{"status":"available","doknr":"OLD278771","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0722.1L1439.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-22","aktenzeichen":"1 L 1439/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDas von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Begehren,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die bisher eingereichten Unterschriftslisten des \nBürgerbegehrens zu prüfen\n\n4\n\nund einen Beschluss über den Gegenstand des \nBürgerbegehrens erst später zu fassen,\n\n5\n\nist unbegründet, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht worden sind.\n\n6\n\na) \nEin im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch darauf, „dass die \neingereichten Unterschriftenlisten geprüft und gewertet werden\", besteht schon \ndeshalb nicht, weil die Antragstellerin - auch als Ratsmitglied - nicht zur \nGeltendmachung eines solchen Anspruches berechtigt wäre, da sie keine Vertreterin \ngemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW des Bürgerbegehrens „Soll das Rathaus aus \ndem Stadtkern in die ehemalige Hauptverwaltung von L1 verlegt und damit \nverbunden städtische Liegenschaften zwingend verkauft werden?\" ist. Zudem ist die \nFrist für das Bürgerbegehren noch nicht abgelaufen, und die dem Rat nach § 26 \nAbs. 6 Satz 1 aufgetragene Prüfungspflicht setzt den Abschluss des Bürgergehrens \nvoraus. Schließlich fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, \ndass die Antragstellerin insoweit nicht das weitere Verfahren und eine Klärung im \nHauptsacheverfahren abwarten kann, wie sich auch aus dem nachfolgenden \nergibt:\n\n7\n\nb) \nEin im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch darauf, dass der \nRat die weitere Sachbehandlung unterlässt, bis die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens geklärt ist, gibt es nicht. Es entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n8\n\nvgl. etwa Beschluss vom 2. November 1998 - 15 B 2329/98 -\n\n9\n\ndass für den Rat oder andere Organe keine Entscheidungssperre besteht, wenn \nparallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung des \nBürgerbegehrens oder Bürgerentscheids betrieben wird. Dies gilt selbst für den Fall, \ndass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens - woran es hier fehlt - positiv festgestellt \noder unabhängig von einer Entscheidung offensichtlich ist. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat für eng begrenzte \nFälle ausnahmsweise eine Sperrwirkung in dem von der Antragstellerin gewünschten \nSinne erwogen und dazu in seinem Beschluss vom 29. März 2004 - 15 B 674/04 -\n,\n\n10\n\nNVwBl. 2004, S. 312 f.; vgl. insoweit auch Beschluss vom 19. März 2004 - 15 \nB 522/04 -, DÖV 2004, S. 968, 970 f.,\n\n11\n\nfolgendes ausgeführt:\n\n12\n\n„Eine Schranke für die Befugnis des Rates zur Entscheidung über den \nGegenstand des Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht \nentwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe untereinander \nübertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben, der die Organe verpflichtet, \nsich so zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe ihre Zuständigkeiten \nordnungsgemäß wahrnehmen können, mit anderen Worten, dass bei der \nAusübung von Organkompetenzen von Rechts wegen auf die Kompetenzen \nanderer Organe Rücksicht zu nehmen ist. Diese Treuepflicht ist aber - soweit der \nGrundsatz auf das Verhältnis zwischen Gemeindeorganen im engeren Sinne und \nBürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt \nanwendbar ist - wegen der Gleichwertigkeit von Entscheidungen des Rates \neinerseits und von Bürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, \nwenn die Entscheidung des Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes \nwürde nur dann gelten, wenn der Entscheidung des Rates keine sachliche \nErwägung, sondern allein die Zielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid \nzuvor zu kommen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege \nzu verhindern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, S. \n10 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 28. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, \nEildienst Städtetag NRW 1996, 595).\n\n13\n\nDie Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Unterlassen des \nendgültigen Verkaufs der Gesellschaftsanteile hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht. Entgegen ihrer Auffassung trägt sie dafür die materielle \nBeweislast. Sie macht in Abweichung vom Regelfall, dass eine \nEntscheidungssperre nicht besteht, den nur ausnahmsweise denkbaren Anspruch \ngeltend, die Gemeinde sei zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu \neinem Zuwarten verpflichtet. Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt derjenige, \nder aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben Rechte herleitet, die Beweislast \ndafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verstoßes vorliegen \n(vgl. Sirp, in Erman, BGB, 8. Aufl., § 242 Rn. 206). Der von der Antragstellerin \ndargelegte Sachverhalt begründet solche Umstände nicht. Aus dem Vorverhalten \nder Stadt (angeblich verzögerliche Behandlung der Entscheidung über die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens) lässt sich nichts ableiten. Ein solches \nverzögerliches Verhalten ist schon angesichts des Zeitablaufs nicht erkennbar \n(Einreichung des Bürgerbegehrens am 30. Oktober 2003, Entscheidung über die \nZulässigkeit am 16. Dezember 2003, Entscheidung über den Widerspruch am 17. \nFebruar 2004). Ob die Frist der Bindung an das zur Annahme vorgesehene \nAngebot verhandelbar ist und ob die Stadt entsprechende Verhandlungsversuche \nunternommen hat, ist ebenso unerheblich wie die von der Antragstellerin \nproblematisierte Frage, welches Angebot als das günstigste zu bewerten ist. Die \nAntragstellerin verkennt mit ihren Ausführungen zur Möglichkeit, die Frist im \nVerhandlungswege zu verlängern, den dem Rat unbeschadet des laufenden \nBürgerentscheidverfahrens verbleibenden vollen Entscheidungsspielraum. Gerade \nweil es keine Entscheidungssperre für den Rat über den Gegenstand des \nBürgerbegehrens gibt, gibt es auch keinen Anspruch der Antragstellerin auf \nNachverhandlungen durch die Stadt, um eine Fristverlängerung zu erreichen. \nSobald der betroffene Gegenstand entscheidungsreif ist, kann entschieden \nwerden. Es bedarf keiner besonderen Gründe für den Rat, eine Entscheidung in \neiner entscheidungsreifen Sache zu treffen und damit keine Verzögerung eintreten \nzu lassen, vielmehr bedarf es umgekehrt besonderer Gründe, die es rechtfertigen, \neine solche Entscheidung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Dafür ist, wie \nder Senat bereits im Beschluss vom 19. März 2004 ausgeführt hat, nichts \nersichtlich. Angesichts dieser Entscheidungsfreiheit des Rates können die \nbegehrten Anordnungen nicht ergehen.\"\n\n14\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsprechung mit dem Hinweis, dass die \nAntragstellerin - unabhängig davon, dass sie weder als Bürgerin der Stadt X noch als \nRatsmitglied berechtigt ist, Ansprüche für das Bürgerbegehren geltend zu machen - \nder vorgegebenen Beweislastverteilung für die tatsächlichen Voraussetzungen eines \nTreueverstoßes des Antragsgegners mit der Zielsetzung, einem Bürgerbegehren \noder Bürgerentscheid zuvor zu kommen und damit eine Willensbildung auf direkt-\ndemokratischem Wege zu verhindern, nicht nachgekommen ist.\n\n15\n\nFür einen Anspruch, mit der Entscheidung abzuwarten, bis nach Ablauf der \nSommerferien wieder mehr Ratsmitglieder an der Entscheidung mitwirken können, \nfehlt es an jeder Grundlage.\n\n16\n\nAuch insoweit ist im übrigen ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der \nHinweis der Antragstellerin, sie brauche „dringende Hilfe, da sich die „Clique\" heute \n... zum letzten Schachzug treffe\" ist unsubstantiiert und lässt völlig offen, ob in der \nheutigen bzw. (nach Absetzung des Tagesordnungspunktes 5 \n„Grundstücksangelegenheiten\" - vgl. Mitteilung des Antragsgegners in der \nAntragserwiderung -) voraussichtlich nach neuer Einladung in der Sitzung am \nDienstag, den 26. Juli 2005 überhaupt abschließend bindende Festlegungen \ngetroffen werden, die nachträglich nicht mehr zu korrigieren wären.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die Antragstellerin \nzwei inhaltlich nicht deckungsgleiche Begehren verfolgte und die Entscheidung die \nHauptsache weitgehend hätte vorwegnehmen sollen, ist der volle Ersatzstreitwert \nangemessen.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-22/1-l-1439-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-22/1-l-1439-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278771","retrieved":"2026-07-09 02:52:13.274481+00:00"}}