{"status":"available","doknr":"OLD278815","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0720.6L1412.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"6 L 1412/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Tenor dieses Beschlusses soll der Bundespolizeiinspektion Flughafen E entsprechend § 83 a \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) vorab fernmündlich mitgeteilt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, dem Antragsteller die Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland zu gestatten, und für den Fall der \nEinreise, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren \n6 K 3210/05.A gegen die Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n12. Juli 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 18 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ist bei Ausländern, die über einen \nFlughafen einreisen wollen, bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen und sich \ndabei - wie der Antragsteller, der keinerlei Personaldokumente vorgelegt hat - nicht \nmit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen, das Asylverfahren vor der \nEntscheidung über die Einreise durchzuführen. Gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG \nist diesen Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn ihr Asylantrag vom \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt wird. \n\n6\n\nIm gerichtlichen Verfahren nach § 18 a Abs. 4 AsylVfG stellt sich sonach die \nFrage, ob an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers \nals offensichtlich unbegründet abzulehnen, „ernstliche Zweifel\" bestehen (§ 18 a \nAbs. 4 Satz 6, § 36 Abs. 4 AsylVfG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vielmehr \nbestehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.\n\n7\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in einer seiner die Verfassungsmäßigkeit des \nArt. 16 a Grundgesetz (GG) und verschiedener Vorschriften des \nAsylverfahrensgesetzes 1993 - u.a. dessen § 36 Abs. 4 - betreffenden \nEntscheidungen vom 14. Mai 1996 -2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94 S. 166 ff. den \nPrüfungsmaßstab für Entscheidungen nach Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG in \nVerbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG dahingehend neu definiert, dass „ernstliche \nZweifel\" im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dann vorliegen, wenn „erhebliche \nGründe\" dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhält. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die \nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4152 S. 4) hingewiesen, wonach es sich bei \nder Regelung des Art. 16 a Abs. 4 GG „um eine Begrenzung des \nverfahrensrechtlichen Schutzbereichs der Asylgewährleistung handelt\". Unter \nBezugnahme auf die Regierungsbegründung zu § 36 Abs. 4 AsylVfG 1993 \n(BT-Drucks. 12/4450 S. 24) hat es ferner ausgeführt, der durch Art. 16 a Abs. 4 \nSatz 1 Halbs. 1 GG für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nvorgegebene Entscheidungsmaßstab besage, dass das Gericht die Vollziehung \naufenthaltsbeendender Maßnahmen nur noch bei „ernstlichen Zweifeln\" an der \nRechtmäßigkeit der Maßnahme aussetzen dürfe; „geringe Zweifel reichen nicht aus\". \nFerner hat es ausgeführt:\n\n8\n\n„Mit dieser Regelung soll bei Asylanträgen, die vom Bundesamt als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, die Reichweite der \nfachgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren gegenüber den bisher geltenden \nAnforderungen (vgl. dazu BVerfGE 67 S. 43 [61 f.]) zurückgenommen werden. Der \nverfassungsändernde Gesetzgeber legt dabei zugrunde, nach den gemachten \nErfahrungen laufe ein Asylbewerber nicht Gefahr, einen begründeten \nAsylanspruch durch den sofortigen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen \ntatsächlich zu verlieren, oder das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege \naus anderen Gründen. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG nimmt die Garantie des Art. 19 \nAbs. 4 GG, die grundsätzlich auch effektiven einstweiligen Rechtsschutz umfasst \n(BVerfGE 35 S. 382 [401 f.], 79 S. 69 [74 ff.]), auf und gestaltet sie wegen des \nmassenhaften Zustroms asylbegehrender Ausländer um.\" (BVerfGE 94 S. 166 \n[193 f.]).\n\n9\n\nDies besagt, dass Asylbewerbern uneingeschränkter Rechtsschutz gemäß \nArt. 19 Abs. 4 GG nicht mehr zur Verfügung steht und dass wegen des vom \nBundesverfassungsgericht als tragend eingestuften Beschleunigungsprinzips in Kauf \ngenommen wird, dass auch Entscheidungen, die nach der früheren Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage des alten Art. 16 GG im Hinblick \nauf die offensichtliche Unbegründetheit einer Prüfung nicht standgehalten hätten, \nnunmehr zur Grundlage aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemacht werden \nkönnen.\n\n10\n\nIn Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßstäbe ist der \nvorliegende Antrag unbegründet, weil keine „ernstlichen Zweifel\" daran bestehen, \ndass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) - als offensichtlich nicht vorliegend - verneint hat, \nwobei verbleibende „geringe Zweifel\" außer Betracht bleiben müssen, weil keine \n„erheblichen Gründe\" dafür sprechen, dass der Bescheid des Bundesamtes einer \nrechtlichen Überprüfung nicht standhält.\n\n11\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Artikel 16 a \nAbs. 1 GG, wenn der Asylberechtigte die aus Tatsachen begründete Furcht hegen \nmuss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in den er als \nStaatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in \nAnspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen \nwill.\n\n12\n\nSoweit die Verfolgungsfrucht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, d.h. in \nhohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylberechtigte in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 167/80 u.a. -, NJW 1980 \nS. 2641 ff.\n\n14\n\nDie Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 6 und Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984 S. \n129 f.\n\n16\n\nDer Einzelrichter hat keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des \nBundesamtes, dass die Anerkennungsvoraussetzungen im Falle des Antragstellers \noffensichtlich nicht gegeben sind. Es bestehen nach seinem Vorbringen (vgl. § 36 \nAbs. 4 AsylVfG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor \nseiner Ausreise in seiner Heimat politisch verfolgt worden ist oder bei einer Rückkehr \npolitisch verfolgt werden würde. Die von ihm bei seiner Anhörung vor dem \nBundesamt gemachten Angaben sind in dem angefochtenen Bescheid zu Recht als \nerheblich voneinander abweichend und damit im Ergebnis unglaubhaft sowie \nunsubstantiiert bewertet worden. Insbesondere seine wechselnden Angaben über \nseinen Aufenthalt vor der Flucht in das Bundesgebiet als Straßenverkäufer in \nPakistan einerseits oder als Bauer in seinem angeblichen Heimatland andererseits \nlassen erkennen, dass seinem Vortrag kein tatsächlich erlebtes Geschehen zu \nGrunde liegt. Ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal \nauch die Stellung eines Asylantrages vor dem Bundesamt nicht geeignet ist, die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der politischen Verfolgung jedenfalls im \nRaum Kabul zu begründen. Zutreffend hat der Antragsteller zudem darauf \nhingewiesen, dass er kein Verfolgungsinteresse der dort herrschenden Regierung \nKarzai vorgetragen hat. Der Raum Kabul stünde ihm demnach - eine Verfolgung \ndurch die Taliban als wahr unterstellt - als inländische Fluchtalternative offen.\n\n17\n\nAuch Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht \nvor. Insbesondere eine von § 60 Abs. 7 AufenthG erfasste Situation ist im Fall einer \nRückkehr des Klägers nach Afghanistan jedenfalls in Kabul, das allein als Zielort \neiner Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben.\n\n18\n\nVgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A - (UA S. 25 ff.) zur Lebenssituation vor \nund nach der militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes.\n\n19\n\nNach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) hat \nsich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) verbessert, wenn auch \nhumanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird. Eine Hungersnot \nkonnte bereits im Winter 2001/2002 durch das Welternährungsprogramm verhindert \nwerden (AA, 02.12.02 S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung \nder Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der \nKammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich (vgl. zuletzt AA 21.06.05 S. 27). \nNotunterkünfte für Rückkehrer auch in Kabul werden vorbereitet (AA 06.08.03 S. 15). \nKabul ist zudem infolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte für alle \nVolksgruppen und Religionen relativ sicher (AA 05.05.03 S. 3; vgl. auch Eurasil \n24.-25.04.03 S. 13). Nachdem der Antragsteller nicht angegeben hat, an einer noch \nbehandlungsbedürftigen Krankheit zu leiden, ist nicht zu erwarten, dass er als jetzt \n21-jähriger Mann nach einer Rückkehr nach Kabul mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit an Leib und Leben Schaden erleiden wird, \nzumal er - seinen Vortag insoweit als wahr unterstellt - im Heimatland nach seinem \nVortag noch Familie hat und sein Vater für seine Schleusung 10.000 USD zur \nVerfügung hatte. \n\n20\n\nSomit hat er keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Auch \ndie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid \ndes Bundesamtes sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n21\n\nSonach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung abzulehnen.\n\n22\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des \nGegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-20/6-l-1412-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-20/6-l-1412-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278815","retrieved":"2026-07-09 02:52:16.535049+00:00"}}