{"status":"available","doknr":"OLD278892","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0715.1K7600.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"1 K 7600/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder in den \nAusschüssen des Beklagten.\n\n3\n\nDie Klägerin ist nach der Kommunalwahl am 26. September 2004 als Fraktion in \ndem beklagten Rat vertreten. Die Kommunalwahl erbrachte im Einzelnen folgende \nErgebnisse (% und Sitzverteilung bei insgesamt 32 Ratsmitgliedern):\n\n4\n\nCDU 48,64 % 16 Sitze \nSPD 25,92 % 8 Sitze \nUSWG 13,78 % 4 Sitze \nKlägerin 6,02 % 2 Sitze \nBündnis 90 / Grüne 5,65 % 2 Sitze.\n\n5\n\nNach dem Protokoll der Sitzung des beklagten Rates vom 13. Oktober 2004 (BA \n1, Bl. 60, 68) beschloss dieser mehrheitlich bei 1 Nein-Stimme und 10 Enthaltungen, \ndie Ausschüsse mit jeweils 11 Mitgliedern zu besetzen; davon ausgenommen ist der \nHaupt- und Finanzausschuss, der mit 12 Mitgliedern zzgl. Bürgermeister besetzt \nist.\n\n6\n\nAusweislich des Protokolls der Sitzung vom 10. November 2004 (BA 1, Bl. 144, \n149) wählte der beklagte Rat die Mitglieder der Ausschüsse auf der Grundlage der \nvon den Fraktionen vorgelegten Listen. Bei 11 Ausschusssitzen werden die \nAusschüsse derzeit wie folgt belegt:\n\n7\n\nCDU 7 Sitze \nSPD 3 Sitze \nUSWG 1 Sitze \nKlägerin - \nBündnis 90 / Grünen -.\n\n8\n\nZur Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde der USWG nach \nDurchführung des Losverfahrens ein weiterer Sitz zugeteilt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 03. Dezember 2004 Klage erhoben, mit der sie die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit dieser Wahlen begehrt und eine andere Besetzung \nder Ausschüsse zu ihren Gunsten herbeiführen will. Zur Begründung ihrer Klage \nmacht sie geltend, dass die Zusammensetzung der Ausschüsse des beklagten Rates \ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - \nund darüber hinaus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Dezember \n2004 - 2 BvE 3/02 - zur Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses des \nBundestages widerspreche. \nDie vorgenommene Zusammensetzung spiegele offensichtlich nicht die im Rat \ngegebenen Mehrheitsverhältnisse wider. Die Verteilung der Ausschusssitze auf \neinzelne Fraktionen führe zu einer Überrepräsentation größerer Fraktionen zu Lasten \nkleinerer Fraktionen. Die Ausschusszusammensetzung sei vor allem deshalb \nundemokratisch und die Grundprinzipien der repräsentativen Demokratie seien damit \naußer Kraft gesetzt, weil die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen des Rates \ndeutlich andere seien als im beklagten Rat selbst. Die Regelung des § 50 Abs. 3 \nSatz 2 bis 4 GO NRW verstoße gegen das Demokratieprinzip (für die Bundesrepublik \nDeutschland Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, über Art. 28 Abs.1 GG auch für die \nLänderebene verbindlich; Art. 2, 3 Abs. 1, 31 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen für das Land). Das Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer benachteilige nicht \nwie das d'Hondtsche Höchstzählverfahren die kleineren Fraktionen. \nIm Ergebnis könne sie an einer Reihe wesentlicher Entscheidungen - insbesondere \nnach Erweiterung der Zuständigkeiten der Ausschüsse - nicht mehr effektiv \nmitwirken, da die Ausschüsse teilweise abschließend entschieden. Ihr stehe aber ein \nRecht auf eine wirksame Mitwirkung in den Ausschüssen zu, die dem politischen \nKräfteverhältnis der Fraktionen im Stadtrat entspreche.\n\n10\n\nDer von der Klägerin am 24. Januar 2005 gestellte Antrag, den Beklagten im \nWege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, \nihr in sämtlichen Ausschüssen, die gemäß § 53 GO NRW gegründet worden sind, \neinen ordentlichen Ausschusssitz mit Stimmrecht zuzuteilen, blieb erfolglos \n(Beschluss der Kammer 17. März 2005 - 1 L 150/05 -, bestätigt durch Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das land Nordhein-Westfalen vom 27. Mai 2005 - 15 B \n673/05 -).\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, dass sie durch die Beschlüsse des Beklagten \nzur Wahl der ordentlichen Mitglieder der Ausschüsse in der \nSitzung vom 10. November 2004 in ihren Rechten verletzt \nist.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er vor: Die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse seien \nentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW \nvorgenommen worden. Der Beklagte habe bei der Wahl der Ausschussmitglieder die \nGrundsätze der Verhältniswahl nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren \nangewandt. Das von der Klägerin bevorzugte Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer \nsehe die GO NRW nicht vor; im übrigen benachteilige es die größeren Fraktionen. \nDer Gesetzgeber habe sich für d'Hondt entschieden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nverwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits \n(Kommunalverfassungsstreit) zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nSowohl die Entscheidung des Beklagten am 13. Oktober 2004, den Haupt- und \nFinanzausschuss mit 12 Mitgliedern zzgl. Bürgermeister zu besetzen und die übrigen \nAusschüsse mit jeweils 11 Mitgliedern zu besetzen, als auch die Wahl der Mitglieder \nder Ausschüsse des Beklagten am 10. November 2004 waren rechtmäßig.\n\n20\n\nNach § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden, mindestens jedoch \neinen Hauptausschuss, einen Finanzausschuss und einen \nRechnungsprüfungsausschuss (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Die \nZusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse regelt gemäß § 58 Abs. 1 \nSatz 1 GO NRW der Rat. Dabei werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst, \nsoweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).\n\n21\n\nDiese Bestimmungen sind bei der Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze in \nder Sitzung des beklagten Rates vom 13. Oktober 2004 (vgl. Niederschrift, BA 1, Bl. \n60, 68) eingehalten, als dieser mehrheitlich bei 1 Nein-Stimme und 10 Enthaltungen \nbeschloss, die Ausschüsse mit jeweils 11 Mitgliedern zu besetzen und davon den \nHaupt- und Finanzausschuss auszunehmen, der mit 12 Mitgliedern zzgl. \nBürgermeister besetzt wurde.\n\n22\n\nDie Wahl von Ausschussmitgliedern richtet sich nach § 50 Abs. 3 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Haben sich die \nRatsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag \ngeeinigt, ist nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der einstimmige Beschluss der \nRatsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein \neinheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW \nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei \nsind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates \nnach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch die Teilung der \nauf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmanteile durch 1, 2, 3 usw. ergeben (§ 50 \nAbs. 3 GO NRW).\n\n23\n\nDer Beklagte hat diese Bestimmungen in seiner Sitzung vom 10. November 2004 \nangewandt und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt, da es nicht \nzu einem einheitlichen Wahlvorschlag gekommen war; das vorgesehene \nd'Hondtsche Höchstzählverfahren ist nach mehrheitlicher Festlegung der Anzahl der \nAusschusssitze ordnungsgemäß durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass die \nWahlvorschläge der Klägerin mit jeweils zwei Stimmen nicht zum Zuge kamen. Der \nKlägerin steht nach dem Gesetz allein ein - unbestritten und bereits erfüllter - \nAnspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NRW zu, für jeden Ausschuss ein \nRatsmitglied oder einen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme zu \nentsenden.\n\n24\n\nZu der vom beklagten Rat festgelegten Größe und zu der Wahl der Besetzung \nder Ausschüsse sind von der erkennenden Kammer bereits mit Beschluss vom 17. \nMärz 2005 - 1 L 150/05 - Ausführungen gemacht worden, auf die zur Vermeidung \nvon Wiederholungen verwiesen wird. Diese Entscheidung ist vom \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. \nMai 2005 - 15 B 673/05 -, auf den ebenfalls verwiesen wird, bestätigt worden. \nDessen amtlicher Leitsatz weist ausdrücklich darauf, dass der Grundsatz der \nSpiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen zugunsten kleinerer Ratsgruppierungen \nweder die Zuteilung eines stimmberechtigten Sitzes in den Ausschüssen entgegen \nder Wahlvorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW noch eine Vergrößerung der \nAusschüsse von 12 auf 16 Mitglieder bei einem 32-köpfiggen Rat gebietet.\n\n25\n\nErgänzend sei angemerkt, dass die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine \nwillkürliche Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze durch den beklagten Rat hat \nmit der Folge, dass bestimmte Fraktionen oder Gruppen - vor allem die Klägerin - \naufgrund des Wahlverfahrens bei der Ausschussbesetzung absichtlich nicht zum \nZuge kommen sollten. Hinweise dafür, dass ohne sachlichen Grund über das Prinzip, \ndass die Ausschüsse verkleinerte Gremien des Rates sind und seiner Entlastung \ndienen,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1992 - 7 B 49/92 -, NVwz-RR 1993, \nS. 209 f.,\n\n27\n\nmithin effektive Ausschussarbeit geleistet werden soll, hinaus eine unzureichend \nkleine Anzahl an Ausschusssitzen gewählt worden wäre, bestehen nicht. Vielmehr \nhaben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass \ndie Zahl der Ausschussmitglieder gegenüber der vorangegangenen Wahlperiode \nunverändert geblieben sei.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11,711 i.V.m. \n§ 709 Satz 2 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-15/1-k-7600-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-15/1-k-7600-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278892","retrieved":"2026-07-09 02:52:22.959416+00:00"}}