums NRW vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, \nihm auf seine Anträge vom 11. Februar 2004 und 17. März 2004 \nhin eine Beihilfe für das Medikament Levitra in Höhe von \ninsgesamt 130,- Euro zu gewähren. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Beihilfeverordnung lege die im \nRahmen der Fürsorgepflicht zustehenden Leistungen abschließend fest. Der \nDienstherr sei lediglich verpflichtet, seine Vorschriften so auszugestalten, dass der \nBeamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe. \n\n11\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges des Finanzministeriums NRW ergänzend \nBezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren \neinzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). \n\n14\n\nDie noch aufrecht erhaltene Klage ist begründet.\n\n15\n\nDie Bescheide des Finanzministeriums NRW vom 12. März 2004 und 26. März \n2004 sind insoweit rechtswidrig, als mit ihnen die Gewährung einer Beihilfe für das \ndem Kläger verordnete Medikament Levitra abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO).\n\n16\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig, die in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen \nAufwendungen u.a. die Kosten der... auf Grund einer schriftlichen \närztlichen...Verordnung beschafften Arzneimittel... . Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchstabe e BVO NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 \nSGB V von der Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung \nausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: \n„Von der Verordnung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren \nAnwendungen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. \nAusgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung \nder erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur \nRaucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur \nRegelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.\" \n\n17\n\nBei der erektilen Dysfunktion, unter der der 53-jährige Kläger - was zwischen den \nVerfahrensbeteiligten unstreitig ist - leidet, handelt es sich zunächst um eine \nKrankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Denn eine Krankheit ist ein \nregelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder \nGeisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für ihr Entstehen \nkommt es dabei nicht an.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, \nsowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 \n(1004).\n\n19\n\nBei Levitra handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des \nArzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der \ndazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper die \nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. Die \nVerordnung von Levitra ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art \nauch angemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass \nkostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. \nDer Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit schließlich auch \nnicht auf die Verwendung einer sog. Vakuum-Pumpe oder etwa die sogenannte \nSKAT-Therapie verwiesen werden, wobei es in beiden Fällen nicht darauf ankommt, \nob die Anwendung kostengünstiger wäre als die Einnahme von Levitra. Denn zur \nSexualität gehört nicht nur die reine „Funktionsfähigkeit\" des Körpers der Partner, \nsondern gleichrangig auch deren seelische/psychische Einstimmung auf den \nGeschlechtsakt. Diese wird aber im Gegensatz zur oralen Einnahme eines \nMedikamentes durch die erwähnten Alternativmethoden nachhaltig negativ \nbeeinflusst, da hier unmittelbar vor der Ausübung des Geschlechtsverkehrs \nManipulationen am Geschlechtsteil des Mannes vorzunehmen sind, die unzweifelhaft \ngeeignet sind, die seelische Einstimmung auf den bevorstehenden Geschlechtsakt in \nerheblichem Maße negativ zu beeinträchtigen. Notwendig ist die Einnahme von \nLevitra im Falle des Klägers, da durch sie die bestehende erektile Dysfunktion \n(zeitweise) behoben wird. \n\n20\n\nDer nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch \ndie Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchstabe e BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer \nbereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von \nder Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine \nErhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel \naufgeführt werden, die „insbesondere\" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach \nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die \nRechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser \nVorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 \nAbs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die \nVerordnung eines Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in \nBetracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber \nausschließlich dann der Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein \naltersbedingten Erscheinung kein Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen \nFällen geht es aber nicht um die Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um \ndie Beseitigung eines krankhaften Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der \namtlichen Begründung (Drucksache 15/1525, S. 86, 87) offenbar davon \nausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gänzlich von der \nVerordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist unbeachtlich, da dieses \nNormverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut \nder Vorschrift nicht vereinbar ist. \n\n21\n\nSelbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend \ngenannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW\n\n22\n\nUrteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE,sowie \nausweislich der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten \nPressemitteilung auch mit dem Bundessozialgericht\n\n23\n\ndavon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der \nerektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes \ngegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich (wobei eine Vorlage an \ndas Bundesverfassungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht \nerforderlich wäre, weil nämlich durch die Inbezugnahme des § 34 SGB V dessen \nRegelungsgehalt für den Bereich der BVO NRW gleichwohl - lediglich - den Rang \neiner Rechtsverordnung erhalten hat). Denn dann verstieße diese seit dem 1. Januar \n2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der durch Art. 33 Abs. 5 GG \ngewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der \nKrankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. Zwar steht dem \nNormgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein \nGestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den \nUmfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von \nVerfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus \nAnlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der \nNormgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber \ndann der Fall, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um \nwesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte \nund praktizierte Sexualität gehört aber zweifellos zum Kernbestand des \nMenschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur Ausübung sexueller Handlungen gehört \nkeinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten irrelevanten Bereich bloßer \nVergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.\n\n24\n\nVgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 \n- sowie Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR 87/03 -.\n\n25\n\nDer vorstehend getroffenen Entscheidung steht schließlich auch nicht die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2004 - 2 BvR \n1053/98 -, NVwZ 2003, S. 720 ff. entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat \ndie Herausnahme von Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung als mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar angesehen, weil auch die \nInanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen nach der gegenwärtig \ngeltenden Bundespflegesatzverordnung eine medizinische Vollversorgung \ngewährleistet. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn durch die hier in Rede \nstehende Regelung der BVO NRW wird ersatzlos die Behandlung einer für das \nMenschsein wesentlichen körperlichen Fehlfunktion verweigert. \n\n26\n\nDer Beklagte kann im Übrigen auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass \nim Falle der Anerkennung von Mitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als \nbeihilfefähig auf den Landeshaushalt unzumutbare Belastungen zukämen, weil sich \ndie Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats \nnach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen \nbeihilferechtlich angemessenen Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl \nin einem bestimmten Zeitraum anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem \nWesenskern verletzt. Schließlich verfängt auch der Hinweis auf eine schwierige \nDiagnosestellung nicht. Denn mit dieser Frage ist ein Problemkreis angesprochen, \nder auch für eine Vielzahl anderer Verordnungen zutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit \ndurch ein fach- bzw. amtsärztliches Gutachten die Sachlage zu klären.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n28\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-22/26-k-778-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-22/26-k-778-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278770","retrieved":"2026-07-09 02:52:13.190424+00:00"}}