{"status":"available","doknr":"OLD278857","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0718.24L1042.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-18","aktenzeichen":"24 L 1042/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 23. Februar 1963 geborene Antragsteller reiste mit seiner Ehefrau und \nzwei Kindern am 2. März 1988 aus dem Libanon unter Verwendung eines \ngefälschten türkischen Passes in das Bundesgebiet ein. Seine sodann zum Teil unter \nAliaspersonalien gestellten Asylanträge wurden abgelehnt bzw. \nzurückgenommen.\n\n4\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 17. Januar 1991 verurteilte das Amtsgericht \nRecklinghausen den Antragsteller und seine Ehefrau wegen gemeinschaftlichen \nBetruges, Urkundenfälschung und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in zwei \nFällen, jeweils fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils neun \nMonaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n5\n\nDer Antragsteller gab in der Folgezeit im Rechtsverkehr an, libanesischer \nStaatsangehöriger bzw. staatenlos zu sein. Die Botschaft des Libanon in Bonn \nbescheinigte am 17. September 1991, dass der Antragsteller nicht libanesischer \nStaatsangehöriger sei, seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, er habe keinen \nAnspruch auf einen libanesischen Pass.\n\n6\n\nDaraufhin erteilte der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg dem \nAntragsteller am 17. Oktober 1991 eine Aufenthaltsbefugnis, welche nachfolgend \njeweils fristgerecht verlängert wurde. Am 20. Oktober 1998 erteilte der Landrat des \nLandkreises Darmstadt-Dieburg dem Antragsteller eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG; in dem zu Grunde liegenden Antrag vom \nselben Tage gab der Antragsteller an, staatenlos zu sein.\n\n7\n\nAm 26. Oktober 1998 verzogen der Antragsteller und seine Familie nach T. Der \nAntragsteller erklärte, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Der Antragsgegner \nunternahm nachfolgend Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des \nAntragstellers und seiner Familie und forderte diese zum Nachweis ihrer Identität \nauf.\n\n8\n\nAusweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 16. Januar 2003 \nerklärte der Antragsteller gegenüber diesem, auf Grund der syrischen \nStaatsangehörigkeit seines verstorbenen Vaters könnten er und seine Familie die \nsyrische Staatsangehörigkeit erlangen. Der Antragsgegner verlängerte daraufhin das \nabgelaufene Reisedokument des Antragstellers bis zum 31. Juli 2003, um diesem \neine Reise nach Syrien zwecks Erlangung von Identitätsnachweisen zu \nermöglichen.\n\n9\n\nNachdem der Antragsteller mit einem syrischen Reisepass zurückkehrte, \nübertrug der Antragsgegner dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis am 20. Mai \n2003 in den Pass.\n\n10\n\nMit einer an die Deutsche Botschaft in Damaskus gerichteten Verbalnote vom \n10. Juni 2003 bestätigte das syrische Außenministerium die Echtheit dieses Passes. \nGleichzeitig übersandte es einen Auszug aus dem Zivilregister des Geburtsortes des \nAntragstellers vom 19. Mai 2003, wonach der Antragsteller seit mehr als fünf Jahren \nüber die syrische Nationalität verfügt. Nach Einschätzung der Deutsche Botschaft in \nDamaskus vom 23. Juni 2003 bedeutet dies, dass der Antragsteller nicht bereits seit \nGeburt Syrer ist. Nach einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der \nDeutschen Botschaft vom 24. November 2003 teilte das syrische Außenministerium \ndieser auf ihre erneute Anfrage jedoch mit, dass der Antragsteller seit seiner Geburt \nsyrischer Staatsangehöriger sei.\n\n11\n\nAm 4. Dezember 2003 wurde dem Antragsteller in Syrien ein neuer Reisepass \nausgestellt. Der Antragsgegner übertrug am 19. Dezember 2003 die unbefristete \nAufenthaltserlaubnis in diesen Pass.\n\n12\n\nDer Antragsteller erklärte am 27. Juli 2004 gegenüber dem Antragsgegner, er sei \nim Libanon geboren worden und sei von dort aus nach Deutschland eingereist. Wann \nsein Vater ihn in Syrien registriert habe, wisse er nicht, er habe dort nicht gewohnt, \nsondern nur Freunde und Bekannte besucht.\n\n13\n\nAm 27. Dezember 2004 meldete der Antragsteller einen Friseurbetrieb mit einer \nHaupt- und einer Nebenniederlassung bei der Stadt F1 an. Hiernach sind dort neben \ndem Antragsteller keine Mitarbeiter tätig. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 2004 hörte der Antragsgegner den \nAntragsteller zu einer beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sowie zu \neiner Androhung der Abschiebung nach Syrien an.\n\n15\n\nAm 17. Februar 2005 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz nach P um.\n\n16\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2005 nahm der Antragsgegner unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung die am 20. Oktober 1998 als unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erteilte Niederlassungserlaubnis des Antragstellers mit Wirkung \nab dem 20. Oktober 1998 zurück, wies diesen mit unbefristeter Wirkung aus der \nBundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Syrien nach \nAblauf von fünfeinhalb Wochen an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass \ndem Antragsteller nur deshalb die Aufenthaltsbefugnisse und die unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt worden seien, weil er bewusst zu Unrecht behauptet \nhabe, libanesischer Staatsangehöriger bzw. staatenlos zu sein und weil er seine \nsyrische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe. Wegen arglistigen Verhaltens \ngenieße der Antragsteller keinen Vertrauensschutz auf ein Fortbestehen der \nErlaubnis. Die Ausweisung erfolge nach § 55 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 AufenthG wegen \nder Verwirklichung des Straftatbestandes des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch \nunrichtige Angaben, um einen Aufenthaltstitel zu beschaffen; schutzwürdige \nInteressen in Form eines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet könne die \nAntragstellerin auf Grund der falschen Angaben nicht geltend machen, so dass die \nAusweisung aus general- und spezialpräventiven Gründen ermessensgerecht \nsei.\n\n17\n\nNach einem Vermerk des Antragsgegners vom 3. März 2005 bat der \nOberbürgermeister der Stadt P diesen, das Verfahren fortzuführen. \n\n18\n\nAm 4. März 2005 erhob der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung \nWiderspruch, über den bisher nicht entschieden wurde.\n\n19\n\nAm 1. Juni 2005 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor, der Antragsgegner habe \nsein Ermessen durch die Ausstellung des Reisedokuments an den Antragsteller \nAnfang 2003 sowie auf Grund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den syrischen \nReisepass am 19. Dezember 2003 dahingehend gebunden, dass deren Rücknahme \nnicht in Frage komme. Darüber hinaus seien der verfestigte Aufenthalt und die \nerhebliche Integration des Antragstellers und seiner Familie zu berücksichtigen. In \ndem Friseursalon würden mehrere Angestellte beschäftigt, die Kinder besuchten \nerfolgreich die Schule. Darüber hinaus verstoße die Rücknahme gegen die \nJahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Die Ausweisung sei rechtswidrig, \nweil der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG genieße und daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne, welche nicht vorlägen. Darüber \nhinaus sei das angebliche Verschweigen der syrischen Staatsangehörigkeit als \nAusweisungsgrund verbraucht, weil der Antragsgegner trotz Kenntnis die \nAufenthaltserlaubnis in den neuen Reisepass übertragen habe.\n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. März \n2005 gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2005 \nhinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis und \nder Ausweisung wieder herzustellen und hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung anzuordnen.\n\n22\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n27\n\nI. Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit der Ausweisung und der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis \ngenügt den Anforderungen des OVG NRW im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. Sie stellt darauf ab, dass in diesem Einzelfall aus Effektivitätsgesichtspunkten \ndie sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung und der Rücknahme des durch \nTäuschung erlangten Aufenthaltstitels geboten sei,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, AuAS 1994, \n258, und vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -.\n\n29\n\nII. In materieller Hinsicht fällt die dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als \neigene Ermessensentscheidung übertragene Abwägung des individuellen \nAufschubinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu \nLasten des Antragstellers aus.\n\n30\n\n1. Für die Rücknahme der als unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilten \nNiederlassungserlaubnis ergibt sich dies daraus, dass Zweifel an deren \nRechtmäßigkeit nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung nicht bestehen und der Antragsteller nicht hat glaubhaft \nmachen können, dass gleichwohl sein Interesse an der Aussetzung der \nVollziehbarkeit überwiege.\n\n31\n\na) Der Antragsgegner hat zu Recht zu dem Instrument der Rücknahme der \nNiederlassungserlaubnis gegriffen.\n\n32\n\nFür die Abgrenzung der Rücknahme (§ 48 VwVfG NRW) von der Rückbefristung \n(§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) ist entscheidend, ob eine für den Aufenthaltstitel \nwesentliche Voraussetzung von vornherein nicht erfüllt war oder ob sie erst nach \nErteilung des Titels entfallen ist. Die Rückbefristung eines Aufenthaltstitels kommt \nnur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung bzw. \nVerlängerung nicht von vornherein gefehlt haben, sondern erst während seiner \nGeltung entfallen sind, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -.\n\n34\n\nDer Grund für die am 20. Oktober 1998 erfolgte Erteilung der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 35 AuslG war die Annahme, dieser \nstamme aus dem Libanon, könne seine libanesische Staatsangehörigkeit nicht \nnachweisen oder sei staatenlos und verfüge über keine andere Staatsangehörigkeit, \nso dass er seit acht Jahren i.S.d. § 35 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AuslG zu Recht eine \nAufenthaltsbefugnis besitze. Diese Annahme war jedoch unzutreffend.\n\n35\n\nDenn der Antragsteller ist nach der in dem Schreiben der Deutschen Botschaft \nDamaskus vom 24. November 2003 übermittelten Auskunft des syrischen \nAußenministerium bereits seit seiner Geburt syrischer Staatsangehöriger. Die \nKammer hat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Auskunft der zuständigen \nsyrischen Behörden anzuzweifeln. \n\n36\n\nAber selbst wenn man auf Grund des Auszuges aus dem Zivilregister des \nGeburtsortes des Antragstellers vom 19. Mai 2003 und der Einschätzung der \nDeutschen Botschaft Damaskus vom 23. Juni 2003 davon ausgeht, dass der \nAntragsteller nicht bereits seit seiner Geburt, sondern am 19. Mai 2003 seit mehr als \nfünf Jahren Syrer war, bedeutet dies, dass er bereits zum Zeitpunkt der Beantragung \nund Erteilung der zurückgenommenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis über die \nsyrische Staatsangehörigkeit verfügte.\n\n37\n\nb) Die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW sind erfüllt.\n\n38\n\naa) Der Antragsgegner war nach § 4 Abs. 1 OBG i.V.m. § 48 Abs. 5, § 3 Abs. 3 \nVwVfG NRW örtlich zuständig. \n\n39\n\nZwar bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für ausländer- bzw. \naufenthaltsrechtliche Maßnahmen mangels spezieller bundesrechtlicher Vorschriften, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, EZAR 601 Nr. 8,\n\n41\n\nin Nordrhein-Westfalen auf Grund des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters \ndieser Maßnahmen mit eine Anwendung des VwVfG NRW verdrängender Wirkung \ngrundsätzlich nach § 4 OBG, so dass die Ordnungsbehörde örtlich zuständig ist, in \nderen Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR \n1998, 201 = EZAR 601 Nr. 7, vom 20. Oktober 1997 - 18 B 834/96 -, EZAR 601 Nr. \n9, vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -, vom 6. März 2003 - 18 B 190/03 -, vom \n27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - und vom 28. Juli 2004 - 19 B 2409/03 -; Kammer, \nBeschluss vom 17. November 2004 - 24 L 2438/04 -,\n\n43\n\nDas VwVfG NRW gilt nach seinem § 1 Abs. 1 nämlich nur, soweit nicht \nRechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende \nBestimmungen enthalten, wie sie für die örtliche Zuständigkeit der \nOrdnungsbehörden grundsätzlich § 4 OBG darstellt. \n\n44\n\nAllein nach § 4 Abs. 1 OBG wäre der Antragsgegner am 24. Februar 2005 zum \nErlass der angefochtenen Ordnungsverfügung nach der hier gebotenen \nsummarischen Prüfung örtlich nicht mehr zuständig gewesen. Maßgeblich für die \nBestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist nämlich der Zeitpunkt des Erlasses der \nOrdnungsverfügung, \n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1996 - 18 B 199/95 -; Kammer, \nBeschlüsse vom 28. Juni 1996 - 24 L 1342/96 -, vom 12. August 1999 - 24 L \n2430/99 - und vom 15. August 2000 - 24 L 1401/00 -.\n\n46\n\nDer Antragsteller hatte seinen Wohnsitz aber bereits am 17. Februar 2005 nach \nP umgemeldet und es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich \ndanach noch in T aufhalten oder dorthin zurückkehren würde, so dass nicht \nersichtlich ist, dass zu schützende öffentliche aufenthaltsrechtliche Interessen in T \nnoch verletzt oder gefährdet worden wären. \n\n47\n\nDies schloss hier aber eine Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den \nAntragsgegner gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW als bisher nach § 4 Abs. 1 OBG \nörtlich zuständige Ausländerbehörde nicht aus. Das OBG enthält nämlich keine zu § \n3 Abs. 3 VwVfG NRW i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltsgleiche oder \nentgegenstehende, mithin eine Sperrwirkung entfaltende Bestimmungen, \ninsbesondere stellt § 6 OBG keine solche Regelung dar. \n\n48\n\nVielmehr verweist gerade in Fällen der Rücknahme eines Verwaltungsakts der \nWortlaut des § 48 Abs. 5 VwVfG NRW auf die Regelung der örtlichen Zuständigkeit \ndurch § 3 VwVfG NRW, somit auch auf dessen Abs. 3,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 \n= NJW 2000, 1512.\n\n50\n\nDas OBG enthält demgegenüber keine Spezialregelung hinsichtlich der örtlichen \nZuständigkeit für die Rücknahme von Verwaltungsakten.\n\n51\n\nSchließlich sprechen auch im Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht gewichtige \nZweckmäßigkeitserwägungen dafür, dass die zunächst örtlich zuständige Behörde, \nwelche die Ermittlungen - und wie hier sogar schon die Anhörung nach § 28 VwVfG \nNRW - durchgeführt hat, bei Wahrung der Interessen der Beteiligten mit Zustimmung \nder nunmehr örtlich zuständigen Behörde die Entscheidung über den Erlass des \nVerwaltungsakts treffen kann,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = EZAR \n012 Nr. 2.\n\n53\n\nAndernfalls drohte auch die Gefahr, dass sich ein Ordnungspflichtiger durch \ndauerhaftes Verlassen des Zuständigkeitsbereichs der jeweils zunächst örtlich \nzuständigen Ausländerbehörde vor Zustellung einer Ordnungsverfügung \nOrdnungsmaßnahmen nachhaltig entziehen könnte.\n\n54\n\nFolglich konnte der zunächst nach § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständige \nAntragsgegner nach § 3 Abs. 3 VwVfG NRW das Verwaltungsverfahren durch Erlass \nder Ordnungsverfügung auch nach dem Fortzug des Antragstellers fortführen, da \ndies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen \nDurchführung des Verfahrens diente und der Oberbürgermeister der Stadt P als die \nnunmehr örtlich zuständige Behörde der Fortführung ausweislich des Vermerks des \nAntragsgegners vom 3. März 2005 zustimmte. \n\n55\n\nZur Klarstellung weist die Kammer daraufhin, dass der vorliegende Fall sich von \ndem Verfahren, das dem Beschluss vom 17. November 2004- 24 L 2438/04 - zu \nGrunde lag und an dem der Antragsgegner ebenfalls beteiligt war, insoweit \nunterscheidet, als in jenem Verfahren eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners \nschon bei Einleitung des Rücknahmeverfahrens nicht mehr bestand, da der dortige \nAntragsteller sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners schon \nzu diesem Zeitpunkt nicht mehr in T aufhielt und eine konkrete Rückkehrabsicht nicht \nfestzustellen war. Soweit die Kammer in diesem Beschluss aber die \nRechtsauffassung vertrat, dass eine bei Erlass einer Ordnungsverfügung nicht nach \n§ 4 OBG bestehende örtliche Zuständigkeit nicht auf Grund von § 3 Abs. 3 VwVfG \nNRW zu bejahen sein kann, hält die Kammer jedenfalls für den Fall einer \nRücknahme nach § 48 VwVfG NRW daran nicht mehr fest. \n\n56\n\nbb) Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung wurde \ndurchgeführt.\n\n57\n\ncc) Für begünstigende Verwaltungsakte, wie die Erteilung eines Aufenthaltstitels, \nbeschränkt § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW die Rücknahmebefugnis. \nWeil ein Aufenthaltstitel keine Geld- oder teilbare Sachleistung i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz \n1 VwVfG NRW darstellt, verbleibt es bei dem Grundsatz der Rücknehmbarkeit bei \nursprünglicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. \n\n58\n\nDie Voraussetzungen der Rücknahme lagen vor, denn die Erteilung der \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis war auf Grund der bestehenden syrischen \nStaatsangehörigkeit des Antragstellers, wie dargelegt, von Anfang an \nrechtswidrig.\n\n59\n\ndd) Im maßgeblichen Zeitpunkt lagen auch keine Umstände vor, auf Grund derer \nder Antragsgegner bzw. der damals örtlich zuständige Landrat des Landkreises \nDarmstadt-Dieburg verpflichtet gewesen wäre, einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt \nzu erlassen.\n\n60\n\nInsoweit ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zu dem Zeitpunkt galt, \nfür den der Antragsteller wegen der Rücknahme ein „anderes\" Aufenthaltsrecht \nbenötigte,\n\n61\n\nvgl. Kammer, Beschluss vom 17. November 2003 - 24 L 3818/03 - und für die \nparallele Problematik der Rückbefristung einer Aufenthaltserlaubnis: OVG NRW, \nBeschluss vom 22. November 1994 - 18 B 564/94 -; Kammer, Beschlüsse vom 21. \nApril 1998 - 24 L 454/98 -, vom 22. April 1999 - 24 L 1350/99 - und vom 29. April \n1999 - 24 L 5833/98 -,\n\n62\n\nalso zu dem Zeitpunkt, auf den hin der Antragsgegner die Erlaubnis \nzurückgenommen hat;\n\n63\n\nvgl. Kammer, Beschlüsse vom 9. Oktober 2000 - 24 L 2280/00 -, vom 17. \nJanuar 2001 \n- 24 L 3415/00 - und vom 28. Februar 2001 - 24 L 73/01 -;\n\n64\n\nhinsichtlich des Antragstellers war dies die Sach- und Rechtslage am 20. Oktober \n1998.\n\n65\n\nZu diesem Zeitpunkt erfüllte der Antragsteller als syrischer Staatsangehöriger \nweder die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem AuslG noch für ein \nsolches nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei.\n\n66\n\nee) Die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis war nicht wegen Verstoßes \ngegen § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW rechtswidrig. Danach ist die Rücknahme nur \ninnerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den \neine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Zwar hatte der Antragsgegner \nspätestens Ende 2003 von diesen Tatsachen auf Grund der Vorlage des syrischen \nPasses des Antragstellers und der Schreiben der Deutschen Botschaft Damaskus \nvom 23. Juni und 24. November 2003 Kenntnis, so dass die Jahresfrist bei Erlass der \nOrdnungsverfügung abgelaufen war. Da der Antragsteller die Erteilung des \nzurückgenommenen Aufenthaltstitels aber mittels arglistiger Täuschung erwirkt hat, \ngilt gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW die Jahresfrist hier \nnicht.\n\n67\n\nEine arglistige Täuschung liegt vor, wenn bei einem am Zustandekommen des \nVerwaltungsakts maßgeblich Beteiligten ein Irrtum durch Verschweigen wahrer \nTatsachen oder durch unrichtige Angaben hervorgerufen wird, und der Täuschende \nin dem Bewusstsein handelt, dass die Angaben unrichtig sein könnten bzw. sind und \ndie Täuschung zu dem von ihm beabsichtigten Erlass des Verwaltungsakts führt. \n\n68\n\nIndem der Antragsteller am 20. Oktober 1998 seine syrische Staatsangehörigkeit \ngegenüber dem Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg verschwieg und \nstattdessen das Antragsformular unterschrieb, welches die unzutreffende Angabe \nseiner Staatenlosigkeit enthielt, rief er bei dem für die Erteilung der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis verantwortlichen Mitarbeiter einen Irrtum hervor, der zu der von \ndem Antragsteller beabsichtigten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führte. \n\n69\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Hervorrufen dieses \nIrrtums Kenntnis von seiner syrischen Staatsangehörigkeit hatte. Zu diesem \nZeitpunkt war er 35 Jahre alt. Nach der in dem Schreiben der Deutschen Botschaft \nDamaskus vom 24. November 2003 übermittelten Auskunft des syrischen \nAußenministerium ist der Antragsteller aber bereits seit seiner Geburt syrischer \nStaatsangehöriger. Er trägt zwar vor, erst später durch seinen Vater hiervon Kenntnis \nerlangt zu haben und nicht zu wissen, wann dieser ihn registriert habe. Es muss aber \nangenommen werden, dass der Antragsteller am 20. Oktober 1998 Kenntnis von \nseiner syrischen Staatsangehörigkeit hatte. Denn es ist nicht erklärlich, warum sein \nVater ihm über viele Jahre eine so bedeutende Tatsache wie seine syrische \nStaatsangehörigkeit, die für ihn mit wichtigen Rechten und Pflichten verbunden ist, \nverschwiegen haben sollte. Der Antragsteller hat entsprechende Gründe auch nicht \nansatzweise vorgebracht. Vielmehr spricht auch die Tatsache, dass er ausweislich \nder in seinem Reisedokument vorhandenen syrischen Visa 1994 mehrfach in Syrien \nwar, dafür, dass er spätestens zu dieser Zeit Kenntnis von seiner syrischen \nStaatsangehörigkeit erlangt hatte. \n\n70\n\nff) Die Möglichkeit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis hatte der \nAntragsgegner auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt zwar auch schon vor \nAblauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht, \n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, a.a.O.,\n\n72\n\nihre Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Erforderlich wäre nämlich, dass \nder Antragsteller aus Tatsachen berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der \nAntragsgegner werde die Erlaubnis trotz Wissens um ihre Rücknehmbarkeit nicht \nmehr zurücknehmen, und dass er dieses tatsächliche Vertrauen in einer Weise \nbetätigt hätte, dass ihm durch die Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde. \n\n73\n\nWeder aus der Verlängerung seines Reisedokuments noch aus den \nÜbertragungen seiner Aufenthaltserlaubnis in seine syrischen Pässe durfte der \nAntragsteller berechtigterweise den Schluss ziehen, der Antragsgegner werde die \nErlaubnis nicht mehr zurücknehmen. Hinsichtlich der am 16. Januar 2003 erfolgten \nVerlängerung des Reiseausweises gilt dies schon deshalb, weil der Antragsteller zu \ndiesem Zeitpunkt nach seinen damaligen Angaben gegenüber dem Antragsgegner \nnoch gar nicht im Besitz einer syrischen Staatsangehörigkeit war, so dass der \nAntragsgegner nicht davon ausgehen konnte bzw. musste, dass die \nVoraussetzungen für eine Rücknahme der Erlaubnis vorlagen.\n\n74\n\nAuch aus den Übertragungen seiner Aufenthaltserlaubnis in seine syrischen \nPässe am 20. Mai 2003 und am 19. Dezember 2003 durfte der Antragsteller nicht \nberechtigterweise den Schluss ziehen, der Antragsgegner werde die Erlaubnis trotz \nWissens um ihre Rücknehmbarkeit nicht mehr zurücknehmen. Da der Antragsteller \nzu diesen Zeitpunkten im Besitz dieses Aufenthaltstitels war, erfolgte dessen \nÜbertragung als deklaratorischer Vorgang. \n\n75\n\nIm Hinblick auf die in § 48 VwVfG NRW bzw. in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nenthaltenen Befugnisse, Aufenthaltstitel bei anfänglichem Fehlen einer wesentlichen \nErteilungsvoraussetzung zurückzunehmen bzw. bei Wegfall einer wesentlichen \nErteilungsvoraussetzung nachträglich zeitlich zu beschränken, können nämlich aus \ndem anfänglichen Fehlen bzw. dem Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung \nunmittelbar nur dann aufenthaltsrechtliche Folgerungen gezogen werden, wenn dies \nim Gesetz ausdrücklich angelegt ist, \n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -, InfAuslR 2004, 427 = \nEZAR 023 Nr. 35,\n\n77\n\nso dass der Antragsgegner mangels einer vorherigen Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis verpflichtet gewesen sein dürfte, diese zu übertragen. Auch \neine nur konkludente Entscheidung über deren Fortbestand war damit nicht \nverbunden. Daher unterscheidet sich eine bloße Übertragung eines bestehenden \nAufenthaltstitels grundlegend von dessen Erteilung bzw. Verlängerung, welche \ngrundsätzlich ein berechtigtes Vertrauen auf eine fehlende spätere Rücknahme \nbegründen, \n\n78\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - und vom 12. \nJuni 2001 - 18 A 4647/99 - m.w.N.. \n\n79\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, der damalige Sachbearbeiter des \nAntragsgegners habe ihm gegenüber mündlich erklärt, alles sei in Ordnung, kommt \ndem schon mangels Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW) keine Bedeutung \nzu.\n\n80\n\ngg) Die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis war schließlich auch \nermessensfehlerfrei.\n\n81\n\nBei einer solchen Ermessensentscheidung hat die Behörde die für und gegen die \nMaßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und \ngegeneinander abzuwägen. Hat eine Maßnahme - wie hier - die Ausreisepflicht zur \nFolge, so sind die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte, die \nGrundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des \nVertrauensschutzes zu berücksichtigen. Unzulässig ist es, die \nErmessenserwägungen auf die Voraussetzungen zu beschränken, die die \nErmessensentscheidung erst ermöglichen;\n\n82\n\nOVG NRW, Beschluss vom 19. August 2002 - 18 B 1278/02 -; BVerwG, \nBeschluss vom 13. Februar 1996 - 1 B 20.96 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG Nr. \n8.\n\n83\n\nVorliegend war die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung dieser \nGesichtspunkte nicht ermessensfehlerhaft.\n\n84\n\nDie Erwägung des Antragsgegners, dass der Antragsteller auf Grund seiner \nKenntnis, dass falsche Angaben die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen \nund wegen des arglistigen Verschweigens seiner syrischen Staatsangehörigkeit kein \nschutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nbzw. Niederlassungserlaubnis geltend machen kann, ist zutreffend. \n\n85\n\nDa die Langjährigkeit des Aufenthalts des Antragstellers und seiner Familie im \nBundesgebiet und faktische Integrationsleistungen allein auf seinen falschen \nAngaben und dem pflichtwidrigen Verschweigen seiner syrischen \nStaatsangehörigkeit beruhen, kommt ihnen kein besonderes Gewicht zu. Nach § 55 \nAbs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG ist nämlich allein die Dauer eines rechtmäßigen \nAufenthalts des Antragstellers und seiner Familienangehörigen relevant, nicht jedoch \neines rechtswidrigen Aufenthalts. \n\n86\n\nAuf Grund der rückwirkend auf den 20. Oktober 1998 wirkenden Rücknahme der \nNiederlassungserlaubnis hielt der Antragsteller sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr \nrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In der vorangegangenen Zeit verfügte er zwar \nformell über ein Aufenthaltsrecht, in dieser Zeit hat er aber keine wirtschaftlichen \nIntegrationsleistungen erbracht, die gegenwärtig noch fortdauern würden.\n\n87\n\nDass sich aus einem langjährigen rechtswidrigen Aufenthalt grundsätzlich keine \nVertrauensposition ergibt, entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG zu § 30 \nAbs. 4 AuslG (jetzt § 25 Abs. 5 AufenthG), wonach die Dauer des geduldeten \nAufenthalts und die faktische Integration eines Ausländers nicht zu seinen Gunsten \nzu berücksichtigen sind, solange er gleichzeitig seine Obliegenheiten in Bezug auf \neine Ermöglichung der Ausreise verletzt,\n\n88\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105/98 -, InfAuslR \n1999, 110; s. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, vom \n21. März 2005 - 18 A 4184/03 - und vom 24. Mai 2004 - 18 A 1246/04 -.\n\n89\n\nDieser Grundsatz muss erst recht gelten, wenn sein Aufenthalt auf der Begehung \nund nachfolgenden Aufrechterhaltung einer arglistigen Täuschung beruht. \n\n90\n\nDie Rücknahme der Niederlassungserlaubnis verletzt auch nicht Grundrechte \ndes Antragstellers, dem persönlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit unterfällt er \nmangels Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats schon nicht.\n\n91\n\nDie Rücknahme der Erlaubnis ist auch verhältnismäßig, denn sie ist geeignet und \nerforderlich zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der Verlust \ndes formellen Aufenthaltsrechts des Antragstellers ist angesichts der von ihm \nbegangenen arglistigen Täuschung und der etwaigen Vorbildwirkung für andere \nNachahmer nicht unangemessen. \n\n92\n\n2. Auch hinsichtlich der verfügten Ausweisung des Antragstellers bestehen keine \nZweifel an deren Rechtmäßigkeit nach der gebotenen summarischen Prüfung und \ndas Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt auch nicht aus anderen \nGründen das öffentliche Vollzugsinteresse. \n\n93\n\na) Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners beruht auf § 4 Abs. 1 OBG \ni.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG NRW. Obwohl wie bereits ausgeführt (s. 1. b) aa)) nach dem \nFortzug des Antragstellers eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bei Erlass \nder Ordnungsverfügung allein nach § 4 Abs. 1 OBG nicht mehr festzustellen ist, \nergibt sich diese gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW aus der Zustimmung des \nOberbürgermeisters der Stadt P als der nunmehr örtlich zuständigen Behörde unter \nWahrung der Interessen der Beteiligten.\n\n94\n\nEine einfache und zweckmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens \nwürde nämlich unmöglich, wenn die für die Rücknahme eines Aufenthaltstitels nach § \n4 Abs. 1 OBG i.V.m. § 48 Abs. 5, § 3 Abs. 3 VwVfG NRW örtliche zuständige \nAusländerbehörde nicht gleichzeitig - im Sinne einer Annexkompetenz - zu einer \nEntscheidung über eine etwaige Ausweisung befugt wäre.\n\n95\n\nb) Die verfügte Ausweisung dürfte auch materiell rechtmäßig sein. \n\n96\n\nDies erfordert, dass der Antragsteller einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat \nund dass der Antragsgegner die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz \nsowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe beachtet \nsowie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat.\n\n97\n\naa) Der dazu zunächst erforderliche Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus § 55 \nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach kann ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG \ninsbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder \ngeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.\n\n98\n\nDas ist bei dem Antragsteller der Fall. Er hat durch die Angabe, staatenlos bzw. \nlibanesischer Staatsangehöriger zu sein, den Landrat des Landkreises Darmstadt-\nDieburg sowie den Antragsgegner getäuscht und ersteren zur Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gebracht. Damit \nhat er gegen die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (seit dem 1. Januar 2005 \n§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) verstoßen. \n\n99\n\nMit dieser über mehrere Jahre hinweg aufrechterhaltenen Täuschung hat er nicht \nnur vereinzelte und - als Vorsatztaten - jeweils nicht nur geringfügige Verstöße gegen \nRechtsvorschriften begangen. \n\n100\n\nDieser Ausweisungsgrund ist entgegen dem Vortrag des Antragstellers auch \nnicht deshalb verbraucht, weil der Antragsgegner in dessen Kenntnis die \nAufenthaltserlaubnis des Antragstellers in seine syrischen Reisepässe übertrug. Wie \nbereits ausgeführt (s. 1 b) ff)), war hiermit keine Entscheidung über deren \nFortbestand verbunden und erst recht stellte dies keine Erteilung bzw. Verlängerung \neines Aufenthaltstitels dar, welche einen späteren Rückgriff auf den \nAusweisungsgrund unzulässig gemacht hätte, \n\n101\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - und vom 12. \nJuni 2001 - 18 A 4647/99 - m.w.N.. \n\n102\n\nbb) Der Antragsteller verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der \nOrdnungsverfügung auch nicht über einen erhöhten Ausweisungsschutz, \ninsbesondere nicht nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der nämlich den Besitz einer \nNiederlassungserlaubnis und einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit \nmindestens fünf Jahren erfordert. Wegen der rückwirkend ab dem 20. Oktober 1998 \nwirkenden rechtmäßigen Rücknahme der Niederlassungserlaubnis hielt der \nAntragsteller sich nicht in den vorangegangenen fünf Jahren rechtmäßig im \nBundesgebiet auf.\n\n103\n\ncc) Die nach § 55 Abs. 1 AufenthG gebotene Ermessensentscheidung hat der \nAntragsgegner ermessensfehlerfrei vorgenommen. Wie bereits ausgeführt (s. 1. b) \ngg)), ergeben sich unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen die \nAusweisung sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der in § 55 Abs. 3 \nAufenthG aufgeführten Aspekte, keine Ermessensfehler. Vielmehr ist das \nAbwägungsergebnis des Antragsgegners, dass das öffentliche Interesse an einer \nVerhinderung eines weiteren bzw. erneuten rechtswidrigen Aufenthalts des \nAntragstellers angesichts der begangenen strafrechtlich relevanten Täuschung \ndessen privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, rechtlich \nnicht zu beanstanden. So hat auch die von dem Antragsteller geschaffene \nwirtschaftliche Existenz eines Friseurbetriebs nicht ein solches Gewicht, dass sie \neiner Ausweisung entgegenstünde, insbesondere hat der Antragsteller nicht belegt, \ndass er wie behauptet entgegen der Gewerbeanmeldung Angestellte beschäftigt. \nZudem ist nicht ersichtlich, dass der 42 Jahre alte Antragsteller eine vergleichbare \nExistenz nicht auch in Syrien aufbauen könnte. Da er bis zum Alter von 25 Jahren \njedenfalls im Libanon gelebt hat, ist nicht erkennbar, dass es ihm auf Grund schwerer \nsprachlicher oder kultureller Probleme nicht zuzumuten wäre, in Syrien zu leben.\n\n104\n\n3. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bleibt der Antrag ohne Erfolg. \nDa sich diese als rechtmäßig erweist, bestand für das Gericht keine Veranlassung, \ntrotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 Satz \n1 AG VwGO NRW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses \nanzunehmen.\n\n105\n\nDer Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er \nden erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und ihm kein Aufenthaltsrecht \nnach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. \n\n106\n\nDie Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Grund der sofortigen \nVollziehbarkeit der Rücknahme des Aufenthaltstitels und der Ausweisung auch \nvollziehbar. \n\n107\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und dem \nAntragsteller ist mit mehr als fünf Wochen eine angemessene Frist zur freiwilligen \nBefolgung seiner Ausreisepflicht gesetzt worden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG). Zudem \ngibt die Androhung den Staat an, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll \n(§ 59 Abs. 1 AufenthG). \n\n108\n\nSchließlich stehen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG weder \nAbschiebungsverbote noch Duldungsgründe dem Erlass einer \nAbschiebungsandrohung entgegen, \n\n109\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -,\n\n110\n\nferner sind solche hier auch nicht ersichtlich.\n\n111\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgt und \nbewertet die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis und die Ausweisung jeweils \nmit dem halben Regelwert, die unselbständige Abschiebungsandrohung geht darin \nstreitwertmäßig auf.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-18/24-l-1042-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-18/24-l-1042-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278857","retrieved":"2026-07-09 02:52:20.067223+00:00"}}